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Landgericht Köln·16 O 271/19·18.01.2021

Vorsatzanfechtung: Versicherungsprämien zur Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einer Versicherung die Rückgewähr von Prämienzahlungen aus 19 Eigenversicherungen nach Insolvenzanfechtung. Streitpunkte waren u.a. Zulässigkeit (Saldoklage), Gläubigerbenachteiligung (Aktiventausch/Provisionen), (drohende) Zahlungsunfähigkeit bei Schneeballsystem sowie Kenntnis der Versicherung und Verjährung. Das LG Köln gab der Klage überwiegend statt und bejahte § 133 InsO a.F., weil die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieb und die Versicherung dies anhand interner Korrespondenz erkannte. Abgewiesen wurde die Klage nur i.H.v. 43.500 € wegen nicht aus dem Schuldnervermögen stammender Zahlungen; Verjährung und beA-Formmängel verneinte das Gericht.

Ausgang: Klage aus Vorsatzanfechtung überwiegend stattgegeben; Abweisung nur i.H.v. 43.500 € mangels Leistung aus Schuldnervermögen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtungsklage ist nicht als unzulässige Saldoklage abzuweisen, wenn der Kläger die angefochtenen Einzelzahlungen und die anzurechnenden Rückzahlungen so darlegt, dass Streitgegenstand, Rechtskraftumfang und Vollstreckbarkeit eindeutig bestimmbar sind.

2

Bei unstreitig wirksam vom Schuldnerkonto ausgeführten Überweisungen ist für die Qualifikation als Rechtshandlung i.S.d. § 129 InsO nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter für jede Einzelzahlung darlegt, welcher organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter die Überweisung angewiesen hat.

3

Prämienzahlungen auf Versicherungsverträge verkürzen die Aktivmasse und benachteiligen Gläubiger i.S.d. § 129 InsO; ein Wegfall der Benachteiligung kommt nicht allein wegen behaupteter Gegenleistungen, Provisionen an Dritte oder vertraglich geschuldeter Rückzahlungen (z.B. Teilrückkaufswerte) in Betracht, sofern keine zweckgerichtete Rückgewähr des entzogenen Vermögenswertes vorliegt.

4

Betreibt der Schuldner ein Schneeballsystem, spricht dies regelmäßig für jedenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit und für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei zur Aufrechterhaltung des Systems dienenden Zahlungen; ein (möglicher) bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch erschüttert diese Indizwirkung in solchen Fällen nicht.

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Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners nach § 133 Abs. 1 InsO ist auf den Zeitpunkt der jeweiligen angefochtenen Rechtshandlung abzustellen; interne Hinweise auf ein Schneeballsystem können die Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligung belegen.

Relevante Normen
§ 129 InsO§ 133 InsO§ 143 InsO§ 823 Abs. 2 BGB§ 830 Abs. 2 BGB§ 263 Abs. 1 StGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.440.764,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.04.2014 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 29.03.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Das Amtsgericht E eröffnete mit Beschluss vom 01.04.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q AG (im Folgenden: Schuldnerin oder Q) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Eröffnung lag ein am 13.11.2013 bei Gericht eingegangener Antrag der Schuldnerin vom 13.11.2013 zugrunde.

2

Die Schuldnerin firmierte bis zum Beschluss der Hauptversammlung vom 25.04.2012 als G C Q1 AG. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in L.

3

Die Schuldnerin war Teil der sogenannten „J-Gruppe". Zu dieser gehören verschiedene weitere Gesellschaften, mit denen die Schuldnerin zusammen arbeitete.

4

Ursprünglicher Geschäftsgegenstand der Schuldnerin, wie auch der gesamten J-Gruppe, sollte laut deren Prospekten der Erwerb von bestehenden kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen sein. Um dies zu finanzieren, emittierten die G C KGaA (im Folgenden: G1) sowie die mit dieser verbundenen Gesellschaften, hier auch die Schuldnerin, verschiedene Wertpapiere. Das Geschäftsmodell der G1 und damit der gesamten J-Gruppe ist in den Emissionsprospekten der einzelnen Wertpapiere dargestellt. Aus dem Emissionsprospekt für Genussrechte 2006 der G1 ergibt sich, dass Geschäftsgegenstand der G1 „der Erwerb und die Verwertung von Lebens- und Rentenversicherungen, der Erwerb von Immobilien, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen und Unternehmen, der An- und Verkauf von Versicherungsbeständen und die gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Immobilien" ist. Insbesondere wird ausgeführt, dass die G1 an ihre Verbundunternehmen Kapital leiht und im Gegenzug an den Gewinnen dieser Unternehmen beteiligt ist. Als besonders wichtiger Geschäftsbereich der G1 und damit der gesamten J-Gruppe wird der Sekundärmarkt für Lebensversicherungspolicen angegeben. Hierzu wird dargestellt, dass die G1 kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen von Dritten ankauft, die diese vorzeitig beenden wollen. Diese Lebens- und Rentenversicherungen sollen von der G1 übernommen und weitergeführt werden. Sodann wird festgehalten, dass die G1 ihre Investitionen in Versicherungspolicen und deren Weiterführung durch Zahlung der Beiträge als mittel- bis langfristige Investition betrachtet und hierdurch Renditen zwischen 6 % und 9 % erzielen will. Entsprechend stellte dies die Schuldnerin in dem von ihr herausgegebenen Emissionsprospekt für Namensgenussrechte dar. In ihrem Emissionsprospekt führte die Schuldnerin aus, dass sie auf Know-how, Erfahrungen und Geschäftstätigkeit der G C KGaA zurückgreifen könne und wie diese auf die wachsende Nachfrage im Zweitmarkt für Lebensversicherungspolicen zur weiteren Geschäftsentwicklung und Verwendung der Gelder aus der Emission zurückgreifen wolle. Dieser beabsichtigte Unternehmenszweck entsprach auch dem satzungsgemäßen Geschäftsgegenstand der Schuldnerin.

5

Die J-Gruppe führte tatsächlich auch sogenannte Eigengeschäfte durch, bei denen sie Lebensversicherungsverträge abschloss, wobei versicherte Person jeweils ein Mitarbeiter der J-Gruppe war. Im Rahmen dieser Eigengeschäfte nahm die Schuldnerin auch Teil-Rückkäufe vor. Dabei handelt es sich um Teilkündigungen des Versicherungsvertrages, aufgrund derer ein Teil der Fonds, in welche die fondsgebundene Lebensversicherung investiert hatte, aufgelöst und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wurde. Die Schuldnerin war dabei innerhalb des Geschäftsbereichs Eigenversicherungen zum einen als Vermittler und zum anderen als Versicherungsnehmer aufgetreten. Derartige Eigenversicherungen schloss die J-Gruppe unter anderem mit der Beklagten.

6

Gegenstand der Anfechtungsklage sind dabei insgesamt die sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Zahlungen auf 19 Eigenversicherungsverträge, wobei sich der Kläger die sich aufgrund von Teilkündigungen ergebenden Auszahlungen in Abzug bringen lässt:

7

Vers.-Nr.Versicherte PersonZugänge €Erlöse €Ergebnis €
00000L1, L2114.000,0083.927,62-30.072,38
00000N, K285.000,00196.156,55-88.843,45
00000L1, B4.200.000,003.304.637,51-895.362,49
00000C1, K111.400.000,009.371.600,93-2.028.399,07
00000C2, B17.125.000,004.440.485,22-2.684.514,78
00000H, E1151.600,0098.670,23-52.929,77
00000O, L34.760.000,003.169.760,82-1.590.239,18
00000C1, K1165.000,00130.957,07-34.042,93
00000C1, K1200.000,00187.719,48-12.280,52
00000L4, K22.563.094,951.815.305,82-747.789,13
00000C1, N1600.000,00509.984,10-90.015,90
00000O1, U225.000,00161.481,97-63.518,03
00000L5, D480.000,00351.881,19-128.118,81
00000N2, C344.000,0042.972,68-1.027,32
00000P, B255.200,0051.070,94-4.129,06
00000Q2, K350.000,0048.032,06-1.967,94
00000G2, G3127.500,00119.538,69-7.961,31
00000G2, G498.000,0091.505,59-6.494,41
00000P, B2181.500,00164.941,52-16.558,48
Summe:32.824.894,9524.340.629,99-8.484.264,96
8

Wegen der Einzelheiten dieser Versicherungsverträge, der Prämienzahlungen und der Rückzahlungen wird auf die Ausführungen auf S. 60 ff. der Klageschrift (Bl.61 ff. d.A.), auf S. 17 ff. der Klageerwiderung (Bl. 162 ff d.A.) und auf S. 46 ff. der Replik (Bl. 303 ff d.A.) Bezug genommen. Es handelt sich dabei jeweils um vom Konto der Schuldnerin überwiesene Prämienzahlungen im Zeitraum 02.03.2009 bis 04.11.2013 und um Rückzahlungen im Zeitraum 19.11.2009 bis 19.01.2015.

9

In der obigen Tabelle sind in der Spalte Zugänge unstreitig folgende Beträge enthalten, die nicht aus dem Vermögen der Schuldnerin geleistet wurden:

10

       Versicherungsscheinnummer 00000:               12.500,00 €

11

       Versicherungsscheinnummer 00000:               20.000,00 €

12

       Versicherungsscheinnummer 00000:               11.000,00 €.

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Hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der Nr. 00000 ist streitig, ob eine weitere Zahlung von 9.100,00 € aus der obigen Tabelle in Abzug zu bringen ist.

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Über die in der Tabelle genannten Beträge hinaus zahlte die Beklagte zudem auf die streitgegenständlichen Versicherungsverträge weitere Beträge in Höhe von insgesamt 2.492.553,37 € zurück, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um die Zahlung weiterer Teilrückkaufswerte (so die Beklagte) oder um Policendarlehen (so der Kläger) handelt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Zahlungen wird auf S. 17 ff. der Klageerwiderung (Bl. 162 ff. d.A.) sowie auf S. 46 ff. der Replik (Bl. 303 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht E verurteilte die Organe der J-Gruppe durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 09.07.2018 (5 KLs 100 Js 7387/12) zu Haftstrafen. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Schuldnerin K1 C1 wurde wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Landgericht E gelangte zu der Überzeugung, dass von der J-Gruppe ein Schneeballsystem betrieben worden sei, wobei die J-Gruppe kein tragfähiges Geschäftsmodell verfolgt habe, bei dem insbesondere aus dem laufenden Geschäft die den Anlegern zugesagten Zinsen nicht hätten erwirtschaftet werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Urteils des Landgerichts E wird auf die Anlage K8 (separater Anlagenordner) Bezug genommen.

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Im Rahmen des Strafverfahrens erstellte die E2 & U1 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: E2) unter dem 06.12.2014 ein Gutachten und unter dem 02.04.2015 ein Ergänzungsgutachten, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K9 und K10 (separater Anlagenordner) Bezug genommen wird.

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Mit Schreiben vom 13.12.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 19.12.2017 auf, wobei er die Ansprüche auf §§ 129, 133, 143 InsO sowie auf §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1, 264a Abs. 1, 261 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 52 Abs. 2 StGB stützte.

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Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 19.12.2017 einen Verjährungseinredeverzicht bis zum 31.07.2018 hinsichtlich der vom Kläger mit Schreiben vom 13.12.2017 geltend gemachten Ansprüche, soweit diese bis dahin noch nicht verjährt waren. Den Verjährungseinredeverzicht verlängerte die Beklagte sodann bis zum 30.06.2019. Mit Schreiben vom 28.03.2018 lehnte die Beklagte die Erfüllung des Anfechtungsanspruchs ab.

19

Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei zulässig.  Es handele sich nicht um eine unzulässige Saldoklage. Der Kläger habe in der Klageschrift substantiiert dargelegt, welche einzelnen Zahlungen der Schuldnerin er angefochten habe. Damit sei der Streitgegenstand unmissverständlich klargestellt. Wegen der Einzelheiten der Vornahme der Rückzahlungen auf die angefochtenen Zahlungen wird auf S. 10 ff. der Replik (Bl. 267 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe ein Schneeballsystem betrieben, was die Beklagte gewusst habe. Ausschließlich zum weiteren Betrieb des Schneeballsystems seien die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte erfolgt, was die Beklagte erkannt habe.

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Der Kläger behauptet hierzu, die J-Gruppe und damit auch die Schuldnerin habe ihr ursprüngliches Geschäftsmodell tatsächlich spätestens im Jahr 2008 nahezu vollständig eingestellt. Der Vertrieb der J-Gruppe sei ausschließlich auf die Vermarktung eigener Wertpapiere ausgerichtet gewesen. Die eingeworbenen Anlegergelder seien nahezu ausschließlich zum Abschluss großvolumiger Eigenversicherungen (wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Seite 31 ff. der Klageschrift Bezug genommen) sowie Goldsparplänen und zur Zahlung der Renditen bzw. des Kapitals an Anleger verwandt worden. „Gebrauchte" Lebensversicherungen seien nur noch unter der Bedingung angekauft worden, dass der Kaufpreis in Wertpapiere der J-Gruppe investiert würde. Die so angekauften Lebensversicherungen seien entgegen den Prospektangaben sofort wieder verwertet worden, weil die J-Gruppe auf die Liquidität angewiesen gewesen sei, um die Prämien bzw. Beiträge zu den hochvolumigen Eigengeschäften zahlen zu können. Diese seien abgeschlossen worden, um durch bilanzielle Tricks den Anlegern ein vermeintlich erfolgreiches Geschäftsmodell darstellen zu können. Tatsächlich habe die J-Gruppe, so auch die Schuldnerin, spätestens seit dem Jahr 2008 kein tragfähiges Geschäftsmodell mehr verfolgt und dies auch nicht versucht.

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Bei den Eigengeschäften seien Anlegergelder dazu verwandt worden, Versicherungen und Goldsparpläne für verbundene Unternehmen abzuschließen („Eigengeschäfte" bzw. „Eigenversicherungen"), um hieraus den Anlegern der J-Gruppe Umsätze durch vermeintlich verdiente Provisionen und Vermögen durch den Versicherungs- bzw. Goldbestand vorzuspiegeln. Dieses Geschäftsmodell habe spätestens seit dem Jahr 2008 die J-Gruppe geprägt. Entgegen den Prospektangaben seien keine Lebensversicherungen oder später Goldsparpläne mehr mit einem langfristigen Anlagewillen angekauft oder gar gehalten worden. Dies alles ergebe sich aus dem Strafurteil des Landgerichts E. Der Schuldnerin sei innerhalb der J-Gruppe eine besonders zentrale Bedeutung zugekommen. Diese sei der „zentrale" Vermittler gewesen, über welchen nahezu alle Vermittler als Makler angebunden gewesen seien. Damit sei der Vertrieb zahlreicher, von der J-Gruppe vertriebener bzw. vermittelter Produkte über die Schuldnerin erfolgt. Insbesondere seien die Eigengeschäfte im Wesentlichen über die Schuldnerin abgeschlossen worden. Hieraus habe die Schuldnerin ihre vermeintlichen Umsätze und Gewinne generiert, die sie dann an die G1 aufgrund eines bestehenden Ergebnisabführungsvertrages abgeführt habe. Nur so habe die G1 Gewinne ausweisen können. Der Ausweis von vermeintlich erzielten Gewinnen bei der G1 sei wiederum zentrale Voraussetzung um bei dieser ein vermeintlich funktionierendes Geschäftsmodell darstellen zu können. Dies wiederum sei Voraussetzung gewesen, um neue Anleger zu gewinnen. Ohne die Schuldnerin hätte das Schneeballsystem der J-Gruppe nicht funktioniert. Die den Anlegern der J-Gruppe zugesagten Zinsen hätten durchschnittlich bei mindestens dem Doppelten von dem gelegen, was die Insolvenzschuldnerin durch die bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen hätte verdienen können.

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Der Kläger ist der Ansicht, bei den Prämienzahlungen handele es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Sämtliche Überweisungen vom Konto der Schuldnerin seien durch Herrn K1 C1 angewiesen worden. Auch bei den dem „Maklerversorgungswerk“ zuzurechnenden Versicherungsverträgen würden die Prämienzahlungen Rechtshandlungen der Schuldnerin darstellen. Der Kläger behauptet, bezüglich des Versicherungsvertrages Nr. Nr. 00000 sei am 03.04.2009 die in der obigen Tabelle berücksichtigte Zahlung in Höhe von 9.100,00 € von der Schuldnerin geleistet worden.

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Die von der Beklagten behaupteten Zahlungen von Ablaufleistungen seien nicht relevant; dies unter anderem deswegen, weil sie nicht in das Vermögen der Schuldnerin zurückgeführt worden seien.

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Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Zahlungen hätten zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt. Die Masse reiche nicht aus, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, wobei dies unstreitig ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten führe ein „Aktiva-Tausch“ nicht zu einem Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn direkt durch die angefochtene Rechtshandlung ein gleichwertiger, bereits im Vermögen befindlicher Vermögensgegenstand frei werde, was hier gerade nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei die Gegenleistung der Beklagten nicht gleichwertig gewesen.

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Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte Provisionen an die G5 AG gezahlt habe und dass solche an die J-Gesellschaften weiter geleitet worden seien.

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Der Kläger behauptet weiter, den Organen der J-Gruppe sei bekannt gewesen, dass diese und damit auch die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben habe. Damit hätten sie auch Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt. Ihnen sei bekannt gewesen, dass die G1 nicht in der Lage gewesen sei, alle Lebensversicherungen aus Eigengeschäften bis zum Ende der Stornohaftungszeit in voller Höhe erfüllen zu können. Ganz im Gegenteil sei den Organen der J-Gruppe spätestens seit dem Jahr 2009 sogar bekannt gewesen, dass sich insbesondere die Schuldnerin und die G1 in einer existenzbedrohenden Liquiditätskrise befunden habe, welche die Fortführung aller Verträge im Zusammenhang mit Eigengeschäften ausgeschlossen hätte. Insbesondere dem Vorstand der Schuldnerin K1 C1 als zentralem Kopf der J-Gruppe sei bekannt gewesen, dass der Geschäftsbereich der Eigenversicherungen kein nachhaltiges Geschäftsmodell darstelle, sondern ausschließlich der Vortäuschung von Umsätzen gegenüber den Anlegern gedient hätte. Dass diese hierdurch benachteiligt worden seien, hätten die Organe der Schuldnerin in Kauf genommen. Die Organe der Schuldnerin seien mehrfach auf die fehlende Tragfähigkeit des Geschäftsmodells hingewiesen worden. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Behauptungen des Klägers wird auf die Ausführungen auf S. 34 ff. der Klageschrift (Bl. 34 ff. d.A.) Bezug genommen. Bereits seit Ende 2007 sei die Schuldnerin und insbesondere deren Aufsichtsratsvorsitzender C1 von den Beratern der J-Gruppe regelmäßig darauf hingewiesen worden, dass das Geschäftsmodell der Schuldnerin nicht tragfähig sei und es sich um ein Schneeballsystem handele.

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§ 142 InsO sei bei einer Anfechtung nach § 133 InsO a.F. nicht anwendbar. Durch die angefochtenen Zahlungen habe die Schuldnerin keine bargeschäftsähnlichen Leistungen erhalten. Dies scheitere schon daran, dass die Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems erforderlich gewesen seien, was jedoch gerade nicht den Gläubigern im Allgemeinen gedient habe. Diese Zahlungen hätten im Gegenteil zu weiteren Verlusten für diese geführt. Die unmittelbar gewährten Gegenleistungen seien auch nicht gleichwertig, also kongruent, gewesen.

30

Die Beklagte habe auch Kenntnis davon gehabt, dass die Schuldnerin bei Vornahme der Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Der Beklagten seien sämtliche Tatsachen bekannt gewesen, aus denen sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ergebe. Insbesondere habe die Beklagte gewusst, dass die Schuldnerin im Anfechtungszeitraum ein Schneeballsystem betrieben habe. Dies ergebe sich aus diversen Unterlagen und E-Mails, wegen deren Einzelheiten auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort S. 99 ff. (Bl. 100 ff. d.A.) sowie die diesbezüglichen Anlagen Bezug genommen wird. Insbesondere ergebe sich die Kenntnis der Beklagten aus einer E-Mail vom 27.04.2009, in welcher der Mitarbeiter der Fachkontrolle der Beklagten Herr U2 I unstreitig an den damaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. I1 I2 schreibt: „Dieses deutet – auch nach Einschätzung von Herrn Dr. C4 – darauf hin, dass hier für das Schneeballsystem dringend Liquidität benötigt wird“. Dr. C4 war dabei (unstreitig) Leiter Mathematik der Beklagten. Auch ein Schreiben des Herrn Dr. I2 an die G5 AG vom 26.02.2009 belege die Kenntnis der Beklagten.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es für den Zeitpunkt des Vorliegens des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin und der Kenntnis der Beklagten hiervon nicht auf den Abschluss der Eigengeschäfte, sondern auf den Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen an. Etwas anderes folge nicht daraus, dass die Beklagte keine Möglichkeit gehabt habe, sich aus den Versicherungsverträgen zu lösen und deswegen zur Entgegennahme der Zahlungen verpflichtet gewesen sei. Hierauf komme es im Rahmen der insolvenzrechtlichen Anfechtung nicht an. Würde die Theorie der Beklagten zutreffen, wäre in einem gesetzlichen Schuldverhältnis die Anfechtung nie möglich, weil z.B. der Fiskus oder die Sozialversicherungsträger auch nicht die Annahme von Steuer- oder Sozialversicherungszahlungen verweigern könnten. Hinzu komme, dass die Beklagte vielleicht kein Kündigungsrecht gehabt habe, sie hätte die Eigenversicherungen jedoch unter anderem wegen arglistiger Täuschung anfechten können.

32

Der Kläger ist der Ansicht, die Klageforderung sei nicht verjährt. Die Einreichung der Klage am 28.06.2019 habe die Verjährung gehemmt.

33

Der Kläger ist ferner der Ansicht, die streitgegenständlichen Zahlungen seien gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Zudem ergebe sich ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und i.V.m. § 261 Abs. 1 Nr. 4a StGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Ein Anspruch bestehe zudem gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge seien gemäß § 134 BGB i.V.m. § 261 StGB von Anfang an nichtig gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.484.264,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 29.03.2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Sie ist der Ansicht, die Klage sei als Saldoklage erhoben und daher unzulässig. Der Kläger habe die Zahlungen und Rückzahlungen saldiert und nach dem Klägervortrag sei eine Zuordnung von Zahlungen und Gutschriften nicht eindeutig erkennbar.

39

Die Beklagte bestreitet das gesamte Vorbringen des Klägers zum Sachverhalt, soweit es nicht Gegenstand der Wahrnehmung eines Repräsentanten der Beklagten war, mit Nichtwissen. Wegen der Einzelheiten der mit Nichtwissen bestrittenen Tatsachen wird auf die Spiegelstrichauflistung auf S. 6 – 14 der Klageerwiderung und auf S. 1 f. der Duplik (Bl. 151 ff. d.A. und Bl. 448 f. d.A.) Bezug genommen.

40

Die Beklagte ist der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Zahlungen handele es sich bereits nicht um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Indem der Kläger lediglich behaupte, dass aus dem Vermögen der Schuldnerin Zahlungen abgeflossen seien, genüge sie ihrer Darlegungslast nicht. Der Kläger müsse für jede einzelne Zahlung vortragen, welche Person die Zahlung freigegeben habe und woraus sich die Vertretungsbefugnis dieser Person ergebe. Dass diesen Zahlungen ein willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Verhalten eines organschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters der Schuldnerin zugrunde gelegen hätte, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

41

Zudem sei das Zahlenwerk in der Klageschrift größtenteils unrichtig, weil der Kläger nicht zwischen Eigengeschäften und Maklerversorgungswerk unterscheide.

42

Die Beklagte ist zudem der Ansicht, der Kläger müsse sich jedenfalls weitere Zahlungen in Abzug bringen lassen als die in der obigen Tabelle genannten. Sie behauptet hierzu, die weiteren Zahlungen seien auch als Auszahlung von Teilrückkaufswerten erfolgt. Zudem bestreitet die Beklagte, dass auf den Versicherungsvertrag Nr. Nr. 00000 am 03.04.2009 eine Zahlung von 9.100,00 € erfolgt sei.

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Die Beklagte meint zudem, eine objektive Gläubigerbenachteiligung sei nicht eingetreten. Zur Beurteilung dieser Frage seien die schuldnerische Leistung und die Gegenleistung des Anfechtungsgegners einander gegenüber zu stellen. Eine Gläubigerbenachteiligung sei schon deswegen ausgeschlossen, da es sich um einen bloßen „Aktiva-Tausch“ gehandelt habe. Die Schuldnerin habe Geld gegen Ansprüche eingetauscht. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen seien insofern zu berücksichtigen. Durch diese sei der Vermögensabfluss bei der Schuldnerin mehr als kompensiert worden, weil diese einen höheren Wert als die Prämienzahlungen der Schuldnerin gehabt hätten. Abzustellen sei dabei nicht auf den Rückkaufswert am Tag der jeweiligen Zahlungen, sondern die Ablaufleistung. Allen Versicherungsverträgen habe eine Kalkulation zugrunde gelegen, die selbst bei einer nur mäßigen Entwicklung des Fondsvermögens eine Ablaufleistung habe erwarten lassen, die höher gewesen sei als die Prämienzahlung. Auch wenn man nicht auf die Ablaufleistung, sondern auf den Wert im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung abstellen würde, seien die Versicherungsverträge vorteilhaft gewesen. Dass die Beklagte Teilrückkaufswerte an die Schuldnerin und später an den Kläger Rückkaufswerte ausgezahlt habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Der Tatsache, dass die Schuldnerin durch ihre Prämienzahlungen Ansprüche gegen die Beklagte auf Auszahlung von Versicherungsleistungen erworben habe, stehe auch nicht entgegen, dass die Schuldnerin hinsichtlich einiger Verträge Dritten das Bezugsrecht eingeräumt habe, weil dies – unstreitig – lediglich widerruflich geschehen sei.

44

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung sei auch deswegen ausgeschlossen, weil Gesellschaften der J-Gruppe Provisionen erhalten hätten. Die streitgegenständlichen Versicherungen seien von der G5 AG vermittelt worden. Deswegen habe die Beklagte an die G5 AG Provisionen ausgezahlt. Die G5 AG habe die Provisionen zu einem Großteil an J-Gesellschaften weiter geleitet. Es handele sich bezüglich der streitgegenständlichen Verträge um Abschlussprovisionen in Höhe von insgesamt 11.008.100,00 € und Bestandsprovisionen in Höhe von insgesamt 590.530,00 €. Wegen der Einzelheiten dieser Beträge wird auf die Ausführungen auf S. 29 f. der Klageerwiderung (Bl. 174 f. d.A.) Bezug genommen. Da die Provisionen die Klageforderung übersteigen würden, sei keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten.

45

Ferner hätten die Rückkaufswerte sämtliche Verbindlichkeiten abgedeckt. Die Summe der Rückkaufswerte übersteige den Gesamtbetrag der nicht nachrangingen Insolvenzforderungen. Hätte der Kläger die streitgegenständlichen Versicherungsverträge sofort gekündigt, hätten daher nach der Behauptung der Beklagten sämtliche Verbindlichkeiten sofort beglichen werden können.

46

Die Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Strafurteil des Landgerichts E ergebe sich dies nicht. Zudem könne das Strafurteil mangels Rechtskraft im Zivilverfahren auch nicht verwertet werden. Die Beklagte widerspricht der Verwertung aller Feststellungen und aller Beweisergebnisse in dem genannten Strafverfahren, insbesondere der Verwertung von Zeugenaussagen und den Gutachten der E2.

47

Die Beklagte bestreitet, dass die Vertreter der Schuldnerin Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt hätten und dass die Schuldnerin zu der Zeit, zu der die Versicherungsprämien an die Beklagte gezahlt wurden, zahlungsunfähig gewesen wäre.

48

Die vom Kläger vorgelegten Anlagen K19 – K30, K32 und K34 – K39 seien nicht verwertbar bzw. ungeeignet.

49

Da es sich um kongruente Deckungen gehandelt habe, scheide ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz schon deswegen aus.

50

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei zudem nach den Grundsätzen des bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs ausgeschlossen. Nach dem Vorbringen des Klägers, welches sich die Beklagte hilfsweise zu eigen macht, habe die Schuldnerin die Prämien gezahlt, um den Wert der Versicherungsverträge zu erhalten, weiterhin Teilkündigungen vornehmen zu können und so in den Genuss der Teilrückkaufswerte zu kommen. Dies sei nach dem klägerischen Vorbringen zur Fortführung des Unternehmens unentbehrlich gewesen, weil die Schuldnerin mit diesen Beträgen Verluste ausgeglichen habe. Auch ohne das Vorliegen einer bargeschäftsähnlichen Lage entfalle vorliegend der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nach den vom BGH im Urteil vom 18.07.2019 (IX ZR 258/18) aufgestellten Grundsätzen. Der vorliegende Fall entspreche dieser Konstellation. Auch die Schuldnerin habe ihre Prämienzahlungen nach dem klägerischen Vorbringen, welches sich die Beklagte zu eigen macht, fortgesetzt, um in den Genuss von Teilrückkaufswerten kommen zu können. Die Zahlungen seien frei gegeben worden, um zu erreichen, dass die Schuldnerin weiterhin Leistungen von der Beklagten erhalte. Im Falle eines Prämienverzugs hätte die Beklagte ihrerseits die Versicherungsverträge gekündigt.

51

Eine Anfechtbarkeit der Zahlungen sei zudem ausgeschlossen, da es sich um ein Bargeschäft (§ 142 InsO) handele. Für die Leistung der Schuldnerin sei unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. In dem Augenblick, in dem die Prämienzahlung bei der Beklagten eingegangen sei, habe die Schuldnerin die versicherungsvertraglichen Ansprüche erworben, deren Wert mit jeder Prämienzahlung zugenommen habe.

52

Die Beklagte habe keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Die Beklagte habe weder Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen der Schuldnerin noch von einer Gläubigerbenachteiligung gehabt. Unstreitig hatte die Beklagte keinen Einblick in die Buchhaltung der Schuldnerin. Die Beklagte meint, es liege kein einziges der vom Bundesgerichtshof entwickelten Beweisanzeichen vor. Die Schuldnerin habe – soweit unstreitig – keine Zahlungsrückstände entstehen lassen. Die Schuldnerin war zudem – ebenfalls unstreitig – in der Lage, im März 2013 eine Barsicherheit in Höhe von 6.500.000,00 € an die Beklagte zu überweisen. Auch sonst habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Schuldnerin keine Zahlungsschwierigkeiten habe.

53

Die Repräsentanten der Beklagten hätten nicht deshalb von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgehen müssen, weil das Geschäftsmodell nicht tragfähig gewesen wäre. Letzteres bestreitet die Beklagte. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Das von der Schuldnerin verfolgte Geschäftsmodell habe ausreichende Ertragschancen geboten. Insbesondere seien die Ertragschancen höher als die Aufwendungen gewesen, weil mit den Versicherungen Renditen erwirtschaftet worden seien. Dass diese nicht erzielt wurden, sei darauf zurück zu führen, dass der Kläger die Versicherungsverträge vorzeitig gekündigt habe.

54

Die Beklagte habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betreibe. Auch die Teilkündigungen seien unverdächtig gewesen, weil die Schuldnerin nur von ihrem vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte habe das Geschäftsmodell der J-Gruppe zwar seit dem Jahr 2008 hinterfragt. Dies sei jedoch nicht im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung geschehen, sondern weil sie eine Geldwäsche befürchtet und die Sorge gehabt habe, selbst Opfer einer gezielten Ausnutzung nach dem T-U2-N3 zu sein. Das T-U2-N3 war dabei seinerzeit – unstreitig – in der Versicherungsbranche in aller Munde. Das vom Versicherungsmathematiker T-U2 entwickelte Modell ermöglichte dabei unstreitig aufgrund eines möglichst günstigen Kündigungszeitpunktes kurz nach Ablauf der Stornohaftungsfrist, dass die an den Vermittler ausgezahlte Provision die eingezahlten Versicherungsbeiträge überstiegen, so dass Versicherungsnehmer und Vermittler ein Plus erwirtschaften konnten, wenn sie sich zum Nachteil des Versicherers zusammen getan haben. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf S. 47 ff. der Klageerwiderung (Bl. 192 ff. d.A.) Bezug genommen. Auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen würden lediglich darauf hindeuten, dass die Beklagte eine Prüfung vor dem Hintergrund des geschilderten T-U2-N3 vorgenommen habe.

55

Ein etwaiger Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei der Beklagten auch deshalb verborgen geblieben, weil es sich um einen bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch gehandelt habe. Der Vermögensabfluss sei durch die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen mehr als kompensiert worden, wovon die Beklagte auch ausgegangen sei, so dass sie ein Bewusstsein der Vermögensmehrung für die Schuldnerin gehabt habe.

56

Die Beklagte sei zudem versicherungsvertragsrechtlich verpflichtet gewesen, die von der Schuldnerin gezahlten Prämien entgegen zu nehmen. Bei Vertragsabschluss habe die Beklagte bereits nach dem Vortrag des Klägers keine Kenntnis gehabt und dies sei der maßgebliche Zeitpunkt. Die Beklagte habe insofern weder ein ordentliches noch ein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt. Eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wäre auch nicht in Betracht gekommen, da die Repräsentanten der Beklagten eine Täuschungshandlung der Schuldnerin, sofern sie von den Vertretern der Schuldnerin begangen sein sollte, nicht erkannt hätten.

57

Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, da keine Täuschungshandlung der Beklagten gegeben sei und auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1 Nr. 4a StGB. Dies folge unter anderem daraus, dass § 261 Abs. 1 Nr. 4a StGB nur zugunsten der durch den Betrug Geschädigten ein Schutzgesetz sei, nicht zugunsten der Schuldnerin. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB ergebe sich kein Anspruch. Der objektive Tatbestand der Untreue sei bereits nicht erfüllt. § 812 BGB wäre ebenfalls nicht erfüllt, weil es sich nicht um eine rechtsgrundlose Leistung gehandelt habe. Zudem sei die Beklagte entreichert und die Schuldnerin habe bereits nach dem Vortrag des Klägers, den sich die Beklagte hilfsweise zu eigen macht, in Kenntnis der Nichtschuld gehandelt.

58

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei verjährt. Die Klageerhebung habe keine verjährungshemmende Wirkung, weil sie unwirksam gewesen sei. Die Beklagte bestreitet insofern mit Nichtwissen, dass der in der Gerichtsakte befindliche Transfervermerk zutreffend sei, dass Herr Rechtsanwalt N4 die Klageschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen und dass er die PDF-Datei aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt habe. Um die Echtheit der qualifizierten elektronischen Signatur zu überprüfen bedürfe es eines Transfervermerks und eines vom Gericht erstellten Prüfprotokolls. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf § 812 BGB stütze, ergebe sich die Verjährung bereits daraus, dass der befristete Verjährungsverzicht sich nicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche bezogen habe.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

60

Die Klageschrift ist am 28.06.2019 per beA eingereicht worden. Den mit Rechnung vom 04.07.2019 angeforderten Gerichtskostenvorschuss hat der Kläger am 10.07.2019 eingezahlt. Nachdem die Zahlungsmitteilung am 15.07.2019 zur Akte gelangt ist, ist die Klage der Beklagten am 18.07.2019 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

62

I.

63

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

64

1.

65

Die Klage ist zulässig. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unzulässige Saldoklage.

66

In Fällen, in denen in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben werden, sind im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben. Dies gilt insbesondere bei einer Teilleistungsklage, aber auch dann, wenn die Klage den gesamten Anspruch des Klägers umfasst (BGH, Urteil vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12, juris). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 02.12.2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8 m.w.N., juris). Gemessen an diesen Grundsätzen kann auf eine konkrete Bezifferung der im Falle einer Klagehäufung nach Abzug geleisteter Zahlungen geforderten Einzelbeträge dann verzichtet werden, wenn diese Angaben zur Abgrenzung des Streitgegenstands nicht erforderlich sind, also weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch für den Ausgang des Rechtsstreits und auch nicht zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder für eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind. So liegen die Dinge, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen ist (BGH, Urteil vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12, juris [für den Fall einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB]). Hier erübrigt sich im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Gesamtbetrags dahin, welche Zahlung auf welche Einzelforderung angerechnet wird. Denn es macht für die Bestimmung des Streitgegenstands letztlich keinen Unterschied, ob der Kläger hierbei die monatlich geschuldeten Beträge im Einzelnen auflistet und die erbrachten Zahlungen konkreten Monaten zuordnet oder ob er die im streitigen Zeitraum entstandenen Forderungen addiert und hiervon die Gesamtzahlungen in Abzug bringt (BGH, Urteil vom 21.03.2018, VIII ZR 68/17, juris).

67

Nach den dargestellten Grundsätzen handelt es sich vorliegend nicht um eine unzulässige Saldoklage. Bereits mit der Klageschrift hat der Kläger dargelegt, welche Zahlungen der Schuldnerin er angefochten hat. Dabei hat er die Zahlungen im Einzelnen benannt. Er hat zudem im Einzelnen dargelegt, welche Zahlungen der Beklagten er sich von der Klageforderung in Abzug bringen lassen will, so dass der Streitgegenstand unmissverständlich klargestellt ist. Insbesondere nach der Aufstellung auf S. 10 ff. der Replik (Bl. 267 ff. d.A.), welche „Rückzahlungen“ auf welche angefochtenen Zahlungen anzurechnen sind, bestehen an der Zulässigkeit der Klage keine Bedenken mehr.

68

2.

69

Die Klage ist zudem überwiegend begründet.

70

a)

71

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.440.764,96 € gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO a.F. wegen der zwischen dem 02.03.2009 und dem 04.11.2013 erfolgten Prämienzahlungen, ein darüber hinausgehender Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

72

Gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 01.04.2014 und somit vor dem 05.04.2017 eröffnet wurde.

73

Nach §§ 129, 133 InsO a.F. sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag, mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

74

aa)

75

Bei den streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich ganz überwiegend um Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO. Die Zahlungen wurden in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuldnerin vorgenommen.

76

§ 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Der Begriff der Rechtshandlung ist dabei weit auszulegen (vgl. BGH ZIP 2010, 90; BGH ZIP 2011, 1324) und erfasst alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen auslösen. Entscheidendes Kriterium ist, dass die Handlungen das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern können (BGH ZIP 2004, 918).

77

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angefochtenen Zahlungen von einem Konto der Schuldnerin an die Beklagte überwiesen wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass der Kläger für jede einzelne Zahlung darlegt und gegebenenfalls beweist, welcher organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter die Rechtshandlung vorgenommen hat. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Fundstelle in der Kommentierung von Uhlenbruck ergibt sich dies gerade nicht. Da heißt es insofern: „Rechtshandlungen von Organen, vertretungsberechtigten Gesellschaftern oder Liquidatoren sind Rechtshandlungen der von ihnen vertretenen juristischen Person“ (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129  Rn. 133). Es wird also lediglich beschrieben, dass von vertretungsberechtigten Personen vorgenommene Handlungen als Rechtshandlungen des Vertretenen gelten. Wenn – wie vorliegend – unstreitig ist, dass eine wirksame Überweisung des Schuldners an den Anfechtungsgegner vorliegt, ist es nicht erforderlich, im Einzelnen darzulegen, welcher Vertreter die Überweisung angewiesen hat. Dass die jeweiligen angefochtenen Zahlungen unwirksam gewesen sein sollen, weil sie nicht von einer nicht vertretungsberechtigten Person der Schuldnerin angewiesen worden wären, behauptet die Beklagte nicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Überweisungen von der Bank ausgeführt worden sind, wenn dies nicht von einem Vertretungsberechtigten der Schuldnerin veranlasst worden sein sollten. Es handelt sich insofern bei dem ganz überwiegenden Teil der angefochtenen Prämienzahlungen um Rechtshandlungen der Schuldnerin.

78

Soweit die Beklagte die Qualität der Zahlungen als Rechtshandlungen deswegen in Frage stellt, weil es sich bei einem der streitgegenständlichen Versicherungsverträge um einen solchen aus dem Bereich Maklerversorgungswerk gehandelt haben soll, greift dieser Einwand nicht. Auch bei Prämienzahlungen, welche auf Versicherungsverträge betreffend das Maklerversorgungswerk erfolgt sind, handelt es sich nach der obigen Definition unproblematisch um Rechtshandlungen der Schuldnerin.

79

Bei der Zahlung von 9.100,00 € vom 03.04.2009 betreffend den Versicherungsvertrag Nr. Nr. 00000 handelt es sich ebenfalls um eine Rechtshandlung der Schuldnerin. Die von der Beklagten bestrittene Zahlung ist durch Vorlage der Anlage K56 (separater Anlagenordner) nachgewiesen.

80

Von der geltend gemachten Klageforderung ist jedoch ein Betrag in Höhe von 43.500,00 € abzuziehen. Bei den Zahlungen von 12.500,00 €, zweimal 10.000,00 € und zweimal 5.500,00 € handelt es sich nach dem in der Replik unstreitig gestellten Vortrag jeweils nicht um Prämienzahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin, sondern um solche, welche unmittelbar von den versicherten Personen geleistet wurden.

81

bb)

82

Durch die Rechtshandlungen der Schuldnerin ist zudem eine kausale Gläubigerbenachteiligung eingetreten.

83

Eine Rechtshandlung ist dann gläubigerbenachteiligend, wenn sie entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners beeinträchtigt, d.h. vereitelt, erschwert oder auch nur verzögert (BGH ZInsO 2012, 2338 ff; BGH ZinsO 2011, 1979 ff; BGH NZI 2008, 233 ff). Erforderlich ist ein kausaler Zusammenhang dahingehend, dass sich die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH NZI 2008, 233 ff; BGH NJW 2008, 655 f; BGH NJW 2009, 3362 ff; BGH ZInsO 2012, 2338 ff).

84

Bei einer Anfechtung nach §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ist eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreichend, wenn also die Masseverkürzung nicht direkt auf dem Handeln des Anfechtungsgegners, sondern auf dem Hinzutreten eines weiteren Umstands beruht (BGH ZIP 2000, 238 ff; BGH NZI 2007, 457; BGH NZI 2009, 512; BGH ZInsO 2012, 2338 ff; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 133 Rn 11). Die Gläubiger werden allerdings nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse (ausnahmsweise) trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozesses noch zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht (BGH ZInsO 2012, 2338 ff; BGH NJW-RR 1986, 991; BGH NJW 1988, 3143 ff; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 107). Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aber aus, wenn sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (BGH ZInsO 2012, 1183 ff; BGH ZInsO 2012, 2338 ff). Der eingetretene weitere Umstand muss nicht seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht worden sein. Es reicht aus, dass die Benachteiligung objektiv jedenfalls auch durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht wurde (BGH ZIP 2000, 238 ff; BGH ZInsO 2012, 1183 ff). Bei Ungewissheit, ob die noch vorhandene Masse ausreicht, geht dies zulasten des Anfechtungsgegners, ohne dass es in diesem Falle darauf ankäme, wer für die Zulänglichkeit der Masse die Beweislast trägt, wenn Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgrund ist (BGH NJW 1988, 3143 ff).

85

Die durch die Schuldnerin zwischen dem 02.03.2009 und 04.11.2013 vorgenommenen Prämienzahlungen an die Beklagte haben die Aktivmasse der Schuldnerin unmittelbar verkürzt. Bei den gezahlten Beträgen handelt es sich nicht um schuldnerfremdes Vermögen, welches ohnehin von der Insolvenzmasse auszusondern gewesen wäre. Zwar waren die Zahlungen für die Beklagte  von Vorteil, weil dadurch ihre Forderungen aus den Versicherungsverträgen mit der Schuldnerin beglichen wurden. Aufgrund der Tilgung der eigenen Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der Beklagten werden jedoch deren übrigen Gläubiger benachteiligt, weil für diese aufgrund der verringerten Insolvenzmasse nur eine entsprechend geringere Quote übrig bleibt (BGH ZInsO 2007, 816 ff). Dass die Forderung der (teilweise) befriedigten Beklagten (teilweise) erlischt, schließt die mittelbare Benachteiligung der anderen Gläubiger nicht aus. Die Gläubigerbenachteiligung ist stets anhand der Gesamtheit der Gläubiger zu beurteilen (BGH ZIP 1981, 1229 ff; BGH NJW 1983, 1120 ff). Entscheidend ist nicht, ob nur einzelne Gläubiger benachteiligt oder gar bevorteilt werden, sondern wie die Rechtshandlung insgesamt wirkt. Dass die vorhandene Masse nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, ist dabei zwischen den Parteien unstreitig.

86

Eine Benachteiligung wäre lediglich dann abzulehnen, wenn die Gläubiger ohne die Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser stünden (BGH vom 28.01.2016, IX ZR 185/13, Tz 24, juris), wobei zugleich eine Einzelbetrachtung vorzunehmen ist. Dementsprechend wird die Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtshandlung der Insolvenzmasse (auch) Vorteile gebracht hat (Ausschluss der Vorteilsausgleichung nach ständiger Rechtsprechung). Eine Gegenleistung des Anfechtungsgegners kann aber eine unmittelbare Benachteiligung ausschließen, soweit der (späteren) Masse im Austausch für die anfechtbar weggegebene Leistung ein gleichwertiger Vermögenswert zugeflossen ist und sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verschlechtert haben (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129  Rn. 162).

87

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt vorliegend jedoch kein sogenannter „bloßer Aktiva-Tausch“ vor, welcher eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO entfallen lassen könnte. Wenn eine Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird, liegt ein Aktiventausch vor, soweit infolge der Zahlung die Gesellschaftssicherheit frei wird und der Verwertung zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung steht. Bei einem solchen Aktiventausch entfällt im wirtschaftlichen Ergebnis eine masseschädliche Zahlung. Wenn die Sicherheit in der Abtretung von Forderungen besteht, bewirkt eine Zahlung an den Zessionar einen solchen Aktiventausch, soweit infolge dieses Vorgangs sicherungsabgetretene werthaltige Forderungen frei werden und in das zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger bestimmte Vermögen der Gesellschaft gelangen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 26 mwN). Eine derartige Konstellation ist jedoch in der Zahlung der Prämien auf die Versicherungsverträge an die Beklagte nicht gegeben. Aufgrund des Grundsatzes des Ausschlusses der Vorteilsausgleichung (s.o.) sind die von der Beklagten angeführten Gegenleistungen im Rahmen der objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht zu berücksichtigen.

88

Aus demselben Grund scheidet auch ein Entfallen der Gläubigerbenachteiligung aufgrund von Provisionen, die Gesellschaften der J-Gruppe aufgrund der streitgegenständlichen Versicherungsverträge nach dem Beklagtenvortrag über die G5 AG erhalten haben sollen, aus. Eine zunächst eingetretene Benachteiligung kann zwar nachträglich dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechende "Rückgewähr" des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wieder zu geben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln (BGH, Urteil vom 10. September 2015 – IX ZR 215/13 –, Rn. 15, juris). Dies ist bei Provisionszahlungen an andere Gesellschaften der J-Gruppe nicht der Fall. Selbst wenn die gezahlten Provisionen (teilweise) an die Schuldnerin weitergeleitet worden sein sollten, handelt es sich nicht um die Rückgewähr des entzogenen Vermögenswertes. Denn es handelt sich einerseits um die von der Schuldnerin an die Beklagte zu zahlenden Versicherungsprämien und andererseits um von der Beklagten an Dritte zu zahlende Vermittlungsprovisionen.

89

Auch soweit die Beklagte meint, es seien weitere Rückkaufswerte an die Schuldnerin ausgezahlt worden, als sich der Kläger ohnehin schon habe in Abzug bringen lassen, führt dies nicht zu einem Entfallen der objektiven Gläubigerbenachteiligung. Nach dem oben Gesagten wäre dazu erforderlich, dass es sich um eine Rückgewähr des Anfechtungsgegners handelt, welche eindeutig zu dem Zweck erfolgt sein muss, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wieder zu geben und damit eine Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Dies ist jedoch bereits nach der Behauptung der Beklagten nicht der Fall. Die Beklagte trägt insofern vor, sie habe weitere Teil-Rückkaufswerte an die Schuldnerin ausgezahlt. Dabei handelt es sich jedoch um Zahlungen, zu denen die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Schuldnerin aufgrund des dieser zustehenden Teilkündigungsrechts verpflichtet war. Die Zahlungen erfolgten insofern bereits nach dem Beklagtenvortrag zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung und nicht, um der Schuldnerin die gezahlten Prämien wieder zu geben und die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Insoweit kommt es auf die klägerische Behauptung, es habe sich lediglich um Policendarlehen und nicht um Auszahlung von Rückkaufswerten gehandelt, nicht an.

90

cc)

91

Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Zahlungen zudem drohend zahlungsunfähig.

92

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 ff; BGH, Beschluss v. 13.06.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 - juris). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 – IX ZR 342/18 – juris; BGH, Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18 –, Rn. 3, juris; BGH, Urt. v. 20.11.2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312; BGH, Urt. v.  21.06.2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616,  BGH  Urt. v. 07.05.2015, IX ZR 95/14 - juris). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. v. 21.06.2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616  - juris).

93

Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Beschluss vom 15. November 2018 – IX ZR 81/18 –, Rn. 4, juris; BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 ff; BGH, BGH, Beschluss v. 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; BGH, Urt. v. 13.06.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631, BGH  Urt. v. 07.05.2015, IX ZR 95/14 - juris). Sofern der Schuldner ein Schneeballsystem betreibt, ist von drohender Zahlungsunfähigkeit auszugehen (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 198/13 –, Rn. 9, juris).

94

Nach den dargestellten Grundsätzen war die Schuldnerin ab dem Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 02.03.2009 jedenfalls drohend zahlungsunfähig. Denn die Schuldnerin betrieb ein Schneeballsystem, bei welchem weder die den Anlegern versprochenen Zinsen noch die Rückzahlungen aus dem sonstigen Geschäftsbetrieb der Schuldnerin erwirtschaftet werden konnten, sondern vom Geld der neu geworbenen Anleger und aus den Rückzahlungen der Beklagten im Hinblick auf die Teilrückkaufswerte der teilweise gekündigten Versicherungsverträge gezahlt wurden. Der Kläger hat durch seinen schriftsätzlichen Vortrag in Verbindung mit den Feststellungen im Urteil des Landgerichts E substantiiert dargelegt, dass die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin spätestens sein 2008 durchgehend defizitär war. Wusste die Schuldnerin, dass sie ein "Schneeballsystem" betrieb, kannte sie auch ihre mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit. Denn ein derartiges Finanzierungsmodell ist nicht stabil. Reichen die neu eingeworbenen Gelder nicht mehr zur Begleichung der Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen, bricht es zusammen. Im Rahmen eines derartigen Systems geleistete Zahlungen stammen jeweils aus dem Geld der später geworbenen Anleger, deren Befriedigung immer unsicherer wird, so dass Zahlungsunfähigkeit jedenfalls droht (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 198/13 –, Rn. 14, juris).

95

Die Schuldnerin betrieb dabei jedenfalls seit dem Jahr 2008 ein Schneeballsystem in dem oben genannten Sinn. Die Beklagte bestreitet zwar die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers im Einzelnen mit Nichtwissen. Die Überzeugung der Kammer ergibt sich jedoch aus den Feststellungen im Urteil des Landgerichts E vom 09.07.2018 (5 KLs 100 Js 7387/12), in welchem die erkennende Strafkammer ausführlich darstellt, woraus sich ihre Überzeugung ergibt, dass und inwiefern die J-Gruppe und damit auch die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Feststellungen in einem Strafurteil für die Zivilkammer keine Bindungswirkung entfaltet. Vielmehr hat der Zivilrichter sich seine Überzeugung selbst zu bilden (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1024; siehe auch OLG Köln FamRZ 1991, 580; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001, 188; KG, Urteil vom 6. Dezember 2004 - 12 U 10589/99 - juris).

96

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedoch grundsätzlich zulässig, Akten eines anderen Rechtsstreits als Beweisurkunde heranzuziehen und die Beweisprotokolle aus dem früheren Verfahren sowie die tatsächlichen Feststellungen des dortigen Urteils zu verwerten. Deshalb stellt auch ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich eine Beweisurkunde dar, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (vgl. hierzu BGH VersR 1970, 322; BGH NJW-RR 1988, 1527). Darüber hinaus erhöht die Vorlage eines Strafurteils im Zivilprozess die Darlegungslast des Gegners (OLG Köln, Urteil vom 20. April 2010 – 3 U 145/08 –, Rn. 15 - 16, juris).

97

Da das Urteil des Landgerichts E vom 09.07.2018 nicht rechtskräftig ist, ist es nicht als Beweisurkunde heranzuziehen. Die Feststellungen des noch nicht rechtskräftigen Urteils erhöhen jedoch die Darlegungslast der Beklagten, welcher sie im Rahmen des vorliegenden Zivilprozesses im Hinblick auf die substantiierten Feststellungen des Strafurteils nicht hinreichend nachgekommen ist. Das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, wie sie es durch die Spiegelstrichaufzählung in der Klageerwiderung und in der Duplik ausführt, genügt dem keineswegs. Doch auch soweit die Beklagte die Unverwertbarkeit der Gutachten der E2 (Anlagen K9 und K10) bemängelt, stellt dies kein substantiiertes Bestreiten dar. Insbesondere greift die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Gutachten nicht qualifiziert an. Auch soweit sie die Kenntnis der Schuldnerin von deren drohender Zahlungsunfähigkeit angreift, tut sie dies lediglich pauschal und nicht mit der erforderlichen Substanz.

98

dd)

99

Weitere – vorliegend zu bejahende – Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs.1 InsO ist, dass der Schuldner die Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dieser Benachteiligungsvorsatz muss nicht alleiniger Zweck seines Handelns gewesen sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schuldner den Nachteil als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und billigend in Kauf genommen hat (BGH NJW 2003, 3347; BGH NJW 2008, 1067; BGH NZI 2008, 171; BGH NZI 2008, 233 ff; BGH, Ur. v. 06.12.2012, IX ZR 3/12 - juris; BGH Urt. v. 07.05.2015, IX ZR 95/14 - juris; Münchener Kommentar/Kayser, InsO, 3. Aufl., § 133 Rn  13 f).

100

Vorliegend kann aus dem Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung auf den erforderlichen Vorsatz der Schuldnerin diesbezüglich geschlossen werden (BGH ZIP 2009, 91; BGH ZInsO 2009, 98; BGH NZI 2009, 171). Ein wesentliches Indiz für das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung ist das Bewusstsein inkongruenter Deckung oder drohender oder gar schon vorhandener Zahlungsunfähigkeit, da es erfahrungsgemäß die weitergehende Erkenntnis, dass eine zusätzliche Verminderung des Schuldnervermögens die Gläubiger benachteiligt, bedingt (BGH NJW 2003, 3347 ff; BGH NJW-RR 2004, 342 f; BGH NJW 2005, 1121 ff). Ein Benachteiligungsvorsatz kann folglich jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Schuldner seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetz. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird diese Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Für den Schuldner selbst kann dann keine strengere Beurteilung gelten (vgl. BGH NJW 2006, 2701).

101

Bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung handelt es sich um innere Tatsachen, welche oft nicht unmittelbar nachgewiesen, sondern nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können. Den für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sprechenden Beweisanzeichen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis beim Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner in einem solche Fall weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14). Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie diesem bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er auf Grund konkreter Umstände, etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können, mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, NZI 2014, 259 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013, aaO; Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3; (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 198/13 –, Rn. 9, juris).

102

Wusste die Schuldnerin, dass sie ein "Schneeballsystem" betrieb, kannte sie auch ihre mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit. Denn ein derartiges Finanzierungsmodell ist nicht stabil. Reichen die neu eingeworbenen Gelder nicht mehr zur Begleichung der Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen, bricht es zusammen. Im Rahmen eines derartigen Systems geleistete Zahlungen stammen jeweils aus dem Geld der später geworbenen Anleger, deren Befriedigung immer unsicherer wird. Der Schuldner, der so verfährt, handelt regelmäßig im Bewusstsein seiner mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 198/13 –, Rn. 14, juris).

103

Nach dem oben Gesagten war die Schuldnerin ab dem Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 02.03.2009 jedenfalls drohend zahlungsunfähig, weil sie ein Schneeballsystem betrieben hat (s.o.). Den Verantwortlichen der J-Gruppe und damit auch der Schuldnerin waren sämtliche Umstände bekannt, die das von der Schuldnerin gelebte Geschäftsmodell als Schneeballsystem erscheinen ließen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts E, welche die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten hat (s.o.).

104

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin entfällt auch nicht nach den Grundsätzen des Bargeschäfts oder bargeschäftsähnlichen Vorgangs.

105

Auch Bargeschäfte können nach § 133 anfechtbar sein. Allerdings ist das Vorliegen eines Bargeschäfts oder eines bargeschäftsähnlichen Vorgangs ein starkes Indiz gegen das Vorliegen von Benachteiligungsvorsatz und einer spiegelbildlichen Kenntnis hiervon beim Gläubiger. Dies ergibt sich daraus, dass der Schuldner bei einem Bargeschäft für seine Leistung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung erhält. Aufgrund der erhaltenen gleichwertigen Gegenleistung ist bei einem Bargeschäft der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung deshalb denknotwendig ausgeschlossen. Möglich ist nur der Eintritt einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Bei Vorliegen eines Bargeschäfts spricht daher viel dafür, dass der Schuldner die Leistung nur wegen des im Gegenzug erhaltenen gleichwertigen Vermögensvorteils erbracht hat und ihm nicht bewusst war, dass dadurch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eintreten würde (BGH 10.7.2014 IX ZR 192/13 Tz 44 ZIP 2014, 1491 = ZInsO 2014, 1602; BAG 12.9.2013 6 AZR 980/11 Tz 69 ZIP 2014, 37; BAG 29.1.2014 6 AZR 345/12 Tz 84 ZInsO 2014, 659 = NZI 2014, 372). Das Vorliegen eines Bargeschäfts oder eines bargeschäftsähnlichen Vorgangs führt daher dazu, dass das Beweisanzeichen der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und der daraus folgenden Gläubigerbenachteiligung erschüttert wird (BGH 10.7.2014 IX ZR 192/13 Tz 44 ZIP 2014, 1491 = ZInsO 2014, 1602). Spiegelbildliches gilt für die Kenntnis des Gläubigers.

106

Nichts anderes gilt, wenn zwar die strengen Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht erfüllt sind, weil es an dem für ein Bargeschäft erforderlichen unmittelbaren Leistungsaustausch fehlt, aber nichtsdestotrotz ein kongruenter und gleichwertiger Leistungsaustausch stattgefunden hat. Auch bei solch einem bargeschäftsähnlichen Vorgang spricht viel dafür, dass der Schuldner die Leistung nur wegen des im Gegenzug erhaltenen gleichwertigen Vermögensvorteils erbracht hat und ihm nicht bewusst war, dass dadurch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eintreten würde (BGH 10.7.2014 IX ZR 192/13 Tz 44 ZIP 2014, 1491 = ZInsO 2014, 1602; BGH 17.7.2014 IX ZR 240/13 Tz 28 ZInsO 2014, 1655; vgl. BAG 12.9.2013 6 AZR 980/11 Tz 69 ZIP 2014, 37; BAG 29.1.2014 6 AZR 345/12 Tz 84 ZInsO 2014, 659 = NZI 2014, 372). Spiegelbildliches gilt auch hier für die Kenntnis des Gläubigers.

107

Ein Benachteiligungsvorsatz liegt außerdem nicht vor, wenn der Schuldner irrtümlich angenommen hat, dass der Abfluss der Vermögenswerte durch eine angemessene Gegenleistung ausgeglichen werde und daher ein Bargeschäft oder wenigstens ein bargeschäftsähnliches Geschäft vorliege (in diese Richtung Fischer NZI 2008, 588, 594). Zu denken ist hier an Fälle, in denen der Schuldner irrtümlich von einer gleichwertigen Gegenleistung ausgegangen ist, sowie an Fälle, in denen die Gegenleistung zwar nicht gleichwertig, aber das Geschäft dennoch für den Schuldner und dessen Gläubiger (jedenfalls aus einer Ex-ante-Perspektive) wirtschaftlich sinnvoll war. Objektiv liegt in beiden Fällen zwar unproblematisch eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, aber auf Grund der subjektiven Fehlvorstellung fehlt es an einem Benachteiligungsvorsatz. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine sonstigen Umständen hinzukommen, die einen Vorsatz indizieren. Spiegelbildliches gilt auch hier für die Kenntnis des Gläubigers.

108

Besonders unverdächtig sind dabei solche Bargeschäfte oder bargeschäftsähnliche bzw. allgemein kongruente Geschäfte, die zur Fortführung eines Betriebs bzw. Unternehmens notwendig sind und daher den Gläubigern im Allgemeinen nützen (BGH 16.7.2009 IX ZR 28/07 Tz 2 ZInsO 2010, 87; BGH 10.7.2014 IX ZR 192/13 Tz 44 ZIP 2014, 1491 = ZInsO 2014, 1602; BGH 17.7.2014 IX ZR 240/13 Tz 29 ZInsO 2014, 1655; so auch BAG 12.9.2013 6 AZR 980/11 Tz 69 ZIP 2014, 37; Jacoby KTS 2009, 3, 6 f; BAG 29.1.2014 6 AZR 345/12 Tz 85, 97 ZInsO 2014, 659 = NZI 2014, 372 [zVb]; Paulus BB 2001, 425, 428 f.). Entsprechendes gilt, wenn es sich um ein Geschäft im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs handelt und es der Fortführung des Betriebs wenigstens zweckdienlich ist.

109

Vorliegend kann offen bleiben, ob die von der Beklagten angeführten Gegenleistungen, welche durch die Prämienzahlung dem Vermögen der Schuldnerin zugutegekommen sein sollen, ein Bargeschäft oder eine bargeschäftsähnliche Lage darstellen würden. Denn auch in diesem Fall wäre vorliegend der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu bejahen. Die Vermutung, dass beim Vorliegen eines Bargeschäfts oder einer bargeschäftsähnlichen Lage der Schuldner seine Leistung nur wegen des im Gegenzug erhaltenen gleichwertigen Vermögensvorteils erbracht hat und ihm nicht bewusst war, dass dadurch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eintreten würde, kann im Falle des Betreibens eines Schneeballsystems – wie vorliegend – nicht greifen. Denn mit der Vornahme von Rechtshandlungen, die der Aufrechterhaltung des Schneeballsystems dienen, ist der Schuldnerin – unabhängig davon, welche Gegenleistungen sie konkret erhält – bewusst, dass diese zwangsläufig gläubigerbenachteiligend wirken, indem das Schneeballsystem weiter fortgeführt wird.

110

ee)

111

§ 133 Abs. 1 InsO setzt ferner voraus, dass die Beklagte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und der Gläubigerbenachteiligung hatte. Auch diese Voraussetzung ist zu bejahen.

112

Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und dass die Handlung des Schuldners seine Gläubiger benachteiligte. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird dann gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO gesetzlich vermutet. Die gesetzliche Vermutung greift bereits dann ein, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von solchen Umständen hatte, die zwingend auf eine (jedenfalls drohende) Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGH Urt. v. 13.08.009 IX ZR 159/06 - juris; BGH, Urt. v. 06.12.2012, IX ZR 3/12 - juris). Positive Kenntnis des Anfechtungsgegners von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nicht erforderlich.

113

Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urt. v. 29.09.2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 - juris; BGH, Urt. v. 06.12.2012, IX ZR 3/12 - juris; BGH, Urt. v. 25.04.2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 mwN - juris). Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urt. v. 06.12.2012, IX ZR 3/12 - juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 mwN - juris). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f).

114

Weiß der Gläubiger bei Durchsetzung eines Anspruchs, dass der Schuldner ein Schneeballsystem betreibt, liegt darin ein wesentliches Beweisanzeichen für seine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 198/13 –, juris). Denn ein derartiges Modell ist nicht stabil. Reichen die im Rahmen eines Schneeballsystems neu eingeworbenen Gelder nicht mehr zur Begleichung der Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus, bricht es zusammen. Der Schuldner, der so verfährt, handelt regelmäßig im Bewusstsein seiner mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit. Hatte der Anfechtungsgegner Kenntnis hiervon, liegt darin ein sicheres Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, a.a.O. Rn. 14).

115

Der Beklagten ist insofern zu folgen, dass sich die Tatsache ihrer Kenntnis davon, dass die J-Gruppe und die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben, nicht unmittelbar aus dem Urteil des Landgerichts E ergibt, weil die Frage der Kenntnis der Beklagten für die Tat- und Schuldfrage im dortigen Verfahren nicht von Bedeutung gewesen sein dürfte. Dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 02.03.2009 Kenntnis davon hatte, dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben hat, ergibt sich jedoch aus denjenigen vom Kläger vorgelegten Unterlagen, deren Verwertbarkeit die Beklagte nicht angegriffen hat. Eine derartige Kenntnis ist insbesondere dem als Anlage K 48 vorgelegten Schreiben vom 26.02.2009 in Verbindung mit der als Anlage K40 vorgelegten E-Mail vom 27.04.2009 zu entnehmen. In dem Schreiben vom 26.02.2009 führt der damalige Vorstand der Beklagten Herr Dr. I2 gegenüber der G5 AG aus, dass er nach reiflicher Überlegung zu der Geschäftsbeziehung mit der J und deren Tochtergesellschaften zu der Entscheidung gekommen sei, kein weiteres Geschäft im Bereich großvolumiger Verträge, also Eigengeschäfte und Maklerversorgungswerk zeichnen zu lassen. Der damalige Vorstandsvorsitzende begründet dies unter anderem damit, dass das avisierte „normale“ Geschäft (im Gegensatz zu den „Jumbos“) deutlich unter den Erwartungen geblieben sei. Das Geschäftsmodell sei ihm immer noch nicht schlüssig, so dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Partner (J) nicht mehr möglich erscheine. Aus dem Schreiben vom 26.02.2009 geht insofern hervor, dass die Entscheidungsträger der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt kein nachvollziehbares Geschäftsmodell der J-Gruppe und der Schuldnerin erkannt haben, obwohl sie dies unstreitig geprüft hatten. Aus der E-Mail vom 27.04.2009 ergibt sich zudem, dass die Beklagte von einem Schneeballsystem der Schuldnerin ausgegangen war. Die E-Mail vom 27.04.2009 liegt zwar zeitlich nach dem Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlungen, sie lässt jedoch den Rückschluss zu, welche Zweifel die Beklagte bereits spätestens mit dem Schreiben vom 26.02.2009 hatte. Denn in der E-Mail des damaligen Mitarbeiters der Beklagten Herrn U2 I an Herrn Dr. I2 führt Herr I aus, dass die Beantragung von Fondsvorauszahlungen darauf hindeutet, „dass hier für das Schneeballsystem dringend Liquidität benötigt wird“. Dies zeigt deutlich, dass die Beklagte das Geschäftsmodell der J-Gruppe zutreffenderweise als Schneeballsystem eingeschätzt hat.

116

Die Begründung der Beklagten dafür, dass sie das Wort „Schneeballsystem“ nicht in dem üblichen Sinn verstanden haben, sondern dem Begriff in diesem Zusammenhang eine andere Bedeutung beigemessen haben will, ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen nicht plausibel. Die Beklagte führt insofern aus, sie habe unter dem Begriff Schneeballsystem ein T-U2-N3 gemeint. Dabei erscheint es schon wenig nachvollziehbar, weswegen die Entscheidungsträger und Mitarbeiter der Beklagten statt des vorhandenen und nach dem Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt in der Versicherungsbranche in aller Munde gewesenen Begriff „T-U2-N3“ einen anderen Begriff verwendet haben wollen, dem im allgemeinen Sprachgebrauch eine abweichende Bedeutung zukommt. Zudem zeigt die als Reaktion auf die E-Mail vom 27.04.2009 verfasste E-Mail des damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. I2 vom 27.04.2009 (Anlage B34), dass Herr Dr. I2 nicht von einem T-U2-N3 ausgegangen ist. Denn Herr Dr. I2 schreibt: „habe mit Herrn L6 telefoniert; wir müssen die AVBs einhalten; einen wirtschaftlichen Nachteil sehe ich nicht; deshalb durchführen und nicht spekulieren; MfG H.H.“. Wäre Herr Dr. I2 von einem T-U2-N3 ausgegangen, läge der zu befürchtende wirtschaftliche Nachteil ja gerade bei der Beklagten. Dass Herr Dr. I2 einen wirtschaftlichen Nachteil angesichts des von Herrn I benannten „Schneeballsystems“ nicht sieht, lässt sich nur damit erklären, dass er diesen Begriff im üblichen Sinn verstanden hat, so dass der wirtschaftliche Nachteil bei den Anlegern der J-Gruppe und nicht bei der Beklagten zu sehen ist. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen in der vom Kläger als Anlage K46 vorgelegten Risikoanalyse der Beklagten. Diese datiert zwar erst aus dem Jahr 2014, enthält unter dem Spiegelstrich „Schneeballeffekt (Provisionsmaximierung)“ jedoch Ausführungen dazu, dass ein T-U2-F ausgeschlossen werden könne, wobei dies „vor Policierung der großen Jumbos intensiv von LM geprüft“ wurde, so dass sich der Zeitpunkt des Ausschlusses des T-U2-N3 bereits auf einen Zeitpunkt vor Abschluss der streitgegenständlichen Eigenverträge bezieht. Die Beklagte hat unter dem genannten Spiegelstrich zudem erkannt, dass „die erhaltenen Provisionen […] allerdings zur Zinszahlung eingesetzt [werden]. Hier besteht ein signifikantes Vorziehen von Erträgen und damit das Risiko, dass zur Bedienung der Zinsen für die Papiere entsprechend neue Versicherungen zur Kompensation abgeschlossen werden“. Auch dies stellt die Beschreibung eines Schneeballsystems nach dem üblichen Verständnis dar.

117

Daher ist aus den genannten Unterlagen nur der Schluss zu ziehen, dass es der Beklagten bewusst war, dass die J-Gruppe und damit die Schuldnerin ein Schneeballsystem zu Lasten ihrer Anleger betrieben hat.

118

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den Zahlungen um Bargeschäfte oder bargeschäftsähnliche Handlungen gehandelt haben könnte. Aus den oben im Rahmen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin genannten Gründen würde selbst bei gleichwertigen Leistungsaustausch eine Kenntnis der Beklagten nicht entfallen, weil ihr bewusst war, dass mit den Rechtshandlungen der Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben und aufrecht erhalten wurde.

119

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist maßgeblicher Zeitpunkt für ihre Kenntnis nicht der Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages, sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung der Prämien durch die Schuldnerin. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach eine Rechtshandlung anfechtbar ist, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte versicherungsvertragsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Prämien in Empfang zu nehmen, so dass nach Auffassung der Beklagten nur der Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages der maßgebliche Zeitpunkt sein könne. Für eine derartige Auslegung des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO entgegen dem Wortlaut besteht vorliegend schon deswegen kein Bedürfnis, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten könnte, sofern ihr zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses noch nicht bekannt gewesen wäre, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der J-Gruppe um ein Schneeballsystem handelt. Eine versicherungsvertragsrechtliche Bindung wäre dann nicht mehr gegeben. Zudem wendet der Kläger zu Recht ein, dass auch Sozialversicherungsträger verpflichtet sind, Beiträge anzunehmen, wobei auch diesen gegenüber eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO grundsätzlich möglich ist.

120

ff)

121

Der klägerische Anspruch ist zudem nicht verjährt.

122

Gemäß § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

123

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anfechtungsanspruch entsteht aufgrund der gesetzlichen Tatbestände als Inhalt eines gesetzlichen Schuldverhältnisses mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Uhlenbruck/Hirte/Ede, 14. Aufl. 2015, InsO § 146 Rn. 2a). Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 01.04.2014 eröffnet, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014 begann und grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2017 endete.

124

Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 19.12.2017 zunächst bis zum 31.07.2018 einen Verjährungseinredeverzicht bezüglich der mit Schreiben des Klägers vom 13.12.2017 geltend gemachten Ansprüche erklärt, welchen sie bis zum 30.06.2019 verlängert hat.

125

Durch die Zustellung der Klage am 18.07.2019 ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Zustellung der Klageschrift wirkte dabei gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht am 28.06.2019 zurück, weil die Zustellung unproblematisch „demnächst“ erfolgt ist.

126

Die Klage ist am 28.06.2019 zudem wirksam eingereicht worden. Gemäß § 253 Abs. 5 ZPO ist die Klageschrift bei dem Gericht schriftlich einzureichen, wobei gemäß § 130 Nr. 6 ZPO eine Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, erforderlich ist. Nach § 130a Abs. 1 ZPO können vorbereitende Schriftsätze nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 des § 130a ZPO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wobei dies auch für bestimmende Schriftsätze gilt (Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 130a Rn. 2). Gemäß § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sicherer Übermittlungsweg ist dabei nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO derjenige zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

127

Die Einreichung erfolgte per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (im Folgenden: beA), also einem nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO sicheren Übermittlungsweg. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die wirksame Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes über das beA eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraussetzt, sofern eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019, 11 U 146/18 Rn. 34; ArbG Lübeck, Verfügung vom 19.06.2019, 6 Ca 679/19 Rn. 15, jeweils juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die einfache Signatur unter der Klagschrift von Herrn Rechtsanwalt N4 stammt und die Klageschrift ausweislich des Transfervermerks durch Herrn Rechtsanwalt N4 übermittelt worden ist. Hinzu kommt, dass diese Übereinstimmung nach dem Gesetzeswortlaut nur dann erforderlich ist, wenn das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, was auch in den beiden zitierten Entscheidungen zum Ausdruck kommt. Vorliegend wurde die Klageschrift jedoch ausweislich des Transfervermerks vom 28.06.2019 durch Herrn Rechtsanwalt N4 signiert, wobei es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt der Transfervermerk den Voraussetzungen, um den Nachweis der qualifizierten elektronischen Signatur zu erfüllen. Die nach § 298 Abs. 3 ZPO geforderten Elemente sind in dem Transfervermerk enthalten. Er bezeichnet die angebrachte Signatur als „gültig“ und das erforderliche Zertifikat als vorhanden, und trifft damit eine Aussage über das Ergebnis für die Integritätsprüfung. Er gibt auch an, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist. Weitere Merkmale sind insofern nicht erforderlich (Skrobotz, jurisPR-ITR 6/2018 Anm. 5). Aus dem Transfervermerk gehen insofern die für die Gültigkeit der Signatur wesentlichen Angaben hervor (BeckOK ZPO/Bacher, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 298  Rn. 8).

128

Soweit die Beklagte sich bezüglich ihrer Ansicht, zum Nachweis sei nicht lediglich der Transfervermerk, sondern auch das Prüfprotokoll erforderlich, auf einen Aufsatz von Müller in JuS 2018, 1193 bezieht, ergibt sich aus dem genannten Aufsatz (zitiert nach beck-online) lediglich, dass sich „anhand des Transfervermerks und des Prüfprotokolls“ überprüfen lässt, ob das eingegangene Dokument aus einem sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, wohingegen es sich nicht aus dem Dokument selbst ergibt. Dass jedoch lediglich eine Gesamtschau von Transfervermerk und Prüfprotokoll einen Nachweis ergeben würden, ergibt sich aus dem genannten Aufsatz gerade nicht. Im Gegenteil führt Müller an späterer Stelle aus, dass sich „die Art der qualifizierten elektronischen Signatur […] derzeit nur mittelbar am Transfervermerk“ erkennen lasse. Auch in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen findet sich die von ihr genannte Rechtsauffassung, dass der Transfervermerk nicht ausreiche, nicht.

129

gg)

130

Die Beklagte hat als Rechtsfolge den Betrag in Höhe von 8.440.764,96 € (8.484.264,96 € abzüglich der nicht als Rechtshandlung der Schuldnerin zu qualifizierenden Zahlungen in Höhe von 43.500,00 €) zur Insolvenzmasse zurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 InsO).

131

b)

132

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist wie beantragt begründet, soweit die Hauptforderung begründet ist. Bis zum 05.04.2017 folgt der Zinsanspruch aus Art. 103j Abs. 2 EGInsO sowie § 143 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 05.04.2017 schuldet der Rückgewährschuldner eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dieser Anspruch entsteht originär ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH Urt. v. 01.02.2007 IX ZR 96/04 = NJW-RR 2007, S. 557). Für die Zeit ab 05.04.2017 ist auf den Zinsanspruch § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. anzuwenden. Nach S. 3 dieser Norm ist eine Geldschuld zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Durch das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 13.12.2017 (Anlage K54) befand sich die Beklagte seit dem 20.12.2017 in Verzug.

133

3.

134

Die Ausführungen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2020 boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. Dies gilt auch, soweit die Beklagte sich den Vortrag des Klägers, Rechtsanwalt M habe die Klageschrift mit einer qualifizierten Signatur versehen und an das Gericht gesandt, hilfsweise zu eigen macht. Bei dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers handelte es sich um eine Unrichtigkeit, die bereits vor der durch den Kläger erfolgten Klarstellung offensichtlich war. Zudem hat der Kläger diese Unrichtigkeit mit Schriftsatz vom 20.11.2020 richtig gestellt, indem er ausgeführt hat, dass für den vorliegenden Rechtsstreit versehentlich eine Passage übernommen worden ist, welche sich auf den parallelen Rechtsstreit Landgericht L 000 bezieht.

135

II.

136

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

137

III.

138

Streitwert: 8.484.264,96 €.