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Landgericht Essen·10 T 110/16·24.05.2016

Sofortige Beschwerde: Anhebung des P‑Konto‑Freibetrags wegen Nachzahlung von Pflegegeld

SozialrechtKinder‑ und Jugendhilferecht (SGB VIII)Pfändungsrecht / ZwangsvollstreckungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die einmalige Erhöhung des Pfändungsschutzkonto‑Freibetrags wegen einer Nachzahlung von Pflegegeld in Höhe von 5.475,92 €. Das Amtsgericht lehnte ab und betrachtete Pflegegeld als pfändbar. Das Landgericht hob den Beschluss auf und entschied, dass Pflegegeld nach § 39 SGB VIII als Erziehungsbeitrag dem Bedarf des Kindes dient und damit unpfändbar ist; die Nachzahlung ist freizustellen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der P‑Konto‑Anhebung wegen Pflegegeldnachzahlung in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist als Erziehungsbeitrag dem Bedarf des Kindes zuzuordnen und nicht dem Einkommen der Pflegeperson zuzurechnen.

2

Aufwandsentschädigungen/Erziehungsbeiträge, die der Bedarfsdeckung des Kindes dienen, sind keine lohnersetzenden Leistungen und können daher nicht als pfändbares Einkommen behandelt werden.

3

Öffentliche Beihilfen, die unmittelbar der Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen dienen, sind im Pfändungsrecht den in § 850a ZPO genannten unpfändbaren Leistungen vergleichbar zu behandeln.

4

Nachzahlungen von Pflegegeld, die einem Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind, sind in entsprechender Höhe unpfändbar und können zur einmaligen Anhebung des P‑Konto‑Freibetrags herangezogen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 850 a ZPO§ 850c ZPO§ 850a ZPO§ 850k Abs. 4 ZPO§ 39 SGB VIII§ 850a Nr. 6 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 11.03.2016 (18 M 2376-14) aufgehoben und der der Schuldnerin auf dem Pfändungsschutzkonto … bei der D-Bank AG belassene Freibetrag einmalig für den Monat Februar 2016 um 5.475,92 € angehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 11.02.2016 einmalig den Freibetrag des Pfändungsschutzkontos um den unpfändbaren Betrag gem. §§ 850 c, a ZPO anzuheben aufgrund einer Nachzahlung der Stadt C in Höhe von 5.475,92 € (vgl. Bescheid der Stadt C vom 01.02.2016. Mit Beschluss vom 11.03.2016 wies das Amtsgericht Bottrop den Antrag zurück und führte zur Begründung aus, dass Pflegegeld grundsätzlich in voller Höhe pfändbar sei und eine Verteilung der Nachzahlung auf die Monate, für die die Nachzahlung gedacht sei, nicht von § 850 k Abs. 4 ZPO erfasst sei. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass nach Ablauf der betreffenden Monate der Betrag tatsächlich noch für die Pflege benötigt werde.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin. Zur Begründung trägt sie vor, dass Pflegegeld gerade nicht pfändbar sei gem. § 39 SGB VIII. Die vom Amtsgericht angeführten Entscheidungen zur Frage der Freistellung der Nachzahlung stellten eine Mindermeinung dar. Überwiegend werde vertreten, dass Raum für eine entsprechende Freistellung bestehe. Bereits für verfrüht eingegangene Zahlungen sei anerkannt, dass maßgeblich sei, für welchen Zeitraum/ Monat sie gedacht seien. Entsprechendes müsse auch für Nachzahlungen gelten. Nur auf diese Weise könnten bereits getroffene Vermögens- und Einkommensdispositionen ausgeglichen werden.

4

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, dass das Pflegegeld als pfändbar angesehen werde. Es diene nicht ausschließlich dem Pflegekind, sondern stelle auch eine Art Vergütung für die Pflegeperson dar, um auch zukünftig die Bereitschaft zur Übernahme der Pflege sicherzustellen.

5

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

7

Das an die Beschwerdeführerin gezahlte Pflegegeld ist unpfändbar. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.10.2005 (Az. VII ZB 13/05) klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft (Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VIII, § 39 Rdn. 22). Als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann er entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht hiervon abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst werden (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94, FamRZ 1996, 900). Den von der Drittschuldnerin an den Schuldner gezahlten Aufwandsentschädigungen kommt damit keine Lohnersatzfunktion zu. Es handelt sich vielmehr um öffentliche Beihilfen, die wie die in § 850 a Nr. 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgelder und Studienbeihilfen unmittelbar der Erziehung und Ausbildung der Pflegekinder dienen (jeweils zu § 850 a ZPO: Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl., Rdn. 31; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., Rdn. 18; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdn. 1002). Dementsprechend wird der Erziehungsbeitrag auch im Anwendungsbereich des § 76 BSHG nicht als Einkommen angesehen und mindert einen etwaigen Sozialhilfeanspruch der Pflegeeltern nicht (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94, FamRZ 1996, 900).

8

Der Verweis auf die Entscheidung des OLG Nürnberg ist auf den vorliegenden Fall nicht zielführend, da es dort um Pflegegeld nach § 37 SGB XI ging und die Pflegebedürftige dass an sie gezahlte Pflegegeld an die Pflegeperson weitergeleitet hatte.

9

Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin die Nachzahlung des Pflegegeldes in voller Höhe als unpfändbar zu belassen.

10

Der Beschwerdewert wird auf 5.475,92 € festgesetzt.