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Landgericht Essen·III StVK 8/18·04.04.2018

Feststellung: Betreuung in der Sicherungsverwahrung entspricht §66c StGB (23.01.2015–23.01.2017)

StrafrechtStrafvollzugSicherungsverwahrungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht stellt fest, dass die dem Verurteilten im Zeitraum 23.01.2015–23.01.2017 angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66c Abs.2, Abs.1 Nr.1 StGB entspricht. Streitgegenstand war, ob der Vollzugsplan und die praktischen Betreuungsangebote individuell, intensiv und geeignet waren, Mitwirkungsbereitschaft zu fördern. Die Kammer stützt sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des psychologischen Sachverständigen und die dokumentierten Maßnahmen (Mentoren, Gruppen, psychologische Einzelsitzungen). Trotz eingeschränkter Behandlungsfähigkeit wegen narzisstisch-dissozialer Persönlichkeitszüge erachtet das Gericht das Angebot als ausreichend.

Ausgang: Feststellungsantrag erfolgreich: Gericht stellt fest, dass die angebotene Betreuung im Prüfzeitraum den Anforderungen des § 66c Abs.1 Nr.1 StGB entspricht

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 66c Abs.1 Nr.1 StGB ist dem Untergebrachten auf Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines fortzuschreibenden Vollzugsplans eine individuell und intensiv auf ihn zugeschnittene Betreuung anzubieten, die seine Mitwirkungsbereitschaft weckt und fördert.

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Eine Betreuung erfüllt die Anforderungen des § 66c Abs.1 Nr.1 StGB, wenn sie individuell abgestimmte Maßnahmen (z. B. psychotherapeutische/sozialtherapeutische Angebote, Mentorengespräche, Gruppenangebote) umfasst und geeignet ist, Gefährlichkeit zu mindern, soweit standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend sind.

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Die Kammer kann die Erfüllung der Betreuungspflichten auf Grundlage eines psychologischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens feststellen, sofern dieses die Eignung und Umsetzung des Vollzugsplans nachvollziehbar belegt.

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Die Geeignetheit des Betreuungsangebots beurteilt sich auch danach, ob Maßnahmen tatsächlich angeboten und dokumentiert wurden und darauf abzielen, eine weitergehende sozialtherapeutische Behandlung vorzubereiten, selbst wenn der Untergebrachte derzeit noch nicht voll behandlungsfähig ist.

Relevante Normen
§ 66 c StGB§ 66c Abs. 2 StGB; § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 66c Abs. 2 StGB§ 91 StVollzG NRW§ 92 StVollzG NRW§ 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die dem Verurteilten C in dem Zeitraum 23.01.2015 – 23.01.2017 von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht.

Gründe

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I.

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Mit Urteil des Landgerichts X vom 09.07.2014, rechtskräftig seit dem 23.01.2015, wurde der Verurteilte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts X1 vom 24.06.2013 – Az: … - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

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Der Verurteilung lag zugrunde, dass er über einen Zeitraum von mehr als 2,5 Jahren Mädchen im Grundschulalter bei sich übernachten ließ. Zuvor hatte er sich das Vertrauen der jeweiligen Erziehungsberechtigten erschlichen, indem er vorgab, die Kinder betreuen zu wollen. Er ließ die Mädchen bei sich im Bett übernachten und fertigte, wenn die Kinder schliefen, mittels Mobiltelefonen Lichtbilder und Videoaufnahmen von deren – zuvor durch ihn entblößten – Intimbereichen.

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Das Landgericht X hat festgestellt, dass der Verurteilte in sexueller Hinsicht eine deutliche Fehlentwicklung aufweise. Er leide an einer Störung der Sexualpräferenz in Form einer Pädophilie, die sexuell ausschließlich auf präpubertäre Mädchen gerichtet sei. Sein paraphiles Hauptinteresse beinhalte sexuelle Handlungen mit präpubertierenden Mädchen im Alter von fünf bis zwölf Jahren, wobei zumindest eine weitere Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen aus seiner Sicht nicht erforderlich sei, sondern er sich überwiegend mit sexuellen Handlungen an schlafenden Kindern zufrieden gebe. Eine aggressive Vorgehensweise zur Befriedigung seiner pädophilen Neigungen sei ihm eher fremd. Vielmehr erreiche er sein Ziel durch eine als positiv empfundende Kontaktaufnahme im Rahmen der angebotenen Kinderbetreuung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts X vom 09.07.2014 (Bl. 1 ff. VH) bzw. die Feststellungen zur Sache in dem (im Straf- und Maßregelausspruch aufgehobenen) Urteil des Landgerichts X vom 29.08.2013 (Bl. 776 ff. der Akten) Bezug genommen.

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In dem Erkenntnisverfahren kam der psychiatrische Sachverständige G mit Blick auf den Verurteilten zu der Beurteilung, dass dessen wiederholte schwerwiegende Straftaten keinesfalls nur Konflikts-, Gelegenheits-, oder Augenblickstaten gewesen seien, sondern auf einem durch Anlage und oder Übung erworbenen und eingeschliffenem Verhaltensmuster ohne Krankheitswert beruhten, welches ihn immer neue Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern begehen lasse.

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Die Anlassverurteilung ist seit dem 23.01.2015 rechtskräftig.

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II.

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Im maßgeblichen Überprüfungszeitraum befand sich der Verurteilte in der Zeit vom 23.01.2015 bis zum 26.07.2015 in der Justizvollzugsanstalt F. Er war in dieser Zeit auf einer halboffenen Abteilung zur Behandlung von Gewalt- und Sexualstraftätern (SOA-P) untergebracht, auf der die Teilnehmer angehalten werden, ihre Delikte aufzuarbeiten und dysfunktionale Gewohnheiten, Ansichten und Wertvorstellungen zu überprüfen und Alternativen einzuüben. Die Maßnahme wurde am 08.07.2015 beendet, als die Behandlungsgruppe die Phase des deliktspezifischen Teils erreicht hatte und der Verurteilte weiter an seiner Tatversion festhielt, er sei von einem namentlich nicht bekannten Russen zu den Taten gezwungen worden.

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Am 27.07.2015 wurde der Verurteilte zur Teilnahme an dem Einweisungsverfahren in die Justizvollzugsanstalt I verlegt. Die dortige Einweisungskonferenz vom 30.09.2015 kam zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte intensiv behandlungsbedürftig sei, aber aktuell noch nicht über die Behandlungsfähigkeit für die von ihm gewünschte Sozialtherapie verfüge. Er selbst sei sich über seinen tatsächlichen Veränderungsbedarf und eine Sexualproblematik noch nicht im Klaren und bestritt die diagnostischen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Die Ausprägung seiner narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsproblematik erfordere eine schrittweise Heranführung an Behandlungsmaßnahmen. Zunächst müsse über psychologische Einzelgespräche eine Eignung für die psychotherapeutische Behandlung seiner narzisstisch-dissozialen Persönlichkeit erworben werden. Bei ausreichenden Fortschritten sei die Unterbringung des Verurteilten auf einer sozialtherapeutischen Abteilung zu prüfen. Dort solle erstmalig mit Aufarbeitung seiner Sexualdelinquenz begonnen werden. Vor diesem Hintergund kommt die Einweisungsentscheidung zu der Empfehlung, zunächst psychologische Einzelgespräche durchzuführen, bei Eignung eine Psychotherapie zu beginnen, um anschließend in die Prüfung der Übernahme in eine Sozialtherapie eintreten zu können.

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Der Verurteilte blieb in der Justizvollzugsanstalt I bis zu seiner Verlegung am 08.10.2015 in die Justizvollzugsanstalt X2, in der er sich bis zum Ende des hier in Rede stehenden Überprüfungszeitraums, mithin bis zum 23.01.2017 ohne Unterbrechungen befand.

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In der Justizvollzugsanstalt X2 wurde der Verurteilte auf die Abteilung „...“ untergebracht. Bei dieser Abteilung handelt es sich um eine Einrichtung, die den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09) und dem darauf basierenden § 66c Abs. 2 StGB und den §§ 91, 92 StVollzG NRW entspricht, weil dort ein Rahmenkonzept eines behandlungsorientierten Strafvollzuges für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung entwickelt worden ist und entsprechend umgesetzt wird.

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Am 10.12.2015 wurde ein Vollzugsplan für den Verurteilten erstellt der auf Grundlage der zuvor durchgeführten, ausführlichen Behandlungsuntersuchung insbesondere folgende Behandlungsziele und –maßnahmen plant:

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Ziele:

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1.Aufbau einer vertrauensvollen Arbeitsbeziehung zum Behandlungsteam

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2.Erhalt und Ausbau der Gruppenfähigkeit

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3.Entschuldung

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4.Abbau schulische und berufliche Defizite

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5.Ausbau der sozialen Kontakte

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6.Klärung der intrinsischen Behandlungs- und Veränderungsmotivation des Verurteilten

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Maßnahmen:

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1.monatliche Mentorengespräche auf Initiative des Insassen, sowie informelle Kontakte zum Mentor

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2.Teilnahme an Wohngruppensitzungen und –aktivitäten

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3.Unterstützung bei der Schuldenregulierung auf Antrag

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4.Teilnahme am Liftkurs (anschließend Arbeitsberatung)

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5.Vermittlung ehrenamtliche Betreuung und nach Möglichkeit Einzelgespräche mit einem / einer Studierenden der Sozialen Arbeit

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6.psychologische Gesprächsreihe auf Initiative des Verurteilten

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In Umsetzung dieses Vollzugsplans wurden dem Verurteilten monatliche Mentorengespräche sowie informelle Kontakte zu einem Mentor, die Teilnahme an Wohngruppensitzungen und –aktivitäten, Unterstützung bei der Schuldenregulierung, Motivation zur Teilnahme an einem Liftkurs, sowie die Teilnahme an einer psychologischen Gesprächsreihe (mindestens einmal im Monat) auf seine Initiative und die Teilnahme an der „Skills-Gruppe“ angeboten. Seine Bewerbung für eine sozialtherapeutische Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt H wurde durch die Justizvollzugsanstalt X2 unterstützt, weil eine Indikation einer solchen Behandlung gesehen wurde.

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Der Verurteilte nahm die Gespräche mit dem psychologischen Dienst in der Justizvollzugsanstalt X2 regelmäßig auf eigenen Antrag wahr. Aus Motivations- und Behandlungsgründen erfolgten im April und im Juli 2016 zwei Ausführungen zur schwerkranken Mutter bzw. zu deren Beerdigung. In Fortschreibung des Vollzugsplanes nahm der Verurteilte vom 25.04.2016 bis zu seiner Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt H regelmäßig und aktiv an der wöchtentlich stattfinden „Skills-Gruppe“ teil.

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Bei dem Verurteilten zeigten sich keine Anzeichen für eine psychiatrische Erkrankung, so dass diesbezüglich keine Behandlungsmaßnahmen unternommen wurden. Insgesamt diente die Behandlung auf der Abteilung „...“ dem Ziele, den Verurteilten bestmöglich auf eine sozialtherapeutsche Behandlung vorzubereiten.

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Mit Beschluss vom 20.03.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B ein externes Sachverständigen-Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die dem Verurteilten in dem Zeitraum 23.01.2015 – 23.01.2017 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht.

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Der Verurteilte ist am 25.01.2018 in die Sozialtherapeutische Anstalt H verlegt worden.

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III.

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Die Kammer stellt gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG fest, dass die dem Verurteilten C in dem Zeitraum 23.01.2015 – 23.01.2017 von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht.

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Nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB muss dem Verurteilten auf Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung angeboten werden, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Verurteilten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend sind, und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann.

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Diesen Anforderungen genügt die dem Verurteilten angebotene, oben dargestellte Betreuung. Die Feststellung der Kammer beruht auf den im Ergebnis nachvollziehbaren Ausführungen des psychologischen Sachverständigen I.

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So weise der Verurteilte weiterhin eine ausgeprägte narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsstruktur auf, die den Zugang zu einer erfolgsversprechenden Deliktbearbeitung erschwere. Trotz des bisherigen individuellen und fundierten Angebots psychotherapeutischer Behandlung verfüge er weiterhin noch nicht über eine derartige Behandlungsfähigkeit, dass eine umfassende und tiefgreifende Deliktbearbeitung möglich sei.

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Danach erweisen sich die im Einzelnen dargestellten Behandlungsangebote somit als im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB individuell und abgestimmt auf den Verurteilten.