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BGH·IX ZR 221/11·06.02.2014

Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer insolventen GmbH: Benachteiligungsvorsatz bei beiderseitiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und kongruenter Leistung

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht Zahlungen einer zahlungsunfähigen GmbH an und das Berufungsgericht gab der Klage nach § 133 InsO teilweise statt. Der BGH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, da keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler vorlagen. Er bekräftigte, dass bei beiderseitiger Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Benachteiligungsvorsatz angenommen werden kann, auch bei kongruenter Leistung. Zudem setzte er Anforderungen an den Nachweis eines Zeithonorars und verwarf unzureichend substantiiertes Zeugenvorbringen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Zulassungsgründe nicht ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind Schuldner und Gläubiger über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann bei einer Leistung von Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis beim Gläubiger ausgegangen werden, so dass die Leistung nach § 133 InsO anfechtbar ist.

2

Der vorgenannte Grundsatz gilt auch für kongruente Leistungen; eine Ausnahme besteht nur, wenn die Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht wird.

3

Wer eine Tätigkeit geltend macht, die angeblich den Gläubigern nützt, kann sich nicht darauf berufen, wenn er unterlässt, Zahlungen zu verhindern, die gegen § 64 GmbHG verstoßen.

4

Für einen Erstattungsanspruch nach § 812 BGB ist der Nachweis eines Zeithonorars substantiiert zu erbringen; unzureichend substantiiertes Zeugenvorbringen kann vom Gericht zurückgewiesen werden, ohne dass hieraus ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG folgt.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 GmbHG§ 133 Abs 1 InsO§ 133 Abs. 1 InsO§ 812 BGB§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 12. Mai 2011, Az: 18 U 99/10, Urteil

vorgehend LG Köln, 16. April 2010, Az: 17 O 51/09

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.442,38 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Soweit das Berufungsgericht der Klage auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich.

3

Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 11). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 16 f; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 25; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 25). Der Sonderfall, dass eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2), liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beratungstätigkeit nicht vor. Da der Beklagte die gegen § 64 GmbHG verstoßenden erheblichen Zahlungen der Geschäftsführung nicht unterbunden hat, kann von einer den Gläubigern nützlichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.

4

Ebenso ist die Beschwerde nicht begründet, soweit das Oberlandesgericht dem Kläger aus § 812 BGB einen Erstattungsanspruch über 4.640 € zugebilligt hat.

5

Im Blick auf die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Zeithonorars steht das angefochtene Urteil in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Oberlandesgericht das durch einen Zeugenbeweis unterlegte Beklagtenvorbringen als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 1. September 2014 ist in den Beschlusstext eingearbeitet worden.>

KayserVillFischer
GehrleinLohmann