Berufung: Quotelung der Haftung nach Wendemanöver bei Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 01.10.1996. Das OLG Köln hält fest, dass sowohl der Wendende als auch der Kläger verkehrswidrig gehandelt haben und spricht die Haftung zu 3/4 den Beklagten und zu 1/4 dem Kläger zu. Der Kläger erhält 9.219,67 DM nebst Zinsen; übrige Forderungen sind abgewiesen. Schmerzensgeld und materielle Schäden wurden quotal berücksichtigt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Kläger erhält 9.219,67 DM nebst Zinsen, übrige Klageanträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Halter/Fahrer eines Kraftfahrzeugs kann sich aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 823, 847 BGB und dem Pflichtversicherungsgesetz ergeben, wenn dessen Fahrzeug den Unfall verursacht.
Wer an einer unübersichtlichen oder verkehrsgefährdenden Stelle wendet oder gegen durchgezogene Linien/Sperrflächen verstößt, verletzt die Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 5 StVO und trägt das überwiegende Verschulden für daraus resultierende Unfälle.
Gegenseitige Anscheinsbeweise gegen den Auffahrenden und gegen den Wendenden heben sich auf; in solchen Fällen ist die Haftung nach Maßgabe der §§ 17 StVG, 254 BGB durch Quotelung der Verschuldensanteile zu bestimmen.
Ein vom Geschädigten zu vertretendes Mitverschulden mindert Ersatzansprüche (materielle Schäden und Schmerzensgeld) entsprechend; Zinsen sind gemäß § 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 285/97
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.02.1998 (2 O 285/97) geändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.219,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.07.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldnern zu 72 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 4 % dem Kläger und zu 96 % den Beklagten als Gesamtschuldner zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die mit reduzierten Klageanträgen form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zum größten Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.10.1996 einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 7 Abs. 1 StVG sowie §§ 823 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. § 3 Pflichtversicherungsgesetz.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ist. Ein besonnener und das Geschehen überblickender Fahrer hätte nicht wie der Beklagte zu 1) unter Mißachtung der durchgezogenen Linie auf einer erheblich befahrenen Bundesstraße und bei Regenwetter gewendet. Der Unfall wäre nicht geschehen, wenn der Beklagte zu 1) nicht gewendet hätte, dann hätten die Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn nicht anhalten müssen. Ein optimaler Fahrer anstelle des Klägers hätte einen größeren Sicherheitsabstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen eingehalten, das gesteht der Kläger, der sich im Berufungsverfahren eine Mitverschuldensquote angerechnet hat, inzwischen selbst zu.
Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung - davon auszugehen, daß sowohl dem Beklagten zu 1) als auch dem Kläger ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last fällt, da sie beide Verkehrsvorschriften verletzt und die erforderliche Sorgfalt mißachtet haben. Die Abwägung im Rahmen der nach Maßgabe der §§ 17 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Quotelung ergibt, daß der bei dem Unfall entstandene Schaden zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 den Beklagten anzulasten ist.
Die erste Ursache für den Unfall hat der Beklagte zu 1) gesetzt. Er hat einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen, indem er sein Fahrzeug an einer Stelle gewendet hat, an der dies zum einen schon durch durchgezogene Linie (Zeichen 295 der StVO) und Sperrfläche (Zeichen 298 der StVO) verboten und zum anderen auch nach der konkreten Lage verkehrswidrig war:
Nach § 9 Abs. 5 StVO hat der Fahrzeugführer sich beim Wenden so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift statuiert absoluten Vorrang für den fließenden Verkehr und legt dem Wendenden höchstmögliche Sorgfalt, größtmögliche Vorsicht auf (BayObLG VRS 58, 451). Der Wendende trägt die Verantwortung praktisch allein. Zu wenden ist an günstigster Stelle und auf die schonendste Art, bei starkem Verkehr ist statt dessen ein Umweg zu fahren. An übersichtlichen Stellen und bei schlechter Sicht muß es unterbleiben. Es darf nur gewendet werden, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 9 StVO Rn. 50 m.w.N.).
So wie der Sachverhalt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen durchgeführten Beweisaufnahme darstellt, hätte der Beklagte zu 1) an der fraglichen Stelle - abgesehen schon vom Verbot durch durchgezogene Linie und Sperrfläche - überhaupt nicht wenden dürfen. Der Beklagte zu 1) fuhr auf einer erheblich befahrenen Bundesstraße mit nur einem Fahrstreifen für jede Richtung. In seiner Fahrtrichtung hatte sich eine Kolonne gebildet, aus der er (nach Angaben der Zeugin L.-A.) ausgeschert ist. Es kam auch laufend Gegenverkehr. Zusätzlich waren die Straßenverhältnisse durch Regen erschwert. Nach seinem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren sah der Beklagte zu 1) vor Einleitung des Wendemanövers die entgegenkommende Zeugin B. schon aus einer Entfernung von gut 100 m herannahen. Es mag dahinstehen, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle 70 km/h oder 100 km/h betrug. Selbst bei einer Geschwindigkeit von nur 70 km/h legt ein Fahrzeug ca. 19,5 m pro Sekunde zurück, durchfährt also 100 m in gut 5 Sekunden. Wenn in ca. 5 Sekunden mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu rechnen war, durfte der Beklagte zu 1) keinesfalls ein Wendemanöver einleiten, bei dem er noch vor- und zurücksetzen mußte. Auch wenn nicht eindeutig gewesen sein sollte, ob das Wenden in einem Zug möglich war (hierzu sind Einzelheiten nicht vorgetragen), mußte es angesichts dieser Lage nach der Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO unterbleiben. Wer den Verkehr durch Querstehen blockiert, weil er sich vorher keine Klarheit über die Wendemöglichkeit verschafft hat, handelt grob verkehrswidrig (OLG Düsseldorf VRS 64, 10).
Es kann unter diesen Umständen auch dahinstehen, ob die Zeugin B. schneller als an der Unfallstelle zulässig gefahren ist, denn nicht nur sie mußte heftig bremsen, um einen Aufprall auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu vermeiden, vielmehr mußten auch die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein Bremsmanöver einleiten, der Zeuge T. sogar noch, obwohl er mit größerem Abstand hinter der Zeugin B. fuhr. Nach Angaben des Zeugen T. dauerte das Wendemanöver sehr lange (als wolle der Fahrer dort "übernachten").
Somit war das Wendemanöver des Beklagten zu 1) eine ganz entscheidende Ursache für die Notbremsungen aller entgegenkommender Fahrzeuge. Es mag sein, daß der Zeuge T. falsch eingeschätzt hat, wie lange der Beklagte zu 1) für sein Wendemanöver brauchen werde, möglicherweise hätte er früher bremsen können. Das kann aber nicht dem hinterher fahrenden Kläger angelastet werden. § 9 Abs. 5 StVO soll generell den fließenden Verkehr vor gefährlichen Wendemanövern schützen, mit Fehlverhalten der Teilnehmer des fließenden Verkehrs ist immer zu rechnen.
Aber auch der Kläger hat die gebotene Sorgfalt mißachtet. Er geht im Berufungsverfahren selbst davon aus, daß er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat, insoweit hat er sich selbst ein Mitverschuldensquote von 1/4 zugerechnet. Sein Vortrag, der Abstand sei durch überholende Fahrzeuge verkürzt worden, ist unsubstantiiert geblieben und auch im Berufungsverfahren nicht erläutert worden. Nach seinem Vortrag müßte der Kläger kurz vor dem Unfall dann auch durch die Zeugen T. und G. überholt worden sein, hinter deren Fahrzeugen er später zu Fall gekommen ist. Hiervon spricht der Kläger aber gerade nicht, so bleibt dieser Vortrag insgesamt unklar. Der Kläger hat zudem falsch gebremst, nämlich so, daß seine Räder blockiert haben.
Die Fehler des Klägers waren aber maßgebend und überwiegend durch das Wendemanöver des Beklagten zu 1) verursacht. Richtig ist zwar, daß der Anscheinsbeweis - so das Landgericht - gegen den Auffahrenden spricht. Genauso spricht der Anscheinbeweis aber auch gegen den Wendenden, wenn es zu Kollisionen mit dem Gegenverkehr kommt (BGH DAR 1985, 316), was in gleicher Weise gelten muß, wenn es infolge eines Wendemanövers zu Kollisionen unter den Fahrzeugen des Gegenverkehrs kommt. Diese beiden Anscheinsbeweise heben sich gegenseitig auf. Ein querstehendes Fahrzeug provoziert geradezu Auffahrunfälle und Bremsfehler bei einem Kleinkraftrad.
Die vorstehenden Erwägungen führen dazu, daß von einer Verschuldensquote von 3/4 zu Lasten der Beklagten auszugehen ist. Da der Kläger sich im Berufungsverfahren selbst bereits ein Mitverschulden von 1/4 angelastet hat, hat seine insoweit eingeschränkte Berufung dem Grunde nach in vollem Umfang Erfolg.
Der Senat sieht keine Veranlassung zur erneuten Vernehmung der vom Landgericht zum Unfallhergang vernommenen Zeugen. Er geht wie schon das Landgericht von der Richtigkeit der protokollierten Aussagen aus. Auf den im Berufungsverfahren vom Kläger als unrichtig protokolliert bezeichneten Teil der Aussage des Zeugen S.S. - wonach der Kläger vor dem Unfall zunächst einige Fahrzeuge überholt habe - kommt es für die Entscheidung nicht an, da der entgegenstehende Vortrag des Klägers - er sei vielmehr seinerseits überholt worden - wie dargelegt bereits nicht hinreichend substantiiert ist.
Der Höhe nach sind die Ansprüche des Klägers im wesentlichen unbestritten geblieben.
Das geforderte Schmerzensgeld von 5.000,00 DM erscheint angesichts der erlittenen Verletzungen vom Grundsatz her angemessen. Der Kläger erlitt durch den Unfall einen Bruch der rechten Hüftpfanne. Er mußte deshalb stationär im Krankenhaus behandelt werden, die Dauer des Krankenhausaufenthalts ist nicht vorgetragen. Bei einer Untersuchung ca. drei Wochen nach dem Unfall war die Hüfte komplikationslos verheilt und weitgehend beschwerdefrei. Als möglicher Folgeschaden kommt jedoch eine posttraumatische Artrose der rechten Hüfte in Betracht. Angesichts der Mitverschuldensquote von 1/4 reduziert sich das Schmerzensgeld im Berufungsverfahren jedoch auf 3.750,00 DM.
Die geltend gemachten materiellen Schäden sind - soweit sie unstreitig geblieben sind - ebenfalls zu 3/4 zu ersetzen. Hieraus errechnet sich folgender Betrag:
Totalschaden des Leicht-
kraftrades 6.100,00 DM
Gutachterkosten 564,65 DM
Abschleppkosten 178,25 DM
beschädigter Sturzhelm 250,00 DM
beschädigte Jacke 200,00 DM
7.292,90 DM
- 7.292,90 DM
davon 3/4 ergibt 5.469,67 DM
Der ausgeurteilte Betrag von 9.219,67 DM ergibt sich aus der Summe von materiellen Schäden und Schmerzensgeld.
Einzige unbegründete Schadensposition ist der begehrte Ersatz der angeblich bei dem Unfall beschädigten Brille des Klägers (496,00 DM). Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger eine mit der abgerechneten Brille identische Brille zum Unfallzeitpunkt getragen habe und überdies dagegen sprechende Indizien dargetan. Der Kläger hat hierzu - auch im Berufungsverfahren - nichts mehr vorgetragen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Zinsen sind erst ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Eine verzugsauslösende Mahnung auf einen früheren Zeitpunkt ist nicht dargetan.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.591,67 DM
Wert der Beschwer des Klägers: 372,00 DM
Wert der Beschwer des Beklagten: 9.219,67 DM