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Landgericht Köln·15 O 429/14·24.08.2016

Fremdwährungsdarlehen (CHF): Keine Rückabwicklung mangels Rücktritt/Widerruf und Pflichtverletzung

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Rückabwicklung eines in Schweizer Franken aufgenommenen Immobiliendarlehens einer österreichischen Bank sowie Feststellungen zur begrenzten Tilgungspflicht. Das LG Köln verneinte Rücktrittsrechte nach österreichischem FernFinG und KSchG, weil der Vertrag nicht ausschließlich im Fernabsatz geschlossen und die Geschäftsverbindung vom Kläger selbst angebahnt worden sei. Ein vertragliches Widerrufsrecht sei zudem spätestens im September 2007 abgelaufen. Aufklärungs- oder sonstige Pflichtverletzungen des Vermittlers seien nicht bewiesen; ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG scheide wegen EU-Passporting der Bank aus.

Ausgang: Klage auf Feststellung der begrenzten Tilgungspflicht und Rückabwicklungsberechtigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rücktritt nach dem österreichischen Fern-Finanzdienstleistung-Gesetz setzt voraus, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird; die Einschaltung eines Vermittlers ersetzt dies nicht.

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Das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 österreichisches KSchG a.F. ist ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die geschäftliche Verbindung zum Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Vertragsschluss selbst angebahnt hat; eine kontaktanbahnende Einschaltung eines Dritten ist dem Verbraucher zuzurechnen.

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Eine dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung kann als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen sein; für ein freiwilliges Widerrufsrecht müssen nicht zwingend die Anforderungen an ein gesetzliches Widerrufs-/Rücktrittsrecht erfüllt sein.

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Ein Anspruch auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Risikoaufklärung setzt den Beweis einer Pflichtverletzung voraus; verbleibende Zweifel aufgrund widersprechender Aussagen gehen zulasten der beweisbelasteten Partei.

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Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG scheidet gegenüber einer in der EU ansässigen Bank aus, soweit diese aufgrund unionsrechtlicher Regelungen keiner deutschen Erlaubnispflicht nach § 32 KWG unterliegt (Europäischer Pass).

Relevante Normen
§ 32 KWG§ 3 Nr. 1 FernFinG§ 3 Abs. 1 KSchG a.F.§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG§ 156 ZPO§ 296a ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines bei der beklagten österreichischen Sparkasse in Schweizer Franken abgeschlossenen Darlehensvertrages.

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Der Kläger besprach mit dem Zeugen L im Jahr 2007 die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme bei einer österreichischen Bank. Der Zeuge L war Außendienstmitarbeiter der T GmbH (im Folgenden: T), die zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehört. Die T, die nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt, vermittelte für die Beklagte Fremdwährungsdarlehen in Deutschland.

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Der Inhalt des Besprochenen ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Der Kontakt kam jedenfalls über den als Finanzberater tätigen Zeugen S zustanden, den der Kläger aus dem Fitnessstudio kannte.

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Unter dem 24.08.2007 übersandte die Beklagte dem Kläger eine „Kreditzusage“ über einen Fremdwährungskredit im Gegenwert von 116.000,00 EUR (Anlage K2, Bl. 3 im Anlagenband I). Der Kläger unterzeichnete die Kreditzusage mit Datum vom 31.08.2007 (Bl. 128 GA). Dem Vertrag war eine separate Widerrufsbelehrung über ein Widerrufsrecht beigefügt (Bl. 130 GA). Ebenso beigefügt und vom Kläger unterzeichnet wurden ein „Informationsblatt Allgemeine Risiken von Finanzierungen in Fremdwährung“ sowie ein „Informationsblatt über Allgemeine Risiken von (teilweise) endfälligen Finanzierungen mit Veranlagungsprodukten“. Vor der Unterschrift unter letzterem Informationsblatt heißt es, dass das „Beratungsgespräch über die mit der Finanzierung verbundenen Risiken“ am 31.08.2007 durchgeführt wurde (Bl. 133 GA). Sodann findet sich die Unterschrift des Zeugen L.

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Ausweislich des Vertragstextes diente der Kredit der Wohnraumbeschaffung. Vereinbarte Fremdwährung war der Schweizer Franken. Für festgelegte Zinsperioden heißt es, dass die Verzinsung „jeweils 1,5000 % p.a. (Marge) über dem Indikator (3-Monats-LiBOR)“ beträgt (Bl. 124 GA). Zudem sind einzelne Kosten im Vertrag aufgeführt.

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Die Finanzierungszusage sieht weiter die Bestellung von Sicherheiten vor. Neben der Bestellung einer Grundschuld verpflichtete der Kläger sich zum Abschluss zweier Lebensversicherungen und zur Abtretung der diesbezüglichen Rechte.

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Ferner heißt es im Rahmen der Urkunde, dass die “Rahmenbedingungen für Finanzierungen“ der Beklagten gelten. Diese sehen in Ziffer 7 vor, dass für den Darlehensvertrag österreichisches Recht gilt.

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Unter dem 18.07.2013 fertigte das Sachverständigenbüro für das Kreditwesen Q & Kollegen ein “Kreditgutachten“ an, ausweislich dessen dem Kläger ein „Schaden“ in Höhe von 96.252,32 EUR entstanden sein soll (Anlage K4, Bl. 11 ff im Anlagenband I). Im Gutachten heißt es, dass der Gutachtenauftrag durch die X AG erteilt worden ist (S. 3 des Gutachtens).

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Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Darlehensvertrag handele es sich um einen Fernabsatzvertrag. Der direkte Kontakt mit der T ändere nichts daran, dass letztlich das zum Abschluss der Darlehensverträge führende Vertragsangebot direkt von der Beklagten erfolgt sei. Im Übrigen habe der Kläger zunächst den Eindruck gehabt, bei der T würde es sich um seinen zukünftigen Darlehensgeber handeln. Er könne vom Vertrag noch zurücktreten oder jedenfalls den Vertrag widerrufen.

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Der Kläger behauptet, dass der Zeuge L ihn nicht über die Risiken des Darlehens aufgeklärt habe.

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Der Kläger hat zunächst insbesondere die Rückgabe der bestellten Sicherheiten und unter Berufung auf das vorgelegte Sachverständigengutachten Schadensersatz in Höhe von 96.252,32 EUR sowie in Höhe der Gutachterkosten von weiteren 7.050,00 EUR begehrt. Nach gerichtlichen Hinweisen durch Verfügung vom 08.07.2015 (Bl. 135 ff GA) beantragt der Kläger zuletzt,

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1.           festzustellen, dass er zur Tilgung des Darlehens der Beklagten mit der Nr. 288-344-220/03 nicht zu einer Zahlung von mehr als 74.504,36 EUR verpflichtet ist;

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2.           festzustellen, dass er zur Rückabwicklung des Darlehens der Beklagten mit der Nr. 288-344-220/03 berechtigt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und Verwirkung. Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Rücktritts-oder Widerrufsrecht zustehe.

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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und S. Für das Ergebnis der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2016 Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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I. Die Feststellungsanträge sind zulässig. Der Kläger hat schon im Hinblick auf seine vermeintlichen vertraglichen Verpflichtungen – insbesondere zur Leistung von Zinsen - ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen.

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II. Die Klage ist aber nicht begründet, weil die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht vorzunehmen ist.

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1. Die Parteien haben gemäß Ziffer 7 der Rahmenbedingungen für Finanzierungen wirksam die Geltung des österreichischen Rechts vereinbart. Der entsprechende Darlehensvertrag wurde wirksam durch Unterzeichnung seitens des Klägers und Rückübersendung an die Beklagte geschlossen. Die unterzeichnete Kreditzusage vom 24.08.2007 stellte ein verbindliches Vertragsangebot dar. Die Beklagte ist dabei auch eindeutig als Vertragspartei erkennbar. Der notwendige Rechtsbindungswille der Beklagten ergibt sich bereits aus der Verwendung des Wortes „Zusage“. Der Kläger hat dieses Angebot auch durch Unterzeichnung angenommen. Einer weiteren Annahmeerklärung der Beklagten bedurfte es nicht mehr.

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2. Dem Kläger stand kein Rücktrittsrecht nach dem österreichischen Fern-Finanzdienstleistung-Gesetz (FernFinG) in seiner damaligen Fassung zu. Nach § 3 Nr. 1 FernFinG ist für einen diesbezüglich notwendigen Fernabsatzvertrag Voraussetzung, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wird. Dies war hier nicht der Fall. Zwar war von Seiten der Beklagten kein eigener Mitarbeiter bei der Vertragsunterzeichnung durch den Kläger zugegen, sondern der für die T als Vermittler tätige Zeuge L. Ein Vermittler ist aber kein Fernkommunikationsmittel (zur Auslegung vgl. LG Bonn, Urt. v. 18.11.2015 – 2 O 360/15, Anlage B2b in Anlagenband 2).

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3. Dem Kläger stand auch kein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) a.F. zu. Zwar hat der Kläger vorliegend seine Vertragserklärung nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten abgegeben, was nach der Vorschrift grundsätzlich zu einem Rücktrittsrecht führen würde. Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist aber nach Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung des Vertrages angebahnt hat. Dies war hier der Fall. Der Kläger hat selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, bei der es sich nicht um eine Beweisaufnahme im förmlichen Sinne handelt, die aber gleichwohl nach § 286 ZPO gewürdigt werden kann, angegeben, dass er seinen Finanzierungsbedarf zunächst mit dem ihm bekannten Zeugen S besprochen habe und über diesen dann der Kontakt zu dem Zeugen L hergestellt worden sei. Die Herstellung des Kontakts über den Zeugen S ist dem Kläger zuzurechnen, weil sie in Absprache mit ihm und seinem Einverständnis erfolgte. Auf diese Kontaktaufnahme ist – wie vom Kläger beabsichtigt - auch der streitgegenständliche Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung zustande gekommen. Dass der Zeuge L dabei nicht direkt für die Beklagte, sondern für die T tätig wurde, ist unerheblich, weil diese jedenfalls Beauftragte der Beklagten war (vgl. hierzu LG Bonn, a.a.O.). Die Zusammenarbeit ergibt sich im Übrigen bereits aus der vom Zeugen im Termin vorgelegten Visitenkarte.

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Vor dem Hintergrund des fehlenden gesetzlichen Rücktrittsrechts, kann in der dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrung allenfalls die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen werden. Bei einem solchen vom Unternehmer freiwillig eingeräumten Widerrufsrecht muss die Belehrung nicht den für ein gesetzliches Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht bestehenden Anforderungen genügen. Ansatzpunkte für eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Belehrung finden sich im Hinblick darauf vorliegend nicht. Die 2-wöchige Widerrufsfrist ist bereits im September 2007 abgelaufen. Denn die Belehrung sieht klar und deutlich vor, dass die Frist mit der Absendung des unterzeichneten Vertrages an die Beklagte beginnt und ausweislich der vorliegenden Dokumentation ist die Unterzeichnung am 31.08.2007 erfolgt. Ausweislich der weiteren Dokumente hat das Gespräch am eingereisten 31.08.2007 auch im Beisein des Zeugen L stattgefunden, der den Vertrag im Nachgang der Beklagten hat zukommen lassen.

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4. Es sind keine Pflichtverletzungen ersichtlich, aus denen sich ein auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteter Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben könnte. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Zeuge L ihn nicht sachgerecht über die Risiken des Vertrages oder dessen grundsätzliche Funktionsweise aufgeklärt hätte. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass von Risiken nicht die Rede gewesen, sondern dass „alles in den Himmel gelobt“ worden sei und es sich um eine „supersichere Sache“ gehandelt hätte. Dies steht aber im Widerspruch zu den plausiblen Angaben des Zeugen L. Dieser hat bekundet, dass er für die deutschen Kunden eine Beratung „von Adam und Eva“ an gemacht habe, weil es sich nicht um eine für deutsche Kunden übliche Festzinsfinanzierung gehandelt habe. Insofern will der Zeuge insbesondere das Wesen des variablen Zinses erläutert und auf die in Betracht kommenden Fremdwährungen eingegangen sein. Dies soll anhand von Unterlagen erfolgt sein. Der Zeuge S hat auch bestätigt, dass der Zeuge L seine Beratungen stets anhand von mitgebrachtem Material und Charts zu den einzelnen Währungen vorgenommen hat. Zwar wusste er dies aus der Erinnerung heraus nicht mehr bezüglich der mit dem Kläger geführten Gespräche sicher zu berichten, was angesichts des eingetretenen Zeitablaufs verständlich ist, es ist aber nicht ersichtlich, warum der Zeuge L beim Kläger von seiner üblichen Routine abgewichen sein soll. Dass es eine solche Routine gegeben hat, ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass es sich bei der Darlehensgewährung und den entsprechenden Vorgesprächen um ein Massengeschäft handelt und die Besonderheiten der Fremdwährungsdarlehen und der Zinsgestaltungen – wie die Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist – sich vor allem anhand von vorgefertigten Unterlagen erläutern lassen. Davon, dass ihm gegenüber die Risiken verharmlost worden wären, ist die Kammer jedenfalls angesichts der sich widersprechenden Aussagen nicht überzeugt. Weil die Angaben des Klägers denen der Zeugen nicht erkennbar überlegen waren, war insoweit auch keine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen veranlasst.

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5. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG. Denn die Beklagte braucht als in Europa ansässige Bank keine aufsichtsrechtliche Genehmigung von einer deutschen Behörde. Für sie gilt der Europäische Pass (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2015 – 25 O 253/15, Anlage B 2a in Anlagenband 2).

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III. Die Schriftsätze vom 07.08.2016 und 09.08.2016 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Soweit sie neuen Sachvortrag enthalten, kommt § 296a ZPO zur Anwendung.

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IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 269 Abs. 3, 709 S. 2 ZPO.

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Streitwert:

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bis 06.07.2016: bis 225.000,00 EUR

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(zur Addition von als Hauptforderung geltend gemachten Zahlungsanträgen und dem Antrag auf Freigabe des Grundpfandrechts vgl. BGH, Beschl. v. 04.03.2016 – XI ZR 39/15);

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sodann: bis 121.000,00 EUR

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(§ 3 ZPO im Hinblick auf die Differenz zwischen der von Beklagtenseite mit der Anlage B3 angegebenen Restschuld von 194.648,00 EUR und der vom Kläger begehrten Feststellung in Höhe von 74.504,36 EUR).