Versäumnisurteil bestätigt – Prüfpflicht der Schlussrechnung nach § 10 Abs. 2 HOAI
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte ein Versäumnisurteil und begehrte Honorar aus einem Bauauftrag (HOAI a.F.). Zentrale Frage war, ob die vorgelegte Schlussrechnung prüffähig ist, insbesondere hinsichtlich der Kostenermittlung nach DIN 276 (1981). Das Landgericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht, weil die Rechnung mangels prüffähiger Kostengliederung und fehlender schriftlicher Vereinbarung für besondere Leistungen nicht schlüssig war. Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Versäumnisurteil wird aufrechterhalten; Klage wegen fehlender prüffähiger Schlussrechnung und fehlender Schriftform bei besonderen Leistungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für Honorarforderungen nach der bis 17.08.2009 geltenden HOAI setzt die Schlüssigkeit der Klage eine prüffähige Schlussrechnung voraus; diese muss die Kostenermittlung gemäß § 10 Abs. 2 HOAI unter Verwendung der DIN 276 (April 1981) enthalten.
Die Verwendung einer neueren Fassung der DIN 276 führt regelmäßig zur Unprüfbarkeit der Schlussrechnung, es sei denn, der Auftragnehmer legt einen nachvollziehbaren Umrechnungsschlüssel oder eine inhaltlich gleichwertige, prüfbare Gliederung vor.
Besondere Leistungen sind nur zu vergüten, wenn ihre Vergütung schriftlich vereinbart wurde; § 5 Abs. 4 HOAI enthält eine abschließende Regelung hierzu.
Wenn die Gegenpartei die Kostenermittlung bestreitet, obliegt es dem Kläger, eine prüffähige Kostenermittlung vorzulegen; fehlt diese, ist die Honorarklage nicht schlüssig und als unbegründet abzuweisen.
Eine Teilklage ist nicht bereits unzulässig, weil sie nur veränderte unselbständige Posten einer Gesamtrechnung betrifft; diese Posten müssen jedoch hinreichend individualisierbar sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 28.06.2011 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Rubrum
| T a t b e s t a n dDer Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Honorars für Architektenleistungen in Anspruch.Die Beklagten waren Bauherren eines Passivhauses in Ennepetal, Q. Am 10.06.2007 kam es zu einer erstmaligen Kontaktaufnahme per E-Mail, im Anschluss folgte ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien. Die Beklagten erteilten sodann mündlich einen Auftrag an den Kläger mit dem Inhalt, die Planung und Realisierung des Neubaus eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport in Passivhausbauweise in Ennepetal als Architekt zu begleiten. Dabei war auf dem Grundstück ein Altbau vorhanden, der teilweise – bis auf das Kellergeschoss – abgerissen werden sollte. Am 04.01.2008 übersandte der Kläger an die Beklagten einen Vertragsentwurfs bzgl. der Leistungsphasen 1 und 2 (im Folgenden: LP) und eine Honorarabschlagsrechnung für Grundlagenermittlung und Vorplanung über 8.564,93 EUR. Am 07.01.2008 schickten die Beklagten an den Kläger eine Email zu baulichen Änderungen; Anfang Februar 2008 kam es dann zu einem weiteren Treffen der Parteien zur Besprechung der Bauwünsche. Am 26.01.2008 zahlten die Beklagten auf die Abschlagsrechnung über 8.564,93 EUR einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR), am 06.05.2008 erstellte der Kläger eine weitere Abschlagsrechnung über 9.599,28 EUR. Am gleichen Tag stellte der Kläger den Antrag bezüglich der Genehmigung des Abbruchs des Kellers des Bestandsobjekts und zugleich den Bauantrag für den Neubau. Die Beklagten zahlten am 27.05.2008 den Betrag aus der o.g. Rechnung vom 06.05.2008 In Höhe von 9.599,28 EUR. Am 06.06.2008 wurde die Abbruchgenehmigung erteilt und im Juli 2008 der Rückbau des Bestandsobjektes vorgenommen. Am 14.08.2008 wurde die Baugenehmigung erteilt und im September 2008 legte der Kläger einen weiteren Vertragsentwurf betreffend die LP 1 bis 9 vor, welchen die Beklagten aber ebenso wenig unterzeichneten. Am 17.09.2008 erteilte der Kläger die 3. Honorarabschlagsrechnung über 2.975,00 EUR, welche die Beklagten am 08.10.2008 zahlten. Zugleich erteilten sie eine Vollmacht an den Kläger bezüglich aller Angelegenheiten des Bauvorhabens. Mit Rechnung vom 22.10.2008 stellte der Kläger weitere Leistungen in Rechnung, und zwar die LP 1 bis 4 zu 100%, LP 5 und 6 zu 80% und LP 7 zu 50%, insgesamt mit einem Betrag in Höhe von 23.701,44 EUR. Auch einen weiteren Vertragsentwurf des Klägers unterschrieben die Beklagten nicht. Sie zahlten in der Folgezeit nach Mahnung vom 20.11.2008 aber den Betrag von 23.701,44 EUR am 02.01.2009. Der Kläger erstellte sodann mit Datum vom 17.02.2009 eine Honorarabschlagsrechnung, die unter Berücksichtigung der vier Abschlagszahlungen (wenn auch nicht der o.g. 10.000,- €) mit einer Forderung in Höhe von 22.563,66 EUR endete. Darin legte er die Honorarzone IV, einen ¼-Satz und anrechenbare Kosten in Höhe von 543.200 EUR sowie LP 1 bis 6 zu 100%, LP 7 zu 80% und LP 8 zu 60% zu Grunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 28-30 d. A.) Bezug genommen. Am 11.03.2009 forderte der Kläger die Beklagten vergeblich zur Zahlung dieses Betrages auf. Am 19.03.2009 erstellte er eine abweichende Honorarabschlagsrechnung, die insgesamt ein Honorar einschl. Nebenkosten in Höhe von nunmehr 66.071,57 EUR und abzüglich der dort aufgeführten fünf Abschlagszahlungen (vgl. Anlage K2, Bl. 31-33 d.A.) mit einem Forderungsbetrag von 9.785,79 EUR. Das gestiegene Honorar resultierte auf höheren Beträgen (LP 1-7 zu 100%, LP 8 zu 80%) und zusätzlichen Leistungen in Form von "Haustechnik" (3.600,00 EUR) und "Bauphysik" (2.500,00 EUR). Mit Schreiben vom 27.04.2009 kündigten die Beklagten den Auftrag wegen behaupteter Planungsfehler und erteilten dem Kläger ein Hausverbot. Nach einer Zahlungsaufforderung durch die Fa. schrieben die Beklagten am 28.06.2009 an den Kläger, dass zwischen ihnen kein Dienstleistungsvertrag geschlossen worden sei, der Kläger keine Leistungen erbracht und er sie in Höhe eines knapp sechsstelligen Betrages geschädigt habe. Am 01.09.2009 erteilte der Kläger eine Honorarschlussrechnung, wobei er für den „Hauptauftrag“ (LP 1-7 zu 100%, LP 8 zu 95%) ein Honorar einschl. Nebenkosten in Höhe von 86.475,17 EUR und somit abzüglich der Abschlagszahlungen (wobei die erste nach wie vor nicht in Höhe der tatsächlich gezahlten 10.000,- EUR angesetzt war) eine Forderung in Höhe von nunmehr 56.629,73 EUR aufwies. Dabei handelt es sich um die Klageforderung. Der erneute Anstieg des Rechnungsbetrages ist beim „Hauptauftrag“ auf höhere Beträge bei den einzelnen Leistungsphasen sowie an der nunmehr abgerechneten weiteren zusätzlichen Leistung „Bestandsaufnahme“ zurückzuführen. Bei der „Haustechnik“ legte der Kläger ein Honorar von jetzt 13.914,38 EUR anstelle von 3.600,00 EUR zu Grunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K5 (Bl. 36-43 d.A.) verwiesen. Schließlich hat der Kläger im laufenden Rechtsstreit eine „neue“ Honorarschlussrechnung vom 01.09.2009 vorgelegt (Anlage K9, Bl. 165ff.) die sich auf ein Netto-Honorar von 96.129,90 EUR und eine Restforderung von 68.118,86 EUR beläuft, ohne jedoch die Klage zu erweitern. Er hat diese mit einer Berechnung der anrechenbaren Kosten bezüglich der Architekturleistung nach DIN 276/1993, gegliedert nach Kostenberechnung, Kostenanschlag, Kostenfeststellung, versehen (Anlage K39, Bl. 164ff, 185ff.) versehen.Der Kläger ist der Ansicht, nunmehr in Form der überarbeiteten Rechnung vom 01.09.2009 eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt zu haben. Er habe die Kostenberechnung jetzt zutreffend nach DIN 276 vorgenommen. Auch aus den Vertragsentwürfen und den Abschlagsrechnungen, die nicht gerügt worden seien, ergebe sich deren Herleitung. Das Objekt sei auch in die Honorarzone IV einzuordnen. Die zusätzlichen Leistungen seien in Auftrag gegeben worden. Die erste Honorarschlussrechnung hätten die Beklagten nicht rechtzeitig gerügt, so dass sie die fehlende Prüfungsfähigkeit nun nicht mehr geltend machen könnten.Der Kläger hat nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 zunächst keinen Antrag gestellt, so dass gegen ihn auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Dieses Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.07.2011 zugestellt worden. Nach seinem am 30.06.2011 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 31.08.2011 (nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 31.08.2011 per Fax am selben Tag eingegangen) begründeten Einspruch beantragt der Kläger nunmehr,das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 56.629,73 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einen Betrag i.H.v. 22.563,66 Euro seit dem 20.03.2009, aus einem Betrag von 9.785,79 Euro seit dem 22.04.2009 sowie aus einem Betrag i.H.v. 24.280,28 Euro seit dem 04.10.2009 zu zahlen.Die Beklagten beantragen,das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.Sie rügen, dass die Kostenermittlung nach wie vor unzureichend sei. Besondere Leistungen hätten sie zu keinem Zeitpunkt beauftragt. Der Kläger habe angesichts der mehrfachen Verweigerung einer schriftlichen Vereinbarung nicht weiter arbeiten müssen. Anspruch auf Unterzeichnung eines Vertrages habe er jedenfalls nicht gehabt. |
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten.
Zwar ist der Einspruch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Zulässigkeit der Klage
Der Kläger hat eine zulässige Teilklage erhoben. Er berühmt sich ausweislich des Einspruchsschriftsatzes vom 31.08.2011 zwar einer Honorarforderung iHv. insgesamt 68.118,86 €, also in einer über der Klageforderung liegenden Höhe. Er hat sich zudem die Erweiterung der Klage ausdrücklich vorbehalten. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilklage (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 253, Rn. 15), weil es sich nur um veränderte unselbständige Posten einer Gesamtrechnung handelt, die hinsichtlich der Rechtskraft also ausreichend individualisierbar wären (vgl. BGH NJW 1984, 2346f.; Zöller, a.a.O., Vor § 322, Rn. 51 a.E.).
II. Begründetheit der Klage
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Ansprüche des Klägers aus §§ 633, 632 BGB in Verbindung mit §§ 1 ff. HOAI in der bis zum 17.08.2009 gültigen Fassung bestehen nicht. Die Auftragserteilung ist unstreitig mündlich im September 2007 erfolgt. Es gilt daher die HOAI a.F. (im Folgenden nicht mehr gesondert gekennzeichnet).
1 Hinsichtlich des Hauptauftrages hat der Kläger nach wie vor keine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt, die seine Honorarklage schlüssig macht. Voraussetzung dafür wäre eine Kostenermittlung gemäß § 10 Abs. 2 HOAI gewesen, der starr auf die DIN 276 in der Fassung von 1981 verweist.
Eine anderweitige Vereinbarung der Honorarermittlung haben die Parteien bei Auftragserteilung auch nicht schriftlich vereinbart. Das bloße Entgegennehmen einer Kostenermittlung stellt keine Vereinbarung in diesem Sinne und dahingehend dar, dass diese auch für die Schlussrechnung in einer bestimmten Art und Weise zu erfolgen hat. Der Vortrag des Klägers dazu in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.02.2012 ist insofern von der Kammer nicht berücksichtigt worden; selbst bei einer unterstellten Berücksichtigung wäre er unsubstanziiert, weil im nichtkaufmännischen Bereich ein Schweigen nicht als Annahme eines Angebotes verstanden werden kann. Auch das Zahlen einer Abschlagssumme rechtfertigt nicht die Annahme, der Zahlende sei mit dem entsprechenden, in der Abschlagsberechnung verwendeten Zahlenschlüssel einverstanden, weil es sich naturgemäß zu diesem Zeitpunkt nur um eine vorläufige Berechnung handelt. Eine andere Honorarermittlung im Sinne von § 4a HOAI ist damit hier nicht vereinbart worden, so dass § 10 Abs. 2 HOAI gilt.
Da die Beklagten die Kostenermittlung inhaltlich bestritten haben, ist der Kläger zu deren Vorlage verpflichtet (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, Rn. 1182). Dies ist Voraussetzung für die Schlüssigkeit der Klage (ebenda, Rn. 922 a.E.). Der Kläger muss also dem Aufbau des § 10 Abs. 2 HOAI entsprechend abgerechnet haben, sonst ist die Forderung nicht fällig (vgl. Werner/Pastor a.a.O., Rn. 935). Die Kostenermittlung kann zwar auch erst im Prozess vorgelegt werden (vgl. OLG Frankfurt, BauR 2000, 435), so dass hier grundsätzlich auch die Überreichung erst mit der Einspruchsschrift als ausreichend angesehen werden könnte.
Es entspricht jedoch allgemeiner Auffassung, dass im Rahmen des Geltungsbereiches von § 10 Abs. 2 HOAI die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 verwendet werden muss(BGH BauR 1998, 354; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, Rn. 198). Bei Verwendung der DIN 276 in der Fassung von 1993 ist die Schlussrechnung in aller Regel schon deshalb nicht prüffähig (vgl. BGH, ebenda und 356). So liegt der Fall hier. Zwar wird vertreten, dass bei unzutreffender Verwendung eine der neueren Fassungen der DIN 276 der sachkundige Bauherr in der Lage sein kann, die nach § 10 Abs. 3 bis 5 HOAI maßgebenden anrechenbaren Kosten daraus zu ermittelnund im Übrigen http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\knikoehdbbaur_3\cont\knikoehdbbaur.12.glb.gliii.gl2.glb.htm&pos=0&hlwords=DIN - FNID0E63PSder Auftragnehmer die Rechnung dadurch prüfbar machen kann, dass er eine Art Umrechnungsschlüssel vorlegt, aus dem der Auftraggeber dann die richtigen, nach alter DIN und HOAI maßgebenden Zahlen ermitteln kann (vgl. Kniffka/Koebel, a.a.O., Rn. 199). Es kann auch eine Kostenermittlung genügen, die im konkreten Einzelfall in gleicher oder sogar besserer Weise dem Prüfungs- und Kontrollinteresse des Auftraggebers entspricht (OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1137). Denn entscheidend ist, ob die Kostenübersichten noch übersichtlicher, detaillierter und prüfbarer sind als nach der DIN 276 April 1981 oder jedenfalls den Mustern nach DIN 276 gleichkommen. Die Gliederungstiefe muss dabei soweit gehen, dass dem Auftraggeber die Überprüfung der Richtigkeit der anrechenbaren Kosten möglich ist (vgl. Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 3. Auflage, S. 283). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Kostenberechnung des Klägers (vgl. Anlage K39, Bl. 184ff.) trotz des mit überreichten Umrechnungsschlüssels (DIN 276/1993 auf DIN 276/1981, Bl. 194ff. d. A.) die Kammer nicht in die Lage versetzt, die Umrechnung tatsächlich vorzunehmen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Prüffähigkeit kein Selbstzweck ist. Auch bei Anlegung dieses Maßstabes ist aber hier keine nachvollziehbare Kostenermittlung und damit auch keine schlüssige Berechnung der Klageforderung gegeben. So sind hier bei den Einzelpositionen der Kostenberechnung schon nicht die Ziffern verwendet, die dem Umrechnungsschlüssel entsprechen. Der Umrechnungsschlüssel weist zudem für die DIN 276/1981 an einigen Stellen lediglich eine Aufschlüsselung bis zur Spalte 2 auf; zum Teil finden sich dort Mehrfachnennungen (z.B. unter 111 Abwasseranlagen 3.2; 3.3; 3.5); wo die Aufschlüsselung bis einschließlich Spalte 3 geht, finden sich ebenfalls solche Mehrfachnennungen. Die Kammer – und damit erst recht nicht die Beklagten, für deren Sachkundigkeit der Kläger ebenso wenig Substantiiertes vorgetragen hat – kann daher beispielsweise nicht ersehen, welcher Ziffer die Position "03.01.4 Sicherheit ... 2.000,- €" unter 220/Öffentliche Erschließung welcher Position in der DIN 276/1981 exakt entsprechen soll, des weiteren etwa der Position "04.01.6 PVC-Rohre DN 150 einschl. Form- und Paßstücke liefern ... 436,- €" unter 230/Nichtöffentliche Erschließung oder z.B. der Position 09.2 Einrichtungsgegenstände ... 13.000,- € unter 410 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen. Diese beispielhafte Aufführung ließe sich weiter fortsetzen. Es kann aber nicht Aufgabe der Kammer sein, sich unter Zuhilfenahme eines nicht genügend ausdifferenzierten Umrechnungsschlüssel aus der Kostenberechnung des Klägers Einzelpositionen, die dort wiederum gänzlich anders als in dem Umrechnungsschlüssel bezeichnet sind, herauszusuchen und zu mutmaßen, unter welche Kostengruppe der DIN 276/1981 diese zu fassen sein könnten. Dass nunmehr mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ein detaillierter Umrechnungsschlüssel überreicht wurde, konnte die Kammer bei der Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen. Zudem bleibt das Manko bestehen, dass die Einzelpositionen der klägerischen Kostenberechnung auch dann nicht ziffernmäßig den Einzelpositionen der DIN 276/1993 zugeordnet werden können.
Insofern verwahrt sich die Kammer auch entschieden gegen die Unterstellung des Klägers, sie mache sie die Sache "zu einfach" und komme ihrer Aufgabe, "den Rechtsstreit nicht weiter unnötig zu verzögern" nicht nach. Immerhin hat der Kläger selbst von dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bis zur Vorlage einer jedenfalls aus seiner Sicht prüffähigen Schlussrechnung schon fast eineinhalb Jahre verstreichen und zwischenzeitlich ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen.
2 Bezüglich der abgerechneten Besonderen Leistungen fehlt es schon an einer substantiierten Darlegung der entsprechenden Auftragserteilungen, welche die Beklagtenseite bereits in der Klageerwiderung bestritten hat. Es handelt sich um zusätzliche Besondere Leistungen, die nicht zu den Grundleistungen zählen. Diese werden aber nur dann vergütet, wenn das Honorar schriftlich vereinbart worden ist, § 5 Abs. 4 HOAI. Daran fehlt es hier. Daher können entsprechende Vergütungsansprüche nicht bestehen. § 5 Abs. 4 HOAI stellt auch eine abschließende Regelung dar (vgl. OLG Hamm, BauR 1993, 761) .
Auf die Frage, ob den Beklagten der Einwand der Prüffähigkeit abgeschnitten ist (§ 8 HOAI) kommt es daher nicht mehr an. Denn auch in diesen Fällen erfolgt die endgültige Klärung der Berechtigung der Forderung dann im Prozess mit der Folge, dass bei fehlender Schlüssigkeit die Klage als (endgültig) unbegründet abzuweisen ist, und nicht nur als derzeit unbegründet (vgl. BGH BauR 2007, 1577).
Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger seine Forderung stützen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 3 iVm. S. S. 1 und 2 ZPO.
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