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Landgericht Bonn·6 T 126/04·16.05.2004

Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Abtretungslaufzeit im Insolvenzverfahren

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, wonach die Laufzeit der Abtretung im am 03.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren mit sechs Jahren ab Eröffnung bemessen wird. Er berief sich auf Art.107 EGInsO zugunsten einer fünfjährigen Frist, weil er schon vor dem 01.01.1997 insolvent gewesen sei. Das Landgericht hielt die Anwendung der seit 01.12.2001 geltenden Regelung für richtig und verwies auf die spezielle Anwendbarkeit der Übergangsregelungen. Die Beschwerde wurde verworfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der sechsjährigen Abtretungslaufzeit als unzulässig/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 01.12.2001 eröffnet werden, ist die seit dem 01.12.2001 geltende Regelung des § 287 Abs. 2 InsO n.F. anzuwenden; dementsprechend beträgt die Laufzeit der Abtretung sechs Jahre ab Eröffnung des Verfahrens.

2

Art. 107 EGInsO, der für vor dem 01.01.1997 bereits insolvente Schuldner eine Verkürzung der bis 30.11.2001 geltenden siebenjährigen Frist auf fünf Jahre regelte, ist nur insoweit anzuwenden, als auf ältere Fassungen des § 287 Abs. 2 InsO abzustellen ist.

3

Art. 103a EGInsO bewirkt, dass in vor dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren weiterhin das alte Recht (und damit auch Art. 107 EGInsO) gilt; für nach dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren tritt das neue Recht in Kraft.

4

Übergangsregelungen, die als Ausgleich für eine verzögerte Inkraftsetzung einer Reform geschaffen wurden, dürfen nicht über ihren Kompensationszweck hinaus zugunsten von Verfahrensfällen angewandt werden, die erst erheblich später gestellt wurden und nicht unter die Verzögerungsfolgen fallen.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2 InsO, Art. 103 a), 107 EGInsO§ 287 Abs. 2 InsO§ Art. 107 EGInsO§ Art. 103a EGInsO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 98 IN 38/01

Leitsatz

Ist der Schuldner schon vor dem 01.01.1997 insolvent gewesen und hat er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar noch kurz vor dem 01.12.2001 gestellt, so beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die Eröffnung nicht mehr vor dem 01.12.2001, sondern danach erfolgt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28.04.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.04.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in dem am 03.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. In dem Beschluss hat es die Laufzeit der Abtretung mit sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens angegeben.

4

Gegen diesen dem Schuldner am 26.04.2004 durch Aufgabe zur Post zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 28.04.2004, bei dem Amtsgericht eingegangen am 03.05.2004, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Verfügung vom 05.05.2004 nicht abgeholfen hat.

5

Er macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Laufzeit mit sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO n.F. bemessen. Es sei eine Frist von fünf Jahren seit Insolvenzeröffnung anzuwenden, weil er schon vor dem 01.01.1997 insolvent gewesen sei.

6

II.

7

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

8

Zu Recht hat das Amtsgericht die Laufzeit der Abtretung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 InsO n.F. mit sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bemessen.

9

Allerdings regelt Art. 107 EGInsO für Fälle, in denen der Schuldner schon vor dem 01.01.1997 insolvent war, eine Laufzeit von fünf Jahren. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf die Fassung des § 287 Abs. 2 InsO, die bis zum 30.11.2001 gegolten hat und wonach die Laufzeit der Abtretung sieben Jahre seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens betragen hat. Diese 7-Jahres-Frist wurde durch Art. 107 EGInsO auf fünf Jahre verkürzt als Zeitausgleich für diejenigen Schuldner, die schon vor dem 01.01.1997 insolvent waren und wegen der Verzögerung des Inkrafttretens der Reform des Insolvenzgesetzes den Antrag nicht schon seit dem 01.01.1997 stellen konnten.

10

Mit der Änderung des § 287 Abs. 2 InsO zum 01.12.2001 ist eine Laufzeit von sechs Jahren eingeführt worden, die zudem ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bemessen ist. Zugleich ist durch den neu eingefügten Art. 103 a EGInsO geregelt worden, dass in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, noch das alte Recht (und damit auch Art. 107 EGInsO) anzuwenden ist. Da das hier vorliegende Insolvenzverfahren am 03.12.2001 eröffnet worden ist, gilt das seit dem 01.12.2001 geltende Recht mit der Folge, dass für den Schuldner eine Laufzeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt und nicht die Frist, die nach altem Recht auf den Schuldner anzuwenden gewesen wäre (fünf Jahre, aber nicht schon ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst ab dessen Aufhebung).

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Soweit der Schuldner meinen sollte, der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung lediglich übersehen, auch Art. 107 EGInsO anzupassen, trifft das nicht zu. Art. 107 EGInsO sollte lediglich solche Nachteile ausgleichen, die durch die verzögerte Inkraftsetzung der damaligen Gesetzesreform -statt schon zum 01.01.1997 erst zum 01.01.1999- entstanden waren. Wer erst weitere Jahre später -trotz vor dem 01.01.1997 schon bestehender Insolvenz- den Antrag stellte, war daran nicht durch die Verzögerung des Inkrafttretens der Gesetzesreform gehindert, sondern hat dies aus anderen Gründen nicht getan, die nicht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der damaligen Reform standen (vgl. dazu näher LG Köln, Beschluss vom 31.10.2002, 19 T 124/02 mit weiteren Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien -veröffentlicht unter http://www.nrwe.de-)

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

13

Gegenstandswert: bis 1.000,00 EUR