X-System: Keine Garantie für Schuldenfreiheit; Schaden nach Differenzhypothese darzulegen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten aus einem Finanzdienstleistungsvertrag Ersatz von Prämienzahlungen und Ausgleich von Banksalden wegen Unterdeckung eines Festgeldkontos im Rahmen eines „X-Systems“. Sie beriefen sich auf eine Garantie der Beklagten für Schuldenfreiheit bzw. das Ausbleiben zusätzlicher Belastungen sowie auf Pflichtverletzungen bei Abstimmung von Darlehen und Lebensversicherung. Das OLG verneinte eine entsprechende Garantie, insbesondere für erst 2000 abgeschlossene Darlehen/Versicherungen und zudem erst bezogen auf das Vertragsende 2022. Ein Schadensersatzanspruch scheiterte jedenfalls an unschlüssiger Schadensdarlegung, weil die Kläger einzelne Nachteile ohne Gesamtvergleich der Vermögenslage (Differenzhypothese) geltend machten.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da keine Garantie und kein schlüssig dargelegter Schaden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Garantiehaftung setzt eine hinreichend klare Garantieerklärung voraus; aus einer allgemein gehaltenen Systembeschreibung folgt ohne eindeutige Zusage keine umfassende Garantie der Schuldenfreiheit.
Erklärungen aus einem Finanzdienstleistungsvertrag erfassen regelmäßig keine erst später abgeschlossenen Darlehens- oder Versicherungsverträge, sofern deren Einbeziehung und eine darauf bezogene Zusage nicht substantiiert dargelegt werden.
Umfasst der Beratungs-/Vermittlungsvertrag auch die Vermittlung von Darlehen und Versicherungen, kann eine Pflicht bestehen, Laufzeiten und Bedingungen der Verträge so aufeinander abzustimmen, dass das vereinbarte Konzept nicht gefährdet wird.
Ein ersatzfähiger Vermögensschaden ist nach der Differenzhypothese zu ermitteln; einzelne Zahlungsnachteile sind nicht isoliert schlüssig, wenn Vermögensvorteile und Verwertungserlöse nicht gegenübergestellt werden.
Ist der vertraglich maßgebliche Erfolgszeitpunkt erst zum Vertragsende vorgesehen, bedarf die Geltendmachung eines aktuellen Schadens einer substantiierten Darstellung, warum bereits vor diesem Zeitpunkt eine Vermögensminderung eingetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6 O 341/09
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen – Aktenzeichen 6 O 341/09 – vom 15.07.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Beklagte bietet Finanzdienstleistungen an.
Am 23.11.1998 schlossen die Parteien einen Finanzdienstleistungsvertrag zur Optimierung der Finanzierung einer von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung. Die Laufzeit des Vertrages begann am 01.12.1998 und sollte am 01.04.2022 enden.
Die Kläger entschieden sich dabei für das Finanzierungsmodell "X-System".
Dazu ist vertraglich u.a. Folgendes geregelt:
" 1. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages sind Finanzdienstleistungen. Bestehen können diese aus
der Erarbeitung und Unterbreitung verschiedener Finanzierungsvorschläge für ein oder mehrere Objekte, der Vermittlung diesbezüglicher Hypotheken, Darlehen und Kredite, der Vermittlung diesbezüglicher Versicherungen aller Art, Anwendung des X-Systems, dem bedarfsgerechten zugehörigen Computer-Einsatz und der bedarfsgerechten Betreuung der Kunden durch die X während der Laufzeit des Vertrages.
- der Erarbeitung und Unterbreitung verschiedener Finanzierungsvorschläge für ein oder mehrere Objekte,
- der Vermittlung diesbezüglicher Hypotheken, Darlehen und Kredite,
- der Vermittlung diesbezüglicher Versicherungen aller Art,
- Anwendung des X-Systems,
- dem bedarfsgerechten zugehörigen Computer-Einsatz und
- der bedarfsgerechten Betreuung der Kunden durch die X während der Laufzeit des Vertrages.
...
3.2 Berechnung des Honorars
3.2.1. Ihre monatliche Belastung
Ihre monatliche Belastung beträgt ab dem 01.12.1998
1.506,67 DM Zinsen Y bis zum 31.03.2022
- 1.506,67 DM Zinsen Y bis zum 31.03.2022
+/- Zinsveränderung nach Festschreibungsende
427,09 DM Tilgung M bis zum 01.03.2022.
- 427,09 DM Tilgung M bis zum 01.03.2022.
3.2.2. Ihr Steuerersparnis
Die Ihnen zufließende Steuerersparnis errechnet sich: keine
…
3.2.4. Der Anfangsstand
Das X-System startet mit folgenden Werten:
mit der Zusatzhypothek Y in Höhe von 89.000,00 DM, mit der LV M, 500.000 DM, mit der LV M, 45.255,00 DM, mit dem BHW Bausparvertrag ########, mit dem BHW Bausparvertrag #########, mit dem bis zum 01.12.1998 von Ihnen noch einzuzahlenden Eigenkapital in Höhe von 56.517,46 DM, mit eventuellen Mehreinzahlungen Ihrerseits, für die Ihnen ab dem jeweiligen Einzahlungszeitpunkt 8,00 % Rendite p.a. gutgeschrieben werden.
- mit der Zusatzhypothek Y in Höhe von 89.000,00 DM,
- mit der LV M, 500.000 DM,
- mit der LV M, 45.255,00 DM,
- mit dem BHW Bausparvertrag ########,
- mit dem BHW Bausparvertrag #########,
- mit dem bis zum 01.12.1998 von Ihnen noch einzuzahlenden Eigenkapital in Höhe von 56.517,46 DM,
- mit eventuellen Mehreinzahlungen Ihrerseits, für die Ihnen ab dem jeweiligen Einzahlungszeitpunkt 8,00 % Rendite p.a. gutgeschrieben werden.
3.2.5. Der Mindestendstand
Bei
pünktlicher Zahlung der monatlichen Belastung laut Punkt 3.2.1 und bei pünktlicher Einzahlung der zusätzlichen Steuerersparnis laut Punkt 3.2.3 und bei einer Durchführung des X-Systems ohne zwischenzeitliche Vermögensentnahme aus dem Anfangsstand laut Punkt 3.2.4. und aus dem sich während der Laufzeit des Vertrages ergebenden Vermögenszuwachs wird zum 01.0.2002 zumindest Schuldenfreiheit erzielt.
- pünktlicher Zahlung der monatlichen Belastung laut Punkt 3.2.1 und
- bei pünktlicher Einzahlung der zusätzlichen Steuerersparnis laut Punkt 3.2.3 und
- bei einer Durchführung des X-Systems ohne zwischenzeitliche Vermögensentnahme aus dem Anfangsstand laut Punkt 3.2.4. und aus dem sich während der Laufzeit des Vertrages ergebenden Vermögenszuwachs wird zum 01.0.2002 zumindest Schuldenfreiheit erzielt.
Zwischenzeitliche Mehreinzahlungen erhöhen dies Mindestendstand wie unter 3.2.4. erläutert. Bei Policierung der geplanten LV's wird im Todesfall zu jedem Zeitpunkt zumindest Schuldenfreiheit erzielt. Zwischenzeitliche Mehreinzahlungen erhöhen dies Mindestendstand wie unter 3.2.4. erläutert.
…
4. Haftung
Abgedeckt sind generell alle nach Meinung der X praktisch möglichen Risiken.
Wie Ihnen ausführlich erläutert wurde, lebt das X-System von der Zinsbewegung....
Aus diesem Grund übernimmt die X bei vertragsgerechtem Verhalten des Kunden die Haftung dafür, dass das ausgewiesene Mindestergebnis = zum 01.04.2022 zumindest Schuldenfreiheit mit der Belastung laut Punkt 3.2.1 zumindest eintrifft, es sei denn, es erfolgt eine vorzeitige Auflösung des X-Systems durch den Kunden bzw. durch dessen Verursachung."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger entschlossen sich, zur Beschaffung der für das X-System benötigten Finanzmittel Darlehen aufzunehmen, deren Tilgung ausgesetzt wird die durch Kapitallebensversicherungen abgesichert werden. Die Darlehensbeträge sollten als Festgeld angelegt. Von diesem Festgeldkonto sollten die Lebensversicherungsprämien und die Darlehenszinsen abgebucht werden. Die überschüssige Darlehenssumme sollte in X2 angelegt werden.
Die Kläger schlossen dazu am 13.04.2000 mit der Volksbank eG I zwei Darlehensverträge. Die Tilgung der Darlehen wurde jeweils ausgesetzt. Das Darlehen Nr. #####/#### über 500.000 DM sollte am 30.04.2012 zurückgezahlt werden, das Darlehen Nr. #####/#### über 175.000,00 DM bis zum 30.07.2008. Zur Sicherheit wurden vorzufinanzierende Lebensversicherungen der M abgetreten, ein Depotkonto Y2 und das Festgeldkonto Nr. #####/#### wurde verpfändet Die Rückzahlung sollte jeweils durch abgetretene Lebensversicherung erfolgen.
Aus der Zusatzvereinbarung vom 13.04.2000 ergibt sich, dass die Darlehen durch die Beklagte vermittelt wurden. Die Kläger und die Volksbank vereinbarten, dass die Darlehenszinsen und die Versicherungsprämien von dem Festgeldkonto umgebucht werden und dass das Festgeldguthaben zum Teil in X2 angelegt werden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichten Verträge (Bl. 22 ff., 27 ff., 32 d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich der Zinsbindungsfrist des niedrigeren Darlehens (175.000,00 DM) reichte der Rückkaufwert der Lebensversicherung (Nr. #######) jedoch nicht zur Tilgung aus, so dass das Darlehen prolongiert wurde und eine monatliche Mehrbelastung von 484,66 € entstand.
In der Folgezeit wies das Festgeldkonto einen Negativsaldo von 13.481,81 € auf (Bl. 34 d.A.), so dass fällige Prämien an die M nicht gebucht werden konnte. Durch Schreiben vom 16.11.2008 mahnte die M den Ausgleich des Beitragsrückstandes in Höhe von 7.630,01 € an.
Mit Schreiben vom 16.02.2009 wiesen die Kläger die Beklagte auf die Probleme hin und forderten diese auf, eine Lösung zu finden und das Negativsaldo auszugleichen (Bl. 35 d.A.). Letztlich überwiesen die Kläger selbst den Betrag an die M.
Mit Schreiben vom 03.04.2009 wies die Volksbank darauf hin, dass die Versicherungsprämie für April 2009 nicht abgebucht werden konnte (Bl. 42 d.A.).
Mit Schreiben vom 16.04.2009 (Bl. 43 d.A.) forderten die Kläger die Beklagte erneut auf, für Kontodeckung zu sorgen. Da die Beklagte nicht entsprechend reagierte, zahlten die Kläger den Betrag von 13.880,76 € an die M.
Mit Schreiben vom 18.05.2009 (Bl. 47 d.A.) nahm die Beklagte eine Berechnung der Unterdeckung vor. Die Beklagte wies darauf hin, dass mit der Volksbank ohnehin eine Unterdeckung von 20.965,37 € vereinbart worden sei und die durch das Versagen der M entstandene Unterdeckung in der Weise ausgeglichen werde, dass zum Ende eines jeden Jahres der fehlende Betrag als Nachschuss im Festgeld angelegt werde.
Im August 2009 wies das Festgeldkonto einen Negativsaldo von 21.195,97 € auf.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die ihr aufgrund des Finanzdienstleistungsvertrags obliegenden Pflichten verletzt habe, weil die Lebensversicherung zur Tilgung des Darlehens über 175.000,00 DM nicht ausgereicht habe, so dass aufgrund der notwendigen Prolongation des Darlehens Mehrbelastungen angefallen seien. Die Kläger seien nicht verpflichtet, diese Mehrbelastungen zu tragen. Die Beklagte hätte die Unterdeckung ausgleichen müssen. Die Beklagte habe ihre Pflichten auch dadurch verletzt, dass sie die bei der Volksbank angelegten Konten und Wertpapierdepots nicht überprüft habe und sich nicht ausreichend gegenüber der Volksbank für die Belange der Kläger eingesetzt zu haben. Trotz der Hinweise der Kläger auf die Probleme sei die Beklagte untätig geblieben .
Die Beklagte habe den Klägern eine vollständige Schuldenfreiheit und einen Überschuss garantiert. Die Kläger verweisen insoweit auf das Schreiben vom 17.021997 (Bl. 92 d.A.).
Die Kläger haben behauptet, dass die Beklagte im Rahmen einer Besprechung vor Abschluss der Verträge in ihrer Wohnung zugesagt habe, dass sie keine zusätzlichen Belastungen treffen würden und dass sie mit dem X3-System nicht nur die Verbindlichkeiten tilgen, sondern auch eine Altersvorsorge erwirtschaften würden.
Das zeitliche Auseinanderfallen von Abschluss des Finanzdienstleistungsvertrages und dem Abschluss der Darlehensverträge sei allein darauf zurückzuführen, dass es der Beklagten zunächst nicht gelungen sei, eine Bank zu finden, die zur Finanzierung des X3-Systems bereit gewesen wäre.
Der Kontakt zur Volksbank sei allein über die Beklagte zustande gekommen.
Die Zahlung der Versicherungsprämien durch die Kläger sei notwendig gewesen, um die Versicherungsverträge nicht zu gefährden.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 21.195,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verpflichten, den Saldo auf dem Konto, lautend auf den Namen der Kläger, mit der Nr. #####/#### bei der Volksbank K eG auszugleichen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sei dem 23.11.1998 den Ausgleich des vorgenannten Kontos vorzunehmen, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis vom 23.11.1998 zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche zu Lasten der Kläger gegenüber der Volksbank K eG verpflichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.170,56 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 21.195,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagte zu verpflichten, den Saldo auf dem Konto, lautend auf den Namen der Kläger, mit der Nr. #####/#### bei der Volksbank K eG auszugleichen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sei dem 23.11.1998 den Ausgleich des vorgenannten Kontos vorzunehmen,
- festzustellen, dass die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis vom 23.11.1998 zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche zu Lasten der Kläger gegenüber der Volksbank K eG verpflichtet ist,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.170,56 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht dafür zuständig gewesen sei, wie die Kläger das Kapital für das X-System aufbringen. Das Konto Nr. #####/#### bei der Volksbank sei allein ein Konto der Kläger. Es gebe keine Anspruchsgrundlage, nach der die Beklagte verpflichtet sein könnte, das Konto auszugleichen.
Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass sie die Schuldenfreiheit lediglich bezüglich der unter Ziff. 3.2.4 des Vertrages genannten Verbindlichkeiten garantiert habe und zwar zum Ende der Laufzeit. Es sei nicht die Sache der Beklagten, während der Laufzeit für eine ausreichende Deckung zu sorgen. Sie sei nicht dafür zuständig, die Zahlung der Zinsen und Prämien sicher zu stellen, zumal es sich bei den Lebensversicherungen um Werte handele, die die Kläger selbst in das Modell eingebracht hätten. Dafür könne die Beklagte nicht haften. Eine Zusicherung im Rahmen eines Gesprächs in der Wohnung der Kläger in Gegenwart des Zeugen L habe es nicht gegeben.
Es sei auch nicht richtig, dass die Beklagte zunächst keine Bank für das Finanzierungsmodell gefunden habe. Die Kläger hätten sich für eine Finanzierung mit Fremdmitteln entschieden und die Beklagte habe ihnen lediglich bei der Suche nach einem Fremdkapitalgeber unterstützt. Der Zeuge L habe bereits 1998 mit der Volksbank wegen dieses Finanzierungsmodells Verhandlungen geführt.
Die Beklagte habe auch keine Maximalbelastung während der Laufzeit garantiert.
Es sei nicht richtig, dass die Beklagte die Laufzeit des Darlehens über 175.000,00 DM falsch berechnet habe. Dass der Rückkaufwert der Lebensversicherung nicht ausreichte, den Darlehensbetrag in einer Summe zu tilgen, habe allein daran gelegen, dass die Versicherungsgesellschaft unerwartet eine geringere Ablaufleistung gewährt habe. Die Beklagte hat bestritten, dass eine Prolongation des Darlehens notwendig gewesen sei.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Zahlungen der Kläger an die Versicherungsgesellschaft notwendig gewesen seien, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Die Zahlungen seien auch nicht mit ihr abgesprochen gewesen.
Es sei auch nicht richtig, dass die Beklagte sich nicht um das Finanzierungsmodell gekümmert habe. Sie habe dazu auch mit der Volksbank verhandelt.
Zudem hat die Volksbank die Unterdeckung falsch berechnet. Es habe lediglich eine Nachzahlungsverpflichtung in Höhe von 5.721,96 € bestanden.
Die Kläger hätten lediglich den Betrag von 5.025,56 € gem. Ziff. 3.2.3. des Vertrages. auf das Festgeldkonto einzahlen müssen. Bei diesem Betrag habe es sich um einbehaltene Steuern aus dem Jahr 2001 gehandelt.
Da der Unterdeckung das Guthaben aus dem X in Höhe von 92.000,00 € gegenübergestanden habe, sei den Klägern kein Schaden entstanden. Die Beklagte hat den geltend gemachten Schaden der Höhe nach bestritten.
Soweit die Kläger das Schreiben vom 17.02.1997 (Bl. 92 d.A.) heranziehen, so sei darauf hinzuweisen, dass hier der Inhalt eines Gesprächs zusammengefasst worden sei, in dem es um die Frage gegangen sei, wie die Kläger Kapital für den X aufbringen wollten. Die Kläger hätten sich in diesem Gespräch für den Einsatz von Fremdkapital entschieden. Die Art der Lebensversicherung hätten allein die Kläger ausgesucht.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Kläger seien bereits mit Schreiben vom 29.01.2004 auf die rückläufige Entwicklung der Ablaufleistung der Lebensversicherung hingewiesen.
Im Übrigen treffe die Kläger ein erhebliches Mitverschulden.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2010 (Bl. 142 d.A.) haben die Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Kläger führten zur Begründung aus, dass die Volksbank sämtliche Geschäftsbeziehungen zu den Klägern gekündigt habe und den sofortigen Ausgleich von 281.818,29 € nebst Kosten angefordert habe.
Inzwischen sind die Lebensversicherungen und die X2 verwertet und die Erlöse auf den Rückstand verrechnet worden.
Das Landgericht Essen hat die Klage durch Urteil vom 15.07.2010 abgewiesen. Der Kläger habe eine Pflichtverletzung und einen dadurch kausalen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Die Garantie einer vollständigen Schuldenfreiheit ergebe sich nicht aus dem Vertrag. Dort habe die Beklagte lediglich die Haftung in Hinblick auf die unter 3.2.1. genannten Belastungen übernommen. Die hier streitgegenständlichen Darlehen und die zur Sicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen seien davon nicht erfasst, weil sie erst im Jahre 2000 abgeschlossen worden seien. Eine mündliche Zusicherung hätten die Kläger nicht ausreichend konkret vorgetragen. Eine solche Zusicherung könne sich auch nicht auf die erst 2000 abgeschlossenen Verträge beziehen. Die Kläger hätten auch nicht dargelegt, dass eine Einbeziehung ins X-Konzept erfolgt sei. Im Übrigen sei ein kausaler Schaden nicht dargelegt. da der Gewinn aus dem X die Zahlungen der Kläger übersteige. Die vertraglich übernommene Garantie beziehe sich auf das Jahr 2022, so dass ein Schaden zur Zeit noch nicht erkennbar sei.
Gegen dieses Urteil, das den Klägern am 26.07.2010 zugestellt worden ist, haben diese am 24.08.2010 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 25.10.2010 begründet, nachdem die Frist bis zum 26.10.2010 verlängert worden war.
Die Kläger vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Sie sind der Auffassung, dass das Landgericht den Vertrag nicht richtig ausgelegt habe. Die Auslegung ergebe nämlich, dass die Beklagte eine vollständige Schuldenfreiheit garantiert habe. Da der Vertrag vom 23.11.1998 der Finanzierung der Eigentumswohnung gedient habe und auch in dem Vertrag die bei Y aufgenommenen Kredite aufgeführt seien, ergebe sich daraus, dass auch diese Schulden zu tilgen seien.
Als Nebenpflicht aus dem Vertrag habe die Beklagte auch die Überwachung der Kontostände geschuldet. Die mangelhafte Überwachung durch die Beklagte habe letztlich auch zur Kündigung der Darlehensverträge zum 03.08.2010 geführt.
Es sei auch inzwischen ein Schaden entstanden, da der Erlös aus dem Verkauf der X2 in Höhe von 110.893,96 € erbracht habe und die Volksbank eine Betrag in Höhe von 281.817,29 € fordere.
Die Kläger hätten am 12.08.2010 eine Vereinbarung mit der Volksbank über die Zahlung der offenen Forderung getroffen. Wegen der Einheiten wird insoweit auf Bl. 212 d.A. Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des LG Essen vom 15.07.2010, Az.: 6 O 341/09 nach den Schlussanträgen I. Instanz zu entscheiden,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, über den Betrag des Antrags zu 1. weitere 281.817,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Berufungsbegründung beinhalte neuen Vortrag, der als verspätet zurückzuweisen sei. Dies gelte insbesondere für den Vortrag der Kläger, dass sich aus der Vermittlung der Eigentumsfinanzierung durch die Beklagte die sich unter 3.2.1 genannten Belastungen ergeben sollen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Lebensversicherung über 500.000 DM (Nr. ######) nicht an Y abgetreten sei, sondern die Lebensversicherung über 45.255,00 DM (Nr. #######).
Durch den Abschluss des Vertrages vom 23.11.1998 habe die Eigentumswohnung nicht vollständig finanziert werden sollen. Die Eigentumswohnung hätten die Kläger bereits 1997 erworben. Der Vertrag sei auch nicht ausschließlich zu diesem Zweck geschlossen worden.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Verkauf der X2 einen Erlös in Höhe von 110.893,96 € erbracht habe. Sie bestreitet auch, dass die Kläger der Volksbank einen Betrag von 281.817,29 € schulden.
Der Vertrag vom 23.11.1998 sei nicht gekündigt. Die X2 hätten bis zum 01.04.2022 einen ausreichend Erlös erbracht, so dass den Klägern kein Schaden entstanden wäre.
Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil nicht erkennbar sei, für welchen Fall er gestellt worden sei.
Der Antrag sei auch unbegründet. Der Betrag von 281.817,29 € sei unklar und werde bestritten. Die Berechnung der Kläger sei nicht zutreffend. Von dem Betrag seien unter Berücksichtigung des Klägervortrags jedenfalls der Erlös aus dem Verkauf der X2 (110.893,96 €) und der Rückkaufwert der Lebensversicherungen (mind. 160.000 €) abzuziehen. Es könne allenfalls ein Schaden in Höhe von 10.000 € entstanden sein.
Die Beklagte hält die Einrede der Verjährung aufrecht.
II.
Die zulässige Berufung ist sowohl nach den Hauptanträgen als auch nach dem Hilfsantrag unbegründet.
Sämtliche Anträge setzten einen Anspruch aus Garantiehaftung bzw. einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Finanzdienstleistungsvertrag vom 23.11.1998 voraus. Das Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen kann aber hier nicht festgestellt werden.
1. Garantiehaftung
Soweit sich die Kläger sich darauf berufen, dass die Beklagte eine Garantie dafür übernommen habe, dass auf die Kläger keine zusätzlichen Kosten entfielen und dass die Eigentumswohnung der Kläger schuldenfrei gestellt werde, so vermag der Senat hier eine solche Garantieerklärung der Beklagten nicht zu erkennen.
Eine solche Garantieerklärung kann dem Vertrag vom 23.11.1998 nicht entnommen werden.
Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, dass in Punkt 3.2 des Vertrages die von ihnen zu tragenden Belastungen abschließend aufgelistet seien und die von ihnen gezahlten Versicherungsprämien nicht genannt seien, so übersehen die Kläger, die Prämienzahlungen zwei Lebensversicherungen betreffen, die erst im Jahr 2000 abgeschlossen worden sind und damit noch gar nicht von den am 23.11.1998 abgegebenen Erklärungen erfasst sein können. Dass die Beklagte bei Erweiterung der Vermögenswerte im Jahr 2000 erneut eine Garantieerklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass die Kläger in keinem Fall die Prämien für diese neuen Lebensversicherungen zu tragen hätten, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt.
Auch eine Garantieerklärung der Beklagten bezüglich der Schuldenfreiheit im Hinblick auf die Eigentumswohnung kann nicht festgestellt werden.
Eine solche Garantie der Schuldenfreiheit ergibt sich nicht aus dem Vertrag vom 23.11.1998. Im Vertrag wird zwar eine Schuldenfreiheit genannt. Diese wird jedoch in Punkt 3.2.1 des Vertrages näher definiert. .Danach bezieht sich die Schuldenfreiheit nur auf die in Punkt 3.2.1 genannten Belastungen und zwar erst zum 01.04.2022. Die Eigentumswohnung findet dort keine Erwähnung. Zudem wird die Schuldenfreiheit erst zum 01.04.2022 zugesagt, so dass damit auch erst zum Ablauf des Vertrages beurteilt werden kann, ob die garantierte Entschuldung eingetreten ist.
Soweit die Kläger vortragen, dass die Beklagte in einem Gespräch, das einige Zeit vor Vertragsschluss stattgefunden hat, eine umfassende Schuldenfreiheit garantiert habe, findet sich dies im später abgeschlossen Vertrag nicht wieder. Soweit die Parteien weitere Verträge in das System im Jahr 2000 einbezogen haben sollten, so haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass auch gerade für diese Verträge die Schuldenfreiheit garantiert worden ist.
Eine Garantiehaftung der Beklagten scheidet so aus.
2. Positive Vertragsverletzung
Den Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung der von ihnen gezahlten Versicherungsprämien sowie auf Ausgleich der gegenüber der Volksbank eG I bestehenden Verbindlichkeiten aus positiver Vertragsverletzung zu.
Da der Vertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, finden die nach der Schuldrechtsreform geltenden Vorschriften des BGB hier keine Anwendung, so gilt so dass Anspruchsgrundlage insoweit PVV ist.
Zwar sprechen hier einige Umstände dafür, dass die Beklagte eine ihr aufgrund des Vertrages vom 23.11.1998 obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat.
Die Kläger haben hier die Versicherungsprämien für die Jahre 2008 und 2009 selbst gezahlt, weil das bei der Volksbank eG I geführte Festgeldkonto, von dem die Prämien abgebucht werden sollten, eine Unterdeckung aufwies. Die Unterdeckung ist dadurch entstanden, dass durch die Prolongation des Darlehens über 175.000 DM das Festgeldkonto mit zusätzlichen Zinsen und Kosten belastet wurde und der auf dem Festgeldkonto für die Versicherungsprämien und die Zinszahlungen hinterlegte Betrag nicht mehr ausreichte. Die Prolongation des Darlehens haben die Kläger mit der Volksbank vereinbart, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Laufzeit der zur Tilgung des Darlehensvertrages über 175.000 DM abgeschlossenen Lebensversicherung erst nach Fälligkeit der Darlehenssumme endete.
Aufgrund der zwischen den Parteien im Vertrag getroffenen Regelungen spricht hier viel dafür, dass die Beklagte die Abstimmung der Laufzeiten von Darlehen und Lebensversicherung schuldete. Denn gem. Ziffer 1 des Vertrages bot die Beklagte den Klägern folgende Leistungen an:
- Erarbeitung und Unterbreitung verschiedener Finanzierungsvorschläge für ein oder mehrere Objekte,
- Vermittlung diesbezüglicher Hypotheken, Darlehen und Kredite,
- Vermittlung diesbezüglicher Versicherungen aller Art,
- Anwendung des X-Systems,
- dem bedarfsgerechten zugehörigen Computer-Einsatz und
bedarfsgerechte Betreuung der Kunden durch die X während der Laufzeit des Vertrages.
Die Vermittlung von Darlehen und Versicherungen gehört danach ebenso zu den Aufgaben der Beklagten wie die Beratung.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner persönlichen Anhörung auch eingeräumt, dass die Kläger seine Leistungen in Hinblick auf die Lebensversicherungen und die Darlehen in Anspruch genommen haben und die Beklagte die entsprechenden Verträge vermittelt hat, damit die Kläger so über ausreichende Finanzmittel verfügten, die sie in das X-System der Beklagten einbringen wollten.
Die Beklagte schuldete dann grundsätzlich eine ordnungsgemäße Beratung und eine ordnungsgemäße Abstimmung der Verträge aufeinander, so dass der Erfolg des X-Systems bezüglich der vereinbarten Ziele nicht gefährdet wird.
Ob die Beklagte die ihr so obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, kann hier jedoch dahin gestellt bleiben.
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger scheitert hier nämlich daran, dass ein durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachter Schaden der Kläger nicht feststellbar ist.
Soweit die Kläger nämlich mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen die Erstattung der von ihnen gezahlten Versicherungsprämien sowie den Ausgleich der Forderungen der Volksbank eG I bzw. die Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung zum Ausgleich begehren, handelt es sich dabei um einzelne finanzielle Nachteile, die jedoch nicht isoliert als Schäden geltend gemachten werden können. Es handelt sich insoweit um eine nicht ausreichende Schadensberechnung.
Ob und inwieweit ein nach §§ den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nämlich allein nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128; BGH NJW 58, 1085; 80, 775; 87, 831; 94 2357; NJW-RR 2008, 786). Als Ansatz für die Ermittlung eines Vermögensschadens ist diese sogenannte Differenzhypothese auch nach dem Beschluss des Großen Senats des BGH vom 9. 7. 1986 (NJW 1987, 50) nach wie vor heranzuziehen. Sie umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen.
Ein Vermögensschaden ist danach nur dann gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.
Danach hätten die Kläger hier im Einzelnen darlegen müssen, wie die Vermögenslage bei Vertragsschluss war, wie sie sich verhalten hätten, wenn die Beklagte die Kläger pflichtgemäß auf die Möglichkeit, dass die Versicherungssumme nicht zur Ablösung der Darlehen ausreichen könnte, hingewiesen hätte und wie die Vermögenslage sich bis zum heutigen Tag entwickelt hat. Eine solche Gegenüberstellung der Vermögenslagen haben die Kläger hier – trotz richterlichen Hinweises – nicht vorgenommen. Auch die im Schriftsatz vom 31.03.2011 enthaltene Auflistung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Die Kläger haben insbesondere den hier geltend gemachten Vermögensnachteilen nicht sämtliche Vermögensvorteile gegenübergestellt. Es fehlt eine detaillierte Auflistung sämtlicher Vermögensvorteile, die sie während der Laufzeit des Vertrages bisher aus den X2 und als Steuervorteile erhalten haben. Weiter einzubeziehen sind auch die Erlöse, die sie durch die Verwertung der Lebensversicherungen und den Verkauf der X2 erzielt haben. Die Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises der Eigentumswohnungen können hier hingegen nicht als finanzieller Nachteil berücksichtigt werden, weil das Vermögen der Kläger bereits vor Abschluss des Vertrages vom 23.11.1998 und damit auch vor der Pflichtverletzung mit diesen Verbindlichkeiten belastet war.
Außerdem ist hier zu berücksichtigen, dass der nach dem Vertrag relevante Zeitpunkt für eine Gegenüberstellung der Vermögenslagen der 01.04.2022 ist. Auch aus diesem Grund ist der Vortrag der Kläger zum Vermögensschaden nicht schlüssig dargelegt.
Haupt- und Hilfsanträge können so keinen Erfolg haben.
III.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 709 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Sache wegen der Vielzahl möglicher Fälle grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).