LG Köln: Rückforderung von Zahlungen für Renovierungsvermittlung nach § 812 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom in Köln wohnhaften Beklagten die Rückzahlung von für Renovierungsarbeiten überwiesenen Beträgen sowie Nebenforderungen. Das Gericht bejahte internationale Zuständigkeit und die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Ein Anspruch aus § 667 BGB verneinte es mangels Auftrags-/Geschäftsbesorgungsvertrags; werkvertragliche Rückforderung scheiterte an unzureichendem Vortrag zum Überschuss. Die Hauptforderung wurde jedoch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zugesprochen, da kein Vertragsschluss zwischen den Parteien zugrunde gelegt wurde; Zinsen wurden nur teilweise, vorgerichtliche Anwaltskosten nicht zugesprochen.
Ausgang: Zahlungsklage weitgehend aus § 812 BGB zugesprochen; Zinsen nur teilweise und vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Terminsverlegung nach § 227 ZPO setzt substantiierten Vortrag und Glaubhaftmachung eines erheblichen Verhinderungsgrundes sowie die Beachtung der Prozessförderungspflicht voraus.
Für Dienstleistungsverträge ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Dienstleisters maßgeblich; für Bereicherungsansprüche kann nach Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO an das zugrunde liegende Rechtsverhältnis angeknüpft werden.
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 667 BGB setzt ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis voraus und scheidet aus, wenn die Vereinbarung als entgeltlicher Pauschalvertrag mit werkvertraglichem Gepräge auszulegen ist.
Bei Zahlungen auf ein Konto einer Person ist diese bereicherungsrechtlich Leistungsempfängerin, wenn nach objektiver Zweckbestimmung der Zahlung ihr Vermögen vermehrt werden sollte; beruft sie sich auf Empfang für eine Gesellschaft, hat sie die Zuwendung an die Gesellschaft bzw. die Weiterleitung darzulegen und zu beweisen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn der Schuldner bei Beauftragung des Anwalts bereits in Verzug war; eine erstmalige anwaltliche Zahlungsaufforderung begründet den Verzug nicht rückwirkend.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.137,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.06.2019 aus 59.139,- € und seit dem 15.02.2020 aus weiteren 1.998,- € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines Betrages, den sie ihm überlassen hatte für – so behauptet sie – Vermittlung von Renovierungsarbeiten.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in A, England.
Der Beklagte, israelischer Staatsangehöriger, hatte seinen Wohnsitz auch schon zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses in Köln.
Die Klägerin überwies (Kontobelege Anlage K1) dem Beklagten auf dessen Konto 40.132,- €. Ferner überwies sie 21.005,- € nach entsprechender Anweisung des Beklagten auf ein Konto der Fa. „B‘“, wobei der Beklagte dieses Geld anschließend an sich selbst auf ein deutsches Konto mit den Endziffern 26 überwies.
Die Klägerin bat den Beklagten vergeblich um Rechnungslegung.
Am 02.04.2019 erklärte die Klägerin die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags.
Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 14.05.2019 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 59.139,- € auf (Anlage K3).
Mit Schreiben vom 19.06.2019 setzte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 26.06.2019 (Anlage K4).
Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten im Oktober 2017 damit beauftragt, bei dem Umbau ihrer Eigentumswohnung als Vermittler zu fungieren. Dieser habe nämlich angeboten, den gesamten Service zu koordinieren, Materialien, Baustoffe und technisches Gerät/Instrumente zu organisieren und die Bauarbeiten selbst an Subunternehmer in Vertretung der Klägerin zu vergeben. Zudem sei er mit der Beaufsichtigung und Koordinierung der Baumaßnahmen sowie der Qualitätskontrolle beauftragt gewesen. Die Parteien hätten einen Pauschalbetrag von 80.000,- € vereinbart.
Es sei zwischen den Parteien verabredet worden, mit dem Bauvorhaben im Januar 2018 zu beginnen und es bis Ende Juni 2018 fertigzustellen. Tatsächlich habe der Beklagte die Arbeiten aber nur unzureichend organisiert, falsche Materialien besorgt und insbesondere den Zeitplan nicht eingehalten (Bl. 17 ff., 21 f. d.A.). Die Klägerin habe eigene zusätzliche Mittel aufwenden müssen, um Materialien zu beschaffen und Subunternehmer zu beauftragen, da der Beklagte das ihm hierfür überlassene Geld nicht eingesetzt habe.
Die Klägerin meint, der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 667 BGB. Hilfsweise stützt sie den Anspruch auf § 812 BGB und macht sich diesbezüglich den Vortrag des Beklagten zu eigen, dass zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen sei.
Die Klägerin hat zunächst mit der Klageschrift vom 12.09.2019, zugestellt am 01.10.2019, die Zahlung von 59.139,- € beantragt.
Sie beantragt nunmehr seit der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2020:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.137,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.06.2019 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Klägerin von der Inanspruchnahme durch das Rechtsanwaltsbüro C im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Zahlungsansprüche in Höhe von 831,20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer infolge des Abgleichs zwischen RVG Nr. 2300 und RVG Nr. 3100 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass ein Vertrag allenfalls zwischen der Klägerin und der polnischen Firma „B“ abgeschlossen worden sei, deren Direktor bzw. Geschäftsführer der Beklagte ist, wobei er zunächst behauptet hat, ein Vertrag sei allenfalls zwischen der Klägerin und der tschechischen Firma D, spol. s r.o. abgeschlossen worden, deren Geschäftsführer er ebenfalls ist. Dies folge auch daraus, dass der Klägerin gleichgültig gewesen sei, mit wem sie einen Vertrag abschließt.
Die Zahlungen seien für die polnische Firma getätigt worden und seien vom Beklagten für diese entgegengenommen worden und an diese weitergeleitet worden.
Er meint, einem Anspruch aus § 812 BGB stehe der Anwendungsvorrang von §§ 667 ff. BGB entgegen.
Er rügt die internationale Zuständigkeit und die Anwendung deutschen Rechts.
Die Kammer hat mit Verfügung vom 07.05.2020 Verhandlungstermin auf den 17.07.2020 terminiert. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.07.2020 beantragt, den Termin zu verlegen, da er verhindert sei, aber zum Termin erscheinen wolle. Die Kammer hat dem Beklagten mit Beschluss vom 17.07.2020 eine Frist von zwei Wochen zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Verhinderungsgründe eingeräumt (Protokoll Bl. 140 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist entscheidungsreif, zulässig und begründet.
I.
Die Sache ist entscheidungsreif. Insbesondere war dem Beklagten nicht durch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu gewähren, damit er persönlich erscheinen kann.
Zwar muss es grundsätzlich jeder Partei freistehen, den tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beizuwohnen, in die Verhandlung einzugreifen, ihren Rechtsanwalt zu instruieren oder auch für das Gericht als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen (Jaspersen/BeckOK, 36. Edition, Stand 01.03.2020, § 227 ZPO, Rn. 12.6). Gleichwohl werden der Partei – wie auch ihrem Anwalt – zumutbare Anstrengungen abverlangt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Terminsverlegung entbehrlich machen, da die Partei eine Mitwirkungs- und Prozessförderungspflicht hat. Bei Verstoß hiergegen und Ursächlichkeit für die Verhinderung, verbietet sich – bei der gebotenen Prüfung nach den Umständen des Einzelfalles, ob die Partei ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in ihren Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern (Jaspersen/BeckOK, a.a.O.) – eine Terminsverlegung zugunsten dieser Partei (Jaspersen/BeckOK, a.a.O., Rn. 6).
Der Beklagte hat - außer der pauschalen Behauptung, dass er in Israel in einer Klinik liege - weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, warum er konkret verhindert gewesen sein soll, zur mündlichen Verhandlung anzureisen und wann dies für ihn absehbar war. Dementsprechend kann die Kammer weder feststellen, dass für den Beklagten überhaupt ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO vorlag, der eine Vertagung des Termins nötig machte, noch kann sie feststellen, ob der Beklagte seiner Mitwirkungs- und Prozessförderungspflicht nachgekommen ist, indem er die Verhinderung möglichst frühzeitig dem Gericht mitteilte.
II.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht international zuständig.
Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in Köln, Deutschland, hat, kann er international in Deutschland und örtlich in Köln, § 12 ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1215/2012 verklagt werden.
Ob der Vertrag in England abgeschlossen worden ist, kann dahinstehen, da sich hieraus nach Art. 7 VO (EU) 1215/2012 allenfalls ein besonderer – aber nicht ausschließlicher – Gerichtsstand ergeben würde.
III.
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
1. Zunächst ist deutsches materielles Recht anzuwenden.
Soweit man – nach dem klägerischen Vortrag in erster Linie – von einem vertraglichen Anspruch ausgeht, ist deutsches Recht nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) VO (EG) 593/2008 [Rom I-VO] anwendbar, da hiernach Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Gleiches gilt nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 [Rom II-VO] für einen – von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten – Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Hiernach ist das Recht anzuwenden, dem das Rechtsverhältnis unterliegt, wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis - wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung - anknüpft, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist. Vorliegend hat die Klägerin zumindest auf eine Schuld aus einem – nach ihrer Behauptung – bestehenden Rechtsverhältnis geleistet.
2. Der Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 667 BGB.
Es bestand kein Auftrag, § 662 BGB, oder Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB, zwischen den Parteien.
Nach dem Vortrag der Klägerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung hat diese mit dem Beklagten nämlich einen Vertrag dahingehend abgeschlossen, dass dieser die Sanierungsarbeiten organisieren und vermitteln, Material bereitstellen und auf die Qualität achten sollte. Da der Beklagte hierfür eine Pauschale erhalten sollte, in der wohl auch eine Vergütung für ihn selbst enthalten sein sollte, die aber der Höhe nach nicht festgelegt war, ist das – bestrittene – Vertragsverhältnis nach Auffassung der Kammer als Werkvertrag auszulegen, wonach der Beklagte sich zur Erbringung der Sanierungsarbeiten als Generalunternehmer verpflichtet hat. Nach der vertraglichen Regelung – so wie sie die Klägerin vorgetragen hat – sollte der Beklagte gerade nicht verpflichtet sein, dass erhaltene Geld je nach Aufwand nach § 666 BGB abzurechnen und ggf. einen Überschuss nach § 667 BGB auszukehren, da er vielmehr die Erbringung der Arbeiten gegen einen Pauschalpreis versprochen hat, auf den Abschlagszahlungen erbracht wurden.
3. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Werkvertragsrecht.
a) Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag abgeschlossen wurde.
Die Klägerin hat dies – ohne Beweisantritt – behauptet, und zwar hinsichtlich des Umfangs recht substantiiert. Der Beklagte hat den Vertragsschluss in einfacher Form bestritten und hilfsweise angeführt, dass der Vertrag mit einer polnischen Firma – wobei er zunächst den Vertragsschluss mit einer tschechischen Firma behauptet hat – zustande gekommen ist. Das Bestreiten ist aber dennoch ausreichend, da auch die Klägerin zu den Umständen des Vertragsschlusses nur unzureichend vorgetragen hat. Der pauschale Verweis auf die E-Mails in englischer und russischer Sprache ist hierfür nicht ausreichend, schon da sich aus diesen – soweit ersichtlich – ein Vertragsschluss oder ein Zugestehen eines solchen vom Beklagten nicht ergibt.
b) Zum anderen gilt nämlich hinsichtlich einer Rückforderung von Abschlagszahlungen auf einen Werkvertrag folgendes, worauf die Kammer mit Hinweisbeschluss vom 26.03.2020 bereits hingewiesen hat: Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen. Der Auftraggeber hat schlüssig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Dem Auftragnehmer obliegt die Beweislast für seinen Vergütungsanspruch auch im Prozess des Auftraggebers auf Rückzahlung eines Überschusses, wobei diese Verteilung von Darlegungs- und Beweislast auch nach Kündigung des Bauvertrages gilt (OLG Köln, Urteil vom 04. Juli 2014 – I-3 U 128/13 –, juris).
Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat zunächst lediglich vorgetragen, dass der Beklagte die Arbeiten unzureichend organisiert, falsche Materialien besorgt und insbesondere den Zeitplan nicht eingehalten habe. Inwieweit sich hieraus eine Überzahlung des Beklagten ergibt, war zunächst nicht ersichtlich. Dies wurde auch durch den Vortrag im Schriftsatz vom 27.04.2020 auf den Hinweisbeschluss nicht ausgeräumt. Demnach seien die Materiallieferungen völlig unbrauchbar und ungeeignet für das von der Klägerin konzipierte Bauvorhaben. Dieser Vortrag bleibt aber weiterhin pauschal und ist nicht zur Darlegung geeignet, dass und inwieweit ein Überschuss aus den Zahlungen offen steht, schon da die Klägerin nicht vorgetragen hat, welche Arbeiten denn konkret ausgeführt werden sollten, sodass auch nicht beurteilt werden kann, ob die Materialien hierfür wirklich unbrauchbar und ungeeignet waren.
4. Der Anspruch ergibt sich aber aus Bereicherungsrecht, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
a) Der Beklagte hat zunächst das streitgegenständliche Geld erlangt.
Zwar hat er dies zunächst bestritten, aus den vorgelegten Überweisungsbelegen ergibt sich jedoch – zumindest hinsichtlich der Zahlungen in Höhe von 40.132,- € – Gegenteiliges; mittlerweile bestreitet er den Erhalt auch nicht weiter.
Soweit der Beklagte hinsichtlich der Zahlungen in Höhe von 40.132,- € behauptet, diese habe er für die polnische Firma „B“ entgegengenommen, hatte der Beklagte – worauf die Kammer mit Hinweis vom 07.05.2020 hingewiesen hat – darzulegen und zu beweisen, dass erstens nicht er persönlich das Geld erlangt hat, sondern die Fa. B. Wer Leistungsempfänger ist, bestimmt sich danach, wessen Vermögen der Leistende durch die Zuwendung gemäß der Zweckbestimmung vermehren wollte (Sprau/Palandt, 79. Auflage 2020, § 812 BGB, Rn. 17). Dass die Klägerin durch Überweisung auf das Konto des Beklagten die Zahlung der Fa. B zuwenden wollte, ergibt sich nicht aus den Zahlungsumständen selbst. Auch da der Beklagte vorträgt, dass es der Klägerin gleichgültig gewesen sei, mit wem sie dem Vertrag abschließt, ergibt sich gerade nicht, dass sie bewusst und zielgerichtet das Vermögen der Fa. B vermehren wollte. Seiner Darlegungslast ist der Beklagte damit nicht nachgekommen, da – so sein Vortrag – es nicht seine Aufgabe sei, aufzuklären, wofür die Klägerin die jeweilige Überweisung getätigt habe (Bl. 126 d.A.). Hilfsweise hätte der Beklagte zweitens darzulegen und zu beweisen, dass er das Geld an die Fa. B weitergeleitet hat, was er ebenfalls nicht getan hat.
Hinsichtlich der an die Fa. „B“ getätigten Überweisungen ist der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, dass sie 21.005,- € nach entsprechender Anweisung des Beklagten auf ein Konto der Fa. „B“ für den Beklagten überwiesen hat und der Beklagte dieses Geld anschließend an sich selbst auf ein deutsches Konto mit den Endziffern 26 überwies, nicht entgegen getreten. Er hat vielmehr diesbezüglich mit Schriftsatz vom 22.03.2020 (Bl. 83 ff. d.A.) seine Ansicht wiederholt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag bestanden habe.
b) Der Beklagte hat das Geld auch durch Leistung der Klägerin erlangt.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Zahlungen in Höhe von 40.132,- €, was sich bereits aus den Darlegungen unter a) ergibt. Dass der Beklagte diesbezüglich weiter erklärt hat, er sei davon ausgegangen, dass das Geld für die Fa. „B“ bestimmt ist, ist unerheblich, da der Leistungsempfänger nach h.M. aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der konkreten Position des Leistungsempfängers bestimmt wird (BeckOK BGB/Wendehorst, 54. Ed. 1.5.2020, BGB § 812 Rn. 50).
Auch den an die Fa. „B“ überwiesenen Betrag von 21.005,- € hat der Beklagte durch Leistung der Klägerin erlangt. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin sollte der Betrag dem Beklagten zu Gute kommen, indem er auf das Firmenkonto der Fa. „B“ zugriff und schließlich das Geld an sein eigenes Konto überwies. Parallel zu den sog. Anweisungsfällen leistete die Klägerin damit unmittelbar an den Beklagten, der – aus Sicht der Klägerin – gegenüber der Fa. „B“ einen eigenen, der Klägerin jedoch unbekannten, Leistungszweck verfolgte.
c) Ein Rechtsgrund liegt nicht vor, da die Klägerin sich den Vortrag des Beklagten zueigen gemacht hat, dass zwischen den Parteien kein Vertrag abgeschlossen wurde.
Aus diesem Grund kann auch die Regelung des § 667 BGB nicht vorrangig sein, da – wenn man unterstellt, dass die Parteien keinen Vertrag abgeschlossen haben – auch kein Auftragsverhältnis besteht. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nach dem Vortrag des Beklagten ebenfalls nicht in Betracht, da hiernach ja ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Fa. „B“ bestehen soll.
d) Als Rechtsfolge hat der Beklagte das erlangte Geld herauszugeben, § 818 BGB.
IV.
Hinsichtlich der Nebenforderungen ist die Klage nur teilweise begründet.
1. Zinsen schuldet der Beklagte auf den zunächst geltend gemachten Betrag von 59.139,- € seit Ablauf der Zahlungsfrist in der Mahnung vom 19.06.2019, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da nicht vorgetragen ist, dass die Klägerin nicht Verbraucherin ist. Im Übrigen schuldet der Beklagte Zinsen seit Rechtshängigkeit, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen, da sich dieser Anspruch nicht aus Verzug ergibt. Bei der Beauftragung des Rechtsanwalts lag nämlich noch kein Verzug vor, da bereits das erste Forderungsschreiben vom Rechtsanwalt verfasst war. Es war der Klägerin jedoch zuzumuten, den Beklagten zur Rückforderung der Zahlungen aufzufordern und ggf. zu mahnen bevor sie einen Rechtsanwalt beauftragt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 61.137,00 EUR festgesetzt.