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Oberlandesgericht Hamm·21 U 52/12·03.09.2012

Berufung wegen Architektenhonorar: fehlende prüffähige Honorarabrechnung (§10 HOAI)

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Architektenhonorar und legte in der Berufungsbegründung eine neue Schlussrechnung vor. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück, weil auch die neue Abrechnung nicht den Anforderungen des §10 Abs.2 HOAI a.F. genügt. Insbesondere fehlt die notwendige Differenzierung zwischen Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hagen als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung von Architektenhonoraren ist eine prüffähige Honorarabrechnung erforderlich; § 10 Abs. 2 HOAI a.F. verlangt eine nachvollziehbare Differenzierung zwischen Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung.

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Fehlt die für die verschiedenen Leistungsphasen erforderliche Differenzierung in der Abrechnung, ist diese nicht prüffähig und kann ein Honoraranspruch deshalb nicht erfolgreich durchgesetzt werden.

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Die nachträgliche Vorlage einer Schlussrechnung in der Berufungsbegründung beseitigt bestehende Begründungsmängel nur, wenn die neue Rechnung die nach HOAI erforderlichen, prüffähigen Angaben substantiiert darlegt.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 10 Abs. 2 HOAI a.F.§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9 O 425/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (9 O 425/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 68.118,86 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

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Der Kläger hat mit der Klage Honoraransprüche für Architektenleistungen geltend gemacht.

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Das Landgericht Hagen hat durch Urteil vom 28.02.2012 das klageabweisende Versäumnisurteil vom 28.06.2011 mit der Begründung aufrechterhalten, dass der Kläger bezüglich des Hauptauftrags keine prüffähige Honorarabrechnung  vorgelegt habe und er die Auftragserteilung für Besondere Leistungen i.S.d. HOAI nicht substantiiert dargelegt habe.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er hat mit der Berufungsbegründung eine neue Honorarabrechnung vorgelegt.

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Der Kläger beantragt,

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              das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28.02.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.629,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 22.563,66 € seit dem 20.03.2009, aus einem Betrag von 9.785,79 € seit dem 22.04.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 24.280,28 € seit dem 04.10.2009 sowie weitere 11.489,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie halten auch die neue Schlussrechnung nicht für prüffähig.

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II.

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Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg.

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Die auf den Hinweis des Vorsitzenden erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 24.07.2010 enthält keine Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

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Auch die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Schlussrechnung genügt nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 2 HOAI a.F. Es fehlt nach wie vor an der für die verschiedenen Leistungsphasen notwendigen Differenzierung zwischen Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung.

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Zur weiteren Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 24.07.2012 Bezug genommen.

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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich  (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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