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Landgericht Essen·6 O 341/09·14.07.2010

Finanzdienstleistungsvertrag: Keine Haftung für spätere Darlehen und Kontosaldo

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten aus einem Finanzdienstleistungsvertrag Zahlung, Kontosaldoausgleich sowie Freistellung gegenüber der finanzierenden Bank. Sie beriefen sich auf eine Garantie vollständiger Schuldenfreiheit und Pflichtverletzungen bei Überwachung des Finanzierungskonzepts. Das Landgericht wies die Klage ab, weil aus dem Vertrag weder eine Einstandspflicht für die erst 2000 abgeschlossenen Darlehen noch eine Pflicht zur Steuererstellung bzw. Konten-/Depotüberwachung folge. Zudem sei ein kausaler Schaden derzeit nicht schlüssig dargetan, da die Garantie auf das Vertragsende (2022) bezogen sei und den Zahlungen Wertzuwächse gegenüberstünden.

Ausgang: Klage auf Zahlung, Kontosaldoausgleich und Feststellung/Freistellung aus Finanzdienstleistungsvertrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem Finanzdienstleistungsvertrag begehrt, muss eine konkrete Vertragspflichtverletzung und einen bereits eingetretenen kausalen Schaden schlüssig darlegen.

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Eine im Vertrag enthaltene Garantie/Haftungsübernahme erfasst nur die dort zugrunde gelegten Ausgangswerte und konkret bezeichneten Finanzierungen; später abgeschlossene Darlehen sind ohne vertragliche Einbeziehung nicht umfasst.

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Aus einem Finanzdienstleistungsvertrag folgt eine Pflicht zur Erstellung von Steuererklärungen oder zur laufenden Prüfung von Konten und Depots nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung; tatsächliche Unterstützungsleistungen in einzelnen Jahren begründen für sich genommen keine dauerhafte Verpflichtung.

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Eine prognosebezogene Garantie, die auf einen bestimmten Endzeitpunkt der Vertragslaufzeit gerichtet ist, trägt einen Schadensersatzanspruch vor diesem Zeitpunkt nicht ohne Weiteres, wenn ein gegenwärtiger Schaden nicht dargetan ist.

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Ein Schaden ist nicht schlüssig dargetan, wenn den geltend gemachten Zahlungen substantiiert dargelegte, wertmäßig übersteigende Vermögenspositionen aus dem Konzept gegenüberstehen und hierzu keine Auseinandersetzung erfolgt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 320 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Finanzdienstleistungsvertrag.

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Am 23.11.1998 schlossen die Parteien einen Finanzdienstleistungsvertrag (Bl. 12 ff. d. A.) zur Optimierung der Finanzierung einer von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung. Grundlage des Vertrages war das sog. Hogabe Consulting Zerobonds-System. Die Beklagte garantierte auf Sicht der gesamten Vertragslaufzeit von 25 Jahren mindestens eine komplette Schuldenfreiheit inklusive Wohnungsfinanzierung. Die vollständige Abwicklung der zu treffenden Maßnahmen und die Überwachung der Kontostände bei der Bank oblagen der Beklagten. Dieses System wurde von der finanzierenden …bank –S-M eG akzeptiert. Die Kläger schlossen am 13.4.2000 zwei Darlehensverträge über 500.000 und 175.000 DM bei der …bank (Bl. 22 und 27 d. A.). Die Kläger leisteten nach Punkt 3.2.4. des Vertrages eine freiwillige Mehrzahlung von 50.000 DM. Zur Absicherung der Darlehensverträge wurden dieser zwei Lebensversicherungen bei der … a.G. N über insgesamt 862.790 DM abgetreten. Die Tilgung der Darlehensverträge sollte durch die Rückzahlung der Lebensversicherungen erfolgen. Die erforderlichen Prämien sollten aus einem Festgeldguthaben bei der …bank bedient werden. Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens reichte der Rückkaufswert der Lebensversicherung jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert werden musste, was zu einer Mehrbelastung von 484,66 € monatlich führte. Durch diese Mehrbelastung war das Abwicklungskonto, von dem die Prämien für die Versicherungen und die Zinszahlungen erfolgten überzogen, so dass erforderliche Abbuchungen nicht vorgenommen werden konnten. Im November 2008 mahnte die Versicherung die Beträge für Juli 2008 bis Juli 2009 i. H. v. 7.630,01 € an (Bl. 33 d. A.). Die Kläger zahlten den Betrag selbst an die Versicherung.

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Am 30.1.2009 erhielten die Kläger einen Kontoauszug der …bank, aus dem sich ein Negativsaldo von 13.481,81 € ergab. Mit Schreiben vom 16.2.2009 (Bl. 35 d. A.) forderten die Kläger die Beklagte auf, dieses Negativsaldo auszugleichen. Mit Schreiben vom 3.4.2009 wies die …bank darauf hin, dass die Versicherungsprämie i. H. v. 21.510,77 € für April 2009 nicht abgebucht werden konnte. Es erfolgte eine erneute Aufforderung zum Ausgleich an die Beklagte mit Schreiben vom 16.4.2009 (Bl. 43 d. A.). Die Kläger glichen das Negativsaldo in Höhe von 21.510,77 € aus. Mit Schreiben vom 5.8.2009 (Bl. 46 d. A.) mahnte die …bank erneut einen Rückstand an.

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Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe im Vertrag die Erzielung von Schuldenfreiheit garantiert, ohne dass über den Punkt 3.2.1. hinausgehende Belastungen erforderlich würden. Dies habe der Zeuge L den Klägern im Rahmen einer Besprechung in deren Wohnung zugesagt. Wie sich aus dem Schreiben vom 17.2.1997 ergebe, sei nicht nur eine vollumfängliche Finanzierung der Eigentumswohnung, sondern auf ein Überschuss in Höhe von 340.000 DM zugesagt worden. Die Mehrbelastung aufgrund der Prolongation des Darlehens sei auf eine Fehlberechnung der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte sei auch zur Erstellung der Steuererklärungen verpflichtet gewesen, was sie in den Jahren 2001 bis 2003 auf getan habe.

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Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem mit den Klägern geschlossenen Beratungsvertag verletzt, da sie die bei der …bank angelegten Konten und Wertpapierdepots nicht überprüft habe.

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Die Kläger beantragen,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.195,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2009 zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verpflichten, den Saldo auf dem Konto, lautend auf den Namen der Kläger, mit der Nr. … bei der …bank S-M eG auszugleichen,

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seit dem 23.11.1998 den Ausgleich des vorgenannten Kontos vorzunehmen,

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4. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis vom 23.11.1998 zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche zulasten der Kläger gegenüber der …bank S-M eG verpflichtet ist und

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5. die Beklagte zu verurteilten, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.170,56 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe lediglich garantiert, dass der Negativsaldo der Kläger zum Vertragsbeginn 1998 gem. Ziff. 3.2.4. zum Vertragsende 2022 getilgt sein würde. Nicht hingegen habe sie eine komplette Schuldenfreiheit zugesagt. Der Erfolg von Zero-Bonds korreliere mit den Zinsschwankungen, so dass er ausbliebe, wenn die Zinsen unverändert bleiben oder kontinuierlich stiegen. Allein dieses Risiko hätte die Beklagte mit Ziff. 4 des Vertrages übernehmen wollen. Steuerliche Vorteilehabe die Beklagte nicht zugesagt. Die Wahl des Finanzierungsmodells habe allein den Klägern oblegen, so dass es deren Aufgabe gewesen sei, das Kapital für das Zero-Bond System aufzubringen. Das Schreiben vom 17.2.1997 sei lediglich ein Rechenbeispiel und keine vertragliche Vereinbarung gewesen.

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Die Laufzeit des Darlehens sei von der Beklagten nicht falsch berechnet worden. Die Versicherung habe unerwartet eine geringere Ablaufleistung gewährt. Für dieses Risiko müsse die Beklagte nicht einstehen. Die Zahlungen der Kläger i. H. v. 7.630,01 € und 13.380,76 € seien nicht erforderlich gewesen, damit der Versicherungsschutz nicht entfalle.

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Für die Klageanträge zu 2. bis 4. gebe es keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Konten der Kläger auszugleichen. Die Kläger hätten im Übrigen ihre Zahlungen nicht mit der Beklagten abgestimmt. Es sei den Klägern kein Schaden entstanden, da der Unterdeckung aus den getätigten Anlagen Guthaben gegenüberstünden. Die für 46.000 € gekauften Zero-Bonds hätten heute einen Wert von 112.687,87 €.

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Ansprüche der Kläger seien jedenfalls verjährt, da sie bereits mit Schreiben vom 29.1.2004 auf die rückläufige Entwicklung der Ablaufleistungen der Lebensversicherung hingewiesen worden seien. Zumindest bestünde ein Mitverschuldensanteil der Kläger in eingeklagter Höhe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 21.195,97 € aus pVV des Finanzdienstleistungsvertrages.

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Zwischen den Parteien wurde unstreitig am 23.11.1998 ein Finanzdienstleistungsvertrag abgeschlossen. Die Kläger haben jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte eine aus diesem Vertragsverhältnis herrührende Pflicht verletzt hätte bzw. hierdurch bereits ein kausaler Schaden entstanden wäre.

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Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe die Schuldenfreiheit der Kläger hinsichtlich der Finanzierung der Eigentumswohnung garantiert, ergibt sich dies aus dem vorgelegten Vertrag (Bl. 12 ff d. A.) jedoch nicht. Vielmehr wird dort auf Bl. 16 d. A. ein Anfangsstand und ein Mindestendstand zugrunde gelegt. Unter 4. übernimmt die Beklagte die "Haftung", dass Schuldenfreiheit mit der Belastung aus Punkt 3.2.1. eintrifft. Hierin und im Anfangsstand sind aber die Darlehen bei der …bank, die hier streitgegenständlich sind, gar nicht enthalten, sondern eine Finanzierung bei der Fa. S1. Darüber hinaus sind auch die im Vertrag bezeichneten Versicherungen nicht mit den hier streitgegenständlichen identisch. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso auch die erst im Jahr 2000 abgeschlossenen Finanzierungen durch die Beklagte abgedeckt sein sollen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso Gewinnerwartungen von Lebensversicherungen mit in den Umfang der im Vertrag enthaltenen Garantie fallen sollen.

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Soweit die Kläger sich auf eine mündliche Zusicherung in der Wohnung der Kläger beziehen, ist eine solche zum einen nicht ausreichend konkret vorgetragen. Zum anderen soll diese auch bereits im Jahr 1998 stattgefunden haben. Wie dann die Verträge aus 2000 relevant werden, ist nicht ersichtlich. Das Schreiben vom 17.2.1997 (Bl. 92 d. A.) enthält nach Ansicht der Kammer keine Zusicherung, sondern nur ein Beispiel, mit dem man "rechnen kann", wenn sich die Zinsentwicklung wiederholt.

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Der weitere Vorwurf, es seien keine weiteren Belastungen prognostiziert worden, kann wohl nur vor dem Hintergrund der im Vertragswerk unterstellten Ausgangswerte verstanden werden. Aus den oben genannten Gründen, kann aber damit keine Pflichtverletzung der Beklagte begründet werden.

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Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, die Prolongation sei auf eine Fehlberechnung durch die Beklagte zurückzuführen, ist eine entsprechende Einbeziehung ins Bond-Konzept durch die Beklagte von der Klägerseite jedoch nicht konkret vorgetragen worden.

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Der weitere Vorwurf, die Beklagte sei zur Erstellung der Steuererklärungen verpflichtet gewesen, lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Dass die Beklagte dies in den Jahren 2001 bis 2003 möglicherweise getan hat, begründet aber keinen entsprechenden Anspruch, so dass eine Pflichtverletzung hieraus nicht hergeleitet werden kann. Gleiches gilt für die behauptete Pflicht zum Überprüfen von Konten und Depots.

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Soweit die Kläger sich darauf berufen, sie seien nicht zur Zahlung der Versicherungsprämien bzw. zum Ausgleich des Kontos bei der …bank verpflichtet gewesen bzw. die Beklagte sei trotz bestehenden Handlungsbedarfs gegenüber der …bank untätig geblieben, ist jedenfalls bislang kein kausaler Schaden dargelegt, da die Beklagte einen Gewinn mit den Bonds in nicht unerheblichem Umfang dargelegt hat, der die Zahlungen der Kläger deutlich überschreitet. Im Übrigen bezieht sich die im Vertrag übernommene Garantie der Beklagten auf das Jahr 2022, so dass ein Schadenseintritt zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht maßgeblich sein kann und auch nicht erkennbar ist.

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Aus den oben genannten Gründen haben die Kläger daher auch keinen Anspruch auf Ausgleich des Saldos seit 23.11.1998 auf dem Konto bei der …bank bzw. auf Freistellung der Kläger gegenüber der …bank.

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Der Streitwert wird auf 393.221,75 € festgesetzt.

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6 O 341/09
32

Landgericht Essen Beschluss
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In dem Rechtsstreit

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1. …

35

2….

36

Kläger,

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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,

38

g e g e n

39

… Beklagte,

40

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,

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hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen am 24.08.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T den Richter am Landgericht T1 und die Richterin T2

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b e s c h l o s s e n :

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Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 15.07.2010 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 des Urteils die Sätze 4 und 5 gestrichen werden. Anstelle dieser Sätze wird folgender klarstellende Satz eingefügt: "In Ziff. 4 des Vertrages übernahm die Beklagte eine Haftung, wegen deren Inhalt auf Bl. 17 und 18 der Gerichtsakte verwiesen wird."

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Der Satz 12 auf S. 2 des Urteils, in dem es heißt: "Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens reichte der Rückkaufswert der Lebensversicherung jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert werden musste, was zu einer Mehrbelastung von 484,88 € monatlich führte" ,wird dahingehend abgeändert, dass es insoweit heißen muss: "Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens reichte der Rückkaufswert der Lebensversicherung - nach Mitteilung der Lebensversicherung- jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert werden musste, was zu einer Mehrbelastung von 484,88 € monatlich führte."

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Darüber hinaus wird das Urteil insoweit abgeändert, als es auf Seite 5 nicht: "Die für 46.000 € gekauften Zero-Bonds hätten heute einen Wert von 112.687,78 €" heißen muss, sondern: " Die für 46.000 € gekauften Zero Bonds hatten am 28.05.2010 einen Wert von 112.687,78 €."

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Im Übrigen wird der Antrag zurück gewiesen.

Gründe

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Insofern die Beklagte beantragt, den Tatbestand dahingehend zu berichtigen, dass der Negativsaldo nach Ziff. 3.2.4. des Vertrages vom 23.11.1998 26.464,63 DM beträgt war der Antrag zurück zu weisen, da es für die Entscheidung der Kammer auf diesen Umstand nicht ankam und damit keine Unrichtigkeit des Tatbestands i. S. d. § 320 ZPO vorlag.