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BVerfG·2 BvR 2365/09·19.07.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 € fest. Gegenstand war die Festsetzung des Gegenstandswerts zur Bemessung von Anwaltsvergütung und Kosten. Das Gericht traf die Festsetzung in einem Beschluss; sie dient als Grundlage für Gebühren- und Kostenerstattungen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 250.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde festzusetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtliche Entscheidung und ist in Euro anzugeben.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsvergütung und für Kostenerstattungsansprüche im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

4

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts sind der Umfang und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit sowie die wirtschaftliche Tragweite der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.

Zitiert von (61)

46 zustimmend · 1 ablehnend · 14 neutral

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 13. Juli 2009, Az: 1 Ws 304/09, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 22. Mai 2009, Az: StVK 17/1998, Beschluss

vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2365/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2365/09, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.