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Amtsgericht Kerpen·44 Ds 34/22·17.07.2022

Strafurteil: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis – 6 Monate Freiheitsstrafe

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §21 I Nr.1 StVG verurteilt. Er räumte die Tat ein; das Gericht berücksichtigte zwar das Geständnis, hielt wegen zahlreicher einschlägiger Vorstrafen und wiederholter Pflichtverletzungen eine Freiheitsstrafe für geboten. Eine Bewährung nach §56 StGB wurde versagt; fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen wurden vorerst nicht angeordnet.

Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Bewährung versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis nach §21 Abs.1 Nr.1 StVG ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

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Mehrere einschlägige Vorstrafen und wiederholtes selbstständiges Pflichtverletzungsverhalten können die Verhängung einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe rechtfertigen.

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Ein Geständnis wirkt strafmildernd, kann aber bei fehlender Besserungsaussicht die Verhängung von Freiheitsstrafe nicht ausschließen.

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Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gemäß §56 StGB setzt eine günstige Sozial- und Legalprognose voraus; fehlt diese, ist Bewährung nicht anzuordnen.

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Gerichtliches Absehen von fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen kann geboten sein, um dem Verurteilten die Möglichkeit zu eröffnen, zeitnah eine Fahrerlaubnis zu erwerben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG§ 56 Abs. 1 StGB§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 StVG§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten

kostenpflichtig verurteilt.

§ 21 I Nr. 1 StVG

Gründe

2

I.

3

Der 00 Jahre alte Angeklagte ist gelernter Schweißer und derzeit inhaftiert. Er arbeitet in der Schlosserei der JVA und verdient damit monatlich 150,- EUR. Er hat zwei Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren. Seine Ehefrau arbeitet als Hauswirtschafterin. Der Angeklagte ist vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 weist folgende sieben Eintragungen auf:

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1. 00.0.0000 AG X., Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, 40 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe und 3 Monate Fahrverbot. In dem Strafbefehl heißt es u. a. wie folgt: „Sie befuhren am 0.0.0000 gegen 11.25 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke C. mit dem Kennzeichen N01 unter andrem die G.-straße. Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie – wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen. Bei der Fahrt standen Sie unter der akuten Wirkung von 147 Mikrogramm/l Amphetamin.“

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2. 00.0.0000 AG X., Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, 80 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe und Führerscheinsperre bis zum 00.0.0000. In dem Strafbefehl heißt es wie folgt: „Sie befuhren am 00.00.0000 gegen 1.45 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke I. mit dem Kennzeichen N02 unter anderem die F.-straße“. Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie – wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen. Während der Fahrt standen Sie unter Alkohol- und Drogeneinwirkung. Auf der Polizeiwache X. erfolgte eine Atemalkoholmessung mittels Dräger 7110 Evidential. Diese ergab einen Wert von 0,33 mg/L. Die Blutalkoholuntersuchung ergab, daß Sie zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Kokain und Amphetamin standen. Weiterhin konnte auch der Wirkstoff THC nachgewiesen werden“.

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3. 00.0.0000 AG X., Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, 140 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe. In der dem Strafbefehl zugrunde liegenden Anklageschrift heißt es auszugsweise wie folgt: „Er befuhr am 00.00.0000 gegen 21.36 und 21.43 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke I. mit dem Kennzeichen N02 unter anderem die L.-straße. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß“.

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4. 00.0.0000 AG X., Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, 6 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung, die Bewährungszeit wurde zweimalig verlängert. . Im Urteil heißt es u. a. wie folgt: „Der Angeklagte befuhr am 00. 00.0000 um 20.01 Uhr mit dem fahrerlaubnispflichtigen Pkw E. mit dem amtlichen Kennzeichen N03 unter anderem die Autobahn N04 in Fahrtrichtung M.. Aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde er bei KM 56,147 im Rahmen einer semistationären Geschwindigkeitskontrolle von einer Überwachungskamera aufgenommen. Der Angeklagte, der seit dem 00.00. 0000 keine Fahrerlaubnis mehr hat, wußte, daß er den Pkw mangels Fahrerlaubnis nicht führen durfte. … Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die dazu erforderliche günstige Sozialprognose läßt sich damit begründen, daß der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und daher in den kommenden Jahren damit rechnen muß, deutlich über ein halbes Jahr inhaftiert zu sein, sollte er sich erneut vor dem Erwerb des erforderlichen Führerscheins ans Steuer eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs setzen. Ihm muß nämlich klar sein, daß er nicht mit erneuter Strafaussetzung zur Bewährung würde rechnen können und daß außer den hier in Rede stehenden sechs Monaten eine weitere Freiheitsstrafe zu verbüßen wäre.“

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5. 00.0.0000 AG X., Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, 4 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung und Fahrerlaubnissperre bis zum 00.00.0000. Im Urteil heißt es u. a. wie folgt: „Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 gegen 14.30 Uhr mit dem fahrerlaubnispflichtigen Pkw R. mit dem amtlichen Kennzeichen N05 unter anderem die U.-straße in X.. Zum Führen des Fahrzeugs war er, wie im bekannt war, nicht berechtigt, weil er seit dem Jahr 0000 nicht mehr im Besitz der zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Er war mit dem Fahrzeug von zu Hause zum Einkaufen gefahren.“

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6. 00.0.0000 AG X., Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, 7 Monate Freiheitsstrafe und Fahrerlaubnissperre bis zum 00.0.0000 unter Einbeziehung von Ziff. 5. In dem seit dem 00.0.0000 rechtskräftigen Urteil heißt es u. a. wie folgt: „Der Angeklagte verfügt, wie ihm bekannt ist, seit 00. 0000 nicht mehr über die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Fahrerlaubnis. Am 00.00.0000 befuhr er gleichwohl gegen 00.30 Uhr mit dem fahrerlaubnispflichtigen Pkw K. mit dem Kennzeichen N05 unter anderem die L122 in X.. Er befand sich auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle in X. nach Z., als er von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde. … Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte kein weiteres Mal gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es fehlt an der dafür erforderlichen günstigen Sozialprognose. Deutlicher als geschehen konnte der Angeklagte nicht dokumentieren, daß er aus den vier vorhergehenden einschlägigen Verurteilungen nichts gelernt hat und nicht bereit ist, sich vor dem Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis vom Steuer fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge fern zu halten. Nichts spricht dafür, daß er eine weitere Bewährungsstrafe zum Anlaß nehmen würde, sich zukünftig straffrei zu führen. Die im Urteil vom 00.00.0000 geäußerte Erwartung, der Angeklagte werde sich schon durch die drohende Vollstreckung der immerhin sechsmonatigen Freiheitsstrafe eines besseren besinnen und zu einem straffreien Leben zurück finden, hat sich ersichtlich nicht erfüllt.“

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7. 00.0.0000 AG X., Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, 70 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe.

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II.

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Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

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Am 0. 00.0000 befuhr der Angeklagte gegen 17.50 Uhr mit dem fahrerlaubnispflichtigen Pkw K. mit dem Kennzeichen N06 unter anderem die P.-straße in X., obwohl er dazu nicht berechtigt war, weil er, wie er wußte, nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war und ist.

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III.

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Der Angeklagte hat den Tatvorwurf vollumfänglich eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, er habe Scheisse gebaut. Es sei echt dumm von ihm gewesen. Das Ganze habe nur an den Drogen gelegen. Er habe „den Jungs“ sein Auto – das ihm oder seiner Ehefrau mindestens seit dem 0.0.0000 gehört - zeigen wollen. Daß diese Einlassung den Tatvorwurf nicht in Frage stellt, liegt auf der Hand.

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IV.

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Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StVG schuldig gemacht.

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V.

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Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Auszugehen bei der konkreten Strafzumessung war von dem sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ergebenden Strafrahmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr androht.

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Strafmildernd war das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten fallen sieben Vorstrafen, davon sechs einschlägige, ins Gewicht. Zudem hat der Angeklagte sich als Bewährungsversager erwiesen, der trotz drohenden Bewährungswiderrufs eine völlig unnötige Fahrt unternommen hat. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht eine Geldstrafe nicht mehr für ausreichend gehalten. Vielmehr hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von

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sechs Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte auch im vorliegenden Fall nicht mehr gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die dafür erforderliche günstige Sozial- und Legalprognose läßt sich nicht begründen. Das Gericht verkennt nicht, daß der Angeklagte sich derzeit erstmals in Strafhaft befindet und erlebt, was es bedeutet, der Freiheit beraubt und von der Familie getrennt zu sein. Dies allein rechtfertigt angesichts des hartnäckigen Fehlverhaltens des Angeklagten indes nicht die Erwartung, daß er sich in Zukunft straffrei führen würde. Die durch sein Verhalten an den Tag gelegte Unbelehrbarkeit, seine Strafunempfindlichkeit, nicht unerhebliche charakterliche Mängel und fehlendes Verantwortungsbewußtsein dürften durch die Hafterfahrung nicht so stark und dauerhaft überlagert werden, daß künftige Straffreiheit erwartet werde dürfte.

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Von Führerscheinmaßnahmen hat das Gericht abgesehen, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu lassen, sich baldestmöglich um eine Fahrerlaubnis bemühen zu können.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.