Verkehrsunfall: Schadensersatz wegen eingewilligter Unfallmanipulation abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Zusammenstoß beim Ausparken Ersatz auf Totalschadensbasis sowie Nebenpositionen von Halterin, Fahrer und Haftpflichtversicherer. Das Landgericht sah den Unfall aufgrund einer Indizienkette als provoziert an und nahm eine Einwilligung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs in die Beschädigung an. Diese Einwilligung schließe Ersatzansprüche auch in der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG aus und sei dem Kläger zuzurechnen. Zudem gingen Unaufklärbarkeiten zu Vorschäden und deren Reparatur sowie die Beweisvereitelung durch Fahrzeugverkauf zu Lasten des Klägers. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen angenommener Einwilligung/Manipulation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einwilligung des Geschädigten in die Beschädigung seines Rechtsguts schließt Schadensersatzansprüche auch aus der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG aus.
Die Überzeugung des Gerichts von einer Unfallmanipulation kann im Rahmen des § 286 ZPO auf einer Gesamtschau mehrerer Indizien beruhen; eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich.
Bei der Beurteilung, ob ein Unfall provoziert wurde, können auch für sich genommen neutrale Umstände in ihrer Häufung und Gleichförmigkeit eine tragfähige Indizkette bilden.
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass behauptete Vorschäden an der streitgegenständlichen Schadensstelle sach- und fachgerecht repariert wurden, wenn dies für die Schadensbemessung erheblich ist.
Verbleibende Unaufklärbarkeit zu Vorschäden und deren Reparatur geht zu Lasten des Anspruchstellers, insbesondere wenn er durch Veräußerung des Fahrzeugs eine weitergehende gerichtliche Begutachtung vereitelt.
Die Einwilligung des Fahrzeugführers in eine Schadenszufügung kann dem Halter/Anspruchsteller zugerechnet werden, wenn dieser in die Herbeiführung des Schadensgeschehens eingebunden ist und kollusiv zusammenwirkt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Am frühen Morgen des 02.10.2010 kam es in F auf der U-Straße/Ecke X-Straße zu einem Verkehrsunfall. Der Zeuge I befuhr mit dem klägerischen Pkw DaimlerChrysler, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., amtliches Kennzeichen ... zunächst die X-Straße. Halter des Kfz ist der Kläger und Bruder des Zeugen I. Die X-Straße endet an der Kreuzung zur mehrspurigen U-Straße, die die Werrastraße kreuzt. Auf beiden Straßen war zu dieser frühen Stunde wenig Verkehr. Der Zeuge I bog mit dem klägerischen Pkw nach links in die dort in seiner Fahrtrichtung zweispurige U-Straße ein. Kurz hinter der Kreuzung waren am rechten Fahrbahnrand der U-Straße mehrere Pkw geparkt. Darunter befand sich auch der vom Beklagten zu 2) gefahrene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Pkw, dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist. Der Beklagte zu 2) hatte soeben seinen Dienst angetreten und beabsichtigte, mit dem Pkw zum ersten Arbeitseinsatz zu fahren. Um die Parklücke zu verlassen, scherte er mit dem Pkw nach links auf die rechte Fahrbahn der U-Straße aus. Etwa in diesem Moment bog der Zeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf die rechte Fahrspur der U-Straße ab. Dort kam es zur Kollision zwischen beiden Pkw, bei der diese erheblich beschädigt wurden. Durch den Aufprall wurde der Pkw der Beklagten zu 1) zurück in die Parklücke und gegen den vor dem Pkw parkenden Anhänger geschleudert, der ebenfalls beschädigt wurde. Der Zeuge I war vor der Kollision weder ausgewichen noch hatte er den Pkw gebremst. Die Polizei nahm den Unfall auf und verwarnte den Beklagten zu 2), der ein Verwarngeld in Höhe von 35,00 € zahlte.
Der Kläger hatte den klägerischen Pkw am 15.04.2004 auf sich als Neuwagen zugelassen. Der Neupreis des Kfz betrug laut Herstellerliste 50.824,00 €. Das Kfz wurde ca. ab März 2008 als Taxi genutzt.
Der Kläger ließ zu dem Unfallschaden am 02.10.2010 ein Sachverständigengutachten bei der E einholen. Das Gutachten wurde erstellt von dem Zeugen L. Dieser stellte einen Frontschaden im rechten Bereich fest. Laut diesem Gutachten hatte das streitgegenständliche Kfz einen Wiederbeschaffungswert von 11.638,66 € netto, bei einem Restwert von 3.193,28 € netto. Die Reparaturkosten veranschlagte der Zeuge L mit 10.607,41 € netto. Der Zeuge L stellte fest, dass das Kfz mehrere instandgesetzte Vorschäden habe. Als unreparierte Vorschäden gab er Gebrauchsspuren an. Für die Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 7 ff der Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 12.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, den ihm entstandenen Schaden zu regulieren. Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt. Er forderte von der Beklagten zu 3) insgesamt 9.356,73 € für die Schadensregulierung. Diese setzten sich zusammen aus 8.445,38 € für den Wiederbeschaffungswert des Kfz in Höhe von netto 11.638,66 € abzüglich eines Restwertes von netto 3.193,28 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 824,99 € netto, einer Kostenpauschale von 25.00 € sowie An- und Abmeldekosten in Höhe von 61,36 €. Zusätzlich forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, die Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 775,64 € zu tragen. Insgesamt verlangte der Kläger einen Betrag von 10.132,37 €. Der Kläger setzte eine Frist bis zum 27.10.2010. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 5 ff der Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 30.10.2010 forderte die Beklagte zu 3) den Zeugen I auf, weitere Angaben zum Unfallhergang zu machen. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B2 zum Schriftsatz Blatt 67 ff der Akten verwiesen.
Am 06.12.2006 holte die Beklagte eine technische Stellungnahme der Dekra ein. Demnach lagen keine Ausweich- und keine Bremsbewegung des Zeugen I vor. Der Sachverständige stellte außerdem fest, dass eine Unmöglichkeit einer Ausweich- und Bremsbewegung nur plausibel sei, wenn der Beklagte zu 2) mit starker Beschleunigung aus der Parklücke gefahren sei.
Mit Schreiben vom 20.12.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) erneut erfolglos auf, die Schäden zu regulieren und setzte eine weitere Frist bis zum 29.12.2010. Gleichzeitig teilte er mit, dass der Zeuge I die Fragen der Beklagten nicht beantworten werde, da für ihn dazu keine Pflicht bestünde. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 32 ff der Akten verwiesen.
Der Unfall am 02.10.2010 war nicht der erste Unfall des Klägers und des Zeugen I. Dem Unfall lag folgende Unfallhistorie zugrunde:
In den Jahren 1996-1998 regulierte die Versicherung des Zeugen I, bei der dieser vollkaskoversichert war, 12 Schadensfälle.
Vom 05.12.2001 bis zum 13.10.2011 ereigneten sich weitere 28 Verkehrsunfälle, insgesamt somit 40 Verkehrsunfälle. An 19 Unfällen – inklusive des streitgegenständlichen Unfalls – war der klägerische Pkw beteiligt, welcher bis ca. zum 13.03.2008 unter dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen war. Der Fahrer war in 13 Fällen davon der Zeuge I, einmal der Kläger selbst und ein weiteres Mal Herr I1, ebenfalls ein naher Verwandter des Klägers. Halter der Fahrzeuge in allen Unfällen war der Kläger. Der Zeuge I war in 14 der 28 Unfälle der Fahrer, 6 Mal der Kläger selbst. Für die weiteren Einzelheiten der Unfälle wird auf die Fallakten Blatt 108 ff der Akten, die Schriftsätze der Beklagten Blatt 47 ff und Blatt 294 ff der Akten, sowie den Schriftsatz des Klägers Blatt 179 ff der Akten verwiesen.
Bei einem Unfall am 11.03.2010, mithin vor dem streitgegenständlichen Unfall erlitt das Kfz des Klägers bereits einen Schaden an der rechten vorderen Seite. Der Kläger ließ dazu ein Gutachten vom Zeugen L erstellen. Dieser stellte am 15.03.2010 fest, dass ein Gesamtschaden in Höhe von 15.704,30 € brutto vorläge, bei einem Wiederbeschaffungswert von 17.300,00 € brutto. Das Kfz hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 185.509 km. Zu diesem Schaden ließ der Kläger Reparaturbestätigungen erstellen, die erste datierend vom 12.05.2010. Das am 05.05.2010 besichtigte Kfz wies laut Gutachten eine Laufleistung von 195.375 km auf. Der Zeuge L stellte fest, dass das Kfz unter Verwendung von Neu- und Gebrauchtteilen repariert worden war und dass laut Angaben das Lenkgetriebe noch nicht erneuert wurde. Die zweite Reparaturbestätigung stammte vom 27.08.2010. Der Zeuge L besichtigte das Kfz dazu am 26.08.2010. Die Laufleistung betrug 209.968 km. Laut Gutachten wurde zwischenzeitlich ein neues Lenkgetriebe eingebaut. Der Zeuge L demontierte die Wagen zur Erstellung der Bestätigungen nicht, sondern nahm lediglich eine äußerliche Begutachtung vor und maß die Spaltmaße und die Lackschichtdicke. Für die weiteren Einzelheiten der Reparatur und des Schadens wird auf Blatt 179 ff, 355 ff und 371 ff der Akten verwiese.
Für die anlässlich des Unfalls am 11.03.2010 vorgenommenen Reparaturen kaufte der Kläger Ersatzteile ein. Für die weiteren Einzelheiten der Rechnungen wird auf Blatt 272 ff der Akten verwiesen.
Der Kläger verkaufte das streitgegenständliche Kfz im März 2011 zur einem Preis von 5.000,00 €.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei am 02.10.2010 plötzlich und unerwartet aus der Parklücke gefahren. Er sei so weit herausgefahren, dass die rechte Fahrspur zu 50 % verengt gewesen sei. Der vom Zeugen I geführte klägerische Pkw habe sich zu diesem Zeitpunkt ca. 3-5 Meter vor der Parklücke befunden. Dem Zeugen sei keine Zeit mehr zum Ausweichen und zum Bremsen geblieben. Daher sei der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen.
Der Kläger behauptet, da der Pkw als Taxi genutzt werde, sei das Unfallrisiko wegen eines erhöhten Fahraufkommens generell höher. Er ist der Ansicht, eine ungewöhnliche Häufung von Unfällen in der Vergangenheit könnte seine Ansprüche nicht ausschließen.
Trotz der Reparatur der Vorschäden und der Schäden durch den streitgegenständlichen Unfall mit Gebrauchtteilen fielen nicht weniger Kosten an, als unter Verwendung von Neuteilen. In jedem Fall lasse sich mit der so durchgeführten Reparatur kein Gewinn erzielen, da der Schaden, soweit er nicht repariert würde, als Werteinbuße bliebe. Die Reparaturen der Vorschäden seien stets sach- und fachgerecht durchgeführt worden. In jedem Fall lasse er keine Reparatur schwarz durchführen. Der Kläger behauptet, alle Vorschäden, die das Kfz an der streitgegenständlichen Schadensstelle gehabt habe, seien zuvor sach- und fachgerecht repariert worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.356,73 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 28.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1)-3) beantragen,
die Klage anzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe sich am Morgen des 02.10.2010, nachdem er sich vergewissert habe, dass die Straße frei sei, langsam aus der Parklücke bewegt. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe sich linke Front des Pkw der Beklagten zu 1) daher nur einen halben bis einen Meter auf der rechten Fahrspur der U-Straße befunden. Der Zeuge I habe den Unfall absichtlich herbeigeführt bzw. absichtlich nicht verhindert. Aufgrund der Vorgeschichte des Klägers und des Zeugen I sowie dem Ablauf des streitgegenständlichen Unfalls und der Art der Reparatur der Schäden sei die Provokation des Unfalls erwiesen.
Der Kläger lasse die Reparaturen erheblich günstiger ausführen, als nach Gutachterbasis abgerechnet. Der Kläger versuche daher aus den Unfällen Gewinn zu schlagen. Er versuche zu diesem Zweck, Schäden auch mehrfach abzurechnen. Die Beklagten behaupten, der Zeuge L lege bei seiner Bewertung teilweise bewusst falsche Maßstäbe zugrunde.
Der Kläger habe allenfalls einen Anspruch auf Herstellung des Zustands vor dem Unfall. Aufgrund nicht reparierter Vorschäden sei die vom Kläger zugrunde gelegte Bewertung daher deutlich zu hoch. Da der Kläger diese Vorschäden verschwiegen habe, entfalle ohnehin sein Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte erst recht, da er durch den Verkauf des Pkw den Beweis vereitelt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I sowie des Zeugen L und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.01.2011 (Bl. 355ff d.A.) und 17.10.2011 (Bl. 256ff d.A.) sowie das schriftliche Gutachten vom 07.05.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz.
Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Zahlung von 9.356,73 € scheitert, da der Zeuge I in die Schädigung des Kfz des Klägers einwilligte und diese Einwilligung dem Kläger zuzurechnen ist.
Durch den Verkehrsunfall vom 02.10.2010, an dem das klägerische und das beklagte Kfz beteiligt waren, ist das klägerische Kfz erheblich beschädigt worden.
Der Zeuge I hat in die Schädigung des Kfz des Klägers eingewilligt.
Die Einwilligung führt zu einem Ausschluss des Anspruchs von Schadensersatz. Dem Grundsatz nach geschieht demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsgutes einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht. Diese Grundsätze geltend auch für den Bereich der Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG (BGHZ 71, 339, 339).
Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge in die Schädigung des Pkw eingewilligt hat.
Während der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass sein Rechtsgut in der behaupteten Art verletzt wurde, ist es grundsätzlich – entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln – Sache des Beklagten zu beweisen, dass der Geschädigte in die Schädigung eingewilligt hat (BGHZ 71, 339, 345). Für die Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO ist hierbei jedoch nicht das Vorliegen einer ma-
thematisch lückenlosen Gewissheit notwendig (BGHZ 71, 339, 346; OLG Hamm VersR 2001, 1127; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172, 1172; OLG München NJW-RR 2008, 1250, 1251, m. w. N.). Vielmehr kann sich diese Überzeugung aus einer Kette von Indizien ergeben, die als Beweisanzeichen in ihrer Häufung eindeutig auf eine Manipulation hindeuten (OLG Hamm VersR 2001, 1127; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172, 1172; OLG München NJW-RR 2008, 1250, 1251). Dabei ist unerheblich, ob diese Indizien isoliert betrachtet als unverdächtig erachtet werden können, vielmehr ist es ausreichend, wenn aus einer Gesamtschau aller Umstände auf eine provozierte Herbeiführung des Unfalls geschlossen werden kann (OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172, 1172; OLG München NJW-RR 2008, 1250, 1251).
Als Indizien sind dabei alle Umstände geeignet, für die es entweder bei Annahme eines echten Unfalls keine Erklärung gibt, oder die bei gestellten Unfällen signifikant häufiger auftreten (OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172, 1172), wenn also das Indiz die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass eine Einwilligung vorliegt.
Dementsprechend führt hier die Gesamtwürdigung des streitgegenständlichen Unfalls sowie der Vorgeschichte des Klägers und des Zeugen I dazu, dass im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der streitgegenständliche Unfall provoziert war.
Ein erstes – allerdings relativ schwaches – Indiz für einen provozierten Unfall ist die Entstehung und der Ablauf des streitgegenständlichen Unfalls. Der Beklagte zu 2) hat hierzu in seiner persönlichen Anhörung glaubhaft erklärt, er habe sich nach hinten versichert und kein von hinten nahendes Fahrzeug gesehen, bevor er langsam angefahren sei, um aus der Parklücke zu fahren. Auch der Zeuge I hat – insofern glaubhaft – bekundet, er habe den aus der Parklücke fahrenden Pkw der Beklagten erst spät bemerkt. Das Gericht glaubt dem Zeugen auch, dass er mit erheblicher Geschwindigkeit in die U-Straße eingebogen ist und in der Kurve sogar noch beschleunigte. Nur durch eine große Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Pkw sind die erheblichen Schäden an diesem Pkw und das Zurückschleudern des Pkw der Beklagten in die Parklücke und gegen den vor dem Pkw abgestellten Anhänger zu erklären. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Zeuge entweder die Kurve in die U-Straße so schnell nahm, dass er dabei in Kauf nahm, nach der Kurve auf ein Hindernis zu treffen, dem er nicht mehr ausweichen konnte oder aber in der Kurve das Manöver des Beklagten zu 2) erkannte und dennoch ungebremst und ohne jegliches Ausweichmanöver die Kollision suchte. Mindestens ein Ausweichmanöver wäre unproblematisch möglich gewesen, da der Zeuge auf die linke Fahrspur hätte fahren können, ohne andere Pkw oder sich selbst zu gefährden.
Wesentliches Indiz für eine Einwilligung des Zeugen ist die Unfallhistorie des Klägers und des Zeugen I. Dem Gericht sind 40 Unfälle aus der gemeinsamen Geschichte des Klägers und des Zeugen I bekannt. Keiner dieser Unfälle wird, was den objektiven Ablauf betrifft, vom Kläger bestritten. So kam es in den Jahren 1996-1998 zu 12 Unfällen mit einem Kfz des Zeugen I. Ab dem Jahr 2001 bis hin zum 13.10.2011 sind dem Gericht – inklusive des streitgegenständlichen Unfalls – 28 weitere Verkehrsunfälle des Klägers und des Zeugen I bekannt. Bei diesen Unfällen war das streitgegenständliche Kfz, zuletzt unter dem amtlichen Kennzeichen ... allein in 19 Fällen beteiligt. Halter aller Fahrzeuge in den 28 Unfällen war stets der Kläger. In der überwiegenden Anzahl der Fälle, nämlich mindestens 14 Mal, war der Zeuge I der Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs des Klägers. Die Unfälle ereigneten sich mitunter in einem Abstand von wenigen Tagen oder Wochen, so zum Beispiel die Unfälle vom 12.08.2006, 14.08.2006 und 16.08.2006 sowie am 16.11.2006 und am 08.12.2006 sowie eine Kette von Unfällen im Jahr 2010 mit Unfällen am 15.02., 11.03., 23.03., 18.05., 15.08., 02.10., 29.10. sowie 20.11.2010. Allein im Jahr 2010 kam es daher zu 8 Unfällen.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Vorunfälle einzeln für sich betrachtet den Vorwurf der Manipulation nicht tragen und dass der Vorwurf der Manipulation des streitgegenständlichen Unfalls zur Überzeugung des Gerichts festlegen muss. Gleichwohl ist eine derartige Häufung von Unfällen selbst bei einem Pkw, das als Taxi genutzt wird und daher bestimmungsgemäß häufig und viel gerade im Stadtverkehr gefahren wird, so unwahrscheinlich, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einer Vielzahl dieser Unfälle entweder eine Manipulation oder eine Provokation des Verkehrsunfalls durch die Klägerseite vorlag. Der streitgegenständliche Unfall fügt sich nahtlos in die Schadensereignisse der Vergangenheit ein. Vor diesem Hintergrund stellt sich der streitgegenständliche Unfall in der sogar noch nach diesem Unfall fortgesetzten Chronologie der Unfälle als ein Teil eines gleichförmigen Geschehensablaufs dar, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch den Zufall erklären ließen (vgl. dazu auch: BGHZ 71, 339, 346; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1172, 1173).
Hierfür spricht auch die Art der Unfälle. In der absolut überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich um Auffahrunfälle, Fahrspurwechselunfälle oder Unfälle im Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang, mithin stets um Unfallhergänge, bei denen grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für den Geschädigten streitet, wie dies auch beim vorliegenden Unfall gegeben ist. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht die Eindeutigkeit der einzelnen Unfallgeschehnisse für sich betrachtet hier nicht gegen die Indizwirkung, denn auch hier kommt es auf die Gesamtschau an. Dabei können auch für sich genommen neutrale Indizien in ihrer Häufung die Überzeugung für einen provozierten Unfall tragen.
Ein weiteres Indiz ist die Art des geschädigten Fahrzeugs und die Regulierung der Schäden. Der streitgegenständliche PKW, der für sich genommen bereits in 19 Verkehrsunfälle verwickelt war, gehört als DaimlerChrysler mit einen Neukaufpreis laut Herstellerliste von 50.824,00 € zumindest zur gehobenen Mittelklasse. Dadurch sind die Reparaturen stets auch mit hohen Kosten verbunden. Demgegenüber steht das Alter des Pkw und insbesondere seine wegen der Nutzung als Pkw bereits sehr hohen Laufleistung. Gerade derartige Pkw werden bei manipulierten oder provozierten Unfällen häufig als geschädigtes Fahrzeug gewählt.
Typisch für manipulierte bzw. provozierte Unfälle ist zudem die Abrechnung durch den Kläger. Diese erfolgt wie auch im streitgegenständlichen Geschehen stets auf fiktiver Gutachterbasis. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich dabei um eine grundsätzlich zulässige Geltendmachung von Schäden handeln. Der Kläger gibt jedoch selbst an, die Reparaturen zum einen teilweise selbst durchzuführen, teilweise eine Werkstatt damit zu beauftragen. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Vertragswerkstätten. Zudem verwendet der Kläger nach eigenen Angaben neben Neuersatzteilen auch gebrauchte Ersatzteile. In der Summe bleiben die Kosten damit hinter dem auf Neuteilen basierenden fiktiven Kosten auf Gutachterbasis zurück. Dies zeigte sich beispielhaft bei der Frage nach der fachgerechten Reparatur der Vorschäden am rechten Frontbereich des klägerischen Pkw. Der Kläger konnte oder wollte hierzu keine Rechnungen von Werkstätten vorlegen.
Er ist den Beweis für die sach- und fachgerechte Reparatur dieses Vorschadens fällig geblieben. Die Reparatur von Vorschäden obliegt der Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Es kann dahinstehen, inwieweit bei der Bewertung des Wiederbeschaffungswertes des Kfz die zahlreichen Vorschäden am gesamten Kfz als sach- und fachgerecht repariert zugrunde gelegt worden sind. Das Gericht teilt insofern die Skepsis des Sachverständigen L1 hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Wiederbeschaffungswertes. Der Kläger hat hinsichtlich des konkreten Vorschadens schon nicht schlüssig zur Reparatur vorgetragen. Die Zusammenstellung der Rechnungen, die in Teilen nicht einmal mit dem konkreten Schaden in Zusammenhang stehen, reicht nicht aus. Diese Rechnungen treffen keinerlei Aussagen über die Art der vorgenommenen Reparatur. Zwar hat der Kläger behauptet, keine der Reparaturen „schwarz“ durchführen zu lassen. Er ist jedoch trotz entsprechender Auflagen des Gerichts nicht in der Lage oder nicht willens, die Rechnungen über die Reparaturen vorzulegen. In seiner persönlichen Anhörung vermochte oder wollte er selbst den Namen der Werkstatt nicht angeben.
Den Beweis konnte der Kläger schließlich auch nicht durch Vernehmung des Zeugen L führen. Der Zeuge gab an, bei äußerlicher Begutachtung des Kfz nach dem Unfall am 11.03.2010 keine Mängel mehr festgestellt haben zu können. Dazu habe er zum einen die Lackdichte gemessen, zum anderen die Spaltmaße begutachtet. Der Zeuge L hat jedoch keine Untersuchung der unfallbeschädigten Teile vorgenommen, die nicht von außen ersichtlich waren. Seine Aussage kann daher zur Klärung dieser streitigen Tatsache keinen Beweis erbringen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige L1 überzeugend feststellte und detailliert erläuterte, dass angesichts der vom Kläger geschilderten Art der Reparatur entgegen der Darstellung des Zeugen L mindestens Restunfallspuren vorhanden gewesen sein müssen.
Eine Unaufklärbarkeit der sach- und fachgerechten Reparatur geht zu Lasten des Klägers, zumal er durch Verkauf des Kfz eine gerichtliche Beweiserhebung durch eigene sachverständige Begutachtung des Kfz vereitelt hat.
Ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer Unfallmanipulation sieht das Gericht in dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit bei der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen. Trotz der Tatsache, dass die Unfälle ihrem objektiven Erscheinungsbild nach dafür sprach, dass der Kläger der schuldlose Geschädigte der Unfälle war, forderte er Schadensersatzansprüche zum Teil gar nicht, zum Teil nur in einem Umfang geleistet wurden, der erheblich hinter dem vom Kläger geforderten Umfang zurückblieben. Nur beispielhaft seien dazu die Unfälle vom 04.07.2005, 21.10.2005, 02.07.2006, 16.08.2006 und 08.10.2008 genannt.
Das Verhalten des Zeugen I bei der Einwilligung in das schädigende Ereignis wird dem Kläger zugerechnet.
Ob es sich bei der Tatsache, dass der Fahrer der Fahrzeuge, die bei den Unfällen beschädigt wurden, fast ausschließlich um den Zeugen I handelt, wohingegen der Halter der Fahrzeuge stets der Kläger ist, um Zufall handelt, oder ob damit gezielt eine günstige Verhandlungsposition geschaffen werden soll, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Gericht hat ungeachtet dieser Frage keine Zweifel daran, dass der Kläger in das Geschehen rund um die Verursachung der Unfälle eingebunden ist und folglich mit der gezielten und bewussten Schädigung der Fahrzeuge einverstanden war.
Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger und der Zeuge I insofern kollusiv zusammenwirken. Eine derartige Häufung von Zufällen bei Schadensereignissen, wie sie hier sowohl in Bezug auf den Kläger als auch den Zeugen I für sich alleine betrachtet vorliegt, ist für sich genommen schon praktisch ausgeschlossen.
Es erscheint zudem schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, seine Gutgläubigkeit unterstellt, trotz der zahlreichen Unfälle noch immer dem Zeugen I seine Fahrzeuge zur Verfügung stellt. Dies gilt ungeachtet der familiären Bande. Ein wirtschaftlich orientierter Taxibetrieb kann es sich nicht leisten, dass die Fahrzeuge in der hier vorliegenden Häufigkeit in Unfälle verwickelt werden. Das ca. ab dem 13.03.2008 als Taxi genutzte streitgegenständliche Kfz war in der Zeit ab 2010 alleine mindestens 5 Mal durch den Zeugen I in Unfälle verwickelt. In der gesamten Historie war der Zeuge I alleine mindestens 13 Mal mit Fahrzeugen des Klägers in Unfälle verwickelt. Es entstanden dabei erhebliche Sachschäden, Gerichtsstreitigkeiten und Probleme mit den Versicherungen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) gemäß § 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB und gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 115 I PflVG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften auf Zahlung von 9.356,73 €, denn auch hier schließt die Einwilligung in die Schädigung seine Ansprüche aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.