Vergütung vorläufiger Gläubigerausschuss: Annahme des Amtes und Beschwerdefrist
KI-Zusammenfassung
Mehrere bestellte Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses begehrten eine hohe Vergütung; das Amtsgericht wies die Anträge teils ab bzw. setzte nur eine geringe Vergütung fest. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde eines Beteiligten als verspätet. Die Beschwerden zweier weiterer Beteiligter blieben ohne Erfolg, weil sie das ihnen persönlich übertragene Amt nicht wirksam innerhalb der gesetzten Frist angenommen hatten. Ohne wirksame Mitgliedschaft besteht kein Vergütungsanspruch nach der InsO.
Ausgang: Eine sofortige Beschwerde wurde als unzulässig verworfen; zwei weitere Beschwerden wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung im Insolvenzverfahren ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung eingelegt wird.
Mitglied eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses wird nur, wer das Amt innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist durch Erklärung gegenüber dem Gericht annimmt; unterbleibt die Annahme, kommt eine Mitgliedschaft nicht zustande.
Für den Beginn der Amtsstellung ist die Annahmeerklärung der im Bestellungsbeschluss bezeichneten natürlichen oder juristischen Person maßgeblich; eine Annahme „für“ eine nicht bestellte Stelle/Behörde genügt nicht.
Erklärungen, die auf die Bestellung einer anderen Person anstelle des Bestellten gerichtet sind, ersetzen die persönliche Annahme des Amtes nicht.
Besteht mangels wirksamer Annahme keine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss, scheidet ein Vergütungsanspruch nach § 73 InsO dem Grunde nach aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 62 IN 167/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 18. Juli 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 20. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 10. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 20. Juni 2003 werden zurückgewiesen.
Den Beteiligten zu 1., 2. und 10. werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gründe
I.
Im Zeitraum vom 04. bis zum 12. Juli 2003 beantragten die im Rubrum genannten, zum damaligen gehörenden Gesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Auf Vorschlag des vorläufigen Insolvenzverwalters setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2002 (GA 100 Bd. 1) in jedem dieser Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschluss ein und wies ihm die Aufgabe zu, den vorläufigen Insolvenzverwalter schon vor der Eröffnung des Verfahrens bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten. Zu Mitgliedern der Ausschüsse wurden in allen Verfahren die Beteiligten zu 1. bis 10. persönlich bestellt. Zugleich wurde in den Ausschlussmitgliedern im Beschluss vom 22. Juli 2002 eine Frist zur Annahme des Amtes bis zum 09. August 2002 gesetzt.
Der Beteiligte zu 10. teilte am 01. August 2002 mit, er nehme das Amt "für das
" an (GA 169, Bd. 1).
Der Beteiligte zu 1. hat innerhalb der mit Beschluss bis zum 09. August 2002 gesetzten Frist keine Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben. Statt dessen hat die mit Schreiben vom 02. August 2002 (GA 185) gebeten, statt des Beteiligten selbst zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt zu werden. Dies hat das Amtsgericht unter dem 08. August 2002 abgelehnt (GA 187).
Vor Eröffnung der Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 01. September 2002 fanden drei gemeinsame Sitzungen des Gläubigerausschusses statt.
Der Eröffnungantrag der (62 IN 201/02) wurde am 15. August 2002 zurückgenommen. Der Eröffnungsantrag der GmbH (62 IN 180/02) wurde am 29. August 2002 mangels Masse zurückgewiesen. In den übrigen Verfahren wurde das Verfahren durch Beschluss vom 01. September 2002 eröffnet.
Mit Beschluss vom gleichen Tag setzte das Amtsgericht in jedem eröffneten Verfahren einen neuen Gläubigerausschuss ein (GA 470), der sich personell von dem jetzigen Gläubigerausschuss unterschied.
Die Beteiligten zu 1., 2. und 4. bis 10. beantragten die Festsetzung ihrer Vergütung auf jeweils 92.632,- EUR, entsprechend 2 % der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Zur Begründung verwiesen die Beteiligten auf die erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten und den Umfang der Verfahren. Neben der Sitzungstätigkeit sei auch ein erheblicher Zeitaufwand für die Einarbeitung und den gedanklichen Austausch außerhalb der Sitzungen angefallen.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2003 (GA 908) hat das Amtsgericht die Vergütungsanträge der Beteiligten zu 1. und 10. zurückgewiesen und die Vergütung der Beteiligten zu 2. und 4. bis 9. auf jeweils 4.813,54 EUR, anteilig verteilt auf die jeweiligen Verfahren festgesetzt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass ein Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1. und 10. bereits dem Grunde nach zu verneinen sei, weil diese ihr Amt nicht wirksam angenommen hätten. Im Übrigen sei die Vergütung nicht an der Entschädigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern an der durchschnittlichen Vergütung der Aufsichtsratmitglieder der ehemaligen zu orientieren, der im Hinblick auf den in der Einarbeitung erforderlichen Mehraufwand zu verdoppeln sei.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1. , 2. und 4. bis 10. zunächst fristwahrend Beschwerde eingelegt, die sie überwiegend zurückgenommen haben.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Beteiligte zu 1. hat nach Zustellung des Beschluss am 30.Juni 2003 am 11. Juli 2003 sofortige Beschwerde eingelegt (GA 955).
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ging nach Zustellung des Beschlusses am 03. Juli 2003 (GA 932) am 18. Juli 2003 ein (GA 971).
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. (GA 959) wurde am 22. August 2002 zurückgenommen (GA 1005).
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. vom 10. Juli 2003 (GA 945) wurde am 30. Juli 2003 zurückgenommen (GA 979).
Der Beteiligten zu 6. nahm seine Beschwerde vom 11. Juli 2003 (GA 953) am 02. August 2003 zurück (GA 980).
Die Beschwerde des Beteiligten zu 7. vom 14. Juli 2003 (GA 961) wurde am 29. Juli 2003 zurückgenommen (GA 977).
Die Beschwerde der Beteiligten zu 8. vom 14. Juli 2003 (GA 963) wurde mit Schriftsatz vom 21. August 2003 zurückgenommen (GA 997).
Der Beteiligte zu 9. ,
hat seine Beschwerde vom 10. Juli 2003 (GA 948) ebenfalls am 22. August 2003 zurückgenommen (GA 1001).
Der Beteiligten zu 10. hat gegen den ihm am 27. Juni 2003 zugestellten Beschluss am 10. Juli 2003 Beschwerde eingelegt (GA 950).
Mit Beschluss vom 18. August 2003 (GA 982 f.) hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht zur Endscheidung über die Beschwerden vorgelegt.
II.
Die Beschwerden des Beteiligten zu 2. ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 10. ( und ) sind unbegründet und daher zurückzuweisen.
1. Die Beschwerden der Beteiligten sind entsprechend den Vergütungsanträgen dahin auszulegen, dass sie sich gegen die Festsetzung der Vergütung in jedem der im Beschlussrubrum genannten Verfahren richten sollen, so dass entsprechend für jedes einzelne Verfahren über deren Zulässigkeit und Begründetheit zu entscheiden ist. Da der Sachverhalt jedoch vorliegend in den genannten Verfahren gleichgelagert ist, konnte über die Beschwerden in einem einheitlichen Beschluss für alle Verfahren entschieden werden.
2. Die Beschwerden des Beteiligten zu 2. gegen die Festsetzung der Vergütung in den genannten Verfahren sind gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3, 6, 4 InsO statthaft, jedoch unzulässig. Die als Beschwerde in allen Verfahren auszulegende Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2003 ist nicht innerhalb der nach §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO angeordneten Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Zugang des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss ist dem Beteiligten zu 2. durch persönliche Übergabe am 03. Juli 2003 zugestellt worden. Er war danach gehalten, binnen zwei Wochen, d.h. bis zum 17. Juli 2003 Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Die Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 2. ist jedoch erst am 18. Juli 2003 und damit verspätet bei Gericht eingegangen.
Gemäß § 572 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO ist die Beschwerde des Beteiligten zu 2. daher als unzulässig zu verwerfen.
3. Offen bleiben kann, ob die statthaften und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 10. ( und ) zulässig sind oder ob diese bereits deshalb zu verwerfen sind, weil die Beschwerdeführer ihre Beschwerde nicht im Hinblick auf die für die einzelnen Verfahren maßgeblichen Vergütungsfestsetzungen aufgegliedert haben und deshalb nicht ohne weiteres eine Einhaltung des Beschwerdewertes festgestellt werden kann.
Die Beschwerden sind jedenfalls unbegründet, so dass die Frage, ob die Zulässigkeitsbedenken nicht durch eine Auslegung der Beschwerden ausgeräumt werden können, nicht entschieden zu werden braucht.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1. und 10. nach §§ 73 Abs. 1, 65 InsO bereits dem Grunde nach ausscheidet. Die Beteiligten zu 1. und 10. sind nicht Mitglieder eines Gläubigerausschlusses im Sinne des § 73 Abs. 1 InsO geworden, so dass sie entsprechende Vergütungsansprüche nicht geltend machen können.
Dabei kann offen bleiben, ob die Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschlusses bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 InsO zulässig ist (so AG Köln NZI 2000, 443 mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung).
Auf die wirksame Einrichtung eines solchen Ausschusses sind jedenfalls die §§ 67 f. InsO entsprechend anzuwenden, so dass auch das Verfahren über die Bestellung der Ausschussmitglieder einzuhalten ist, was für die Beteiligten zu 1. und 10. zu verneinen ist.
Mitglieder im Gläubigerausschluss können natürliche und juristische Personen sein. Neben juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts können grundsätzlich auch Sparkassen, Landesbanken oder die Bundesanstalt für Arbeit bestellt werden (vgl. Gößmann in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung § 67 Rn. 20). Maßgebend ist dabei die Bezeichnung der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person in dem angefochtenen Beschluss.
Das Amt als Mitglied beginnt mit der Annahme durch die bestellte oder gewählte Person. Die bestellte oder gewählte Person wird deshalb aufgefordert, eine Annahmeerklärung abzugeben, die regelmäßig an das Gericht zu richten ist (vgl. Gößmann a.a.O. § 67 Rn. 27). Unterbleibt diese Annahmeeklärung innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, kommt eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss nicht zustande (Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 67 Rn. 19). So liegt der Fall hier. Die Beteiligten zu 1. und 10. haben eine wirksame Erklärung zur Annahme des Amtes nicht abgegeben.
Der Beteiligte zu 1. hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist bis zum 09. August 2003 eine Annahme des Amtes nicht erklärt. Die seitens der gestellte Anfrage vom 02. August 2002, diese statt des Beteiligten zu 1. persönlich zu bestellen, ersetzt eine Annahmeerklärung des Beteiligten zu 1. persönlich nicht.
Aber auch der Beteiligten zu 10. hat die Annahme des ihm persönlich angetragenen Amtes nicht erklärt. Ausweislich des Beschlusses vom 22.Juli 2002 sollte dieser persönlich, nicht jedoch das zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt werden. Die von dem Beteiligten erklärte Annahme mit Schriftsatz vom 01. August 2002 (GA 196) erfolgte jedoch nicht für ihn persönlich, sondern für das und damit für eine Behörde, die in dem Beschluss nicht zum Mitglied bestellt wurde. Bei objektiver Auslegung erfolgte die Annahmeerklärung nicht für den Beteiligten zu 10 persönlich, sondern als Stellvertreter für das .
Bestand danach eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss nicht, scheiden Vergütungsansprüche der Beteiligten zu 1. und 10. aufgrund § 73 der Insolvenzordnung aus, so dass die Vergütungsanträge der Beteiligten zu 1. und 10. zu Recht durch das Amtsgericht zurückgewiesen wurden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.
4. Der Beschwerdewert wird wie folgt festgesetzt:
Der Wert für sämtliche Beschwerdeverfahren insgesamt wird festgesetzt auf (92.632,- EUR - 4.813,54 EUR =) 87.818, 46 EUR (Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung).
Für die einzelnen Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus folgender Beschwerdewert:
62 IN 167/02 22,56 % 19.822,84 EUR
62 IN 168/02 4,94 % 4.338,23 EUR
62 IN 136/02 3,63 % 3.187,81 EUR
62 IN 117/02 1,65 % 1.449,00 EUR
62 IN 181/02 0,31 % 272,23 EUR
62 IN 182/02 0,98 % 860,62 EUR
62 IN 183/02 0,71 % 623,51 EUR
62 IN 184/02 0,25 % 219,55 EUR
62 IN 185/02 4,62 % 4057,21 EUR
62 IN 186/02 2,21 % 1.940,78 EUR
62 IN 187/02 14,92 % 13.102,51 EUR
62 IN 188/02 0,28 % 245,89 EUR
62 IN 189/02 3,12 % 2739,94 EUR
62 IN 190/02 8,16 % 7561,17 EUR
62 IN 191/02 5,77 % 5067,13 EUR
62 IN 192/02 0,37 % 324,93 EUR
62 IN 193/02 5,91 % 5190,07 EUR
62 IN 194/02 4,51 % 3960,61 EUR
62 IN 195/02 0,69 % 605,95 EUR
62 IN 196/02 0,53 % 465,44 EUR
62 IN 198/02 11,79 % 10.353,80 EUR
62 IN 199/02 0,23 % 201,98 EUR
62 IN 138/02 1,41 % 1001,13 EUR.