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Oberlandesgericht Köln·5 U 30/04·20.06.2004

Berufung zurückgewiesen: Erfolgslosigkeit mangels Nachweis einer Agentenstellung

ZivilrechtSchuldrechtVertretungs-/AgenturrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln ein; der Senat weist diese nach § 522 ZPO zurück, da sie keine Erfolgsaussicht hat. Streitpunkt war, ob die vermittelnden Personen Agenten der Beklagten waren; hierfür trägt der Kläger Darlegungs- und Beweislast. Mangels substantiierter Nachweise und geeigneter Beweisanträge bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist möglich, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat; sie setzt jedoch eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Erwiderungsvorbringens und Gewährung rechtlichen Gehörs voraus.

2

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Dritte im konkreten Fall als Agenten oder Mitarbeiter der Beklagten gehandelt haben, soweit daraus Ansprüche gegen die Beklagte abgeleitet werden sollen.

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Das bloße äußere Auftreten oder die behauptete Selbstdarstellung eines Vermittlers als Vertreter der Beklagten begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte einen Rechtsschein, der der Beklagten zugerechnet werden kann.

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Ein Beweisantrag, der lediglich das Zeugnis nahestehender Personen über das äußere Auftreten des Vermittlers zum Gegenstand hat, ist ungeeignet, die tatsächliche Funktion oder Agentenstellung des Vermittlers substantiiert nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 522 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 194/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.02.2004 - 23 O 194/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

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Die zulässige Berufung des Klägers war gem. § 522 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 17.05.2004 Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers gemäß Schriftsatz vom 07.06.2004 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Auffassung.

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Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, ein Beschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO auf Zurückweisung der Berufung sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil eine solche Zurückweisung im Beschlusswege "unverzüglich" zu erfolgen habe. Der Kläger übersieht hierbei, dass eine abschließende Beurteilung der Aussichten der Berufung jedenfalls auch die Berücksichtigung des Berufungserwiderungsvorbringens erfordert und außerdem gem. § 522 ZPO dem Berufungskläger zunächst rechtliches Gehör zu der vorläufig mitgeteilten Senatsmeinung zur Erfolgsaussicht der Berufung zu gewähren ist. Eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sofort nach Eingang der Berufungsbegründung ist demzufolge schon nach der Gesetzessystematik überhaupt nicht möglich.

4

Auch das weitere Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die in der genannten Verfügung geäußerte Senatsmeinung in Frage zu stellen. Die Berufung des Klägers scheitert jedenfalls am fehlenden Nachweis dafür, dass die den fraglichen Vertrag vermittelnden Personen L. (bzw. S.) Agenten der Beklagten waren, wofür der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist. Soweit sie lediglich Angestellte einer Maklerfirma (Finanzberatungsfirma) waren, ist der Beklagten ein evtl. irreführendes/täuschendes Verhalten der Beklagten nicht anzulasten. Der Kläger hat mehrfach vorgetragen, der den Vertrag vermittelnde Herr S. habe sich nach außen hin als Mitarbeiter und Vertreter der Beklagten ausgegeben. Ein dahingehender Vortrag ist jedoch nicht geeignet, substantiiert darzutun, dass S. tatsächlich als Agent der Beklagten gehandelt hat. Wie bereits in der Verfügung vom 17.05.2004 dargelegt, begründet der Umstand alleine, dass S. sich ( möglicherweise irreführend) als Mitarbeiter der Beklagten geriert hat, noch nicht die Annahme, dass er tatsächlich Mitarbeiter der Beklagten war noch auch, dass diese für eine dahingehende Annahme einen Rechtsschein gesetzt hätte. Auch der entsprechende Beweisantrag des Klägers ist ungeeignet. Er hat sich nur auf das Zeugnis seiner Ehefrau bezogen, die allenfalls bekunden könnte, wie S. bei den Vertragsgesprächen aufgetreten ist, nicht jedoch, in welcher Funktion er tatsächlich gehandelt hat. Der Kläger verkennt auch, dass es nicht ausreicht zu bestreiten, dass es sich bei den im Vertrag vermittelnden Personen um Versicherungsmakler gehandelt hat; vielmehr obliegt es dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass der Berater Mitarbeiter bzw. Agent der Beklagten war, denn nur in einem solchen Falle wäre dessen Verhalten der Beklagten anzulasten. Den entsprechenden Berater hat der Kläger gerade nicht als Zeugen benannt, so dass er für die behauptete Agentenstellung des Beraters beweispflichtig geblieben ist und schon aus diesem Grund seine Vertragsanfechtung nicht greift und damit seine Berufung zurückzuweisen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 5.982,12 EUR