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Landgericht Essen·9 O 254/14·07.05.2015

Schadensersatzklage nach Sturz vom Pedelec: Abweisung wegen Verschulden des Radfahrers

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz von Kosten nach einem Sturz, als er vom Radweg auf die Fahrbahn wechselte und mit einem Pkw kollidierte. Streitfrage war Haftung der Pkw-Fahrerin und ihrer Versicherung sowie Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Das Gericht weist die Klage als unbegründet ab: Der Kläger habe den Vorrang des Radwegs verletzt und den Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet. Ein Feststellungsantrag bleibt wegen möglicher weiterer Schäden zulässig.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen, da der Kläger den Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet hat

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und künftige Schadensfolgen befürchtet werden, sodass die Hemmung der Verjährung erforderlich ist.

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Ein Pedelec ist kein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG; besondere Haftungsnormen des Kraftfahrzeugrechts (§ 17 StVG) finden daher keine Anwendung.

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Wechselt ein Radfahrer entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO von einem besonders ausgewiesenen Radweg auf die Fahrbahn und kommt es hierdurch zum Unfall, begründet der Beweis des ersten Anscheins ein überwiegendes Verschulden des Radfahrers, sodass die Betriebsgefahr des nachfolgenden Pkw zurücktritt.

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Der Beweis des ersten Anscheins lässt sich nur durch substantiiert belegte und glaubhafte Angaben entkräften; bloße oder aussageunergiebige Behauptungen und Zeugenaussagen genügen nicht, um die Vermutung des Verschuldens zu widerlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 41 Abs. 1 StVO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 11 S. 2 StVG§ 9 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Gebührenstreitwert wird bestimmt auf € 30.522,52.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

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Am … gegen 13.45 Uhr befuhren Kläger und Beklagte zu 1) die S-Straße in I in südlicher Richtung (Fahrtrichtung S1), der Kläger auf seinem Fahrrad mit Tretunterstützung („Pedelec“) voraus, die Beklagte zu 1) in dem PKW O … hinterher. In Höhe des Kreuzungsbereichs M bietet die S-Straße je einen Fahrstreifen für den Kraftverkehr und jeweils rechts davon einen Radweg, der mittels durchgehender weißer Linie (Anlage 2 zu §. 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 295) abgegrenzt und durch das Verkehrszeichen „Getrennter Rad- und Gehweg“ (Zeichen 241) besonders ausgewiesen ist. Der Kläger bewegte sich zunächst auf dem Radweg, wechselte dann vor dem Kreuzungsbereich M auf die Fahrbahn und bewegte sich dort zur Fahrbahnmitte hin, wo er von der Beklagten zu 1) leicht angestoßen wurde und zu Boden stürzte. Die Beklagte zu 2) war zur Zeit des Zusammenstoßes Haftpflichtversicherer des PKW O.

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Der Kläger behauptet, er habe nach links in die dortige Zuwegung zum X-Kanal abbiegen wollen. Noch auf dem Radweg habe er durch einen Schulterblick des nachfolgenden Verkehrs sich versichert, dann durch Handzeichen seine Richtungsänderung angekündigt und dann nochmals über seine Schulter geblickt. Dann habe er auf die Fahrbahn gewechselt, sich zunächst aber ganz rechts gehalten und dort den doppelten Schulterblick und das Handzeichen wiederholt, bevor er sich zur Fahrbahnmitte bewegt habe. Die Beklagte zu 1) habe er nicht wahrgenommen.

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Der Kläger behauptet weiter, allein durch den Sturz habe er einen Bruch der linken Hüftpfanne und beider Sitzbeine erlitten, weswegen er ein Schmerzensgeld von nicht unter € 20.000,00 geltend macht, außerdem auch folgende Vermögensschäden, deren Ersatz er begehrt:

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Behandlungskosten

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a) Praxisgebühr Dr. L pp., I                                                                      €         10,00

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b) Fahrtkosten Physiotherapie, Q, ebenda                                          €         13,44

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c) Zuzahlung Physiotherapie, wie vor                                                        €         76,96

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Instandsetzungskosten Pedelec                                                                      €      422,12

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zusammen                                                                                                                €       522,52.

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Hinsichtlich seiner Verletzungen behauptet der Kläger, eine ‑weitere- Einschränkung seiner Beweglichkeit könnten seine behandelnden Ärzte nicht ausschließen.

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Schließlich macht der Kläger den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltvergütung i.H.v. € 1.474,89 geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht unter € 20.000,00 und weitere € 522,52 jeweils nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit sowie weitere € 1.474,89 zu zahlen, ferner

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger alle weiteren Vermögens- und Nichtvermögensschäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom … gegen 13.45 Uhr auf der S-Straße in I sich ergeben, soweit seine Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Akte … Staatsanwaltschaft F hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Kammer hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Zeugin L1. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, der Rechtsansichten der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Niederschriften der mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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I. Insbesondere ist der Feststellungsantrag zulässig gem. §. 256 Abs. 1 ZPO, weil angesichts der Behauptung des Klägers, seine Beweglichkeit könne in Zukunft noch weiter eingeschränkt werden, die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Der Kläger bedarf daher einer Möglichkeit, eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche zu hemmen, §. 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB. Dies gilt auch von etwaigen Nichtvermögensschäden des Klägers, weil der Eintritt neuer Schadensumstände nicht ausgeschlossen werden kann (anders z.B. Bundesgerichtshof, NZV 2004, 240, 241).

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II. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatz bestehen allerdings nicht.

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1. Eine Haftung der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer scheidet aus, weil die Betriebsgefahr des beteiligten PKW O hinter dem eigenen Verschulden des Klägers vollständig zurücktritt, §§. 7 Abs. 1; 11 S. 2; 9 StVG, §. 254 Abs. 1 BGB, §. 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG. §. 17 StVG ist nicht anzuwenden, weil das Pedelec des Klägers gem. §. 1 Abs. 3 S. 1 StVG unbestritten kein Kraftfahrzeug ist.

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a) Der Kläger hat gegen die Vorschrift des §. 2 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßen, wonach ihm die Benutzung der Fahrbahn verboten war, weil der Radweg durch Zeichen 241 besonders ausgewiesen war (vgl. Burmann=Heß=Jahnke=Janker / Heß, StVR23, §. 2 StVO, RZ 55, 58, m.w.N.). Außerdem hatte sich der Kläger beim Verlassen des Radwegs gem. §. 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (zur Anwendbarkeit des §. 10 StVO Kammergericht, NZV 2003, 30, 31). Nach dem Beweis des ersten Anscheins hat der Kläger den Unfall daher allein verschuldet (vgl. Burmann=Heß=Jahnke=Janker / Burmann, StVR23, §. 10 StVO, Rz 8, m.w.N.), weshalb die Betriebsgefahr des PKW O vollständig zurücktritt (vgl. Oberlandesgericht Hamm, NJW 2010, 3790).

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b) Den Beweis des ersten Anscheins hat der Kläger auch nicht teilweise widerlegen können, denn seinen doppelten Schulterblick und sein Handzeichen ‑zweifach ausgeführt- hat er nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Die hierzu vernommene Zeugin L1 ‑Ehefrau des Klägers- hat hierzu bekundet, der Kläger habe doppelten Schulterblick und Handzeichen mindestens sogar dreifach ausgeführt, zuletzt nämlich am Mittelstreifen der beiden Fahrspuren unmittelbar vor dem -nicht mehr ausgeführten- Abbiegen. Die Aussage der Zeugin war danach schon nicht ergiebig i.S.d. Klägers, denn einen solchen Unfallhergang hat selbst der Kläger nicht behauptet, da er den Mittelstreifen ‑was unbestritten ist- gar nicht mehr erreichte. Nach dem Eindruck der Kammer hat die Zeugin dabei auch nicht ihre tatsächliche Erinnerung wiedergeben können, sondern das übliche Verhalten des Klägers oder sogar nur das Verhalten eines vermeintlich vorbildlichen Radfahrers geschildert. Im übrigen ist die vom Kläger behauptete mehrfache Rückschau auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Kläger dabei die Beklagte zu 1) hätte wahrnehmen müssen, da die S-Straße hier gerade verläuft und gut einsehbar ist. Seine Mutmaßung, die Beklagte zu 1) habe sich in seinem „toten Winkel“ befunden, überzeugt nicht, denn Radfahrer haben keinen „toten Winkel“. Ein „toter Winkel“ ergibt sich allein in demjenigen hinteren seitlichen Bereich eines Kraftfahrzeugs, der von Innen- und Seitenspiegel nicht abgebildet wird.

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c) Damit zugleich ist auch nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) ein Handzeichen des Klägers übersehen hätte, womit sie ggf. gegen §§. 5 Abs. 3 Ziff. 1; 1 Abs. 1 StVO verstoßen hätte.

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2. Für eine Haftung der Beklagten zu 1) als Fahrerin des PKW gilt das vorstehend Gesagte entsprechend gem. §. 18 Abs. 1 S. 1 und 2 StVG.

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III. 1. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltvergütung und Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen bestehen mangels Haftung der Beklagten bzw. Hauptforderung des Klägers ebenfalls nicht, §. 291 BGB.

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2. Die Entscheidungen über Kostenlast, Vollstreckbarkeit und Gebührenstreitwert folgen aus §§. 91 Abs. 1 S. 1; 709 S. 1 und 2 ZPO; §. 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§. 3, 4 Abs. 1, 5 ZPO.