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Landgericht Essen·12 O 141/11·19.08.2013

Schadensersatz nach Unfall: Klageabweisung wegen manipulierten Verkehrsunfalls

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer Kollision beim Einbiegen von einer Zufahrt auf eine zweispurige Straße Ersatz u.a. fiktiver Reparatur- und Gutachterkosten. Die Beklagten wandten ein, der Kläger habe aus der linken Spur bewusst auf die rechte gewechselt und den Unfall provoziert. Das Landgericht folgte dem Sachverständigengutachten, wonach der Ablauf nicht mit einem Verkehrsunfall aus dem Verkehrsfluss vereinbar und ein Übersehen des Beklagtenfahrzeugs technisch nicht nachvollziehbar war. In der Gesamtschau mit der auffälligen Unfallhäufung und unsachgemäßen Vorreparaturen nahm das Gericht eine Einwilligung in die Beschädigung an und wies die Klage ab.

Ausgang: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall wegen angenommener Unfallmanipulation/Einwilligung vollständig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 249 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs im Rahmen eines manipulierten Unfallgeschehens eingewilligt hat.

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Beruft sich der Haftpflichtversicherer auf ein manipuliertes Unfallgeschehen, hat der Anspruchsteller zunächst den äußeren Tatbestand des von ihm behaupteten Unfallablaufs und die Schadensverursachung darzulegen und zu beweisen; sodann obliegt dem Anspruchsgegner der Nachweis der Einwilligung, wobei dieser durch eine Indizienkette geführt werden kann.

3

Für den Nachweis einer Unfallmanipulation genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der sich aus einer Gesamtschau mehrerer auffälliger Umstände ergeben kann, ohne mathematische Gewissheit zu verlangen.

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Technische Feststellungen, nach denen der rekonstruierte Kollisionsablauf nicht in ein Unfallgeschehen aus dem Verkehrsfluss passt und ein Übersehen des Unfallgegners ausscheidet, sind ein gewichtiges Indiz für eine provozierte Herbeiführung des Unfalls.

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Besteht wegen Einwilligung kein Hauptanspruch, scheiden auch akzessorische Nebenforderungen wie Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus.

Relevante Normen
§ 7, 17 StVG, 823 I BGB§ 7 Abs. 1 StVG; 18 Abs. 1 StVG; § 249 ff. BGB i.V.m. § 115 I 1 VVG§ 7 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 29.10.2010 auf der I-Straße in F in Höhe der Zufahrt zum Möbelhaus F.

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Der Kläger ist seit dem 15.04.2004 Eigentümer und Halter eines Taxis mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Beklagte zu 1. ist Halterin eines Pkw L mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches zur Unfallzeit von der Beklagten zu 2. gefahren wurde und bei der Beklagten 3. haftpflichtversichert ist.

4

Der Kläger befuhr die in Fahrtrichtung F zweispurige I-Straße, als die Beklagte zu 2. von der Zufahrt des Möbelhauses F kommend auf die rechte Fahrspur der Straße in dieselbe Fahrtrichtung rechts abbiegen wollte. Im Rahmen dieses Abbiegevorgangs kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, bei der das Taxi des Klägers im Bereich des rechten Hinterrads und das Fahrzeug der Beklagten zu 1. an der vorderen linken Ecke beschädigt wurden.

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Der Kläger ließ zu dem Unfallschaden ein Sachverständigengutachten bei der E einholen. Laut dem Gutachten des Sachverständigen K vom 06.11.2010 wurde das Fahrzeug des Klägers an der rechten Seite im hinteren Bereich beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich laut Gutachtem auf 7.545,71 € netto. Der Sachverständige stellte zudem mehrere reparierte Vorschäden an dem Fahrzeug, u.a. an der rechten Seite und im Heckbereich, fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens vom 06.11.2010 wird auf das der Klageschrift vom 05.05.2011 als Anlage beigefügte Gutachten (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Das Taxi des Klägers war vor dem streitgegenständlichen Unfall vom 29.10.2010 bereits in mehrere andere Verkehrsunfälle verwickelt, wobei es entweder von dem Kläger oder seinem Bruder, Herrn L, geführt wurde. Nach Kenntnis des Gerichts war das Taxi seit dem Jahr 2005 an jedenfalls um die 15 bis 20 Verkehrsunfälle beteiligt, wobei es sich weitestgehend um Auffahrunfälle, Fahrspurwechselunfälle oder Unfälle im Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang gehandelt hat. Allein im Jahr 2010 kam es zu acht Unfällen, nämlich am 15.02., 11.03., 23.03., 18.05., 15.08., 02.10., 29.10. und 20.11.2010, wobei der Unfall vom 02.10. Streitgegenstand des Parallelprozesses 4 O 29/11 vor dem Landgericht Essen war.

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Der Kläger forderte die Beklagten außergerichtlich, letztmalig unter dem 19.01.2011 unter Fristsetzung bis zum 25.01.2011 erfolglos zur Schadensregulierung auf.

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Am 25.04.2011 verkaufte der Kläger sein Taxi zu einem Preis von 4.950,- €.

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Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend:

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Reparaturkosten (netto)                            6.697,48 €

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Sachverständigenkosten (netto)                                 485,48 €

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Kostenpauschale                                             25,00 €An- und Abmeldekosten                                61,36 €

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Summe                                                        7.269,32 €

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Der Kläger behauptet, dass er mit seinem Fahrzeug die rechte der zwei Fahrspuren der I-Straße befahren habe. Die Beklagte zu 2 sei, ohne auf seine Vorfahrt zu achten, von rechts von der Zufahrt der Firma Möbel F auf die I-Straße gefahren. Dadurch sei es im Einmündungsbereich auf der rechten Spur der I-Straße zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gekommen. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass der Verkehrsunfall für ihn unvermeidbar gewesen sei. Allein aus der Anzahl der Vorunfälle ließe sich nicht herleiten, dass es sich um einen provozierten Unfall handeln müsse. Hierzu behauptet er, dass die Unfallhäufigkeit deswegen so hoch sei, da sein Fahrzeug als Taxi genutzt werde und damit einem höheren Unfallrisiko ausgesetzt sei. Die Vorschäden an seinem Taxi, insbesondere an der hier betroffenen rechten Seite, seien trotz Verwendung von Ersatzteilen stets sach- und fachgerecht repariert worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.269,32 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 30.12.2010 zu zahlen sowie die ihm entstandenen vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 555,60 € zu erstatten.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Kläger habe die linke der beiden Fahrspuren befahren. Die Beklagte zu 2. sei deshalb ohne Missachtung der Vorfahrt des Klägers von der Zufahrt auf die rechte Fahrspur der I-Straße abgebogen. Als sie sich bereits vollständig in voller Länge auf der rechten Fahrspur befunden habe, sei das Fahrzeug des Klägers plötzlich auf die rechte Fahrspur herübergezogen und es sei zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Diesen Unfall habe der Kläger bewusst herbeigeführt. Er habe das Verhalten der Beklagten zu 2 zielgerichtet ausgenutzt, um einen abrechnungsfähigen Schaden an seinem Taxi, der mit weitaus geringfügigeren Mitteln als sachverständigenseits kalkuliert, behoben worden sei, herbeizuführen. Hierfür spreche bereits, dass der Kläger oder sein Bruder – was insoweit unstreitig ist – mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug auffällig häufig und in kurzen Zeitabständen in angeblich schuldlose Verkehrsunfälle verwickelt gewesen sei, das Taxi des Klägers diverse, nur kostengünstig reparierte Vorschäden aufweise und den vom Kläger behaupteten Unfällen immer bestimmte Verkehrssituationen wie Ausparkvorgänge oder Fahrspurwechsel zugrunde lägen, bei welchen sich Ausweichmanöver des Klägers nicht erkennen ließen.

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Die Beklagten sind daher der Ansicht, dass im vorliegenden Fall so viele Indizien für einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall sprächen, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger in die Beschädigung seine Fahrzeugs auszugehen und Haftung der Beklagten daher ausgeschlossen sei. Der Kläger könne zudem allenfalls einen Anspruch auf Herstellung des Zustandes vor dem Unfall geltend machen. Da er jedoch nicht hinreichend durch Vorlage entsprechender Reparaturrechnungen dargelegt habe, dass und inwieweit die Vorschäden an seinem Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert worden seien, entfiele ein Anspruch wegen des streitgegenständlichen Schadens.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäߠ Beweisbeschluss vom 28.02.2012 (Bl. 169 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof.T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 13.12.2012 verwiesen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Essen, sowie die Akten Landgericht Essen sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 1., 2. und 3. aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB (i.V.m. § 115 I 1 VVG).

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Der Anspruch scheitert daran, dass das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme vom Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls ausgeht, bei dem der Kläger in die Schädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung schließt einen Anspruch aus, da demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsguts einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht. Dies gilt auch bzw. erst recht im Bereich der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG (vgl. BGH, NJW 1978, 2154, 2155).

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Beruft sich bei Verkehrsunfällen der eintrittspflichtige Versicherer darauf, es handele sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen, so obliegt zunächst dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutverletzung, d.h. er muss darlegen und beweisen, dass der äußere Geschehensablauf in der von ihm geschilderten Form stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Schaden verursacht worden ist. Anschließend muss dann der Anspruchsgegner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutverletzung vorliegt (vgl. BGH, a.a.O.). Für den dem Anspruchsgegner obliegenden Nachweis nimmt die Rechtsprechung in geringem Umfang Beweiserleichterungen an. Zum Nachweis genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebieten, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, OLGR 1999, 64; OLG Hamm, VersR 2001, 1127). Dieser Grad an Gewissheit kann sich aus einer Kette von Indizien ergeben, wenn aus einer Gesamtschau aller Umstände auf eine provozierte Herbeiführung des Unfalls geschlossen werden kann.

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Im vorliegenden Fall führt eine Gesamtwürdigung aller Umstände dazu, dass von einem provozierten Verkehrsunfall auszugehen ist, da mehrere Indizien hierfür sprechen.

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Stärkstes Indiz sind hierfür die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. T zur Entstehung zum Ablauf des streitgegenständlichen Unfalls. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.11.2012 festgestellt, dass der Unfallablauf nach technischem Verständnis mit einem Unfallgeschehen aus dem Verkehrsfluss nicht zu vereinbaren ist. Ausgehend von den Beschädigungen der Fahrzeuge hat der Kläger von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt, wo er mit der Beklagten, deren Fahrzeug noch im Abbiegevorgang begriffen war, kollidiert ist. Der Gutachter hat anhand der Beschädigungen der Fahrzeuge überzeugend ausgeführt, dass die Fahrzeuge sich bei der Kollision in einem Winkel von ca. 20 Grad befunden haben. Aufgrund der Örtlichkeiten und des Umstandes, dass bei einem normalen Spurwechsel der Winkel nicht größer als 10 Grad ist, hat der Sachverständige geschlossen, dass sich beide Fahrzeuge in Schrägstellung befunden haben.

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Eine Weg-Zeit-Berechnung hat ergeben, dass zu dem Zeitpunkt, als sich die Beklagte zu 2. entschlossen hat, nach rechts abzubiegen, das Taxi des Klägers noch mindestens 55 m entfernt und damit eindeutig für die Beklagte zu 2. sichtbar gewesen ist. Um in die Kollisionsposition zu kommen, musste sich der Kläger ca. 2,3 Sekunden vor der späteren Kollision entschlossen haben, die Spur nach rechts zu wechseln. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug der Beklagten bereits deutlich sichtbar und erkennbar in einem Anfahrvorgang und in einer Distanz von maximal 25 m. Ein Übersehen des L der Beklagten durch den Kläger sei daher aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, weswegen sich die gesamte rekonstruierte Situation nicht in ein Unfallgeschehen aus dem Verkehrsfluss einbinden ließe.

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Den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen folgt das Gericht. Das Ergebnis des Sachverständigen ist nicht in Zweifel zu ziehen, da der Gutachter nachvollziehbar zu seinen Ergebnissen gekommen ist. Insbesondere sind seine Ausführungen zu der Ursache der Kollision, nämlich dass sich der rekonstruierte Unfallablauf nach technischem Verständnis mit einem Unfallgeschehen aus dem Verkehrsfluss nicht zu vereinbaren ist, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Er hat überzeugend dargelegt, dass anhand der Schäden eindeutig feststellbar ist, dass der Kläger – entgegen seinen eigenen Angaben – die Fahrspur gewechselt hat und eine zeit-wegmäßige Zuordnung ergab, dass der Kläger beim Wechseln der Fahrspur das Fahrzeug der Beklagten nicht übersehen haben konnte.

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Diese Feststellungen des Sachverständigen Prof. T sprechen eindeutig dafür, dass es sich um einen provozierten Unfall handelt, da Entstehung und Ablauf des Unfalls sich mit einem Unfallgeschehen aus dem Verkehrsfluss nicht vereinbaren lässt. Denn der Kläger hat trotz Wahrnehmung der Beklagten zu 2. auf der rechten Fahrspur einen Fahrspurwechsel vorgenommen und damit vorsätzlich die Verkehrssituation zur Herbeiführung einer Kollision ausgenutzt.

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Ein weiteres Indiz für eine Einwilligung des Klägers ist, dass der Kläger – unstreitig –mit seinem Taxi bereits seit dem Jahr 2005 in diverse, um die 15 bis 20 Verkehrsunfälle verwickelt war, wobei das Taxi stets von ihm selber oder seinem Bruder L, geführt wurde. Die Unfälle ereigneten sich mitunter in einem Abstand von wenigen Tagen oder Wochen, wobei es allein im Jahr 2010 zu acht Unfällen kam, nämlich am 15.02., 11.03., 23.03., 18.05., 15.08., 02.10., 29.10. und 20.11.2010. So war das Taxi kurz vor dem streitgegenständlichen Unfall bereits am 02.10.2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem es durch den Bruder des Klägers, L geführt wurde, und welcher Gegenstand des Rechtsstreits der beigezogenen Akte  des Landgerichts Essen war.

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Auch wenn die Anzahl der Vorunfälle allein den Vorwurf der Manipulation nicht tragen, ist in Zusammenschau mit den Feststellungen des Sachverständigen bei einer derartigen Häufung von Unfällen auch bei einem PKW, der als Taxi genutzt und damit häufig im Stadtverkehr gefahren wird, so unwahrscheinlich, dass mit einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einer Vielzahl dieser Unfälle von einem manipulierten oder provoziertem Verkehrsunfall auszugehen ist. Hierfür spricht auch die Art der Unfälle. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich um Auffahrunfälle, Fahrspurwechselunfälle oder Unfälle im Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang, mithin stets um Unfallhergänge, bei denen grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für den Geschädigten – den Kläger – streitet, wie dies auch bei dem vorliegenden Unfall gegeben ist.

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Auch die Art des geschädigten Fahrzeugs und die Regulierung der Schäden können als im Rahmen von provozierten Unfällen typisch bezeichnet werden. So handelt es sich bei dem N-Fahrzeug des Klägers zumindest um ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, dessen Reparaturen dementsprechend stets mit hohen Kosten verbunden sind. Demgegenüber stehen das Alter des PKW, seine aufgrund der Nutzung des Taxis hohe Laufleistung und seine diversen Vorschäden. Gerade derartige PKW werden bei manipulierten Verkehrsunfällen häufig als geschädigte Fahrzeuge gewählt. Schließlich ist auch die Abrechnung des Schadens – wie vorliegend – auf fiktiver Gutachterbasis ein Indiz für einen manipulierten bzw. provozierten Unfall. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass es sich dabei um eine grundsätzlich zulässige Geltendmachung von Schäden handelt. In der Gesamtschau ist jedoch auffällig, dass der Kläger zu seinen angeblich aufgewendeten Reparaturkosten keine entsprechenden Reparaturrechnungen vorlegen konnte und nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine sachgerechte Reparatur und Lackierung unterblieben ist. So hat der Sachverständige Prof. Schimmelpfennig nachvollziehbar festgestellt, dass beim Schadensbild des Taxis am rechten Hinterrad eine anormale Ausplatzung des Lackmaterials erkennbar ist. Dieser Bereich ist dermaßen dick gespachtelt, dass hieraus eine extrem schlechte Vorreparatur abzuleiten ist, da ein derart dicker Spachtel nicht bei einer einigermaßen geordneten Reparatur vorgefunden wird. Unter Berücksichtigung einer grundsätzlich zulässigen fiktiven Abrechnung scheint diese vorliegend vor dem Hintergrund der weiteren Umstände, insbesondere der sachverständigenseits festgestellten unsachgemäßen und damit kostengünstigen Reparaturen als typisches Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen. Dies gilt auch, weil der Kläger einen Beweis für eine sach- und fachgerechte Reparatur durch Vorlage entsprechender Berichte und/oder Rechnungen fällig geblieben ist.

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Nach alledem ergibt eine Gesamtschau der Umstände, dass der Kläger den Unfall provoziert und damit in die Schädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.

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Aufgrund der die Rechtswidrigkeit ausschließenden Einwilligung scheidet ebenfalls ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus.

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Mangels Hauptanspruchs bestehen auch kein Zinsanspruch sowie kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.