§ 522 Abs. 2 ZPO: Rückzahlung von Bau-Abschlägen bei unaufgeklärter Mittelverwendung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil, das ihn zur Rückzahlung überwiesener Beträge aus einem Bau-/Betreuungsvertrag verurteilt. Streitpunkt ist u.a. die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie, ob der Beklagte im eigenen Namen oder als Vertreter einer ausländischen Firma handelte. Der Senat weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch i.H.v. 61.137 € (nebst Zinsen) nach deutschem Recht besteht. Eine Gehörsverletzung wird verneint; der Beklagte habe Vertreterhandeln und bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat kündigt die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO an.
Abstrakte Rechtssätze
Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO ist der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich; Kollisionsnormen wie Art. 10 Abs. 3 Rom-II-VO betreffen hingegen das anwendbare materielle Recht.
Ein Vertrag über Vermittlung, Koordination und Beaufsichtigung von Bauarbeiten kann als gemischter Vertrag Elemente der Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB), des Dienstvertrags (§ 611 BGB) und des Werkvertrags (§ 631 BGB) enthalten; für Rückzahlungsansprüche kann eine Schwerpunktbestimmung entbehrlich sein.
Dienstleistungsverträge i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO erfassen auch Bau-/Werkverträge; das anwendbare Recht richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters, eine ausländische Baustelle begründet für sich genommen keine engere Verbindung nach Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO.
Wer sich darauf beruft, bei Vertragsschluss als Vertreter gehandelt zu haben, trägt nach § 164 Abs. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Handeln im Namen des Vertretenen erkennbar war.
Der Beauftragte hat nach §§ 675 Abs. 1, 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung erhalten und nicht bestimmungsgemäß verwendet hat; die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung der empfangenen Mittel trifft den Beauftragten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10 O 368/19
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das am 11.09.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 10 O 368/19 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht in dem mit der Berufung angegriffenen Umfang zuerkannt. Die Klage ist allerdings aus vertragliche Gesichtspunkten begründet.
Die internationale Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist gegeben und der Klägerin stehen nach dem anwendbaren deutschen Recht der gegen den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 61.137 € aus Vertrag und die zuerkannte Zinsforderung aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu.
Im Einzelnen, auch zu den erhobenen Berufungsrügen:
1. Die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, hat keinen Erfolg.
a. Soweit diese Rüge sich auf die Zurückweisung des mit der Verhinderung des Beklagten begründeten Terminverlegungsantrages bezieht, ist sein rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Denn mit dem Antrag vom 14.07.2020 (Bl 130 GA) ist – entsprechend den Ausführungen in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen – nur pauschal das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO behauptet worden und anschließend auf die im Verhandlungstermin am 17.07.2020 nach § 227 Abs. 2 ZPO erteilte Auflage zur Konkretisierung und Glaubhaftmachung der Verlegungsgründe binnen 2 Wochen bis zum 31.07.2020 keine Stellungnahme zur Gerichtsakte gelangt. Der nach dem Anwaltswechsel durch die aktuelle Prozessbevollmächtigte gestellte Antrag auf Fristverlängerung vom 04.08.2020 (Bl 147 GA) erfolgte – was das Landgericht bereits in seiner Verfügung vom 05.08.2020 (Bl 151 GA) zurecht dargelegt hat – nach Fristablauf und damit verspätet. Wenn die Berufung des Beklagten in diesem Zusammenhang meint, der Antrag vom 04.08.2020 hätte als Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden müssen, verkennt sie, dass keine Notfrist und auch keine sonstige der in § 233 ZPO ausdrücklich genannten Fristen betroffen ist.
b. Zudem lässt der Kläger außer Acht, dass sein persönliches Erscheinen zum Termin am 17.07.2020 nicht angeordnet worden war. Eine solche Anordnung war auch nicht gemäß den §§ 141, 448 ZPO geboten gewesen. Sowohl die Sachverhaltsaufklärung durch persönliche Anhörung (§ 141 ZPO), als auch die Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO), liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 141 Rz. 3 und § 448 Rz. 4b). Ein solches hat das Landgericht auch nicht unter dem Aspekt der Vier-Augen-Gespräch-Situation verletzt, denn insoweit lag auf Seiten des Beklagten keine „waffenungleiche“ Beweisnot vor, vielmehr hatte auch die Klägerin keinen Zeugen für die allein zwischen den Parteien gewechselten Erklärungen (vgl. allgemein zum Vier-Augen-Gespräch: BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, Rz. 16).
c. Zudem wäre der monierte Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsvorbringen des Beklagten – wie unter 4. auszuführen ist - keine Abänderung des angefochtenen Urteils veranlasst.
2. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist dieses als Wohnsitzgericht des Beklagten für die Entscheidung gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO [= VO (EU) 1215/2012] international zuständig. Die von der Berufung genannte Norm des Art. 10 Abs. 3 Rom-II-VO [= VO (EG) 864/2007] betrifft das materiell anwendbare Recht.
3. Das Landgericht hat auch zurecht erkannt, dass auf den Rechtsstreit das deutsche materielle Recht Anwendung findet.
a. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden zwischen den Parteien Willenserklärungen dahingehend ausgetauscht, dass zugunsten der Klägerin Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung, Betreuung und Ausführung von Bauarbeiten gegen Entgelt erbracht werden sollten. Dies ist im Übrigen unstreitig. Dass den Zahlungen der Klägerin ein Vertrag zugrunde liegt, hat der Beklagte zugestanden, wie sich namentlich daraus ergibt, dass er sich auf den Vorrang der §§ 667 ff. BGB gegenüber den §§ 812 ff. BGB berufen hat (Schriftsatz vom 26.4.2020, Bl. 103 d.A.). Im Streit steht nur, ob dadurch der Beklagte persönlich – so die Klägerin – oder die von ihm als Direktor bzw. Geschäftsführer vertretene polnische Firma A – so der Beklagte – verpflichtet werden sollte.
Der Vertragspartner der Klägerin hatte die umfassende Aufgabe, die Bauarbeiten zu vergeben, zu koordinieren und zu beaufsichtigen, dabei aber auch Baustoffe und technische Geräte bereitzustellen und die Qualitätskontrolle sicherzustellen. Die Rechtsnatur dieses gemischten Vertrages setzt sich gemäß den §§ 611, 631, 675 BGB aus Elementen der entgeltlichen Geschäftsbesorgung, des Dienstvertrages und des Werkvertrages zusammen. Da keine Gewährleistungsansprüche, sondern Entgeltrückzahlungen in Rede stehen, bedarf es generell keiner näheren Entscheidung, welches Vertragselement das Schwergewicht bildet.
Dies gilt insbesondere auch für die hier maßgebliche Frage der materiellen Rechtsanwendung, denn unter die in Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO [= VO (EG) 593/2008] genannten Dienstleistungsverträge fallen auch reine Bau-/Werkverträge (vgl. MüKo-Martiny, BGB, 8. Aufl. 2021, Art. 4 Rom-I-VO, Rz. 63). Damit bestimmt sich das anwendbare materielle Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten als Dienstleister in B, womit das deutsche materielle Recht Anwendung findet. Die in England gelegene Baustelle ist für sich genommen kein Umstand, der eine engere Verbindung zu diesem Staat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO begründet (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.1999 – VII ZR 408/97 = NJW 1999, 2442, 2443 zu Art. 28 Abs. 2 EGBGB a.F.).
b. Auch die streitentscheidende Frage, ob der Beklagte seine Vertragserklärung im eigenen Namen oder als Stellvertreter für die Fa. A abgegeben hat, bestimmt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO nach materiellem deutschen Recht (vgl. MüKo-Spellenberg, BGB, 8. Aufl. 2021, Art. 10 Rom-I-VO, Rz. 48). Danach treffen den Beklagten die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.
(1) Der Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass er bei Abgabe seiner Erklärungen gegenüber der Klägerin nicht sich selbst, sondern die Fa. A berechtigen und verpflichten wollte. Als derjenige, der gemäß § 164 Abs. 2 BGB ein Vertretergeschäft behauptet, trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen aufgetreten ist oder sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war (s. BGH, Urt. v. 01.04.1992 – VIII ZR 97/91 = NJW-RR 1992, 1010). Es ist daher irrelevant, wenn der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.04.2020 (Bl 104 GA) vorträgt, aus seiner Sicht habe er für seine Firma gehandelt.
(2) Dem insgesamt sehr oberflächlichen Vorbringen des Beklagten kann nicht entnommen werden, in welcher Weise er gegenüber der Klägerin überhaupt konkret zum Ausdruck gebracht haben will, dass nicht er selbst, sondern eine von ihm vertretene Firma Vertragspartner(in) der Klägerin werden sollte. So hat er zunächst in dem Schriftsatz vom 26.10.2019 (Bl 48 GA) und in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2020 (Bl 60R GA) nur als Ergebnis vorgetragen, die Klägerin habe den Vertrag mit einer tschechischen Firma namens B geschlossen, ohne aber auszuführen, in welcher Form dies im Rahmen der Vertragsgespräche der Klägerin mitgeteilt worden oder ihr sonst erkennbar war. Mit Schriftsatz vom 22.03.2020 (Bl 84 GA) hat der Beklagte sodann von diesem Vortrag Abstand genommen und ein Vertragsverhältnis der Klägerin mit der polnischen Fa. A behauptet. Es habe zwar auch die tschechische Firma gegeben, „allerdings wurde hier damals für die polnische Firma gehandelt.“ (Bl 84 GA). Woraus sich diese erst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gewonnene Erkenntnis des Beklagten ergibt und inwiefern die Klägerin dies bereits vorprozessual zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte wissen können, wird nicht ansatzweise erläutert. Wenn aber der Beklagte selbst – seinem Vortragsverhalten zufolge – den Überblick über den konkreten Einsatz der genannten Firmen verloren hatte, ist zugleich nicht hinreichend dargetan, dass der Klägerin überhaupt ein Vertreterhandeln des Beklagten bewusst war. Ein konkreter Unternehmensbezug, der dafür spräche, dass der Beklagte nicht im eigenem Namen gehandelt hätte (dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 164 Rz. 18), ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich.
(3) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht, die Person des Vertragspartners unerheblich gewesen. Denn diese Rechtsfigur findet allein bei sog. Bargeschäften des täglichen Lebens Anwendung (vgl. Palandt-Ellenberger § 164 Rz. 8 mwN), das im streitgegenständlichen Fall der mehrfachen Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von 61.137 € ersichtlich nicht vorliegt.
4. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der in Gesamthöhe von 61.137 € überwiesenen Beträge ergibt sich aufgrund des vorliegenden gemischten Vertrages entweder aus den §§ 675 Abs. 1 iVm 667 BGB in direkter oder entsprechender Anwendung oder nach dem im Werkvertragsrecht anerkannten Grundsatz, dass mit der Erbringung von Abschlagszahlungen stillschweigend die Abrede getroffen wird, dass der Zahlende einen - vertraglichen - Anspruch auf Auszahlung eines nach der Endabrechnung zu seinen Gunsten bestehenden Überschusses hat (s. BGH, Urt. v. 11.02.1999 – VII ZR 399/97 = BauR 1999, 635 Rz. 22, 24; v. 24.01.2002 – VII ZR 196/00 = BauR 2002, 938 Rz. 17, 20; v. 08.01.2015 – VII ZR 6/14 = NJW-RR 2015, 469 Rz. 13).
Für beide Alternativen liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor.
a. Gemäß den §§ 675 Abs. 1 iVm 667 BGB hat der Beklagte der Klägerin alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, herauszugeben (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 – III ZR 205/95 = NJW 1997, 47, 48).
(1) Zur Auftragsausführung erhalten hat der Beklagte im Wege mehrerer Überweisungen insgesamt 61.137 €.
(a) 40.132 € hat die Klägerin auf das auf den Namen des Beklagten lautende Konto bei der tschechischen Bank überwiesen. Soweit die Berufung meint, der Beklagte habe das Geld nicht als natürliche Person, sondern als Gesellschafter und Geschäftsführer der polnischen Fa. A entgegen genommen, hat er – wie bereits unter Ziffer 3. b. ausgeführt – seine Vertreterstellung nicht hinreichend substantiiert.
(b) Auch die Gutschrift iHv 21.005 €, die auf dem bei einer polnischen Bank geführten Konto der Fa. A eingegangen war, hat der Beklagte persönlich erhalten. Denn insoweit hatte er zum einen der Klägerin nach deren unbestritten gebliebenen Vortrag (s. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2020 [Bl 61 GA] und den Schriftsatz vom 11.03.2020 [Bl 75 f. GA]) die ausdrückliche Anweisung erteilt, diesen für ihn bestimmten Betrag auf dieses Konto zu überweisen. Zum andern hat der Beklagte den Überweisungsbetrag selbst nach Eingang auf ein in seinem Namen eröffnetes Konto bei einer deutschen Bank überwiesen, womit auch der Betrag von 21.005 € dem Vermögen des Beklagten zugeordnet war.
(2) Es ist nicht feststellbar, dass der vereinnahmte Betrag bestimmungsgemäß verwendet wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung trifft den Beklagten als Beauftragten (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996, a.a.O.). Der Beklagte hat dazu keinen Vortrag gehalten und damit nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass und in welchem Umfang er den erhaltenen Betrag für den übernommenen Auftrag verwandt hat.
b. Auch im Hinblick auf den im Werkvertragsrecht anerkannten Grundsatz, dass mit der Erbringung von Abschlagszahlungen stillschweigend die Abrede getroffen wird, dass der Zahlende einen - vertraglichen - Anspruch auf Auszahlung eines nach der Endabrechnung zu seinen Gunsten bestehenden Überschusses hat, ist der Beklagte seiner Verpflichtung, Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit den geleisteten Zahlungen eine „verdiente“ Vergütung gegenübersteht, mit keinem Wort nachgekommen. Soweit damit die Klägerin einen etwaigen Überschuss selbst ermitteln und einfordern darf, reicht insoweit zur Schlüssigkeit ein Vortrag aus, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Quellen ihrem Kenntnisstand entspricht (vgl zum Ganzen: BGH, Urt. v. 11.02.1999, a.a.O. Rz. 24 ff.). Entgegen der Wertung des Landgerichts wird das Vorbringen der Klägerin diesen Anforderungen gerecht. Angesichts des völlig fehlenden Beklagtenvortrags konnte die Klägerin sich im Kern auf den Vorwurf beschränken, dass sämtliche Leistungen des Beklagten unbrauchbar waren, zumal sie dies mit der Anschaffung ungeeigneten Materials, der Erbringung nicht verwertbarer Planungsleistungen, der unzureichenden Baustellenaufsicht und der Nichteinhaltung des Zeitplans näher erläuterte.
II.
Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten.
III.
Auf die gemäß Nr. 1222 GKG-VV gerichtskostenreduzierende Wirkung einer Berufungsrücknahme wird ergänzend hingewiesen.