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Oberlandesgericht Köln·1 U 50/93·09.02.1994

Berufung gegen Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB) wegen Schleuderwurf zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil über einen Schmerzensgeldanspruch infolge einer Augenverletzung durch eine mit einer Schleuder abgeschossene Erbse wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Beweiswürdigung und die Glaubwürdigkeit der übereinstimmenden Zeugenaussagen, auch der minderjährigen Zeuginnen. Ein erneuter Beweisaufnahmeantrag und Zweifel an der Kausalität erweisen sich als unbegründet. Höhe und Feststellungsantrag sind nicht Gegenstand der Berufung.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil über Schmerzensgeld als unbegründet abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB besteht, wenn durch das Verhalten einer Partei eine Körperverletzung verursacht wurde und dies durch überzeugende Beweise festgestellt ist.

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Die Berufungsinstanz braucht die Beweisaufnahme nicht zu wiederholen, wenn die Feststellungen der ersten Instanz keinen vernünftigen Zweifel an der Tatfrage lassen.

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Übereinstimmende und nachvollziehbare Aussagen, auch minderjähriger Zeugen, können ausreichende Grundlage für die Zurechnung eines schadensstiftenden Geschehens bilden, sofern keine Anhaltspunkte für Absprache oder Verwechslung vorliegen.

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Beweisanträge auf erneute Vernehmung werden abgelehnt, wenn der beantragte Umstand bereits in erster Instanz behandelt wurde oder die behaupteten neuen Umstände zeitlich oder inhaltlich nicht glaubhaft erscheinen.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 326/92

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Grund-und Teilurteil des Landgerichts Köln vom 27.05.1993 - 15 O 326/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 847 BGB zu. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug.

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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestehen auch nach Auffassung des Senats keine vernünftigen Zweifel daran, daß der Beklagte an dem fraglichen Tag mit einer Schleuder geschossen und die Klägerin hierdurch am Auge verletzt hat. Anlaß zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz besteht nicht. Die Zeuginnen E., Y., Ya. und S. haben bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht nachvollziehbar und übereinstimmend bekundet, daß die Klägerin zusammen mit den drei zuletzt genannten Zeuginnen draußen spielte, während der Beklagte mit einem anderen Jungen zusammen am Fenster stand und Erbsen mit einer Schleuder auf die Kinder schoß. Insbesondere die Zeugin Y. hat den Beklagten als denjenigen benannt, der aus dem Fenster schoß. Ihre Aussage ist in diesem Punkt besonders überzeugend, weil sie den Beklagten nicht nur von dem Vorfall her kannte, sondern schon vorher. Dies spricht entscheidend gegen eine Verwechslung des Beklagten mit einem anderen Jungen durch die Zeugin. Übereinstimmend haben alle drei Mädchen vor dem Landgericht geschildert, daß einer der Jungen, nach der Aussage der Zeugin Y. der Beklagte, nach dem Vorfall herunterkam und der verletzten Klägerin ein Spielzeug schenken wollte. Im Zusammenhang mit den Aussagen der drei Mädchen steht auch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, fest, daß die Zeugin E. denselben Vorfall beobachtet hat. Sie schildert ihn in den wesentlichen Punkten ebenso wie die Mädchen und hat ausgesagt, ein Kind sei schreiend weggelaufen. Aufgrund der sonstigen Übereinstimmung in den Aussagen bestehen keine Zweifel daran, daß das schreiende Kind, von dem die Zeugin E. gesprochen hat, die Klägerin war. Daß die Zeugin zunächst erklärt hat, der Vorfall habe sich "auf dem Vorplatz" zugetragen und nicht etwa im Hof, ist irrelevant. Nach der Schilderung der Örtlichkeiten, nämlich daß die Häuser im Winkel zueinander stehen und die Kinder auf dem Platz innerhalb dieses von den Häusern gebildeten Winkels gespielt haben, daß im übrigen nach der Aussage der Zeugin E. der Beklagte aus einem über ihrer Wohung liegenden Fenster geschossen hat, ist klar, daß sie dieselbe Örtlichkeit gemeint hat, von der auch die anderen Zeuginnen gesprochen haben. Die genannten vier Zeugen haben auch nichts davon bekundet, daß noch mehrere Kinder auf dem Hof mit Flitschen oder Schleudern geschossen hätten. Die dem entgegenstehende Aussage der Zeugin D. erscheint dem Senat als nicht glaubhaft. So spricht die Zeugin D. als einzige von Kirschkernen anstatt von Erbsen, mit denen geschossen worden sein soll, so daß bereits aus diesem Grunde erhebliche Zweifel bestehen, ob sie vom selben Vorgang spricht. Im übrigen ist die Zeugin D., wie sie selbst bekundet hat, erst kurz vor ihrer Vernehmung von der Mutter des Beklagten auf die Sache angesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt lag das gesamte Geschehen bereits 3 1/2 Jahre zurück. Abgesehen davon, daß, wie ausgeführt, Zweifel bestehen, ob die Zeugin denselben Vorfall schildert,

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erscheint es schon angesichts dieses Zeitablaufs als unwahrscheinlich, daß die Zeugin eine konkrete und sichere Erinnerung daran haben will, daß sie an diesem Tag neue Gardinen bekommen hatte, und vom Fenster aus gesehen haben will, daß im Bereich des Fensters des Beklagten alle Fenster geschlossen gewesen seien.

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An der Glaubwürdigkeit der übrigen Zeugen, insbesondere an der Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugen hat der Senat keinen Zweifel. Daß die Kinder diesen für sie sicherlich außerordentlich ungewöhnlichen und aufregenden Vorgang in allen Einzelheiten in Erinnerung behielten, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dies erklärt zwanglos die Übereinstimmung der Aussagen in sämtlichen wesentlichen Details; Anhaltspunkt für eine Absprache zwischen den Zeuginnen bestehen nicht. Die zur Zeit des Vorfalls etwa 9 Jahre alten Kinder waren auch ihrem Alter entsprechend sicherlich in der Lage, einen derartigen Vorfall aufzunehmen und in Erinnerung zu behalten. Dabei kommt hinzu, daß auch die Zeugin E. den Vorfall in den wesentlichen Punkten ebenso wie die Kinder geschildert und zudem ausgesagt hat, sie habe dem Beklagten noch gesagt, er solle mit dem Schießen aufhören.

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Soweit der Beklagte die erneute Vernehmung der Zeugin D. dazu beantragt hat, daß die Mutter der Klägerin ihr gegenüber nach dem Vorfall erklärt haben soll, weder die Klägerin noch die anderen Kinder hätten gesehen, woher die Erbsen gekommen seien, ist dem nicht nachzugehen. Diesen Beweisantrag hatte der Beklagte bereits in erster Instanz gestellt. Die Zeugin hat die Frage bei ihrer Vernehmung erster Instanz im Ergebnis auch beantwortet. Sie hat nämlich ausgesagt, sie habe nachher von der Sache nichts gehört. Daß sie jetzt als Zeugin in der Sache auftauche, komme daher, daß die Mutter des Beklagten sie entsprechend gefragt habe. Aus dieser Aussage der Zeugin ergibt sich hinreichend deutlich, daß sie nach dem Vorfall gerade nicht von der Mutter der Klägerin angesprochen worden ist. Im übrigen würde eine derartige Äußerung der Mutter der Klägerin, wie sie der Beklagte behauptet, unmittelbar nach dem Vorfall auch die Glaubwürdigkeit der übrigen Zeugen nicht in Frage stellen. Eine derartige Äußerung hätte auch dem Zweck dienen können, sich eines erwachsenen Zeugen zu versichern. Im übrigen ist auch nicht klar, ob mit "die anderen Kinder" nicht die weiteren bei dem Vorfall zugegen gewesenenen Kinder gemeint sein können, die nicht als Zeugen in diesem Verfahren benannt worden sind.

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Soweit der Beklagte bestreitet, daß Verletzungen, wie sie die Klägerin erlitten hat, durch eine mit einer Schleuder abgeschossene Erbse verursacht werden können, ist dies nicht nachvollziehbar. Daß eine das ungeschützte Auge treffende, mit einer Schleuder abgeschossene Erbse erhebliche Prellungen am Auge verursachen kann, versteht sich nach Auffassung des Senats von selbst. Der Beklagte hat nicht dargelegt, woraus sich die von ihm insoweit geäußerten Zweifel ergeben können.

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2.

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die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs und der Feststellungsantrag, über die das Landgericht durch das angefochtene Urteil nicht entschieden hat, sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; insoweit ist der Rechtsstreit noch in erster Instanz anhängig.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Beklagten: 2.500,00 DM