Berufung: Zahlung von 913,11 € nebst Zinsen; übrige Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung ein; das OLG Köln hob das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 913,11 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) für zwei Teilbeträge ab unterschiedlichen Zeitpunkten (u. a. Rechtshängigkeit). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 913,11 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil teilweise abändern und einzelne Zahlungsansprüche zuerkennen, während andere abgewiesen werden.
Verzugszinsen können für unterschiedliche Teilbeträge ab unterschiedlichen Zeitpunkten (z. B. ab Rechtshängigkeit) festgesetzt werden; das Gericht kann einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anwenden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; auch bei teilweiser Stattgabe kann die Kostenlast dem Kläger auferlegt werden, wenn das prozessuale Ergebnis dies rechtfertigt.
Das Berufungsgericht kann die Revision versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen; die Nichtzulassung ist in der Entscheidung anzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 348/04
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.4.2005 - 18 O 655/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 913,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 430,11 € seit dem 15.12.2003 und aus weiteren 483,00 € seit dem 20.1.2004 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.