Aufhebung der Aussetzung nach §148 ZPO bei bloßem tatsächlichem Einfluss
KI-Zusammenfassung
Der Subunternehmer klagte auf Werklohn; das Landgericht setzte das Verfahren nach §148 ZPO bis zur Entscheidung eines Vergütungsprozesses des Hauptunternehmers aus. Das OLG Köln prüfte, ob die Entscheidung des anderen Verfahrens eine präjudizielle Wirkung hat. Es hob die Aussetzung auf, weil nur ein rein tatsächlicher Einfluss vorlag und keine Interventionswirkung im Sinne der §§74 Abs.3, 68 ZPO gegeben war.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aussetzung nach §148 ZPO stattgegeben; die angeordnete Aussetzung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung nach §148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung des anderen Rechtsstreits eine (teilweise) präjudizielle rechtliche Wirkung hat; ein rein tatsächlicher Einfluss reicht nicht aus.
Die bloße Möglichkeit widersprechender Entscheidungen oder die Vermeidung einer doppelten Beweisaufnahme rechtfertigt keine Aussetzung nach §148 ZPO.
Wenn in dem anderen Verfahren lediglich die Ausführung der Arbeiten bestritten wird, begründet dies noch keine vorgreifende rechtliche Bindung i.S.v. §148 ZPO.
Eine präjudizielle Bindung kann durch eine Interventionswirkung nach §§74 Abs. 3, 68 ZPO entstehen, etwa durch Streitverkündung des Hauptunternehmers gegenüber dem Subunternehmer; liegt eine solche nicht vor, ist die Aussetzung nicht zu rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 268/18
Leitsatz
Die Werklohnklage des Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer kann nicht allein deswegen nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, weil die Erbringung der Werkleistung in dem Prozess über den Werklohn des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn ebenfalls bestritten ist. Eine die Aussetzung ermöglichende Bindung kann allerdings über eine Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) entstehen, wenn der Hauptunternehmer gegenüber dem Subunternehmer den Streit verkündet.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.1.2019 – 18 O 268/18 - abgeändert und die dort angeordnete Aussetzung des Rechtsstreits aufgehoben.
Gründe
Die nach § 252 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Landgericht hat den vorliegende Rechtsstreit, in dem die Klägerin die Beklagte auf Werklohn für die Erstellung einer Wärmerückgewinnungsanlage in Anspruch nimmt, bis zur Erledigung des Rechtsstreits LG Köln 18 O155/16 ausgesetzt. Gegenstand dieses Prozesses ist die Vergütungsklage der Beklagten gegen den Bauherrn. Dort bestreitet der Bauherr zum einen, die Beklagte mit der Errichtung der Wärmerückgewinnungsanlage beauftragt zu haben, und zum anderen, dass die Arbeiten an einer solchen Anlage ausgeführt worden seien. Die Beklagte macht sich dieses Betreiten im vorliegenden Verfahren hilfsweise zu eigen. Das Landgericht meint, im Hinblick darauf, dass auch die Ausführung der Arbeiten streitig sei, dürfe das vorliegende Verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt werden; es sei der Zweck dieser Vorschrift berührt, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Dem ist nicht zu folgen. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Dafür reicht eine rein tatsächlicher Einfluss - etwa durch eine Beweisaufnahme - nicht aus (BGHZ 162, 373, 375 = NJW 2005, 1947; NJW-RR 2006, 1289, 1290; NJW-RR 2012, 575, 576; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 148 Rdn. 25; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 148 Rdn. 5 m.w.N.). Deshalb kommt auch eine Aussetzung allein zur Vermeidung einer doppelten Beweisaufnahme nicht in Betracht (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 148 Rdn. 13 Stichwort „Beweisaufnahme“; BeckOK/Wendtland, ZPO, Stand 1.12.2018, § 148 Rdn. 8; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl., § 148 Rdn. 5) Ebensowenig rechtfertigt die bloße Möglichkeit widersprechender Entscheidungen eine Aussetzung (OLG Jena NJW-RR 2001, 503; Stein/Jonas/Roth § 148 Rdn. 25; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 148 Rdn. 3). Eine die Aussetzung ermöglichende Bindung kann zwar über eine Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) entstehen, wenn etwa der Hauptunternehmer gegenüber den Subunternehmer den Streit verkündet (Stein/Jonas/Roth § 148 Rdn. 24). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Daher kann der Rechtsstreit der Beklagten mit dem Bauherr auf den vorliegenden Prozess nicht mehr als einen rein tatsächlichen Einfluss ausüben, der verfahrensrechtlich indes unerheblich bleibt.
Eine Kostentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten der sofortige Beschwerde Teil der Kosten des Hauptsacheverfahren sind (BGH NJW-RR 2006, 1289, 1290; Zöller/Greger § 252 Rdn. 3)