Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 € fest. Gegenstand war die Festsetzung des Gegenstandswerts zur Bemessung von Anwaltsvergütung und Kosten. Das Gericht traf die Festsetzung in einem Beschluss; sie dient als Grundlage für Gebühren- und Kostenerstattungen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 250.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde festzusetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtliche Entscheidung und ist in Euro anzugeben.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsvergütung und für Kostenerstattungsansprüche im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts sind der Umfang und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit sowie die wirtschaftliche Tragweite der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.
Zitiert von (61)
46 zustimmend · 1 ablehnend · 14 neutral
- Landgericht Münster121 KLs-540 Js 1682/20-5/2005.05.2021ZustimmendBVerfGE 128, 326-409
- Landgericht Münster121 KLs-540 Js 1619/20-1/2008.03.2021ZustimmendBVerfGE 128, 326 - 409
- BGH3 ZB 8/1917.12.2020ZustimmendBVerfGE 128, 326, 372 f.
- Finanzgericht Münster13 K 178/19 K03.05.2020ZustimmendBVerfGE 128, 326, 364 f
- BGH3 StR 235/1905.09.2019Zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 13. Juli 2009, Az: 1 Ws 304/09, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 22. Mai 2009, Az: StVK 17/1998, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2365/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2365/09, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.