Pfändungsschutz nach §850d ZPO: Bemessung nach SGB XII, pfandfrei 878,50 €
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Duisburg hat die Beschwerde des Gläubigers teilweise stattgegeben und den pfandfreien Einkommensbetrag nach § 850d ZPO auf 878,50 € festgesetzt. Entscheidend ist, dass der Freibetrag nach ständiger Kammerrechtsprechung nach den Vorschriften des SGB XII zu bemessen ist. Weitere Einwendungen des Gläubigers wurden zurückgewiesen, und Unterhaltsberechtigte sind nur bei tatsächlicher Zahlung zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde des Gläubigers teilweise stattgegeben: pfandfreier Betrag auf 878,50 € festgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der pfandfreie Betrag nach § 850d ZPO ist nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern nach den Vorschriften des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27–40 SGB XII) zu bestimmen.
Zweck der privilegierten Vollstreckung nach § 850d ZPO ist die Durchsetzbarkeit von Unterhaltsforderungen; eine Auslegung, die regelmäßig höhere Beträge durch Anwendung des SGB II ergäbe, würde diesem Zweck zuwiderlaufen.
Bei der Berechnung des pfandfreien Betrags nach § 850d ZPO sind weitere Unterhaltsberechtigte nur dann anteilig zu berücksichtigen, wenn der Schuldner die Unterhaltsleistungen tatsächlich erbringt.
Bei der Festsetzung des pfandfreien Betrags sind Regelbedarf, Zuschläge (z. B. Arbeitsanreiz), fiktiver Wohn- und Heizbedarf sowie angemessene berufsbedingte Mehraufwendungen zugrunde zu legen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel, 24 M 1258/05
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 01. August 2005 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 01. August 2005 dahingehend abgeändert, dass das dem Schuldner zu belassende Einkommen nach § 850 d ZPO mit einem pfandfrei zu belassenden Betrag von 878,50 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger zu 14 % und dem Schuldner zu 86 % auferlegt.
Gründe
I.
Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner aus einer Urkunde über die Abänderung einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom 12. Januar 2005 (RE-Nr. 0133/2003) wegen eines Unterhaltsrückstandes für den Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 01. Juni 2005 in Höhe von 1.354,- € zuzüglich Kosten und Zinsen.
Der Schuldner ist zwei weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, erbringt diesen gegenüber aber keine Unterhaltsleistungen. Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau bestehen nicht.
Auf Antrag des Gläubigers erging am 01. August 2005 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel, durch den die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Das dem Schuldner zu belassende Einkommen wurde gemäß § 850 d ZPO auf 1.160,- €, jedoch nicht mehr als der nach § 850 c ZPO zu belassende Betrag festgesetzt. Der weitergehende Antrag des Gläubigers, das pfandfreie Einkommen auf 840,- € festzusetzen, wurde durch Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, das der pfandfrei zu belassende Betrag nach § 850 d ZPO in Verbindung mit dem SGB II zu bestimmen sei. Der sich unter Berücksichtigung der angemessenen Freibeträge ergebende notwendige Unterhaltsbedarf nach dem SGB II liege aber unter Berücksichtigung der angemessenen Freibeträge bei 1.160,- €.
Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Beschwerde vom 09. August 2005 (GA 12), mit der er den Erlass des zunächst beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter verfolgt.
Mit Beschluss vom 02. November 2005 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie des Beschlusses vom 01. August 2005 dahin, dass der dem Schuldner zu belassende pfandfreie Einkommensbetrag nach § 850 d ZPO mit einem Betrag von 878,50 € zu berücksichtigen ist.
Der dem Schuldner nach § 850 d ZPO zu belassende pfandfreie Betrag ist abweichend von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht nach den Vorschriften des SBG II, sondern nach den Vorschriften des SGB XII zu bestimmen (vgl. zuletzt Kammer, Beschluss vom 13.06.2005, 7 T 143/05 und Kammer, Beschluss vom 16. September 2005, 7 T 205/05).
Für die Festsetzung des pfandfreien Betrages im Rahmen des § 850 d ZPO ist maßgeblich die Hilfe zum Lebensunterhalt für Jedermann im Sinne der §§ 27- 40 SGB XII. Diese Vorschriften regeln (quasi als Auffangtatbestand) die Jedermann zustehende Sicherung des Lebensunterhaltes, die jedem Hilfebedürftigen zusteht. Ist dies aber die "unterste Stufe" der Existenzsicherung, ist diese der Bemessung des pfandfreien Betrages zugrunde zu legen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Weise die Hilfe zum Lebensunterhalt für die anderen Leistungsarten bestimmt wird. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Rechtsprechung des BGH, wonach durch die privilegierte Vollstreckung nach § 850 d ZPO dem Gläubiger aber auch die Vollstreckung wegen Unterhaltsrückständen ermöglicht werden soll, die bei Anwendung des § 850 c ZPO bzw. der im Unterhaltsrecht geltenden Freibeträge gerade nicht möglich wäre. Diesem Ziel der privilegierten Vollstreckung von Unterhaltsforderungen würde es zuwider laufen, wenn – wie hier – der pfandfreie Betrag wegen Anwendung der Regelungen des SGB II regelmäßig bereits über den Beträgen nach § 850 c ZPO liegen würde. Auch der BGH geht daher davon aus, dass mit der Überleitung der Grundsicherung in das SGB das SGB XII im Rahmen des § 850 d ZPO Berücksichtigung findet (vgl. BGH NJW 2005, 1279/1282).
Danach errechnet sich ein pfandfrei zu belassendes Einkommen von 878,50 €, dass sich wie folgt zusammensetzt:
Regelsatz nach § 28 SGB XII i.V.m. RegelsatzVO 345,00 €
Arbeitsanreiz nach § 82 Abs. 3 SGB XII i.H. v. 30 % des Regelsatzes 103,50 €
ohne Nachweis anerkannter Wohnbedarf 300,00 €
fiktive Heizkosten (entsprechend der Rspr. der Kammer 20 % der fiktiven Wohnkosten) 60,00 €
berufsbedingter Mehraufwand (pauschale Fahrtkosten in Höhe einer Monatskarte von Hamminkeln-Isselburg) 70,00 €
Insgesamt 878,50 €.
Die weitergehende Beschwerde des Gläubigers war danach zurückzuweisen, weil ohne konkrete Darlegung eines niedrigeren Bedarfes von einem Bedarf in zumindest der vorgenannten Höhe auszugehen ist.
Bei der Berechnung des dem Schuldner zu belassenden Betrages sind nach § 850 d ZPO nicht die weiteren Unterhaltsberechtigten anteilig zu berücksichtigen. Diese sind bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages nach § 850 d ZPO nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nur dann in Ansatz zu bringen, wenn der Schuldner die Unterhaltsleistungen auch tatsächlich erbringt, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.378,- € festgesetzt (§ 3 ZPO, Jahreswert der Differenz zwischen beantragtem und festgesetzten Freibetrag).