Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·7 T 272/05·22.12.2005

Pfandfreier Betrag bei § 850d ZPO: Anwendung des SGB XII und Festsetzung auf 767 €

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ein und begehrte Herabsetzung des pfandfreien Betrags. Das Landgericht gab der Beschwerde insoweit statt und setzte den pfandfreien Betrag nach § 850d ZPO auf monatlich 767 € fest. Maßgeblich sei nach ständiger Rechtsprechung das SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt); die Berechnung beruht auf Regelsatz, hälftiger Warmmiete, anerkannten Fahrtkosten und einem Zuschlag von 30 % des Eckregelsatzes.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin teilweise stattgegeben: pfandfreier Betrag nach § 850d ZPO auf 767 € monatlich festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der nach § 850d ZPO pfandfreie Betrag ist nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern nach den Bestimmungen des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) zu bestimmen.

2

Bei unbekannter tatsächlicher Miete und gemeinsamer Wohnung mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person ist für die Unterkunft der hälftige Betrag aus der Tabelle zu § 8 WoGG anzusetzen; Heizkosten sind in Höhe von 20 % zusätzlich zu berücksichtigen.

3

Anerkannte Fahrtkosten sind bei der Berechnung des pfandfreien Betrags anstelle des pauschalen Erwerbstätigen-Pauschbetrags zu berücksichtigen.

4

Vom bereinigten Nettoeinkommen des Schuldners ist ein weiterer Betrag in Höhe von 30 % des Eckregelsatzes nach § 82 III SGB XII zu belassen, soweit dies der ständigen Rechtsprechung entspricht.

Relevante Normen
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 850d ZPO§ 11 SGB II§ 30 SGB II§ SGB XII§ 27-40 SGB XII

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 24 M 1313/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 6. September 2005 unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert und der gemäß § 850d I Satz 2 ZPO pfandfreie Betrag auf monatlich 767,- Euro festgesetzt.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

2

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung bewohnt, wegen überjähriger Unterhaltsforderungen ( für die Zeit vom 15. September 2002 bis 31. August 2003 ) in Höhe von 2.999,46 Euro die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner lebt getrennt von seiner Ehefrau und leistet weder dieser noch seinen beiden Kindern und Unterhalt. Diese werden vielmehr laufend vom Sozialamt der Gläubigerin unterstützt.

3

Am 6. September 2005 erließ das Amtsgericht auf den Antrag der Gläubigerin vom 16. Juli 2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung aller Bezüge an Arbeitseinkommen gepfändet wurden. Den pfandfreien Betrag setzte das Amtsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages der Gläubigerin auf monatlich 943,50 Euro fest. Hierbei berücksichtigte es die Regelleistung in Höhe von 345,- Euro, einen Betrag in Höhe von 280,- Euro gemäß §§ 11, 30 SGB II, eine hälftige Warmmiete in Höhe von 237,- Euro sowie Fahrtkosten in Höhe von 81,50 Euro.

4

Die Gläubigerin hatte eine Pfändung nach § 850d ZPO beantragt, da sie geltend gemacht hat, der Schuldner habe sich absichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung entzogen. Sie hatte die Festsetzung eines pfandfreien Betrages in Höhe von 668,25 Euro begehrt.

5

Gegen den ihr am 14. September 2005 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 24. September 2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

6

Sie macht nunmehr geltend, es sei lediglich ein pfandfreier Betrag in Höhe von 749,75 Euro gerechtfertigt, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,- Euro, eines Betrages von 86,25 Euro als Arbeitsanreiz, einer Warmmiete von 237,- Euro und Fahrtkosten von 81,50 Euro zusammensetze.

7

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

II.

9

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange Erfolg.

10

Der nach § 850d ZPO zuzubilligende pfandfreie Betrag ist abweichend von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern nach den Bestimmungen des SGB XII zu bestimmen ( vgl. zuletzt Kammer, Beschluss vom 12. Dezember 2005, Az. 7 T 270 / 05 mit weiteren Nachweisen ).

11

Nach Überführung der Sozialhilfeansprüche in das Sozialgesetzbuch ist der pfandfrei zu belassende Betrag nunmehr nach §§ 27-40 SGB XII festzusetzen, welche die Hilfe zum Lebensunterhalt für Jedermann regeln. Nur diese Vorschriften können im Rahmen der Festsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO maßgeblich sein, da diese die "unterste" Stufe der Existenzsicherung darstellen, die Jedermann zusteht. Durch die privilegierte Vollstreckung gemäß § 850d ZPO soll Gläubigern die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen ermöglicht werden, die im Rahmen einer Vollstreckung nach § 850c ZPO bzw. der im Unterhaltsrecht geltenden Freibeträge gerade nicht möglich wäre. Diese gesetzlich vorgeschriebene Privilegierung aber würde ins Leere laufen, wenn der pfandfreie Betrag wegen Anwendung der Regelungen des SGB II regelmäßig über den Beträgen nach § 850c ZPO liegen würde. Diese Rechtsprechung der Kammer steht im Übrigen auch in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( vgl. BGH NJW 2005, 1279 ff. ).

12

Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt gemäß § 28 SGB XII i. V. m. der RegelsatzVO NRW für alleinstehende Personen 345,- Euro. Davon gedeckt ist der gesamte Lebensbedarf des Schuldners. Darüber hinaus sind die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Da die tatsächliche gezahlte Miete nicht bekannt ist und der Schuldner eine Wohnung gemeinsam mit einer nicht unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin bewohnt, ist insoweit der hälftige Betrag aus der Tabelle zu § 8 WoGG anzusetzen. Daneben ist ein Zuschlag von 20 % für die Heizkosten zu machen, denn diese sind in den Tabellenbeträgen nicht enthalten. In die Berechnung des pfandfreien Betrages ist deshalb diesbezüglich ein Betrag von monatlich insgesamt 237,- Euro einzustellen. Dem Schuldner ist ferner für den Aufwand infolge seiner Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Pauschbetrag von 50,- Euro zu belassen; da dem Schuldner entstehende Fahrtkosten in Höhe von monatlich 81,50 Euro von der Gläubigerin anerkannt werden, ist hier dieser Betrag anstelle des Pauschbetrages zu berücksichtigen. Schließlich hat dem Schuldner von seinem bereinigten Nettoeinkommen nach § 82 III SGB XII ein weiterer Betrag von 30 % zu verbleiben; dieser Betrag wird nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 30 % des Eckregelsatzes ( = 103,50 Euro ) einbezogen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.

14

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.325,- Euro ( Differenzbetrag von 193,75 Euro x 12 ).