Berufung: Slot‑Verschiebung als außergewöhnlicher Umstand nach Fluggastrechteverordnung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte berief sich auf Slot‑Verschiebungen und wurde vom Landgericht Köln von der Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 exkulpiert. Das Gericht stellte fest, dass Slot‑Verschiebungen durch air traffic management von außen wirkende außergewöhnliche Umstände sein können. Die Klage wurde abgewiesen; das Säumnisurteil aufgehoben.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Säumnisurteil aufgehoben und Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Luftverkehrsbehörden oder das Flugverkehrsmanagement angeordnete Slot‑Verschiebung kann einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 darstellen.
Außergewöhnliche Umstände entlasten das Luftfahrtunternehmen nur, wenn die Folgen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.
Bei der Beweiswürdigung eines Negativums genügt es, wenn die darlegungspflichtige Partei Umstände vorträgt, die für ein positives Zutreffen sprechen; der Prozessgegner muss dieses Vorbringen substantiiert bestreiten oder belegen, dass die Ursache in seiner Sphäre lag.
Ein Luftfahrtunternehmen muss nicht seinen Flugplan vorsorglich so umgestalten oder Flüge streichen, dass es gegen mögliche, kurzfristig von außen angeordnete Slot‑Verschiebungen abgesichert wäre.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.10.2018, 116 C 132/17, abgeändert, das Versäumnisurteil vom 13.06.2017, 116 C 132/17, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu je 1/3, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, welche von dieser zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist infolge der (bewiesenen) Slot-Verschiebungen gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 exkulpiert. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts muss einer Slot-Verschiebung nicht zwingend auch ein außergewöhnlicher Umstand zugrunde liegen, damit die Slot-Vergabe ihrerseits einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Als Ursachen, die außergewöhnliche Umstände begründen können, kommen solche Vorkommnisse in Betracht, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und die aufgrund ihrer Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, NJW 2009, 347). Dies sind Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören, sondern als – jedenfalls in der Regel – von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dies bedeutet aber auch, dass außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht führen. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (BGH, NJW 2014, 859; EuGH, NJW 2009, 347).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellen die von der Beklagten bewiesenen Slot-Verschiebungen einen außergewöhnlichen Umstand dar. Bei den angeordneten Maßnahmen der Luftraumbeschränkung und daraus folgend der Verschiebung des Airway Slots für den streitgegenständlichen Flug handelte es sich um ein von außen wirkendes Ereignis, auf das die Beklagte keinen Einfluss hat. Ein Luftverkehrsunternehmen muss zwar bei seiner Planung von den im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten ausgehen und selbst alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit von seiner Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans geschaffen und aufrechterhalten werden. Ein Luftverkehrsunternehmen, dem für einen bestimmten Flug eine Startzeit am Abflugort zugewiesen ist, hat aber keinen Einfluss darauf, ob ihm, auch wenn es selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat, tatsächlich auch der Abflug zur vorgesehenen Zeit gestattet wird. Nicht anders als Wetterbedingungen, die der planmäßigen Durchführung eines Flugs entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden oder eines Flughafenbetreibers „von außen“ in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen. Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung zählt demgemäß auch „Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements“ („air traffic management decision“) zu einem einzelnen Flugzeug, die unvermeidbare Verspätungen oder Annulierungen von mit diesem zu absolvierenden Flügen zur Folge haben, zu den außergewöhnlichen Umständen (vgl. zu alldem BGH, NJW 2014, 859).
Allerdings ist umgekehrt die von der Beklagten vorgebrachte Rechtsansicht (Bl. 211 d.A.) nicht richtig, wonach die Ursache der angeordneten Maßnahme überhaupt keine Rolle spiele. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil der Kammer. Denn ein außergewöhnlicher Umstand würde auch bei einer Maßnahme der Luftaufsichtsbehörde dann nicht vorliegen, wenn diese aufgrund eines Umstandes angeordnet wurde, der aus der Sphäre des Luftfahrtunternehmens rührt, das sich auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft. Derartiges ist hier aber nicht der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Umstand, dass die Slot-Verschiebung keine Ursache aus der Sphäre der Beklagten hat, um eine negative Tatsache handelt. Hierbei sind die auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte gestützten Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Darlegung und zum Beweis so genannter Negativa zu berücksichtigen. Die genannten Grundsätze besagen, dass in Fällen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht erforderlich ist, den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) darlegen und beweisen muss, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern substantiiert bestreiten und somit darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen (KG, NJOZ 2009, 4671). Der für das Negativum Beweisbelastete genügt dann der ihm obliegenden Beweislast, wenn er die gegnerische, für das Positive sprechende Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt. Der Beweis von Negativen läuft also auf eine Widerlegung der Umstände hinaus, die für das Positive sprechen (BGH, NJW 1993, 1994; BGH, VersR 1966, 1021; KG, NJOZ 2009, 4671). Hierfür muss aber die andere Partei zunächst – hinreichend konkrete – für das Positive sprechende Umstände darlegen und kann sich nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen. Unerheblich ist insoweit, ob dieses Bestreiten durch Nichtwissen erfolgt und ob die Voraussetzungen, unter denen eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 IV ZPO zulässig ist, grundsätzlich vorliegen. Denn der Prozessgegner einer Partei, welche ein Negativum darlegen und beweisen muss, darf sich – wie ausgeführt – im Rahmen des Zumutbaren gerade nicht mit bloßem Negieren begnügen, sondern muss seinerseits darlegen, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen (KG, NJOZ 2009, 4671).
So liegen die Dinge hier. Die Kläger haben keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Slot-Verschiebung auf Gründen basierte, die aus der Sphäre der Beklagten herrühren. Die Beklagte musste daher solche auch nicht widerlegen. Aus diesem Grunde ist es – anders als vom Amtsgericht angenommen – auch unerheblich, dass der vernommene Zeuge nicht positiv wusste, was die Gründe für die Slot-Verschiebung waren.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte nach alldem keinen Einfluss auf die kurzfristigen Maßnahmen der Flugsicherheitsbehörde. Der Umstand, dass die Verschiebung des Airway Slots erst in Verbindung mit der der Beklagten schon länger bekannten nächtlichen Schließung des Zielflughafens zu der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges in diesem Ausmaße geführt hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn entscheidend für die Verspätung war letztlich nicht die zeitweilige nächtliche Sperrung des Zielflughafens, sondern die kurzfristige Verschiebung des Airway Slots. Mit der planmäßigen Abflugzeit wäre der Zielflughafen vor dessen Sperrung ohne Weiteres erreicht worden und hätte er auch wieder verlassen werden können. Die Beklagte durfte sich auch grundsätzlich auf die Einhaltung des ursprünglich im Flugplan vorgesehenen Startzeitpunkts verlassen. Es wäre für ein Flugunternehmen schon wirtschaftlich nicht zumutbar, bei einer bekannten zeitlich eingeschränkten Anfliegbarkeit eines Flughafens ihren Flugplan so umzugestalten, dass sie im Hinblick auf die nie auszuschließende Möglichkeit, dass sich ein Airway Slot aufgrund von behördlichen Maßnahmen verschieben kann, vorsorglich auch solche Flüge streicht, die den betreffenden Flughafen planmäßig im unmittelbaren Zeitfenster vor dessen Schließung erreichen und wieder verlassen sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert der Berufung: 1.200,00 €