Radfahrer haftet bei Verlassen durchgehender Radweglinie zum Linksabbiegen
KI-Zusammenfassung
Der Radfahrer focht ein landgerichtliches Urteil nach einem Unfall an, bei dem er von einem Radweg über eine durchgehende weiße Linie zur Fahrbahn lenkte. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Es betont, dass beim Verlassen eines abgegrenzten Radwegs erhöhte Sorgfalt (§10 S.1 StVO) gilt. Das Überqueren der Linie entgegen §2 Abs.4 S.2 StVO und die anschließende Missachtung der Pflichten aus §9 Abs.1,4 StVO begründen die Alleinhaftung des Radfahrers.
Ausgang: Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen zurückgewiesen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Verlassen eines durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgetrennten Radwegs in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten.
Das Überqueren einer durchgehenden Abgrenzungslinie entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO ist unzulässig und begründet bei gleichzeitigem Verstoß gegen die aus § 10 S. 1 StVO folgenden Pflichten eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs.
Wer die durchgehende Linie überquert und anschließend unter Missachtung der Pflichten aus § 9 Abs. 1 und 4 StVO zur Straßenmitte lenkt, kann für eine Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr allein haften.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9 U 254/14
Leitsatz
1.
Bei Verlassen des durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten.
2.
Das Überqueren dieser Linie entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unter Missachtung der sich aus § 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich aus § 9 Abs. 1 und 4 StVO ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr.
Tenor
Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (9 O 254/14) vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.
Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.522,52 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 08.01.2016 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Berufungsklägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.