Auffahrunfall: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Auffahrunfall, bei dem ein vorausfahrender Fahrer ein unerlaubtes Wendemanöver durchführte. Das Landgericht hält den Kläger für überwiegend selbstverursachend und weist die Klage ab. Der Beweis des ersten Anscheins für Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands gilt zugunsten der Beklagten. Eine Mitverursachung des Wendens tritt hinter das Verhalten des Klägers zurück.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Auffahrunfalls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beim Auffahren spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Nachfolgende den erforderlichen Sicherheitsabstand nach § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten hat; die Darlegung eines entgegenstehenden plausiblem Geschehensablaufs obliegt dem Anspruchsteller.
Ein unzulässiges Wendemanöver des Vorausfahrenden kann zwar Unfall mitverursachen, tritt jedoch hinter das überwiegende Verschulden des nachfolgenden Fahrers zurück, wenn dieser den Abstand nicht einhält und so den Hauptverursachungsanteil trägt.
Bei der haftungsrechtlichen Abwägung nach § 17 StVG führt ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten zur vollständigen Zurücktreten eines auf Seiten des Schädigers feststellbaren Anteils.
Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach StVG und deliktischer Haftung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem konkret zurechenbaren Fehlverhalten des Gegners und der Körperverletzung erforderlich; fehlt dieser wegen überwiegenden Eigenverschuldens, scheidet der Anspruch aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuld-nerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge
zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 01.10.1996 gegen 17.00 Uhr. Dabei fuhr der Beklagte zu 1. bei Regen mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten BMW auf der B 55 von Köln in Richtung Königsdorf. Da sich vor ihm der Verkehr staute, wendete er über die durchgezogene Fahrbahnmarkierung (Zeichen 295, 298 StVO) und fuhr wieder zurück Richtung Köln. Er konnte seinen Wagen jedoch nicht in einem Zug wenden, so daß er zunächst quer auf der Gegenfahrbahn stand. Die dem Beklagten zu 1. entgegenkommende Zeugin C mußte daraufhin ihren Wagen abbremsen und kam ca. 1 m vor dem Pkw des Beklagten zu 1. zum Halten. Auch der hinter ihr fahrende Zeuge U bremste ab und hielt an. Der wiederum dahinter fahrende Zeuge C geriet bei dem Bremsmanöver ins Rutschen und wich - um nicht auf den Wagen des Zeugen U aufzufahren - auf den rechten äußeren Grünstreifen aus und kam dort ebenfalls zum Stehen. Der dahinter auf seinem Leichtkraftrad Aprilia (79 ccm) fahrende Kläger konnte dagegen sein Fahrzeug beim Bremsmanöver nicht mehr beherrschen, rutschte aus und prallte gegen das Fahrzeug des Zeugen H . Hierbei zog er sich eine Beckenfraktur mit der Möglichkeit einer frühzeitigen Arthrose zu. Neben einem daraus abgeleiteten Schmerzensgeldanspruch macht er Sachschaden in einer Gesamthöhe von 7.788,90 DM geltend, von dem lediglich der Ersatzbetrag für die beim Unfall zerstörte Brille in Höhe von 496,-- DM streitig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (S. 3 f.) Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2. lehnte am 13.12.1996 eine Regulierung des Schadens ab. Ein Verfahren gegen den Beklagten zu 1. wegen fahrlässiger Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 153 a StPO gegen eine Geldbuße in Höhe von 500,-- DM eingestellt.
Der Kläger behauptet, alle dem plötzlich wendenden Beklagten zu 1. auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fahrzeuge hätten sehr stark bremsen müssen, um überhaupt rechtzeitig zum Stehen zu kommen. Lediglich er -.der Kläger - habe dies nicht mehr gekonnt, weil der zuvor von ihm eingehaltene Sicherheitsabstand durch ihn überholende Fahrzeuge immer wieder verkürzt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 7.788,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.12.1996 sowie ein Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 13.12.1996 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch5.000,-- DM.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben gemäß Beweis-beschluß vom 18.09.1997 und 28.10.1997. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11.11.1997 und 13.01.1998 Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜND:
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz des Sachschadens und auf Schmerzensgeld gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pf1VG, 847 BGB zu.
Er hat den von ihm nunmehr geltend gemachten Schaden derart überwiegend selbst verursacht, daß ein auf seiten der Beklagten festzustellender Mitverursachungsanteil völlig zurücktreten konnte und ansonsten selbst verschuldet.
Sowohl für den Kläger als auch dem Beklagten zu 2. geschah der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Der Unfall war auch für beide Beteiligte kein unabwendbares Ereignis gemäß § 7 Abs. 2 StVG. Ein besonnener und das Geschehen überblickender optimaler Fahrer hätte anstelle des Beklagten zu 1. - zumal bei regnerischem Wetter - angesichts der vorgefundenen Verkehrslage nicht über die durchgezogene Fahrbahnmarkierung gewendet. Ein optimaler Fahrer anstelle des Klägers hätte dagegen ein größeren Sicherheitsabstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen eingehalten.
Bei der nach § 17 StVG danach erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge tritt der auf seiten des Beklagten zu 1. festzustellenden Anteil hinter den des Klägers vollständig zurück.
Da der Kläger auf das Fahrzeug des vor ihm fahrenden Zeugen H aufgeprallt ist, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand gemäß § 4 Abs. 1 StVO eingehalten hat. Der Kläger hat demgegenüber die ernsthafte Möglichkeit eines hiervon abweichenden Verlaufs nicht zu beweisen vermocht. Soweit er hierzu behauptet hat, er habe den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten, dieser sei ihm aber immer wieder durch überholende Pkws verkürzt worden, ist das schon auf den konkreten Unfallhergang bezogen nicht substantiiert. Es kommt hinzu, daß der Zeuge T, der auf dem Soziussitz des Leichtkraftrades gesessen hat, hierzu nichts bekundet hat. Seiner Aussage nach war es sogar so, daß der Kläger überholt hat und nicht seinerseits überholt worden ist.
Der Beweis des ersten Anscheins wird auch nicht dadurch erschüttert, daß der Beklagte zu 1. unstreitig auf der Straße ein nach der Regeln der StVO nicht erlaubtes Wendemanöver durchgeführt hat. Zwar hat er dadurch den Unfall mitverursacht, weil er durch sein. Fahrmanöver die Zeugen C , U und H zu einem starken Abbremsen gezwungen hat.
Alle drei Zeugen haben aber ihrer Aussage zufolge bremsen kön- nen, ohne auf das vor ihnen fahrende Fahrzeug aufzufahren. Zwar hat der Zeuge H bekundet, er habe sein Fahrzeug auf dem Grünstreifen lenken müssen, um nicht aufzufahren, was dadurch bedingt gewesen sei, daß das vor ihm fahrende Fahrzeug des Zeugen U mit ABS ausgerüstet gewesen sei, wie anschließend der Zeuge U bei seiner Vernehmung bestätigt hat.
Im Ergebnis bedeutet das aber, daß er jedenfalls den Anhalteweg des Klägers als Ausfluß des Verhaltens des Beklagten zu 1. nicht verkürzt hat. Der Kläger wiederum hätte, insbesondere bei nasser Fahrbahndecke, einen so großen Abstand zum Vordermann einhalten müssen, daß er auch dann ein Auffahren sicher hätte vermeiden können, wenn - wie geschehen - plötzlich stark gebremst wurde. „Plötzlich" bremsen heißt dabei für den Nachfolgenden überraschend bremsen, z. B. auf freier Straße ohne vorhersehbaren Grund und "stark" bremsen bedeutet, durch kräftigen Tritt auf das Bremspedal, also mit hoher Bremsverzögerung bremsen (vgl. Mühlhaus, StVO, § 4 Rdnr. 2).
Unter diesen vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen muß der Kläger, weil er aufgefahren ist, seinen Schaden allein tragen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 1. sich noch kausal auf das Fahrverhalten des Klägers ausgewirkt hat, so daß auch die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht erfüllt sind.
Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreck-barkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.