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Landgericht Köln·19 T 124/02·30.10.2002

Sofortige Beschwerde: Festlegung der Abtretungslaufzeit auf 6 Jahre bestätigt

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung, weil das Amtsgericht die Laufzeit der Abtretung auf 6 statt 5 Jahre festgesetzt hatte. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die Neuregelung des § 287 Abs. 2 S. 1 InsO (6 Jahre) für nach dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren gilt. Artikel 107 EG InsO bezieht sich auf die Altfassung und begründet keine Verkürzung auf 5 Jahre; Vordrucke können das Gesetz nicht ändern.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Festlegung der Abtretungslaufzeit auf 6 Jahre abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für nach dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren gilt die Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO; die Wohlverhaltensperiode beträgt danach 6 Jahre und die Laufzeit beginnt mit der Verfahrenseröffnung.

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Die Übergangsvorschrift des Art. 103a EG InsO führt dazu, dass nur auf vor dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind; danach ist die geänderte Regelung maßgeblich.

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Art. 107 EG InsO ist eine auf die frühere (Altfassung mit 7 Jahren) bezogene Übergangsregelung; sie berechtigt nicht zur Verkürzung der Abtretungslaufzeit auf 5 Jahre in nach dem Übergangszeitraum eröffneten Verfahren.

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Verfahrensvordrucke und vom Verordnungsgeber eingeführte Antragsformulare können eine gesetzliche Vorschrift nicht ändern und sind nicht geeignet, den eindeutigen Wortlaut eines Gesetzes auszulegen oder zu ersetzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 297 InsO§ 298 InsO§ Art. 107 EG§ 4a Abs. 1, 3 InsO§ 295 InsO§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 72 IN 473/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners

vom 29.08.2002 gegen den Beschluß des

Amtsgerichts Köln vom 22.08.2002

- 72 IN 473/01 - wird auf Kosten des

Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

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Mit am 05.12.2001 eingegangenem Antrag vom 03.12.2001 hat der Schuldner die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiiung beantragt.

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Er hat ferner erklärt, er sei bereits vor dem 01.01.1997

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zahlungsunfähig gewesen, und hat die Verkürzung der Laufzeit

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der Abtretungserklärung auf 5 Jahre geltend gemacht.

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Mit Beschluß vom 20.12.2001 hat das Amtsgericht dem Schuldner gemäß dessen weiterem Antrag die Verfahrenskosten für das

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Hauptverfahren gemäß § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet und mit

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weiterem Beschluß vom 22.01.2002 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

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Im Schlußtermin vom 22.08.2002 hat das Amtsgericht mit dem

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angefochtenen Beschluß dem Schuldner die Restschuldbefreiung

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angekündigt und bestimmt, daß der Schuldner Restschuldbefreiung

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erlange, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung

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vom 03.12.2001 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298

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InsO nicht vorlägen; die Laufzeit der Abtretung habe mit der

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Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.01.2002 begonnen und

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betrage 6 Jahre.

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In den Gründen hat der Rechtspfleger ausgeführt, daß die Laufzeit der Abtretung entgegen der Ansicht des Schuldners nicht 5 sondern 6 Jahre betrage und die Verkürzung der Laufzeit auf 5 Jahre nur für den Fall vorgesehen sei, wenn ein Schuldner vor

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dem 01.12.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der

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vorgenannten Entscheidung Bezug genommen.

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Mit der am 30.08.2002 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 29.08.2002 hat der Schuldner den vorgenannten Beschluß insoweit angefochten, als die Laufzeit der Abtretung auf 6 Jahre statt auf 5 Jahre festgestellt worden ist. Der Schuldner vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe lediglich vergessen, den

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Artikel 107 EG InsO der neuen Regellaufzeit von 6 Jahren

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anzupassen; hierfür spreche schon die Tatsache, daß der Verordnungsgeber bei Einführung der bundeseinheitlichen Antrags-

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formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren zum 01.03.2002 ein Formblatt verordnet habe, welches den Antrag auf Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung von 6 auf 5 Jahre ermögliche.

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Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die

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Ausführung des Rechtspflegers in seiner Nichtabhilfeentscheidung wird ebenfalls verwiesen.

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft (entsprechend § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG); denn der Schuldner ist durch den Ankündigungsbeschluß beschwert, als seinem Begehren der Verkürzung der

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Treuhandphase von 6 auf 5 Jahre darin nicht stattgegeben worden ist (vgl. hierzu Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 3. Auflage § 291 Rd. Nr. 8).

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Sie ist auch im übrigen zulässig (§§ 4 InsO, 567, 569 ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung).

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In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg.

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Zurecht ist die Laufzeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode im angefochtenen Beschluß auf 6 Jahre nach der Eröffnung des

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Insolvenzverfahrens festgelegt worden.

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Diese Laufzeit entspricht der Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Zeit von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abzutreten hat.

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Die Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO findet im vorliegenden Verfahren Anwendung; denn nach der Überleitungsvorschrift des Artikel 103 a EG InsO sind nur auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

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Hier ist der Eröffnungsantrag des Schuldners erst am 05.12.2001 eingegangen und die Eröffnung selbst unter dem 22.01.2002

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erfolgt.

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Eine Verkürzung der Abtretungslaufzeit im Sinne des Artikel 107 EG InsO scheidet aus.

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In Artikel 107 EG InsO ist geregelt, daß sich die Laufzeit

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der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO von 7 auf 5 Jahre verkürzt, wenn der Schuldner bereits vor dem 01.01.1997

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zahlungsunfähig war.

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Zwar war der Schuldner im vorliegenden Fall bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig, jedoch bezieht sich Artikel 107

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EG InsO nach seinem Wortlaut nur auf die Altfassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, mit einer Grundlaufzeit von 7 Jahren.

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Bei Artikel 107 EG InsO handelt es sich um eine reine- bei Einführung der Insolvenzordnung normierte - reine Übergangsregelung, die dem Umstand Rechnung tragen sollte, daß der

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Gesetztgeber das Inkrafttreten der Insolvenzordnung entgegen

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den ursprünglichen Planungen um 2 Jahre - nämlich vom 01.01.1997 bis zum 01.01.1999 - hinausgeschoben hatte. Es sollten Nachteile

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vermieden werden, die mit dieser Verzögerung des Inkrafttretens für den redlichen Schuldner verbunden waren, der nach der bei

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Einführung der Insolvenzordung geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO seine laufenden Bezüge für die Zeit von 7 Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder

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abtreten mußte. Im Ausschußbericht betreffend Artikel 107 EGInsO

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(Restschuldbefreiung) heißt es wörtlich: "Durch die vom Ausschuß eingefügte Vorschrift soll vermieden werden, daß durch das Hinausschieben des Inkrafttretens der Insolvenzordnung redliche Schuldner unzumutbar lange auf eine Restschuldbefreiung warten müssen. Wer schon 2 Jahre vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig ist, kann zwar den Antrag auf Eröffnung des

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Insolvenzverfahrens erst nach dem Inkrafttreten stellen, braucht aber dann im Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung nur 5 Jahre lang, nicht 7 Jahre lang, sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zufließen lassen".

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In den Genuß dieser Übergangsregelung sollte mithin nur

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derjenige Schuldner kommen, der ohne den Aufschub des Gesetzes am 01.01.1997 den Restschuldbefreiungsantrag hätte stellen

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können und an sich gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO alte Fassung eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren nach Aufhebung des

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Insolvenzverfahrens hätte durchstehen müssen (vgl. hierzu Braun/Buck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2002, § 287 Rd.

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Nr. 14).

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Für die nach Inkrafttreten des Insolvenzänderungsgesetzes 2001

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eröffneten Insolvenzverfahren ist die Wohlverhaltensperiode

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ohnehin verkürzt und beträgt lediglich noch 6 Jahre, wobei die Laufzeit der Abtretung schon mit der Verfahrenseröffnung

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beginnt.

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Derjenige Schuldner, der schon vor dem 01.01.1997 zahlungs-

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unfähig war, aber - trotz Inkrafttretens der Insolvenzordnung

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zum 01.01.1999 - mit der Stellung seines Eröffnungsantrages noch weitere Jahre zuwartete, war nicht mehr durch den Aufschub des

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Gesetzes vom 01.01.1997 zum 01.01.1999 an der Antragstellung

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gehindert. Sein Entschluß, einen Insolvenzeröffnungsantrag erst Jahre später zu stellen, beruhte auf anderen Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung stehen. Daher liegt es fern, anzunehmen, der Gesetzgeber habe es schlicht vergessen, Artikel 107 EG InsO im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26.10.2001

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anzupassen.

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Zwar sieht der verbindlich eingeführte Text des Vorducks -

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Anlage 3 A zum Eröffnungsantrag betreffend die Erklärung zur

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Abkürzung der Wohlverhaltensperiode - die Beantragung vor, die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf 5 Jahre zu verkürzen. Dieser Text ist aber nur einschlägig für die

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Altfälle. Er beinhaltet keine Gesetzesnorm, vermag eine

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gesetzliche Vorschrift nicht abzuändern und kann auch nicht

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zur Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts herangezogen

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werden; a. A. LG Frankfurt/M, ZinsO 2002, 839, Mäusezahl,

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ZVI 2002, 170, AG Düsseldorf ZV I 2002, 170.

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Demnach war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der

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Kostenfolge aus §§ 97 ZPO 4, InsO zurückzuweisen.

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Beschwerdewert: 500,00 EUR (§§ 11 Abs. 2, 35 GKG, 3 ZPO).

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