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Amtsgericht Köln·131 C 682/22·22.05.2023

FluggastVO: Sekundäre Darlegungslast zur frühestmöglichen Ersatzbeförderung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 wegen verspäteter Beförderung. Das AG Köln wies die Klage ab, weil zwar eine Ankunftsverspätung von 4:21 Stunden vorlag, hiervon aber 2:50 Stunden auf außergewöhnliche Umstände (hoheitliche Slotzuweisungen infolge wetterbedingter Kapazitätsbeschränkungen) entfielen. Eine frühere Ersatzbeförderung sei nicht möglich gewesen; das Bestreiten mit Nichtwissen hierzu sei wegen sekundärer Darlegungslast unzulässig. Eine Befreiung nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO scheitere nicht schon daran, dass das Luftfahrtunternehmen frühere Alternativen nicht geprüft habe.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach der FluggastVO wegen außergewöhnlicher Umstände und fehlender großer Verspätung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden begründet nur dann einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung, wenn sie nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.

2

Hoheitliche Slotzuweisungen infolge kapazitätsbedingter Luftraumbeschränkungen stellen grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar, sofern das Luftfahrtunternehmen die Slots nicht mitverursacht hat.

3

Außergewöhnliche Umstände eines Vorfluges wirken anspruchsausschließend auch für einen Folgeflug, wenn sie mit der Verspätung des Folgefluges in einem unmittelbaren Ursachenzusammenhang stehen.

4

Trägt das Luftfahrtunternehmen substantiiert vor, dass keine frühere Ersatzbeförderung (direkt oder indirekt) möglich gewesen sei, kann der Fluggast diese negative Tatsache regelmäßig nicht mit Nichtwissen bestreiten; ihn trifft vielmehr eine sekundäre Darlegungslast zu zumutbar ermittelbaren Alternativen.

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Die Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 scheitert nicht allein deshalb, weil das Luftfahrtunternehmen nicht dargelegt hat, frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeiten geprüft zu haben, sofern der Fluggast jedenfalls frühestmöglich befördert wurde.

Relevante Normen
§ Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3, § 138 Abs. 3 ZPO§ 138 Abs. 4 ZPO§ Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung§ 286 Abs. 1 ZPO§ Art. 5 Abs. 3 FluggastVO§ 138 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11 S 100/23 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Legt ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen seines Vortrags zu Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung ausreichend dar, es habe den Fluggast frühestmöglich ersatzweise befördert, kann dieser die frühestmögliche Ersatzbeförderung nicht mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich früherer Ersatzbeförderungsmöglichkeiten, deren Reichweite sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

2. Eine Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung scheitert nicht bereits deshalb, weil das Luftfahrtunternehmen nicht geprüft hat, ob frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeiten bestehen.

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.       Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin verfolgt mit der Klage Ausgleichsansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastVO) aus abgetretenem Recht der Frau B. Y.

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Diese war am 19.05.2022 auf den von der Beklagten durchzuführenden Fug N01 von R. nach V. gebucht. Dieser sollte planmäßig um 18.15 Uhr (auch im folgenden UTC) starten und um 20.20 Uhr landen, wurde aber verspätet durchgeführt. Die Distanz zwischen Abflug- und Ankunftsort beträgt 1.080 km.

4

Die für N01 eingesetzte Maschine der Kennung K. führte am selben Tag folgende Flüge aus:

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N02/N03 von V. nach F. und zurück;

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N04/N05 von V. nach F. und zurück und

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N06/N01 von V. nach R. und zurück.

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Bzgl. der tatsächlichen und planmäßigen Flugzeiten wird auf Anlage B 1 verwiesen.

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Mit Erklärung vom 07.06.2022, Anlage K 1, trat Frau Y. ihre Ausgleichsansprüche hinsichtlich des Flug an die Q. ab, die diese weiter an die Klägerin abtrat. Diese forderte die Beklagte unter dem 08.06.2022 unter Fristsetzung zum 23.06.2023 zur Ausgleichszahlung auf.

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Die Klägerin behauptet, N01 sei tatsächlich zwischen 21.20 Uhr und 01.00 Uhr des Folgetags durchgeführt worden. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass Slotvergaben erfolgten und keine frühere Beförderungsmöglichkeit bestand.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 250 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.06.2022 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, N01 sei zwischen 22.44 Uhr und 00.41 Uhr des Folgetags durchgeführt worden. Grund der Verspätung seien Verspätungen der Vorflüge N04 und N05 sowie N06 gewesen. Diese seien durch die in den Anlagen B 4 und B 6 genannten Slots entstanden, die ihr wegen Kapazitätsbeschränkungen im Luftraum zugewiesen worden seien. Die Kapazitätsbeschränkungen seien durch Gewitter am Flughafen V. zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr entstanden. Sie meint, dies ergebe sich aus den Anlagen B 2 und B 3.

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Sie behauptet weiter, außerdem sei durch die Verspätung der Vorflüge die höchstzulässige Crewarbeitszeit überschritten worden, weshalb diese vor Durchführung von N01 habe ausgetauscht werden müssen. Bzgl. der weiteren Einzelheiten der Verspätungsgründe wird auf S. 3 ff. der Klageerwiderung verwiesen.

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Eine Umbuchung sei nicht möglich gewesen, da ab 16.00 Uhr weder direkte noch indirekte Verbindungen nach V. bestanden hätten.

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Bzgl. der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 250 EUR zu.

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1. Ein Ausgleichsanspruch aus abgetretenem Recht der Frau Y. besteht nicht. Denn bereits diese konnte von der Beklagten keine Ausgleichszahlung aus Artt. 7 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 c) FluggastVO verlangen.

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Die Voraussetzungen des Anspruchs sind nicht erfüllt, da keine Annullierung des streitgegenständlichen Flugs erfolgte. Auch eine der Annullierung gleichstehende große Verspätung lag nicht vor. Diese setzt grundsätzlich voraus, dass der Flug am Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung landet (EuGH, NJW 2010, 43, Rn. 69). Obgleich N01 erst am  20.05.2022 um 00.41 Uhr landete, also 4.21 h nach der planmäßigen Ankunftszeit um 20.20 Uhr des 19.05.2022 , liegt keine große Verspätung vor.

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a) N01 landete bereits um 00.41 Uhr.

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Die nach allgemeinen Regeln beweisbelastete Klägerin ist für ihre von der Beklagten bestritten Behauptung, die Landung sei erst um 01.00 Uhr erfolgt, beweisfällig geblieben.

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b) Bei der Prüfung, ob eine große Verspätung vorliegt, sind mehr als 1.21 h der Verspätung nicht zu berücksichtigen.

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Bei Berechnung der großen Verspätung sind solche Zeiten von der Gesamtverspätung abzuziehen, die auf außergewöhnlichen Umständen beruhen, die selbst bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können und gegen deren Folgen das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat (EuGH, Urteil vom 04.05.2017 – C-315/15, Rn. 50 f.). Außergewöhnliche Umstände sind solche, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19, Rn. 37 mwN). Verspätungen eines Vorflugs begründenden außergewöhnlichen Umstände hinsichtlich der Folgeflüge, wenn die sie verursachenden außergewöhnlichen Umstände mit der Verspätung des Folgeflugs in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19, Rn. 54).

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aa) 2.50 h der Verspätung von N01 beruhten auf außergewöhnlichen Umständen in Form der Verspätung von dessen Vorflug N06, der aufgrund Slotzuweisungen erst um 20.30 Uhr anstatt planmäßig um 17.40 Uhr in F. landete.

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(1) N06 wurden Slots zugewiesen, zuletzt für 18.46 Uhr. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts iSd § 286 Abs. 1 ZPO aufgrund des vorgelegten Slotprotokolls in Anlage B 4 fest, in dem die Slotzuweisungen unabänderlich abgespeichert wurden.

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(2) Die Slotzuweisungen begründen einen außergewöhnlichen Umstand, weil sie als hoheitliche Anordnung von außen auf den Betrieb der Beklagten einwirken und von ihr grundsätzlich nicht zu beherrschen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013 – X ZR 115/12, Rn. 14; LG Köln, Urteil vom 29.10.2019 – 11 S 403/18, S. 3 f.).

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Insbesondere hat die Beklagte die Slots nicht mitverursacht. Denn ausweislich des Slotprotokolls ließ sie keine Slots verstreichen oder meldete eine neue Abflugszeit an Eurocontrol. Vielmehr wurde ihr bereits um 13.41 Uhr für den planmäßigen Abflug von N06 um 15.40 Uhr ein Slot für 18.16 Uhr zugewiesen. Dieser wurde anschließend bei gleichbleibender planmäßiger Abflugszeit mehrfach verschoben, zuletzt um 17.13 Uhr auf 18.46 Uhr. Im Rahmen dieses Slots hob N06 ausweislich des DMS in Anlage B 1 tatsächlich um 18.47 Uhr ab.

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(3) Die Ankunftsverspätung von N06 um 2.50 h steht mit der Verspätung von N01 in ursächlichem Zusammenhang.

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Infolge des verspätetet Starts landete N06 erst um 20.30 Uhr anstatt planmäßig um 17.40 Uhr in R. Deshalb konnte das Fluggerät K. nur entsprechend verspätet für die Durchführung von N01 bereitgestellt werden.

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bb) Die Beklagte konnte auch nicht mit zumutbaren Maßnahmen vermeiden, dass die auf den Vorflügen auftretenden Verspätungen zu einer großen Verspätung führen.

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(1) Das Luftfahrtunternehmen muss dazu angemessene Maßnahmen ergreifen, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzt, um zu vermeiden, dass der außergewöhnliche Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (EuGH, EuZW 2020, 617 Rn. 36). Dazu zählt auch die frühestmögliche Ersatzbeförderung (EuGH, aaO, Rn. 61). Anders als die Klägerin meint, kommt es hingegen nicht darauf an, welche Sorgfalt das Luftfahrtunternehmen bei der Suche nach frühestmöglichen Ersatzbeförderungen aufwendet, solange der Fluggast jedenfalls frühestmöglich befördert wird.

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(a) Dies entspricht entgegen der Ansicht der Klägerin der bindenden Rechtsprechung des EuGH.

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Dessen Ausführung (aaO, Rn. 59), die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, umfasse die Suche nach anderen Flügen, die mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen, ist lediglich missverständlich formuliert. Denn der EuGH geht in seiner Antwort auf die ihm vorgelegte Frage, ob die Ersatzbeförderung mit dem nächsten Flug des eigenen Unternehmens am nächsten Tag eine zumutbare Maßnahme iSd Art. 5 Abs. 3 FluggastVO darstellt, überhaupt nicht auf diese Sorgfaltspflicht ein. Vielmehr führt er aus, eine solche Ersatzbeförderung sei keine zumutbare Maßnahme, es sei denn, es habe keine frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeit gegeben, auf die die Umbuchung zumutbar war (EuGH, aaO, Rn. 61). Damit macht er die frühestmögliche Ersatzbeförderung zur Voraussetzung des Ergreifens zumutbarer Maßnahmen, nicht deren Prüfung.

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(b) Eine Auslegung des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO dahin, die Ausgleichszahlungspflicht entfalle nie ohne Prüfung früherer Ersatzbeförderungsmöglichkeiten, entspräche auch nicht dem Zweck der Ausgleichszahlungspflicht.

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Diese dient ausweislich Erwägungsgrund Nr. 12 FluggastVO dazu, Ärgernisse oder Unannehmlichkeiten, die Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, zu kompensieren. Wenn der Fluggast bei einer auf außergewöhnlichen Umständen beruhenden und nicht abwendbaren Annullierung aber unzweifelhaft frühestmöglich ersatzweise befördert wird, entstehen ihm allein dadurch, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Suche nach der frühestmöglichen Ersatzbeförderung unsorgfältig vorgeht, keine zusätzlichen Unannehmlichkeiten oder Ärgernisse, deren Ausgleich die Zahlung dienen könnte.

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(c) Zudem widerspräche eine solche Auslegung dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bei der Auslegung jedes Unionsrechtsakts zu berücksichtigen ist.

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Dieser verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (EuGH, EuZW 2021, 719, Rn. 41 mwN).

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Wäre die Befreiung von der Ausgleichzahlungspflicht stets ausgeschlossen, wenn ein Luftfahrtunternehmen keine Ersatzbeförderungen prüft, könnte es zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Fluggästen kommen. So wäre es möglich, dass von zwei Fluggästen eines annullierten Flugs, die beide auf denselben Ersatzflug umgebucht wurden, nur dem einen ein Ausgleichszahlungsanspruch zusteht, weil das Luftfahrtunternehmen bei ihm weniger umfangreich Ersatzbeförderungsmöglichkeiten prüfte, obwohl beide gleichzeitig befördert wurden und dieselben Unannehmlichkeiten erlitten.

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(2) Eine Umbuchung auf eine frühere Verbindung war der Beklagten nicht möglich, weil es keine früheren Flüge, egal ob direkt oder indirekt, von R. nach V. gab.

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Dies ergibt sich aus der Behauptung der Beklagten, ab 16.00 Uhr seien weder direkte noch indirekte Flüge von R. nach V. durchgeführt worden. Diese gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Klägerin sie nicht erheblich bestritten hat. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen iSd § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig, da ihr eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich früherer Ersatzbeförderungsmöglichkeiten obliegt.

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(a) Bestreiten mit Nichtwissen ist stets unzulässig, wenn die so bestreitende Partei darlegungsbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, Rn. 12).

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(b) Bei der fehlenden Möglichkeit einer früheren Beförderung handelt es sich um eine negative Tatsache (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 – 22 S 306/21), die grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast des Gegners der primär darlegungsbelasteten Partei begründet (stRspr., vgl. BGH, NJW 1999, 2887 (2887 f.) mwN).

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(c) Anders als die Klägerin meint, entfällt diese sekundäre Darlegungslast nicht wegen Unzumutbarkeit.

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Zwar entfällt die sekundäre Darlegungslast der nicht beweispflichtigen Partei, wenn auch dieser positiver Vortrag unzumutbar ist,- etwa weil sie die entsprechenden Tatsachen nicht kennt und auch nicht in Erfahrung zu bringen vermag (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1520, Rn. 23). Der Klägerin war Vortrag zu anderen Beförderungsmöglichkeiten aber möglich. So ist der Klägerin –  wie auch den Fluggästen selbst – unter Zuhilfenahme allgemein zugänglicher Quellen, etwa Online-Routenplanern oder Online-Reiseportalen, regelmäßig Vortrag dazu möglich, welche alternativen Flugverbindungen allgemein angeboten werden und ob eine Beförderung durch andere Verkehrsmittel möglich gewesen wäre. Zudem kann sich die Klägerin als spezialisierter Inkassodienstleister auf dem Gebiet der Fluggastrechte durch Zugriff auf die ihr zur Verfügung stehenden Flugdatenbanken unschwer Kenntnis verschaffen, welche anderen Flüge am konkreten Tag tatsächlich durchgeführt wurden. Insoweit sind die Voraussetzungen für das Entfallen der sekundären Darlegungslast nicht erfüllt. Etwas anderes mag beispielsweise bezüglich freier Sitzplätze auf früheren Flugverbindungen gelten.

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(3) Andere Maßnahmen, durch die die Verspätung auf weniger als 1.21 h reduziert worden wäre, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

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c) Ob daneben noch weitere Gründe für die Verspätung bestanden, die keine außergewöhnlichen Umstände begründen, etwa der Einsatz der Ersatzcrew, ist ohne Bedeutung.

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2. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

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II. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

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Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 zuzulassen, um bezüglich der umstrittenen Frage der Darlegungslast für frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeiten die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen und weil keine Partei durch das Urteil mit mehr als 600 EUR beschwert ist.

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Der Streitwert wird auf 250 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.