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Oberlandesgericht Köln·16 U 222/18·30.07.2019

Reiseveranstalterhaftung für Ausflug: Abgrenzung Eigenleistung und Fremdleistung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Autounfall bei einem vor Ort gebuchten Ausflug reiserechtliche Minderung und Entschädigung vom Reiseveranstalter. Streitpunkt war, ob der Ausflug in den Reisevertrag einbezogen oder nur als Fremdleistung vermittelt wurde. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil der Ausflug aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden erkennbar im Namen des Drittunternehmens gebucht wurde. Entscheidend waren insbesondere Zahlung/Unterlagen zugunsten des Drittanbieters sowie ein deutlich hervorgehobener Prospekthinweis auf Fremdleistungen; eine abweichende Haftung konnte der Kläger nicht beweisen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Reiseveranstalter nur Fremdleistung vermittelte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung dem Reiseveranstalter als Eigenleistung zuzurechnen ist oder als Fremdleistung vermittelt wird, beurteilt sich nach dem aus Sicht des Reisenden zu bewertenden Gesamtverhalten des Reiseunternehmens.

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Auch bei einer ausdrücklichen Fremdleistungserklärung (z.B. Vermittlerklausel) kann eine Eigenleistung vorliegen, wenn das tatsächliche Auftreten des Reiseunternehmens hierzu in Widerspruch steht und beim Reisenden den Eindruck eigener Verantwortung begründet.

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Wer reiserechtliche Gewährleistungs- oder Entschädigungsansprüche wegen einer Zusatzleistung gegen den Reiseveranstalter geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistung in eigener Verantwortung des Reiseveranstalters organisiert und angeboten wurde.

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Für die Annahme eines Vertragsschlusses im Namen eines Drittanbieters spricht insbesondere, dass Zahlungsvorgänge und Buchungsunterlagen ausschließlich auf den Drittanbieter lauten und der Reiseveranstalter die Fremdverantwortlichkeit klar und hervorgehoben erläutert.

5

Hinweise des Vermittlers auf eine bestehende Versicherung begründen ohne eindeutigen Bezug zur Person des Versicherungsnehmers regelmäßig keine Zurechnung der Leistung als Eigenleistung des Reiseveranstalters.

Relevante Normen
§ 651 a BGB§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 651a BGB§ 141 ZPO§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 153/18

Leitsatz

Für die Abgrenzung, ob eine unter Mitwirkung des Reiseveranstalters am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung in den Reisevertrag einbezogen oder nur als Fremdleistung vermittelt wird, ist entscheidend, wie aus der Sicht des Reisenden das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens zu bewerten ist, wobei auch bei einer deutlichen Fremdleistungserklärung – etwa in Form einer Vermittlerklausel – aufgrund entsprechend widersprüchlichem tatsächlichen Auftreten des Reiseunternehmens eine Eigenleistung vorliegen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2018 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 153/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.366,75 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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A.

3

Eine Darstellung des Sachverhalts ist gemäß den §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO entbehrlich.

4

B.

5

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist nicht begründet. Dem Kläger stehen aufgrund des Autounfalls bei dem Ausflug nach A am 09.06.2017 gegenüber der Beklagten die geltend gemachten reisevertraglichen Minderungs- und Entschädigungsansprüche nicht zu. Denn das Landgericht hat zurecht erkannt, dass die Beklagte nicht selbst Veranstalterin des Ausflugs, sondern bloße Vermittlerin dieser von der Fa. „B“ [nachfolgend: Fa. B] angebotenen Fremdleistung gewesen ist.

6

Wie bereits das Landgericht unter Benennung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.06.2007 – X ZR 61/06 = NJW-RR 2007, 1501 und v. 12.01.2016 – X ZR 4/15 = NJW-RR 2016, 948; s. dazu auch Staudinger in Führich, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 5 Rz. 18) auf den Urteils-Seiten 6 und 7 zutreffend ausgeführt hat, ist für die Abgrenzung, ob eine unter Mitwirkung des Reiseveranstalters am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung in den Reisevertrag einbezogen oder nur als Fremdleistung vermittelt wird, entscheidend, wie aus der Sicht des Reisenden das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens zu bewerten ist, wobei auch bei einer deutlichen Fremdleistungserklärung – etwa in Form einer Vermittlerklausel – aufgrund entsprechend widersprüchlichem tatsächlichen Auftreten des Reiseunternehmens eine Eigenleistung vorliegen kann.

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Dabei trägt der Kläger als derjenige, der sich auf eine reisevertragliche Haftung der Beklagten beruft, die (Darlegungs- und) Beweislast sowohl dafür, dass diese eine Reiseleistung in eigener Verantwortung organisiert und angeboten hat, als auch dafür, dass eine dem entgegenstehende Fremdleistungserklärung/Vermittlerklausel unbeachtlich ist (s. Eyinck in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. 2019, § 651a Rz. 1, 5; Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651a Rz. 128, 206, 207, jeweils mwN).

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Diesen Beweis hat der Kläger nicht führen können.

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I.              Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten persönlichen Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO stehen zur Überzeugung des Senats folgende Umstände der Buchung des Ausflugs fest:

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1.              Die Beklagte bediente sich im Rahmen der von ihr aufgrund des Reisevertrages vom 12.01.2017 zu erbringenden Reiseleistungen der Fa. B. So übernahm diese für die Beklagte die Reiseleitung vor Ort und führte auch den Transfer des Klägers vom Flughafen zum Hotel am 03.06.2017 in einem Kleinbus mit dem Logo der Fa. B aus. Am 06.06.2017 bewarb der für die Fa. B tätige Herr C in dem Hotel, in dem der Kläger gemäß dem Reisevertrag vom 12.01.2017 untergebracht war, anhand eines von ihm mitgeführten Ordners verschiedene Ausflüge, u.a. den streitgegenständlichen Ausflug in einem Kleinbus nach A am 09.06.2017. Herr C trug dabei ein T-Shirt mit dem Logo der Beklagten und erwähnte im Zusammenhang mit den offerierten Ausflügen, es bestehe eine Versicherung. Der Kläger buchte den streitgegenständlichen Ausflug. Die Abbuchung des Ausflugspreises von 111 € erfolgte zugunsten der Fa. B von der Visacard des Klägers, dem zudem eine Buchungsbestätigung mit dem Logo der Fa. B ausgehändigt wurde (jeweils Anlage K2 AH). Der Ausflug wurde mit dem bereits beim Transfer am 03.06.2017 benutzten Kleinbus ausgeführt.

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2.              Weiterhin ist festgestellt, dass der – nunmehr gemäß dem Auflagenbeschluss des Senats vom 15.05.2019 (Bl 127 GA) von der Beklagten vollständig vorgelegte (s. Hülle Bl 136) – Reiseprospekt „Ägypten“ (nachfolgend: Ausflugs-Prospekt) im Hotel auslag. Soweit der Kläger das Gegenteil behauptet, ist sein Vorbringen unbeachtlich, da er wechselhaft und widersprüchlich vorträgt. In der Klageschrift vom 29.05.2018 (Bl 3 GA) wird – der Darstellung in dem vorprozessualen anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 06.11.2017 (Anlage K21 AH) entsprechend – ausgeführt, der Kläger sei durch den Ausflugs-Prospekt, der sich in der im Hotel ausliegenden Reisemappe der Beklagten befunden habe, auf den Ausflug aufmerksam geworden. Erstmals anlässlich der persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 24.04.2019 hat der Kläger hingegen bekundet, den Ausflug allein anhand des von Herrn C mitgeführten Ordners ausgesucht zu haben und erst nach dem Unfall den im Hotel zuvor nicht ausliegenden Ausflugs-Prospekt wegen des dort abgelichteten Herrn C mitgenommen zu haben. Auf den Auflagenbeschluss des Senats vom 15.05.2019 (Bl 127 GA) trägt der Kläger nunmehr vor, der – von ihm mit der Klageschrift auszugsweise als Anlagen K3-6 vorgelegte – Ausflugs-Prospekt liege ihm nicht vollständig vor, die Auszüge seien ihm von Mitreisenden zur Verfügung gestellt worden (Bl 132 GA). Auf den eine Berufungsrücknahme anregenden Senatsbeschluss vom 04.06.2019 (Bl 138 GA) lässt er weiter vorbringen, den Ausflugs-Prospekt nach dem Unfall an sich genommen, sodann aber verloren zu haben (Bl 149 GA).

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Diese verschiedenen Sachverhaltsschilderungen sind untereinander nicht ohne Verwerfungen in Einklang zu bringen, denn entweder erfolgte die Buchung mit oder ohne Kenntnis des Ausflugs-Prospekts, ein Geschehensablauf, der beide Varianten umfasst, ist nicht denkbar. Auch haben weder der im Verhandlungstermin am 24.04.2019 persönlich angehörte Kläger, noch sein Prozessbevollmächtigter einen Grund dafür angegeben, weshalb in der Klageschrift ausdrücklich von einer Auswahl anhand des Ausflugs-Prospekts der Beklagten die Rede ist, wenn dies nicht den Tatsachen entsprochen haben soll.

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3.              Der 10,5 x 21 cm große Ausflugs-Prospekt wies auf der Titelseite das Logo der Beklagten aus und erteilte auf insgesamt 64 Seiten zahlreiche Informationen, u.a. auch zu einzelnen Ausflügen. Auf S. 23 befanden sich unter der Haupt-Überschrift „AUSFLÜGE“ unterhalb der in einem roten Balken eingelassenen Überschrift „WICHTIGER HINWEIS“ in einer grau unterlegten Schrift folgende Angaben: „Veranstalter der hier angebotenen Ausflüge sind die bezeichneten Unternehmen. Diese Unternehmen sind allein für die vertragsgemäße Erfüllung verantwortlich. Verkauf und Inkasso werden von unseren Reiseleitungen namens und für Rechnung der ausführenden Unternehmen durchgeführt. Für diese Leistungen sind wir nicht verantwortlich und haften nicht für Schäden, die bei der Durchführung entstehen. …“ Der streitgegenständliche Ausflug war auf S. 29 unter der Überschrift „A exklusiv für Sie [neue Zeile:] Ausflugsveranstalter: A“ wiedergegeben.

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II.              Gemäß den genannten Feststellungen durfte der Kläger aus seiner maßgeblichen Sicht als Reisender das Gesamtverhalten der Beklagten als Reiseunternehmen nicht dahingehend bewerten, dass diese selbst den am Reiseort zusätzlich gebuchten Ausflug als eigene Leistung erbringen würde. Vielmehr sprechen die gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB maßgeblichen Umstände in der Gesamtschau dafür, dass Herr C den Vertragsschluss im Namen der Fa. B und nicht im Namen der Beklagten herbeigeführt hat.

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1.              Zwar erfolgte die Buchung des Ausflugs am 06.06.2017 im Rahmen einer von der Fa. B – der von der Beklagten eingesetzten Reiseleitung – durchgeführten Werbeveranstaltung, bei der der für die Fa. B tätige Herr C ein T-Shirt mit dem Logo der Beklagten trug, was grundsätzlich geeignet sein konnte, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, bei der Ausflugsbuchung handele ein Mitarbeiter der Beklagten in deren Namen (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2007, a.a.O., Rz. 18 sowie auch Staudinger in Führich, a.a.O.).

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2.              Diese Sichtweise wird aber schon dadurch weitgehend entkräftet, dass die Zahlung des Ausflugspreises zugunsten der Fa. B erfolgte – was auch dem auf S. 23 des Ausflugs-Prospekts („Verkauf und Inkasso werden von unseren Reiseleitungen namens und für Rechnung der ausführenden Unternehmen durchgeführt.“) dargestellten Procedere entsprach. Weiterhin waren die dem Kläger im Rahmen der Buchung am 06.06.2017 ausgehändigten Unterlagen – Zahlungsbeleg sowie Buchungsbestätigung (beides Anlage K2) – jeweils von der bzw. auf die Fa. B ausgestellt und enthielten mangels jedweder Erwähnung der Beklagten keinerlei Hinweis darauf, dass die Beklagte die Veranstalterin des Ausflugs war.

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3.              Der im Zusammenhang mit den offerierten Ausflügen von Herrn C erteilte Hinweis, es bestehe eine Versicherung, hat für die Frage, ob die Beklagte den Ausflug veranstaltete, keine Aussagekraft. Insoweit konnte der Senat anhand der Anhörung des Klägers auch nicht die Überzeugung dahin gewinnen, dass Herr C ausdrücklich eine Versicherung der Beklagten erwähnte. Ebenso gut möglich ist eine auf die Fa. B oder das von ihr eingesetzte Kraftfahrzeug bezogene Versicherung.

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4.              Maßgeblich gegen die Stellung der Beklagten als Ausflugs-Veranstalterin spricht, dass diese in der erforderlichen Deutlichkeit auf ihre fehlende Verantwortlichkeit für die von Dritt-Unternehmen ausgeführten Ausflüge hingewiesen hat. Zum einen waren die in dem Ausflugs-Prospekt auf S. 23 enthaltenen Hinweise durch die in einem roten Balken eingelassene Überschrift „WICHTIGER HINWEIS“ und die grau unterlegte Schrift optisch deutlich hervorgehoben. Zum anderen waren die Hinweise aufgrund der mehrfachen Erwähnung der die Fremd-Unternehmen treffenden Verantwortlichkeit nebst der ausdrücklichen Klarstellung, dass die Beklagte für bei der Ausflugsdurchführung entstehende Schäden nicht hafte, auch inhaltlich eindeutig und unmissverständlich. Hinzu kommt, dass in den Hinweisen auch ausdrücklich erwähnt wird, dass der „Verkauf“ – also die verbindliche Buchung des Ausflugs – seitens der von der Beklagten eingesetzten Reiseleitung im Namen des den Ausflug ausführenden Unternehmens erfolgt.

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Da dem Kläger gemäß den obigen Feststellungen der im Hotel ausliegende Ausflugs-Prospekt zum Zeitpunkt der Buchung bekannt sein musste, hatte er den darin enthaltenen Hinweis auf die Verantwortlichkeit der  Fremd-Unternehmen bei der Bewertung des Gesamtverhaltens der Beklagten zu berücksichtigen, so dass aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar war, dass nicht die Beklagte, sondern die Fa. B Vertragspartnerin des vor Ort gebuchten Ausflugs war.

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C.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage der anerkannten Grundsätze zur Abgrenzung der Position des Reiseveranstalters zum Reisevermittler alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts entschieden.