Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO wegen Vorfrage im Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung für Leistungen an einer Wärmerückgewinnungsanlage; die Beklagte bestreitet Auftrag und Durchführung und macht dies korrespondierend am Bestreiten des Bauherrn in einem Parallelverfahren (18 O 155/16) geltend. Das Landgericht Köln setzte das Verfahren nach § 148 ZPO aus, weil entscheidungserhebliche Tatsachen (insb. Durchführung der Arbeiten) Gegenstand der Beweisaufnahme im Parallelverfahren sind und eine doppelte Beweisaufnahme sowie widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden sollen. Die Kammer hat ihr Ermessen unter Abwägung prozessökonomischer Interessen und des fortgeschrittenen Beweisstandes im Parallelverfahren ausgeübt.
Ausgang: Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des Parallelverfahrens 18 O 155/16 ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung von einem Rechtsverhältnis abhängt, das Vorfrage ist und zugleich Gegenstand eines anderen anhängigen Prozesses ist.
Das Gericht kann im Rahmen seines rechtlichen Ermessens das Verfahren aussetzen, wenn durch Aussetzung eine doppelte Beweisaufnahme verhindert und das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen vermieden wird.
Die Unabhängigkeit eines Subunternehmerverhältnisses steht einer Aussetzung nicht entgegen, wenn das Bestreiten des Vertragsverhältnisses auf dem korrespondierenden Bestreiten in einem Parallelverfahren beruht und daher voraussichtlich entfällt, falls die Vorfrage dort geklärt wird.
Bei der Ermessensausübung sind prozessökonomische Erwägungen zu berücksichtigen; das Interesse an Vermeidung doppelter Beweisaufnahmen kann hinter dem Risiko von Verzögerungen zurücktreten, insbesondere wenn die Beweisaufnahme im Parallelverfahren bereits weit fortgeschritten ist.
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Tenor
Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des Rechtsstreits 18 O 155/16, Landgericht Köln, ausgesetzt.
Rubrum
I.
Die Beklagte verwirklichte für den „U Bund e.V.“ (im Folgenden: Bauherr) das Bauvorhaben „H“. Unter dem Az. 18 O 155/16 nimmt sie den Bauherrn auf ausstehende Vergütung in Anspruch. Der Bauherr bestreitet, dass die Beklagte mit Werkleistungen an einer Wärmerückgewinnungsanlage beauftragt und Arbeiten an einer solchen Anlage ausgeführt seien.
Die Klägerin behauptet, von der Beklagten in dem oben genannten Bauvorhaben mit der Errichtung einer Wärmerückgewinnungsanlage nebst Verrohrung beauftragt worden zu sein und diese durchgeführt zu haben.
Die Beklagte macht sich das Bestreiten des Bauherren im Parallelrechtsstreit bezüglich des Bestehens eines Vertragsverhältnisses und bzgl. der Errichtung einer Wärmerückgewinnungsanlage hilfsweise zu Eigen.
II.
Der vorliegende Rechtsstreit ist bis zur Erledigung des Rechtsstreites 18 O 155/16 wegen dessen Vorgreiflichkeit auszusetzen. Voraussetzung für eine solche Aussetzung ist, dass die Entscheidung von einem Rechtsverhältnis abhängt, das im auszusetzenden Prozess Vorfrage ist und Gegenstand des anderen anhängigen Prozesses ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass ihr Rechtsverhältnis als Subunternehmerin zur Beklagten grundsätzlich unabhängig von dem Rechtsverhältnis der Beklagten zum Bauherrn zu beurteilen ist. Diese Überlegung greift aus Sicht der Kammer jedoch zu kurz: Das im vorliegenden Prozess erhebliche Bestreiten eines Auftragsverhältnisses der Parteien beruht nach dem ausdrücklichen Vortrag der Beklagten auf dem korrespondierenden Bestreiten des Bauherren im Parallelverfahren, das sie sich ausdrücklich nur hilfsweise zu Eigen macht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Bestreiten nicht aufrechterhalten wird, wenn das korrespondierende Bestreiten des Bauherren im Parallelverfahren widerlegt werden sollte.
Vor allem aber übersieht die Klägerin, dass auch die Frage streitig ist, ob Arbeiten an der Wärmerückgewinnungsanlage durchgeführt worden sind. Auch diese Frage ist Gegenstand der Beweisaufnahme des Parallelverfahrens. Die Bedeutung dieser Frage auch für den vorliegenden Prozess liegt auf der Hand und kann als reine Tatsachenfrage in den unterschiedlichen Vertragsverhältnissen nicht divergierend entschieden werden. Insoweit wird der Zweck des § 148 ZPO berührt, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Im Rahmen ihres Ermessen hat die Kammer berücksichtigt, dass es wirtschaftlich und prozessökonomisch nicht im Sinne der Parteien ist, die Beweisaufnahme des Parallelrechtsstreits im vorliegenden Verfahren gleichermaßen durchzuführen. Darüber hinaus ist durch die Aussetzung auch dem Risiko divergierender Entscheidungen zu begegnen. Die Kammer übersieht nicht, dass die aufgezeigten Fragen im Parallelrechtsstreit nur neben einer Vielzahl anderer, vorliegend irrelevanter Fragestellungen aufzuklären sind und deswegen die Gefahr besteht, dass durch die Aufklärung solcher, vorliegend irrelevanter Fragestellungen Verzögerungen des vorliegenden Rechtsstreits verursacht werden. Dieses Risiko ist vorliegend jedoch zu vernachlässigen und tritt hinter die Vorteile der Vermeidung einer doppelten Beweisaufnahme zurück: Die Beweisaufnahme im Parallelrechtsstreit ist nämlich bereits weit fortgeschritten. Insbesondere sind die dort benannten Zeugen nahezu abschließend gehört worden. Die Sache wurde bereits im Dezember 2017 an den Sachverständigen übersandt, so dass auch mit einer baldigen Beendigung der Beweisaufnahme dort gerechnet werden kann.