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Landgericht Köln·23 O 88/12·09.10.2012

Kündigung einer Mitversicherung: §205 Abs.6 VVG gilt auch für volljährige Kinder

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtPrivate KrankenversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Mitversicherung seines volljährigen Sohnes zum 31.12.2011 beendet sei. Das Landgericht hält die Kündigung für unwirksam, weil der erforderliche Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung nach §205 Abs.6 VVG nicht erbracht wurde. §193 Abs.3 S.1 VVG begründet eine allgemeine Versicherungspflicht, sodass der Nachweis auch bei volljährigen Mitversicherten erforderlich ist. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Beendigung der Mitversicherung abgewiesen; Kündigung wegen fehlendem Nachweis einer Anschlussversicherung unwirksam

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Wirksamkeit der Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung nach §205 Abs.6 VVG ist auch bei der Beendigung der Mitversicherung einer volljährigen mitversicherten Person der Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung erforderlich.

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§193 Abs.3 Satz 1 VVG statuiert eine allgemeine Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz im Inland und rechtfertigt damit die Anforderung des §205 Abs.6 VVG auch gegenüber mitversicherten Personen.

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Fehlt der Nachweis einer Anschlussversicherung, ist die Kündigung gemäß §205 Abs.6 VVG unwirksam.

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§205 Abs.6 VVG dient der Sicherstellung der allgemeinen Versicherungspflicht und entbindet den Versicherer von einer Einzelfallprüfung etwaiger Unterhaltspflichten des Versicherungsnehmers.

Relevante Normen
§ 205 Abs. 6 VVG§ 207 Abs. 2 VVG§ 193 Abs. 3 S. 1 VVG§ 205 Abs. 6 i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG§ 205 Abs. 6 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

Der Klä­ger trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar. Der Klä­ger kann die Voll­stre­ckung

durch Si­cher­heits­leis­tung in Hö­he von 110 % des auf­grund des Urteils

voll­streck­ba­ren Be­tra­ges ab­wen­den, wenn nicht die Be­klag­te vor der Voll­stre­ckung Si­cher­heit in Hö­he von 110 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges leis­tet.

Rubrum

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Tat­be­stand

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Der Klä­ger unter­hält bei der Be­klag­ten als Ver­si­che­rungs­neh­mer eine Krank­heits­kos­ten­voll­ver­si­che­rung. Der mitt­ler­wei­le voll­jäh­ri­ge Sohn des Klä­gers war bzw. ist – dies ist strei­tig – mit­ver­si­chert.

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Im No­vem­ber 2011 kün­dig­te die Be­klag­te dem Klä­ger an, dass auf­grund der Um­stu­fung auf den Er­wach­se­nen­bei­trag der Bei­trag für die Ver­si­che­rung des Soh­nes zum 01.01.2012 von 180,58 € auf 397,91 € Euro er­höht wer­den wür­de. Der Klä­ger teil­te sei­nem Sohn da­rauf­hin am 24.11.2011 per Email mit, dass die­ser sich eine „gu­te Kas­se (z.B. X KK oder Y GEK)“ su­chen und ihm die An­mel­dung zu­sen­den sol­le. Dann kün­dig­te er den Ver­trag für sei­nen Sohn mit Schrei­ben vom 27.11.2011 zum 31.12.2011. Die Be­klag­te er­klär­te mit Schrei­ben vom 02.12.2011, dass eine Kün­di­gung ge­mäß § 205 Abs. 6 VVG nicht mög­lich sei, da der Nach­weis einer An­schluss­ver­si­che­rung nicht er­bracht wor­den sei. Der Klä­ger ließ dies dem Rechts­an­walt sei­nes Soh­nes mit an­walt­li­chem Schrei­ben vom 08.12.2011 mit­tei­len, ver­bun­den mit der Auf­for­de­rung, dass sich sein Sohn einen neu­en Kran­ken­ver­si­che­rer su­chen und einen ent­spre­chen­den Nach­weis über­sen­den sol­le. Der Rechts­an­walt des Soh­nes er­klär­te da­rauf­hin mit Schrei­ben vom 14.12.2011, dass eine ein­ver­nehm­li­che Lö­sung nicht zu er­zie­len sei. Für sei­nen Man­dan­ten sei es al­len­falls denk­bar, dass der be­stehen­de Ver­trag in einem Stu­den­ten­ta­rif fort­ge­führt wer­de. Ein Wech­sel in eine an­de­re pri­va­te Krank­ver­si­che­rung sei we­gen einer be­stehen­den Er­kran­kung nicht mög­lich.

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Der Klä­ger ist der An­sicht, dass es für die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung bei voll­jäh­ri­gen mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen kei­nes Nach­wei­ses der naht­lo­sen Wei­ter­ver­si­che­rung be­dür­fe. § 205 Abs. 6 VVG schüt­ze nur vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ab­hän­gi­ge Per­so­nen, da­vor oh­ne Ver­si­che­rungs­schutz zu sein. Ein sol­ches Schutz­be­dürf­nis sei bei einem voll­jäh­ri­gen Kind nicht ge­ge­ben.

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Er be­an­tragt,

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1.     fest­zu­stel­len, dass die Mit­ver­si­che­rung unter der Ver­si­che­rungs­num­mer KV ##### für die ver­si­cher­te Per­son A, geb. am 29. No­vem­ber 1991, B-Straße, ####1 Han­no­ver, zum 31.12.2011 er­lo­schen ist,

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2.     die Be­klag­te zu ver­urtei­len, an den Klä­ger den vor­ge­richt­li­chen Ge­büh­ren­scha­den in Hö­he von 661,16 Euro nebst Zin­sen in Hö­he von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 12. Ja­nu­ar 2012 zu zah­len.

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

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die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

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Sie hält an ihrer außer­ge­richt­lich ge­äu­ßer­ten An­sicht fest. Im Üb­ri­gen ist sie der An­sicht, dass die Kün­di­gung auch nach § 207 Abs. 2 VVG un­wirk­sam sei, da der Klä­ger die Kün­di­gung gegen­über sei­nem Sohn nicht an­ge­zeigt ha­be. In der Email vom 24.11.2011 sei von einer Kün­di­gung der be­stehen­den Ver­si­che­rung nicht die Re­de.

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Ent­schei­dungs­grün­de

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Die zu­läs­si­ge Kla­ge ist nicht be­grün­det, da das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis durch die Kün­di­gung vom 27.11.2011 nicht be­en­det wur­de.

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Die Kün­di­gungs­erklä­rung ist nach § 205 Abs. 6 VVG un­wirk­sam, da für den Sohn des Klä­gers kein Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz bei einem an­de­ren Ver­si­che­rer be­steht. Ge­mäß § 205 Abs. 6 VVG kann eine Kran­ken­ver­si­che­rung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 er­füllt, aber nur wirk­sam ge­kün­digt wer­den, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die ver­si­cher­te Per­son bei einem an­de­ren Ver­si­che­rer eine neue Ver­si­che­rung ab­schließt und den Ab­schluss gegen­über der bis­he­ri­gen Ver­si­che­rung nach­weist.

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Dem Klä­ger ist zu­zu­ge­ben, dass die Fra­ge, ob § 205 Abs. 6 i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG auch auf Fäl­le der Kün­di­gung des Ver­tra­ges einer voll­jäh­ri­gen mit­ver­si­cher­ten Per­son An­wen­dung fin­det, in der Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur um­strit­ten ist.

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Nach einer An­sicht soll § 205 Abs. 6 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nur vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ab­hän­gi­ge Per­so­nen da­vor schüt­zen, ihren Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rungs­schutz zu ver­lie­ren. Der Wort­laut des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG be­zie­he sich aus­drück­lich nur auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer so­wie von ihm ge­setz­lich ver­tre­te­ne Per­so­nen (AG Düs­sel­dorf, Urteil vom 21.06.2012 - 48 C 11351/11; LG Stutt­gart, Urteil vom 20.4.2012, 22 O 29/12; Land­ge­richt Ha­gen, Urteil vom 11.10.2010, 10 O 128/10). Nach an­de­rer An­sicht fin­det § 205 Abs.6 VVG da­gegen auf al­le mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen An­wen­dung, da nur so das ge­setz­ge­be­ri­sche Mo­tiv einer all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­pflicht um­ge­setzt wer­den kön­ne (Rog­ler, ju­risPR-VersR 3/2011, Anm. 3).

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Die Kam­mer schließt sich der letzt­ge­nann­ten Auf­fas­sung an. Der Ver­si­che­rungs­nach­weis des § 205 Abs. 6 VVG ist auch für die Kün­di­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes eines voll­jäh­ri­gen Mit­ver­si­cher­ten – hier des Soh­nes des Klä­gers – Wirk­sam­keits­vo­raus­set­zung. Die Mit­ver­si­che­rung des Soh­nes er­füllt des­sen eige­ne Pflicht zur Unter­hal­tung einer Kran­ken­ver­si­che­rung nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG sta­tu­iert eine ge­ne­rel­le Ver­si­che­rungs­pflicht für al­le „Per­so­nen mit Wohn­sitz im In­land”. Die­se Per­so­nen müs­sen über Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz ver­fü­gen – sei es als Ver­si­che­rungs­neh­mer oder als ver­si­cher­te Per­son. Eine Be­schrän­kung der Pflicht auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer und von ihm ge­setz­lich ver­tre­te­ne Per­so­nen fin­det sich im Wort­laut des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG ge­ra­de nicht.

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§ 205 Abs. 6 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG zielt auch bei teleo­lo­gi­scher Be­trach­tung nicht da­rauf ab, aus­schließ­lich vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ab­hän­gi­ge Per­so­nen vor feh­len­dem Ver­si­che­rungs­schutz zu be­wah­ren. Durch § 205 Abs. 6 VVG wird viel­mehr die Be­ach­tung der all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­pflicht des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG si­cher­ge­stellt und eine naht­lo­se Wei­ter­ver­si­che­rung ge­währ­leis­tet (BT-Druck­sa­che 16, 4247, S. 68; Prölss/Mar­tin Vo­it VVG 28.Aufl., § 205 Rn. 42). Da­rüber hi­naus ist es dem Ver­si­che­rer auch nicht zu­zu­mu­ten, im Ein­zel­fall zu über­prü­fen, ob sein Ver­si­che­rungs­neh­mer ge­ge­be­nen­falls aus unter­halts­recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten oder ähn­li­chem he­raus ver­pflich­tet ist, für bei ihm mit­ver­si­cher­te Per­so­nen eine Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung zu unter­hal­ten.

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Ob die Kün­di­gung da­rü­ber hi­naus auch nach § 207 Abs. 2 VVG un­wirk­sam ist, kann of­fen­blei­ben, da es hie­rauf nicht mehr an­kommt.

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Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Ent­schei­dung über die vor­läu­fi­ge Voll­streck­bar­keit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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Der Streit­wert wird auf 7.584,36 € fest­ge­setzt.