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Amtsgericht Bottrop·18 M 2376-14·10.03.2016

Antrag auf einmalige Anhebung des P-Kontos wegen Pflegegeldnachzahlung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die einmalige Anhebung des Pfändungsfreibetrags ihres Pfändungsschutzkontos wegen einer Nachzahlung (Pflegegeld). Das Amtsgericht Bottrop wies den Antrag kostenpflichtig zurück. Es stellte fest, dass Pflegegeld grundsätzlich pfändbar ist und §850k Abs.4 ZPO eine Verteilung von Nachzahlungen auf frühere Monate nicht erfasst. Zudem sei nicht zu vermuten, dass die Nachzahlung später noch für Pflegeaufwendungen benötigt werde.

Ausgang: Antrag auf einmalige Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen Nachzahlung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 788 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Pflegegeld ist grundsätzlich als Einkommen des Pflegenden anzusehen und damit pfändbar.

2

§ 850k Abs. 4 ZPO erfasst nicht die Verteilung einer einmaligen Nachzahlung auf die Monate, für die die Nachzahlung bestimmt ist.

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Bei der Entscheidung über eine Anhebung des Pfändungsfreibetrags wegen Nachzahlungen ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass der Betrag nach Ablauf der betreffenden Monate weiterhin für Pflegeaufwendungen erforderlich ist.

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Bei Zurückweisung eines Antrags im Beschlussverfahren sind die Kosten nach § 788 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 850k ZPO§ 850c ZPO§ 850k Abs. 4 ZPO§ 788 ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG

Tenor

wird der Antrag der Schuldnerin vom 11.02.2016 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Aufgehoben durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 25.05.2016, 10 T 110/16.

Gründe

2

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 18.12.2014 -18 M 2376-14 wurde der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

3

Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.

4

Mit Antrag vom 11.02.2016 hat die Schuldnerin beantragt, dass einmalig der Freibetrag des Pfändungsschutzkontos um den unpfändbaren Betrag gemäß §§ 850c, a ZPO anzuheben ist, aufgrund einer Nachzahlung der Stadt C.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Antrag der Schuldnerin Bezug genommen.

6

Pflegegeld ist grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen des Pflegenden anzusehen und daher pfändbar (vgl. Beschluss OLG Nürnberg vom 11.01.2012, 7 UF 747/11). Eine Verteilung der Nachzahlung auf die Monate, für die die Nachzahlung gedacht ist, ist nicht von § 850 k Abs. 4 ZPO erfasst (vgl. LG Berlin ZVI 2014, 110). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass nach Ablauf der betreffenden Monate der Betrag tatsächlich noch für die Pflege benötigt wird (vgl. Beschluss des LG Koblenz vom 23.01.2015, 2 T 46/15).

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Daher war der Antrag zurückzuweisen.

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Die Wirkung dieses Beschlusses wird vom Eintritt in die Rechtskraft abhängig gemacht. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Beschluss vom 12.02.2016 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

13

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bottrop (Droste-Hülshoff-Platz 5, 46236 Bottrop), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Essen (Zweigertstraße, 45130 Essen) als Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wurde.