Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei fondsgebundener Lebensversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte die Rückzahlung eingezahlter Beiträge und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger keine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung dargetan hat. Vor Abschluss lagen umfangreiche Verbraucherinformationen vor, die Verlustrisiken deutlich ausweisen; ein bloßes Werbeversprechen genügt nicht.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge wegen angeblicher arglistiger Täuschung abgewiesen; keine zurechenbare Arglist und vorliegende Risikoaufklärung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB setzt voraus, dass die Täuschung sich auf objektiv nachprüfbare Tatsachen bezieht; bloße Werturteile oder reklamehafte Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht.
Die arglistige Täuschung ist demjenigen zuzurechnen, gegen den sich die Anfechtung richtet; es muss darlegt und ggf. bewiesen werden, dass das täuschende Verhalten dem Gegner zurechenbar war.
Wurden dem Vertragspartner vor Vertragsschluss umfassende und eindeutige Verbraucherinformationen vorgelegt, die auf Verlustrisiken hinweisen, steht dem Vertragsschluss regelmäßig die Möglichkeit der eigenverantwortlichen Aufklärung entgegen; der Verbraucher muss in solchen Fällen vom sofortigen Vertragsabschluss Abstand nehmen, wenn er nicht lesen kann oder will.
Bei Fehlen besonderer Umstände (Druck, Eilbedürftigkeit oder nachweisbare Irreführung) kann die Unterlassung der Lektüre vorgelegter Risikoaufklärungen die Anfechtung nicht begründen.
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1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte unter dem Datum des 03.10.1999 den Abschluß einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei der Beklagten. In diesem Rahmen bestätigte er durch seine Unterschrift, die maßgebenden Versicherungsbedingungen und die "Verbraucherinformation" zu der Lebensversicherung vor der Unterzeichnung des Antrages erhalten zu haben. Auf den Inhalt der "Verbraucherinformationen zu ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung" wird Bezug genommen (Bl. 40 ff. d. A.). Die Beklagte nahm den Antrag mit Versicherungsschein vom 14.10.1999 an. In der Folgezeit zahlte der Beklagte insgesamt 5.982,12 € an Beiträgen in den Fonds ein. Aufgrund sinkender Kurse erlitt er jedoch Verluste. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2003 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Mit der vorliegenden Klage fordert er von der Beklagten die Rückzahlung der in den Fonds insgesamt eingezahlten Beiträge in Höhe von 5.982,12 €.
Der Kläger behauptet, daß er im Beratungsgespräch ausdrücklich und deutlich Wert darauf gelegt habe, daß die Anlageform keine Verlustrisiken berge. Der Versicherungsvermittler habe ihm versichert, daß Verluste ausgeschlossen seien. Nur deshalb habe er den Vertrag geschlossen. Ihm seien bei Vertragsabschluß eine Vielzahl an Formularen vorgelegt worden, die er ohne zu lesen unterschrieben habe. Man habe gar nicht sämtliche Formulare auf einmal lesen können. Der Zeuge S, der als Berater und Vermittler der Beklagten aufgetreten sei, habe versichert, daß die Unterlagen nur das enthielten, was er, der Berater, ihm auch mündlich mitgeteilt habe. Der Versicherungsvermittler sei ein Mitarbeiter oder Agent der Beklagten gewesen. Jedenfalls sei er so aufgetreten. Selbst für den Fall, daß es sich bei dem Berater - wie von der Beklagten behauptet - um einen Mitarbeiter der Firma W AG gehandelt haben sollte, so sei jedenfalls für den Kläger nur erkennbar gewesen, daß es sich bei dieser Firma um ein im Interesse der Beklagten auftretende Versicherungsagentur handele.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.982,12 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Vertrag sei über die Firma W AG als Finanzberaterin des Klägers geschlossen worden. Eine eventuelle arglistige Täuschung sei ihr, der Beklagten, daher nicht zuzurechnen. Die Beklagte bestreitet, daß im Rahmen der Beratung des Klägers Falschangaben gemacht worden seien. Zudem hätte der Kläger wissen müssen, daß wertpapiergebundene Geschäfte Risiken beinhalten.
Das Gericht hat durch Beschluß vom 06.11.2003 (Bl. 85 f. d. A.) dem Kläger einen Hinweis erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 erster Fall BGB in Verbindung mit den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, daß er durch ein - der Beklagten zurechenbares - Verhalten zur Abgabe der auf den Abschluß der fondsgebundenen Lebensversicherung gerichteten Willenserklärung "bestimmt" worden ist, vgl. § 123 Abs. 1 BGB.
Im Rahmen des Anfechtungstatbestandes des § 123 Abs. 1 BGB muß sich die Täuschung, also die Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen, auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße Werturteile oder reklamehafte Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 123 Rz. 3). Es ist bereits zweifelhaft, ob das tatsächliche Vorbringen des Klägers diesen Anforderungen genügt. Denn die vom Kläger als Behauptung des Vermittlers und Beraters dargestellten Gewinnerwartungen bewegen sich noch im Bereich - wenn auch deutlich hervorgehobener - reklamehafter Anpreisungen. Dem Kläger soll nämlich nach seinem Vorbringen erläutert worden sein, daß selbst in schlechten Jahren "regelmäßig" eine jährliche Rendite von 14 % mit Sicherheit erzielt werden könne. In guten Jahren seien hingegen sogar Renditen von 20-30 % im Jahr "möglich". Durch die Eingrenzung jener Gewinnerwartungen mit den Worten "regelmäßig" und "möglich" wird deutlich, daß der Berater den "sanktionslosen" Bereich bloßer Anpreisungen noch nicht überschritten hatte.
Namentlich aber fehlt es nach dem Vorbringen des Klägers an einer Arglist im Sinne des maßgeblichen Anfechtungstatbestandes. Dem Kläger sind, worauf die Kammer bereits im Beschluß vom 06.11.2003 (Bl. 87 f. d. A.) hingewiesen hatte, vor Vertragsabschluß umfangreiche Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich eindeutig ergab, daß die in Rede stehende fondsgebundene Lebensversicherung auch Verlustrisiken, die dann in der Folgezeit tatsächlich eingetreten sind, in sich barg. Diese Unterlagen sind, was dem Kläger zuzugestehen ist, umfangreich. Sie enthalten freilich nach einer überschaubaren Begrüßung im Umfang von einer Seite unmittelbar die maßgebliche "Verbraucherinformation zu Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung". Dort ist gleich zu Beginn folgendes ausgeführt:
"Da die Entwicklung dieser Wertpapiere nicht vorauszusehen ist, können wir im Gegensatz zur herkömmlichen Lebensversicherung einen bestimmten Geldwert der Leistung - außer im Todesfall - nicht garantieren. Sie haben die Chance, im Falle von Kurssteigerungen der Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Falle eines Kursrückganges aber auch zu einer Wertminderung kommen."
Von daher muß sich der Kläger entgegenhalten lassen, eine eigenverantwortlich wahrzunehmende Möglichkeit der Aufklärung nicht genutzt zu haben. Wenn er sich in der konkreten Situation zur sofortigen Lektüre jener Verbraucherinformation nicht in der Lage sah, was verständlich erscheint, hätte er eben vom unmittelbaren Vertragsabschluß Abstand nehmen können und müssen, zumal eine besondere Eilbedürftigkeit des Vertragsabschlusses nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist auch nicht dargetan, daß der Kläger in diesem Rahmen "unter Druck" gesetzt worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 und 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Streitwert: 5.982,12 €.