Kündigung der Mitversicherung des geschiedenen Ehegatten als wirksam festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Feststellung, dass die Mitversicherung ihres geschiedenen Ehemannes zum 31.12.2009 erloschen ist sowie Rückzahlung geleisteter Beiträge und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG Hagen gab der Klage statt: Die Kündigung war nach den AVB wirksam; § 205 Abs.6 i.V.m. §193 VVG gilt nicht für volljährige, nicht gesetzlich vertretene Ehegatten. Geleistete Beiträge sind nach § 812 BGB zurückzuzahlen; vorgerichtliche Anwaltskosten gelten als Verzugsschaden und Zinsen wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Rückzahlung der Beiträge sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Kündigung einer Mitversicherung ist wirksam, wenn sie gemäß den einschlägigen AVB frist- und formgerecht erklärt wurde und der betroffene Mitversicherte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
§ 205 Abs. 6 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG setzt die Wirksamkeit einer Kündigung nur voraus, wenn die betroffene Versicherung eine Pflichtversicherung i.S.d. § 193 Abs. 3 S.1 VVG betrifft; auf volljährige, nicht gesetzlich vertretene Ehegatten ist diese Anordnung nicht anwendbar.
Sind Beitragszahlungen infolge wirksamer Kündigung rechtlich nicht mehr gedeckt, sind bereits geleistete Beiträge nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugewähren.
Eine Zahlung ist durch § 814 BGB nicht ausgeschlossen, wenn sie unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wurde.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig, wenn der Gegner durch endgültige Ablehnung berechtigter Ansprüche in Verzug gesetzt hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer 98.001.372.031 für die versicherte Person H, G-Straße, zum 31.12.2009 erloschen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.513,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 sowie weitere 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Mitversicherungsvertrages.
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer privaten Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 98.001.372.031.
Unter derselben Versicherungsnummer bestand eine Mitversicherung für den geschiedenen Ehemann der Klägerin, Herrn H. Mit Schreiben vom 09.11.2009 informierte die Beklagte die Klägerin über eine Beitragsanpassung bzgl. der Mitversicherung des Herrn H. Der Beitrag für diese Mitversicherung sollte ab dem 01.01.2010 302,78 € betragen.
Mit Schreiben vom 26. November 2009 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung der Mitversicherung zum Jahresende. Herr H bestätigte am 02.12.2009 von dieser Kündigung Kenntnis zu haben. Die Beklagte bestätigte den Erhalt der Kündigung, machte die Beendigung des Mitversicherungsvertrages jedoch unter Verweis auf die §§ 205 Abs. 6 und 193 Abs. 3 VVG von dem Nachweis der unterbrechungslosen Krankenversicherung des Herrn H abhängig. Da dieser Nachweis nicht erbracht wurde, forderte die Beklagte die Klägerin zur Entrichtung der weiteren Beitragszahlungen auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.02.2010 forderte sodann die Klägerin die Beklagte auf, die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum 31.12.2009 zu bestätigen. Gleichzeitig leistete sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung die von der Beklagten geforderten Beitragszahlungen. Für den Zeitraum Januar bis Mai 2010 zahlte die Klägerin für die Mitversicherung Beiträge in Höhe von insgesamt 1.513,90 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, den Mitversicherungsvertrag wirksam gekündigt zu haben. Der Verweis der Beklagten auf § 205 Abs. 6 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 VVG gehe fehl, da ein volljähriger Ehegatte bereits nicht unter die Regelung des § 193 Abs. 3 VVG falle, die Mitversicherung damit auch keine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfülle. Folglich sei der Nachweis einer unterbrechungslosen Krankenversicherung des Herrn H auch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung der Mitversicherung.
Zudem sei die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG auch nicht verfassungsgemäß, da sie einen unzulässigen Eingriff in das grundgesetzliche Eigentumsrecht nach Art. 14 GG darstelle, indem der Gesetzgeber einer Privatperson die Kosten öffentlich-rechtlicher Aufgaben aufbürde.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer 98.001.372.031 für die versicherte Person H, G-Straße, zum 31.12.2009 erloschen ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.513,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den vorgerichtlichen Gebührenschaden von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelung des § 193 Abs. 3 VVG auch auf den hier vorliegenden Fall der Mitversicherung eines volljährigen Ehegatten anzuwenden sei, da der Gesetzgeber keine Personengruppen von der Krankenversicherungspflicht habe ausschließen wollen. Im Übrigen sei § 205 Abs. 6 VVG auch trotz des durch ihn verübten Kontrahierungszwangs verfassungsgemäß, da Gemeinwohlinteressen eine solche Verpflichtung von Privatpersonen rechtfertige.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht für ihren Feststellungsantrag das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu, da den Rechten der Klägerin eine gegenwärtige Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung ernstlich bestreitet.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Mitversicherung ihres geschiedenen Ehemannes zum 31.12.2009 erloschen ist, da sie diese wirksam gekündigt hat.
Aufgrund der Beitragsanpassung der Mitversicherung, von der die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 09.11.2009 in Kenntnis gesetzt hat und die zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist, war die Klägerin gem. § 13 Nr. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt, das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der Mitversicherung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Dies hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2009 getan. Zudem hat auch der von der Kündigung der Mitversicherung betroffene geschiedene Ehemann der Klägerin schriftlich gegenüber der Beklagten bestätigt, von der Kündigung Kenntnis zu haben. Das Erfordernis des § 13 Nr. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist damit ebenfalls erfüllt.
Von weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen ist die Kündigung der Mitversicherung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abhängig.
So bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung im vorliegenden Fall insbesondere auch keines Nachweises darüber, dass die von der Kündigung betroffene Person trotz der Kündigung ununterbrochen krankenversichert ist.
Ein solcher Nachweis ist gem. § 205 Abs. 6 VVG Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, wenn von der Kündigung eine Versicherung betroffen ist, die eine Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt. In § 193 Abs. 3 S. 1 VVG heißt es:
"Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge schließen können, eine Krankheitskostenversicherung […] abzuschließen und aufrechtzuerhalten;"
Die hier betroffene Mitversicherung des (geschiedenen) Ehemannes betrifft diese Verpflichtung des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nicht. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der die Verpflichtung zum Abschluss und zum Aufrechterhalten einer Krankheitskostenversicherung ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von diesem vertretene Personen beschränkt.
Als (geschiedener) Ehemann wird Herr H nicht von der Klägerin gesetzlich vertreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendbarkeit der Norm auf Fälle wie den vorliegenden vom Gesetzgeber über den Wortlaut hinaus gewollt ist. § 205 Abs. 6 VVG schützt in Verbindung mit § 193 Abs. 3 S. 1 VVG vom Versicherungsnehmer abhängige Personen davor, ohne Krankheitskostenversicherungsschutz zu sein. Ein solches Schutzbedürfnis besteht gegenüber einem Ehepartner nicht, da er selbst in der M ist, für sich eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Dies führt auch nicht zu einer Umgehung der in § 193 Abs. 3 VVG normierten Versicherungspflicht, da diese selbstverständlich dennoch für den ehemals mitversicherten Ehemann besteht. Als voll geschäftsfähiger Person obliegt es jedoch dem ehemals Mitversicherten selbst, dieser Verpflichtung nachzukommen. Indem er von der Kündigung seiner Mitversicherung in Kenntnis gesetzt wurde, wäre es ihm auch möglich gewesen, für einen lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen und damit die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.
Eine Vergleichbarkeit der geregelten Fälle mit dem hier vorliegenden Fall besteht aus den genannten Gründen nicht; eine analoge Anwendung kommt deshalb nicht in Betracht.
Der Antrag zu 2 ist ebenfalls begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge in Höhe von 1.513,90 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin die Mitversicherung wirksam zum 01.01.2010 gekündigt. Ein Rechtsgrund für die von ihr an die Beklagte geleisteten Beitragszahlungen bestand damit nicht. Die Rückforderung der geleisteten Beiträge ist auch nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin die Leistung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erbracht hat (vgl. Sprau in Palandt, 69. Auflage 2010, § 814, Rn. 5).
Der Klägerin steht auch die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280, 286 BGB zu. Aufgrund der von der Beklagten nicht akzeptierten Kündigung der Klägerin befand sich diese in Verzug, so dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ersatzfähig sind. Der Klägerin ist es auch möglich, den Gebührenschaden als Zahlungsanspruch geltend zu machen, obwohl ihr eine Rechnung im Sinne von § 10 RVG derzeit seitens ihres Anwaltes noch nicht gestellt wurde und eine Zahlung ihrerseits auch noch nicht erfolgt ist. Unstreitig hat der klägerische Anwalt Leistungen für die Klägerin erbracht, die ihn berechtigen, diese mit einem Betrag von 899,40 € abzurechnen. Dem Grunde und der Höhe nach ist die Zahlungsverpflichtung der Klägerin damit bereits entstanden. Der klägerische Anwalt ist jederzeit berechtigt, diese gegenüber seiner Mandantin geltend zu machen. Da die Beklagte sich geweigert hat, die Kündigung der Klägerin zu akzeptieren und weiter die monatlichen Beiträge von der Klägerin eingefordert hat, hat sie damit die ernsthafte und endgültige Ablehnung der klägerischen Ansprüche zum Ausdruck gebracht. Dadurch hat sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch gewandelt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/92).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291,288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 14.230,66 € festgesetzt. Da vorliegend kein Fall des § 42 GKG gegeben ist, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 9 ZPO. Demnach ist der dreieinhalbfache Wert der einjährigen Beiträge für den Gebührenstreitwert des Feststellungsantrags maßgebend. Hinzu kommt ein Betrag in Höhe der bereits geleisteten und mit dieser Klage zurückgeforderten Beiträge.