Teil- und Grundurteil: Schmerzensgeldanspruch wegen Schleuder-Augenverletzung dem Grunde nach festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld für eine Augenverletzung, die sie durch eine mit einer Schleuder geschossene Erbse erlitten haben will. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beklagte geschossen hat bzw. zumindest als Beteiligter nach § 830 BGB anzusehen ist. Dem Klageantrag zu 1. wurde dem Grunde nach stattgegeben; weitere Ansprüche bedürfen noch der Aufklärung. Zeugenaussagen und Augenschein stützen die Feststellungen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld dem Grunde nach stattgegeben; weitere Klageanträge bleiben offen
Abstrakte Rechtssätze
Wer mit einer Schleuder ein Projektil so schießt, dass eine andere Person verletzt wird, kann dem Grunde nach zum Ersatz von Schmerzensgeld verpflichtet sein (§ 847 BGB).
Ist ein Beteiligter einer Tat nach § 830 BGB zuzuordnen, reicht dessen Beteiligung zur Begründung deliktischer Haftung aus, auch wenn nicht nachgewiesen ist, dass er selbst der unmittelbare Schütze war.
Gerichte können glaubhafte, konsistente Zeugenaussagen auch jüngerer Zeugen und nach Zeitablauf zur Beweiswürdigung heranziehen, wenn der Gesamtzusammenhang die Wahrnehmung plausibel macht.
Ein Teil- und Grundurteil kann ergehen, wenn die Anspruchsgrundlage und der Klagegrund ausreichend aufgeklärt sind, während andere Ansprüche noch weiterer Feststellungen bedürfen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
Die Klägerin behauptet, sie habe am 27.7.1989 vor dem Hause
Berliner Ring ## in Bergheim gespielt. Der Beklagte, der damals
etwa 12 Jahre alt gewesen sei, habe mit einer Schleuder gespielt
und die Klägerin mit einer Erbse, die er mit der Schleuder geschos-
sen habe, am linken Auge getroffen. Dadurch sei es zu einer Aug-
apfelprellung und einer Linsentrübung gekommen, die das ständige
Tragen einer Brille erfordere und mit großer Wahrscheinlichkeit
zu einer Beeinträchtigung und wahrscheinlich auch Verschlechterung
der Sehfähigkeit führe.
Sie beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.500,-- DM, nebst 4% Zinsen seit dem 30.8.1989 zu zahlen,
2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, allen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, der auf den Vorfall vom 27.7.1989 zurückzuführen ist, sofern die Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungs- oder Sozialhilfeträger übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe sich zur fraglichen Zeit überhaupt nicht
zu Hause aufgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrift-
sätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen F, Z, Z1, T und
E sowie durch Augenscheinseinnahme.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 22.3.1993 und 10.5.1993.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach hinsichlich des Klageantrages zu 1. zur Entscheidung reif, so daß insoweit vorab durch Teil-und Grundurteil entschieden werden konnte. Im übrigen ist noch weitere Aufklärung erforderlich.
Der Beklagte ist dem Grunde nach der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß ö 847 BGB verpflichtet. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagte mit einer Schleuder geschossen hat und dabei die Klägerin am Auge verletzte. Die Aussagen der Zeuginnen F, Z und Z1 sind für das Gericht überzeugend, auch wenn zu berücksichtigen ist, daß die Zeuginnen Z und Z1 noch sehr jung sind und der Vorfall bereits längere Zeit zurückliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Aussagen kann aber kein Zweifel bestehen, daß die Zeuginnen den Lebensvorgang, bei dem Klägerin verletzt wurde, wahrgenommen haben. Besonders genau ist die Aussage der Zeugin Z, die den Beklagten eindeutig als den Schießenden identifiziert hat, was sich mit der Aussage der Zeugin F deckt. Nur der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß die Zeugin
Z1 zwar nicht bestätigt hat, daß der Beklagte die Klägerin verletzt hat. Ihre Aussage ist jedoch zu entnehmen, daß der Beklagte zu den beiden Jungen gehörte, die schossen.
Der Beklagte war damit zumindest Beteiligter im Sinne des § 830 BGB, was für eine Haftung Schon ausreicht.
Bedenken gegen das gefundene Beweisergebnis ergeben sich nicht aus der Aussage der Zeugin E. Dem Gericht erscheint wenig einleuchtend, daß die Zeugin sich nach mehreren Jahren erinnern will, daß ein Fenster geschlossen war, obwohl sie seinerzeit keinen besonderen Anlaß hatte, darauf zu achten.
Die durchgeführte Ortsbesichtigung hat schließlich ergeben, daß Darstellung der Klägerin und die Schilderung der Zeuginnen F, Z und Z1 sehr wohl möglich gewesen sein können und durch die Örtlichkeiten keineswegs ausgeschlossen sind.