Fahren ohne Fahrerlaubnis: 6 Monate Freiheitsstrafe in der Berufung zur Bewährung ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Streitig war, ob trotz einschlägiger Vorstrafen eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB möglich ist. Das LG Köln bestätigte die Strafe, setzte sie jedoch wegen positiver Legalprognose (Abstinenz, Arbeit, Familie, Therapieeinsicht) zur Bewährung aus. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung zum Rechtsfolgenausspruch erfolgreich, soweit die sechsmonatige Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde; im Übrigen blieb das Urteil bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sind die Feststellungen zum Schuldspruch für das Berufungsgericht bindend.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr eine günstige Legalprognose voraus, die anhand von Persönlichkeit, Vorleben, Tat, Nachtatverhalten und Lebensverhältnissen zu beurteilen ist.
Auch bei einschlägigen Vorstrafen kann eine günstige Legalprognose anzunehmen sein, wenn nach der Tat nachhaltige Stabilisierung (z.B. Abstinenz, geregelte Arbeit, familiäre Einbindung) und nachvollziehbare Therapieeinsicht eingetreten sind.
Die Versagung der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten gemäß § 56 Abs. 3 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet.
Im Rahmen der Prognoseentscheidung können Bewährungsaufsicht und Weisungen, insbesondere Therapieauflagen und Kontrollen auf Suchtmittelkonsum, als geeignete Mittel zur Förderung künftiger Straffreiheit berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 44 Ds 34/22
Tenor
Auf die – in der Berufungshauptverhandlung vom 17.5.2023 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen unter Aufrechterhaltung des Urteilsspruchs im Übrigen dahingehend teilweise abgeändert, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen (44 Ds 34/22) vom 18.07.2022 ist der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt worden.
Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger unter dem 20.07.2022 form- und fristgerecht als Berufung zu behandelndes Rechtsmittel eingelegt.
II.
1.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 18.07.2022 unter I. zur Person des Angeklagten festgehalten:
Der 00 Jahre alte Angeklagte ist gelernter B. und derzeit inhaftiert. Er arbeitet in der K. der JVA und verdient damit monatlich 150, -- Euro. Er hat zwei Kinder im Alter von 0 und 0 Jahren. Seine Ehefrau arbeitet als X.
2.
Zur Person hat die Hauptverhandlung zweiter Instanz zusätzlich ergeben:
Der Angeklagte, der inzwischen 00 Jahre alt ist, kam (3 Jahre nach seiner heutigen Ehefrau) vor circa 00 Jahren aus Q. nach Deutschland. Nach früheren Tätigkeiten als S. und D. ist er seit einigen Jahren als E. bei der Firma U. GmbH & Co. KG in N. tätig.
Nach zwischenzeitlicher Inhaftierung (Strafvollstreckung in anderer Sache, siehe unten) konnte er unmittelbar nach Haftentlassung am 00.00.0000 dort wieder tätig werden. Er verdient circa 2.300, -- Euro netto. Mit Ehefrau und den inzwischen 00 und 00 Jahre alten Kindern wohnt er in gemeinsamer Wohnung (XX m², XX Zimmer, ca. 1000 € Warmmiete).
Der Angeklagte konsumierte vor der Inhaftierung (siehe unten) neben Amphetaminen auch Kokain und immer wieder ausgeprägt Alkohol.
Nach der Haftentlassung hat der Angeklagte weder Amphetamine noch Kokain konsumiert, auch keinen Alkohol mehr. Er gibt selbst an, „mit den Jungs” viel Sport zu machen.
3.
Umstände nach der Hauptverhandlung erster Instanz:
a) Nach der Hauptverhandlung erster Instanz (am 18.07.2022) hat der Angeklagte sich zunächst bis zur Endverbüßung am 00.00.0000 (Austrittsmitteilung der JVA Rheinbach, Blatt 116 d. A) in Haft befunden.
b) Auf Anforderung der Kammer hat die Gerichtshilfe Kerpen einen Bericht vom 09.05.2023 (Blatt 141 ff. d. A.) erstellt; der Bericht enthält ausführliche Angaben zu den persönlichen Umständen des Angeklagten wie auch Angaben zu Umständen der Delinquenz.
c) Im Hauptverhandlungstermin vom 17.05.2023 (Blatt 145 ff. d. A.) hat der – wie auch am 05.06.2024 in Begleitung seiner Ehefrau erschienene – Angeklagte die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und sich umfassend mit einer Sachverständigenbegutachtung einverstanden erklärt, hat eine Schweigepflichtentbindungserklärung unterschrieben und in der Folge behandelnde Ärzte mitgeteilt.
d) Der Angeklagte hat sich schließlich umfassend vom Sachverständigen V. explorieren lassen.
4.
Der Angeklagte ist vorbestraft:
a) Durch Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 17.05.2013, rechtskräftig seit dem 18.06.2013, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt, es wurde ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.
b) Durch Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 28.07.2015, rechtskräftig seit dem 14.08.2015, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt, es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 13.08.2016 verhängt.
c) Durch Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 18.07.2016, rechtskräftig seit dem 09.08.2016, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt.
d) Durch Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 14.05.2018, rechtskräftig seit dem 23.05.2018 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zweimaliger Verlängerung wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 20.11.2022.
e) Durch Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 13.07.2020, rechtskräftig seit dem 12.06.2021, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer weiteren Strafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Entscheidung vom 18.05.2020, AG Kerpen.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 11.06.2023 verhängt.
f) Durch Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 19.02.2021, rechtskräftig seit dem 12.03.2021, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt.
III.
Aufgrund wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Hauptverhandlungstermin vom 17.05.2023 steht für die Kammer bindend fest:
Am 00.00.0000 befuhr der Angeklagte gegen XX:XX Uhr mit dem fahrerlaubnispflichtigen PKW Y. mit dem Kennzeichen N01 unter anderem die F.-straße in N., obwohl er dazu nicht berechtigt war, weil er, wie er wusste, nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war und ist.
Ergänzend hat die Hauptverhandlung 2. Instanz ergeben: Die vom Angeklagten, der zuvor Amphetamine und Kokain konsumiert hatte, zurückgelegte Fahrstrecke betrug bis zum Anhalten durch Polizeibeamte etwas mehr als einen Kilometer.
IV.
Die Kammer hat nach Durchführung des Hauptverhandlungstermins vom 17.05.2023 im Beschluss vom 05.06.2023 (Blatt 155 f. der Akten) die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen des Vorliegens der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt, der §§ 63, 64 StGB sowie insbesondere zur Legalprognose (eventuelle Suchtkonstellation; Aggressionspotentiale und -durchbruchrisiken) angeordnet.
Der Sachverständige V. hat unter dem 18.08.2023 eine schriftliche Fassung übermittelt, diese ist den Verfahrensbeteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden. Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Unter dem 26.08.2023 hat der Sachverständige eine Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten vom 18.08.2023 übersandt. Auch diese ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden.
Im Hauptverhandlungstermin vom 05.06.2024 hat der Sachverständige V. unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten nebst Ergänzung sein Gutachten mündlich erstattet.
Er hat unter Würdigung der veränderten persönlichen Umstände (kein Konsum von Amphetaminen und Kokain wie auch Alkohol) ausgeführt und begründet, dass und warum er eine stationäre Therapie nicht für erforderlich erachte. Angesichts der positiven Prognosefaktoren stabiler familiärer Bindungen und geregelter Arbeit und inzwischen bald 1½-jähriger Abstinenz von Suchtmitteln sei eine ambulante Therapie vorzugswürdig und biete die beste Perspektive für ein zukünftig drogenfreies und damit auch straffreies Leben des Angeklagten.
Es sei sinnvoll, bei Beiordnung eines Bewährungshelfers ebenso überraschende Kontrollen auf Suchtmittelkonsum durchführen zu lassen wie die Weisung einer ambulanten Therapie zu erteilen. Es sei davon auszugehen, dass beim Angeklagten inzwischen die Einsicht in die Behandlungsnotwendigkeit vorliege.
Es hat – auch für den Sitzungsvertreter der StA Köln – ausführlich Gelegenheit zur Befragung des Sachverständigen bestanden.
Der Angeklagte hat sich mit der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Zusammenarbeit mit ihm ebenso bereiterklärt wie mit Durchführung unangemeldeter Kontrollen (Amphetamine, Kokain, Alkohol) nach näherer Weisung des Bewährungshelfers, außerdem mit Aufnahme und Durchführung einer ambulanten Psychotherapie nach näherer Weisung des Bewährungshelfers und vorausgegangener ärztlicher Verordnung.
V.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug nebst Vorstrafenakten sowie den weiteren nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen unter III. entsprechend den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil und stehen für die Kammer aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bindend fest.
VI.
Danach hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Es ist mit den Ausführungen des Sachverständigen V., die die Kammer sich zu eigen macht, nicht von einer verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB auszugehen.
VII.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG hat die Kammer – die Strafe des Amtsgerichts bestätigend – auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Hierbei hat sie Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit gewürdigt, insbesondere berücksichtigt, dass und wie ausgeprägt der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist.
VIII.
Diese Freiheitsstrafe hat die Kammer – anders als in erster Instanz und gegen den Antrag des Sitzungsvertreters der StA Köln – zur Bewährung ausgesetzt, § 56 Abs. 1 StGB.
Gemäß § 56 Abs. 1 StGB ist bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Taten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Gemäß § 56 Abs. 3 wird die Vollstreckung bei der Verurteilung zur Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung nicht.
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB haben beim Angeklagten – aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung (§ 261 StPO) schöpfend und anders als noch nahezu zwei Jahre zuvor zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erster Instanz – am 05.06.2024 vorgelegen:
1.
Das Tatgeschehen datiert vom 00.00.0000, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zweiter Instanz mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegend.
Danach befand sich der Angeklagte vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Strafhaft.
2.
Der Angeklagte ist durch die Endverbüßung in den zwei oben näher dargestellten Strafverfahren von 6 Monaten + 7 Monaten = 13 Monaten ersichtlich beeindruckt.
3.
Er hat Behandlungsnotwendigkeit (endlich) eingesehen. Er hat sie mündlich zum Ausdruck gebracht und sich explizit mit entsprechender Weisung zur Durchführung ambulanter Therapie einverstanden erklärt.
4.
Er hat eingesehen, dass weiteres Leben wie früher nicht nur seine familiäre und berufliche Zukunft gefährdet, sondern auch weitere strafrechtliche Konsequenzen bedeuten wird.
5.
Er hat mit dem Geständnis in erster Instanz und der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in zweiter Instanz Verantwortungsübernahme gezeigt.
6.
Er hat sich schließlich vor der Kammer am 05.06.2024 gegenüber dem 17.05.2023 verändert gezeigt. Er ist weiterhin eher leise, unsicher und angepasst, in Gegenwart der – in der Beziehung dominierend erscheinenden – Ehefrau schnell sie bestätigend und ihr beipflichtend; zugleich hat er am 05.06.2024 eine veränderte und positive Stärke ausgestrahlt und deutlich gemacht, Perspektiven zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit unabhängig von der Ehefrau zu suchen und zu sehen, um so zukünftig ein Ausweichen in Suchtmittel und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu vermeiden. Auch vor diesem Hintergrund sei er zur ambulanten Therapie bereit.
7.
Im Hinblick auf § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB imponiert zu den Wirkungen, die von der Aussetzung zur Bewährung zu erwarten sind: Die Aussetzung bietet die Gelegenheit, einen Bewährungshelfer beizuordnen (was bisher noch nicht erfolgt war), eine Kontrollweisung nach Anordnung durch den Bewährungshelfer zu erteilen (was bisher noch nicht erfolgt war) und Aufnahme und Durchführung einer ambulanten Psychopsychotherapie nach näherer Weisung des Bewährungshelfers und vorausgegangener ärztlicher Verordnung anzuordnen (was bisher noch nicht erfolgt war).
8.
Die Kammer hat – bei allem möglichen Inhaftierungseifer der Staatsanwaltschaft – gesehen, dass Inhaftierung als solche Risiken zukünftiger Straffälligkeit nicht reduziert. Vielmehr sind es konkrete Umstände, die zu würdigen und in ihren lebenspraktischen Perspektiven zu reflektieren sind.
Wegsperren ist keine Lösung.
Der Kammer erschließt sich nicht, wie der Sitzungsvertreter der StA Köln in seinem knappen Plädoyer hat äußern können, es gäbe gegenüber der ersten Instanz keine veränderten Umstände. Die Kammer hat sich vergewissert, dass alle beteiligten Personen an der gleichen Hauptverhandlung teilgenommen hatten.
IX.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1, Abs. 3 und 4 StPO. Es wäre unbillig, die Staatskasse mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten.