Kfz-Unfall: Abrechnung auf Totalschaden statt Reparatur, Teilanspruch 430,11 €
KI-Zusammenfassung
Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger verlangt nach einer Auffahrkollision Ersatz auf Reparaturkostenbasis; streitig ist, ob statt Reparatur eine Totalschadensabrechnung zu erfolgen hat. Das Gericht verneint die Reparaturabrechnung, weil vor Reparatur kein Vergleich zu Wiederbeschaffungskosten erfolgte und die Reparaturkosten zuzüglich Minderwert die 130%-Opfergrenze überschreiten. Dem Kläger werden lediglich 430,11 € zugesprochen.
Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; Kläger erhält im Umfang der Totalschadensabrechnung einen Restbetrag von 430,11 € erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte hat vor Vornahme einer Reparatur einen Abgleich der Reparaturkosten einschließlich eines etwaigen Minderwerts mit den Wiederbeschaffungskosten vorzunehmen; unterbleibt dieser Vergleich, spricht dies gegen eine Abrechnung auf Reparaturbasis.
Ergeben Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts (sog. Opfergrenze), schließt dies grundsätzlich eine Abrechnung auf Reparaturbasis aus.
Eine Aufspaltung der Entschädigung in einen erstattungsfähigen Anteil bis zur Opfergrenze und einen nicht zu ersetzenden Anteil jenseits der Grenze ist nach §§ 249 ff. BGB nicht ohne Weiteres geboten.
Unverhältnismäßig höhere Mietwagenaufwendungen bei Reparatur gegenüber Ersatzbeschaffung können die Zulässigkeit der Reparaturabrechnung weiter entfallen lassen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 430,11 €
zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage nimmt der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses in Anspruch. Besagter Unfall ereignete sich am 13. November 2003 gegen 13 Uhr 30 auf der BAB 57 im Ausfahrtsbereich Köln-Longerich.
Zum Unfallzeitpunkt fuhr der von Herrn I gesteuerte Pkw Audi, amtliches Kennzeichen X-XX 553, welcher bei der Beklagen haftpflichtversichert ist, auf den klägerischen Pkw-Kombi Renault Megane Grandtour Expression, amtliches Kennzeichen XX-XX 22, von hinten auf. Die hundertprozentige Alleinhaftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nicht bestritten ist ferner die Nutzungsdauer eines Mietwagens für eine Ersatzbeschaffung von sieben Tagen im Unterschied zu einer Dauer von 14 Arbeitstagen bei Reparatur des Renault (26). Den Reparaturauftrag erteilte der Kläger unstreitig schon am Unfalltag, dem 13. November 2003 (AH 64).
Mit Schreiben vom 24. November 2003 (AH 35 f.) forderte der Kläger die Beklagte unter Zugrundelegung einer Wertminderung nach S von 1.400,- € zur Schadensregulierung auf Reparaturkostenbasis auf.
Die Beklagte widersprach mit Fax-Schreiben vom 26. November 2003 (AH 38), mit dem sie das Restwertangebot der Fa. L über 3.860,- € brutto übermittelte (AH 37).
Das Fahrzeug des Klägers war am 8. Dezember 2003 repariert. Der Kläger nutzte den Mietwagen weiter bis zum 8. Januar 2004.
Streitig ist allein die Frage, ob der Kläger seinen verunfallten Pkw — wie geschehen — reparieren lassen durfte und die dabei entstandenen Reparaturkosten von der Beklagten ersetzt verlangen kann, oder ob er im Hinblick auf den Umfang der Beschädigungen verpflichtet war, auf Totalschadensbasis abzurechnen.
Der Kläger macht — nach zwischenzeitlicher Klagerücknahme in Höhe von 2.370,45 € bzgl. der zunächst noch von ihm zusätzlich geltend gemachten MWSt-Beträge - folgende Schadenspositionen geltend:
| Reparaturkosten gem. Rechnung Autozentrum T GmbH v.8.12.2003 (BI. 19 AH) | 11.010,90 € |
| Sachverständigenkosten | 608,10 € |
| Wertminderung gern. Sachverständigengutachten G v. 17.11.2003 (BI. 1 - 18 AH) | 830,00 € |
| Mietwagenkosten gern. Rechnungen Autovermietung C GmbH v.31.12.2003, 9.1.2004 und 12.2.2004 für die Zeit v. 13.11.2003 bis 8.1.2004 (BI. 42 —44 AH) | 5.991,33 € |
| Unkostenpauschale | 25,00 € |
| Rechtsanwaltsgebühren | 1.246,00 € |
| 19.711,33 € |
| abzüglich geleisteter Zahlungen 7.703,33 12.008,00 € |
Der Kläger vertritt die Ansicht, es sei eine Wertminderung von 830,- entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen G anzunehmen und nicht eine solche von 1.400,- €.
Selbst unter Zugrundelegung einer Wertminderung von 1.400,- sei dieOpfergrenze nicht überschritten. Denn der vom Sachverständigen G
angegebene Wiederbeschaffungswert sei mit 10.600,- brutto zu geringbemessen. Der Wiederbeschaffungswert liege in einem Bereich von 12.000,- € brutto.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen,
12.008,- € abzüglich von 4.291,33 €,
deren Zahlung an die Autovermietung C GmbH, V 18, 50678 Köln begehrt wird, sowie Zinsen aus 12.008,- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, es habe eine Abrechnung auf
Totalschadensbasis zu erfolgen.
Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 ab (AH 20 f.). Unter Zugrundelegung einer Wertminderung von 1.400,- € anstelle der vom Sachverständigen G in Ansatz gebrachten 830,- € ergebe sich eine Überschreitung der Opfergrenze. Demgemäß rechnet die Beklagte auf Totalschadensbasis ab und bezahlte - die Zahlung ist unstreitig - auf den Schaden einen Betrag von 6.003,33 €. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
| Wiederbeschaffung ohne MWSt gern. Gutachten G | 9.137,93 € |
| Abzgl. Restwert des beschädigten Fahrzeugs gern. Restwertangebot | 3.860,- € |
| Fahrzeugschaden | 5.277,93 € |
| Kostenpauschale | 20,- € |
| Sachverständigenkosten | 705,40 € |
| 6.003,33 € |
Auf die dem Kläger entstanden Mietwagenkosten gemäß Schreiben vom 19.1.2004 (AH 30) zahlte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Ersatzfahrzeugs aus der Gruppe 3 der Schwacke-Liste für Automietwagenklassen einen Betrag von (20 Tage x 85,- €) 1.700,- € unmittelbar an die Autovermietung C GmbH. Auch diese Zahlung ist unstreitig.
Der vom Kläger behauptete Wiederbeschaffungswert von 12.000,- € sei unzutreffend.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 1.7.2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W vom 16.8.2004 (BI. 76 ff. d. A.) sowie die mündliche Verhandlung vom 24.3.2005 (BI. 99 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf denvorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber ganz überwiegend unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abrechnung nach Reparaturkostenbasis.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Z 115, 364 ff.) muss der Geschädigte bei der Frage, ob er sein beschädigtes Kfz reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten einschließlich eines etwaigen Minderwerts mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Einen derartigen Abgleich hat der Kläger vor Reparaturauftrag nicht unternommen. Bereits am Unfalltag, dem 13. November 2003, erteilte der Kläger den Auftrag zur Reparatur, ohne dass ihm ein Gutachten vorlag, dass sich dazu verhalten hätte, in welchem Verhältnis Reparatur und Wiederbeschaffung stehen würden.
Schon allein diese Pflichtverletzung (vgl. Hentschel, 38. Aufl., § 12 StVG Rn 7) streitet gegen die Zulässigkeit der Abrechnung auf Reparaturbasis.
Anhaltspunkte, die ein besonderes Integritätsinteresse des Klägers begründen und eine Überschreitung der 130 %-Grenze gestatten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Übrigen kommt eine Abrechnung auf Reparaturbasis aber auch deshalb nicht in Betracht, da der Integritätszuschlag von 30 % (die Opfergrenze von 130 %) überschritten wurde. Dabei sind für die Vergleichsrechnung folgende Zahlen einzustellen.
Der Wiederbeschaffungswert für ein Modell der Marke Renault Megane — wie es der Kläger am Unfalltag fuhr - belief sich auf 9.137,93 € netto bzw. 10.600,- € brutto. Dass insoweit die Feststellungen des Kfz-Sachverständigen G berechtigt gewesen sind, ergibt sich für das Gericht aus den knappen, nichtsdestotrotz überzeugenden Ausführungen des gern. Beweisbeschluss vorn 1.7.2004 eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl-Ing. W. Der Sachverständige W hat ohne Wenn und Aber die Werteinschätzung des Sachverständigen G bezogen auf den Unfallzeitpunkt vom 13. November 2003 für zutreffend erachtet. Aussagekräftig sind hiernach die eingeholten Angebote via Internet, sofern sie mit der Modellvariante und den spezifischen Daten des klägerischen Fahrzeugs (Motorvariante, Laufleistung) vergleichbar sind. Angesichts des weithin transparenten Marktes für Kraftfahrzeuge, ihre Vergleichbarkeit anhand objektivierbarer Kriterien - neben den schon angesprochenen Merkmalen der Auslegung der Motorisierung und der gefahrenen Kilometer - Baujahr, Ausstattung und Termin der anstehenden Hauptuntersuchung, ermöglichen die Recherchen von Angeboten aus entsprechenden Internetseiten eine zuverlässige Werteinschätzung. Die Verlässlichkeit bündelt der Sachverständige W für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend in dem Adjektiv „marktgerecht", mit dem er den Wiederbeschaffungswert von 10.600,- € brutto kennzeichnet. Damit ist die Behauptung des Klägers von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 12.000,- € widerlegt.
Die Opfergrenze von 130 % liegt ausgehend von dem vorgenannten Wiederbeschaffungswert von 9.137,93 € netto bzw. 10.600,- € brutto somit bei 11.879,31 € netto oder 13.780,- € brutto.
Die Reparaturkosten betragen entsprechend der Rechnung der Firma T GmbH (AH 19) unumstritten 11.010,90 € netto bzw. 12.772,64 € brutto.
Weiterhin anzusetzen ist eine Wertminderung von 1.400,- €. Damit wird der merkantile Minderwert mit weniger als 15 % der Nettoreparaturkosten zutreffend erfasst.
Reparaturkosten und Minderwert addieren sich mithin auf 12.410,19 € netto. Damit liegen sie bei 135,8 % über dem Wiederbeschaffungswert von 9.137,93 €. Selbst wenn der Betrag von 1.400,- € als Bruttobetrag aufzufassen wäre und stattdessen nur ein Nettobetrag von 1.206,90 € einzustellen wäre, ergäbe sich eine Summe von 12.217,80 € (1.206,90 € + 11.010,90 €) und damit eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts von 133,7 %.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Minderwert statt 1.400,- € nur mit 800,- € anzusetzen gewesen sein wäre. Denn der Kläger selbst hat den Minderwert vorprozessual mit Schreiben vom 24. November 2003 (AH 35) entgegen dem Gutachten des Sachverständigen G mit 1.400,- € angesetzt und zur Grundlage seiner Entscheidung zur Durchführung einer Reparatur gemacht. Zudem ist der merkantile Minderwert in Höhe von 1.400,- € mit weniger als 15 % der Reparaturkosten - wie schon bemerkt - zutreffend.
Auch eine Aufspaltung in einen zu ersetzenden Betrag bis 130 % und einen nicht zu ersetzten Betrag jenseits der Opfergrenze kommt nicht in Betracht, da die §§ 249 ff. BGB dem Geschädigten keine freie Wahlmöglichkeit zwischen Restitution und Kompensation eröffnen.
Schließlich verhindert alleine das Missverhältnis der Mietwagenkosten bei Reparatur einerseits und Ersatzbeschaffung andererseits eine Abrechnung auf Reparaturbasis. Bei einem Aufwand einer Mietwagennutzung von sieben Tagen für Ersatzbeschaffung und 14 Tagen bei Reparatur, wie im Gutachten des Sachverständigen G ausgeführt, also einem Verhältnis von 1 : 2, ist von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen.
Letztlich hilft dem Kläger die Berufung auf die Entscheidung des BGH NZV 2003, 371 nicht weiter. Dort geht es um die Beurteilung der Abrechnung auf Gutachtenbasis bei einer Eigenreparatur, nicht jedoch um die Frage der Zulässigkeit des Überschreitens der Opfergrenze von 130 %.
Die Beklagte muss dem Kläger noch 430,11 € zahlen. Dass die Beklagte nur einen Bruchteil der Klageforderung zu zahlen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Abrechnung nach Totalschadensbasis hat.
Bei einem Wiederbeschaffungswert von 9.127,93 € netto abzüglich des Restwertangebots der Firma L von 3.327,59 € netto beläuft sich der abzurechnende Fahrzeugschaden auf 5.800,34 €. Hinzu kommen Sachverständigenkosten in Höhe von 608,10 € netto, Mietwagenkosten in Höhe von 1.700,- € und eine Unkostenpauschale von 25,- €. Insgesamt: 8.133,44 €. Hiervon abzuziehen sind die von der Beklagten bezahlten Beträge in Höhe von 7.703,33 €. Es ergibt sich ein Differenzbetrag von 430,11 €. Diese Summe hat die Beklagte dem Kläger noch zu erstatten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf mehr als die beglichenen Mietwagenkosten für 20 Tage in Höhe von 1.700,- €.
Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert:
bis zum 10.3.2004: 13.118,51 €
vom 11.3. bis zum 12.5.2004: 14.378,45 €
seit dem 13.5.2004: 12.008,- €