Vergütung vorläufiger Gläubigerausschussmitglieder: Schätzung Zeitaufwand, Stundensatz 50 EUR
KI-Zusammenfassung
In mehreren Insolvenzeröffnungsverfahren beantragten Mitglieder vorläufiger Gläubigerausschüsse Vergütung und Auslagen auf Basis eines geschätzten Zeitaufwands und eines Stundensatzes von 100 EUR. Das Gericht wies Anträge teils wegen Rechtskraft früherer Festsetzungen, teils mangels wirksamer Amtsannahme zurück. Im Übrigen setzte es die Vergütung nach geschätzten Stunden fest, reduzierte jedoch den Stundensatz auf 50 EUR und erkannte eine Auslagenpauschale von 250 EUR je wahrgenommener Sitzung an. Eine Vertretung der Ausschussmitglieder durch den (vorläufigen) Verwalter/Sachwalter gegenüber dem Gericht lehnte es ab.
Ausgang: Vergütungs-/Auslagenanträge teils zurückgewiesen, im Übrigen Vergütung (50 EUR/Stunde) und Auslagen teilweise festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Vergütung eines (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglieds nach Zeitaufwand bemessen, kann das Insolvenzgericht den Zeitaufwand schätzen, wenn eine detaillierte Zeiterfassung unzumutbar ist.
Das Amt eines vom Insolvenzgericht bestellten Gläubigerausschussmitglieds beginnt erst mit der wirksamen Annahmeerklärung gegenüber dem Gericht; bei gesetzter Annahmefrist ist fristgerechter Zugang erforderlich.
Bei der Bemessung des Stundensatzes nach § 17 InsVV sind insbesondere die Schwierigkeit des Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen; ein Überschreiten des Regelrahmens bedarf besonderer Gründe.
Angesichts der Einflussmöglichkeiten des Gläubigerausschusses im Interesse der Gläubiger ist eine nur bescheidene Vergütung zumutbar; auch bei wirtschaftlich bedeutenden Insolvenzkomplexen kann ein Stundensatz von 50 EUR angemessen sein.
Es ist mit der gesetzlichen Aufgabenverteilung unvereinbar, den Insolvenzverwalter/Sachwalter als Rechtsvertreter der Gläubigerausschussmitglieder gegenüber dem Insolvenzgericht anzusehen.
Leitsatz
Wird die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nach dem Zeitaufwand berechnet, so kann das Gericht diesen Aufwand auch schätzen, wenn eine Aufzeichnung des Zeitaufwands durch die Ausschußmitglieder unzumutbar erscheint.
Bei der Bemessung des Stundensatzes hat das Gericht insbesondere die Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschußmitglieds zu berücksichtigen.
Angesichts der Einwirkungsmöglichkeiten des Ausschusses im Interesse der Gläubiger ist es den Ausschußmitgliedern zuzumuten, für ihre Tätigkeit nur eine bescheidene Vergütung zu beziehen. Auch bei Insolvenzverfahren mit herausragender wirtschaftlicher Bedeutung ist deshalb ein Stundensatz von 50,00 EUR angemessen.
Es ist mit der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gläubigerausschuß und Insolvenzverwalter unvereinbar, den Verwalter als Rechtsvertreter der Gläubigerausschußmitglieder gegenüber dem Insolvenzgericht zu betrachten.
Tenor
1. Die Vergütungsanträge der Beteiligten D und B wegen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der vorläufigen Gläubigerausschüsse werden zurückgewiesen.
2. Die Vergütung und Auslagen der Beteiligten A,H,F.G.E und J für ihre Tätigkeit als Mitglieder der vorläufigen Gläubigerausschüsse in den nachfolgenden Verfahren zwischen dem 22.7. und 1.9.2002 werden wie folgt festgesetzt:
Rubrum
| Verfahren | A | H | F | G |
| Auslagen (EUR) | Vergütung (EUR) | Auslagen (EUR) | Auslagen (EUR) | Vergütung (EUR) | Auslagen (EUR) | |
| 62 IN 167/02 | 169,20 | 812,16 | 169,20 | 329,30 | 812,16 | 169,20 |
| 62 IN 168/02 | 37,05 | 177,84 | 37,05 | 72,11 | 177,84 | 37,05 |
| 60 IN 136/02 | 27,22 | 130,68 | 27,22 | 52,95 | 130,68 | 27,22 |
| 63 IN 117/02 | 12,37 | 59,40 | 12,37 | 24,08 | 59,40 | 12,37 |
| 62 IN 181/02 | 2,33 | 11,16 | 2,33 | 4,52 | 11,16 | 2,33 |
| 62 IN 182/02 | 7,35 | 35,28 | 7,35 | 14,30 | 35,28 | 7,35 |
| 62 IN 183/02 | 5,33 | 25,56 | 5,33 | 10,36 | 25,56 | 5,33 |
| 62 IN 184/02 | 1,88 | 9,00 | 1,88 | 3,66 | 9,00 | 1,88 |
| 62 IN 185/02 | 34,65 | 166,32 | 34,65 | 67,44 | 166,32 | 34,65 |
| 62 IN 186/02 | 16,57 | 79,56 | 16,57 | 32,26 | 79,56 | 16,57 |
| 62 IN 187/02 | 111,90 | 537,12 | 111,90 | 217,78 | 537,12 | 111,90 |
| 62 IN 188/02 | 2,10 | 10,08 | 2,10 | 4,09 | 10,08 | 2,10 |
| 62 IN 189/02 | 23,40 | 112,32 | 23,40 | 45,54 | 112,32 | 23,40 |
| 62 IN 190/02 | 64,57 | 309,96 | 64,57 | 125,68 | 309,96 | 64,57 |
| 62 IN 191/02 | 43,28 | 207,72 | 43,28 | 84,22 | 207,72 | 43,28 |
| 62 IN 192/02 | 2,78 | 13,32 | 2,78 | 5,40 | 13,32 | 2,78 |
| 62 IN 193/02 | 44,32 | 212,76 | 44,32 | 86,27 | 212,76 | 44,32 |
| 62 IN 194/02 | 33,82 | 162,36 | 33,82 | 65,83 | 162,36 | 33,82 |
| 62 IN 195/02 | 5,18 | 24,84 | 5,18 | 10,07 | 24,84 | 5,18 |
| 62 IN 196/02 | 3,98 | 19,08 | 3,98 | 7,74 | 19,08 | 3,98 |
| 62 IN 198/02 | 88,42 | 424,44 | 88,42 | 172,09 | 424,44 | 88,42 |
| 62 IN 199/02 | 1,72 | 8,28 | 1,72 | 3,38 | 8,28 | 1,72 |
| 60 IN 138/02 | 10,58 | 50,76 | 10,58 | 20,58 | 50,76 | 10,58 |
| Summe | 750,00 | 3.600,00 | 750,00 | 1.459,65 | 3.600,00 | 750,00 |
| Verfahren | E | J |
| Auslagen (EUR) | Vergütung (EUR) | Auslagen (EUR) | |
| 62 IN 167/02 | 169,20 | 721,92 | 112,8 |
| 62 IN 168/02 | 37,05 | 158,08 | 24,70 |
| 60 IN 136/02 | 27,22 | 116,16 | 18,15 |
| 63 IN 117/02 | 12,37 | 52,80 | 8,25 |
| 62 IN 181/02 | 2,33 | 9,92 | 1,55 |
| 62 IN 182/02 | 7,35 | 31,36 | 4,90 |
| 62 IN 183/02 | 5,33 | 22,72 | 3,55 |
| 62 IN 184/02 | 1,88 | 8,00 | 1,25 |
| 62 IN 185/02 | 34,65 | 147,84 | 23,10 |
| 62 IN 186/02 | 16,57 | 70,72 | 11,05 |
| 62 IN 187/02 | 111,90 | 477,44 | 74,6 |
| 62 IN 188/02 | 2,10 | 8,96 | 1,40 |
| 62 IN 189/02 | 23,40 | 99,84 | 15,60 |
| 62 IN 190/02 | 64,57 | 275,52 | 43,05 |
| 62 IN 191/02 | 43,28 | 184,64 | 28,85 |
| 62 IN 192/02 | 2,78 | 11,84 | 1,85 |
| 62 IN 193/02 | 44,32 | 189,12 | 29,55 |
| 62 IN 194/02 | 33,82 | 144,32 | 22,55 |
| 62 IN 195/02 | 5,18 | 22,08 | 3,45 |
| 62 IN 196/02 | 3,98 | 16,96 | 2,65 |
| 62 IN 198/02 | 88,42 | 377,28 | 58,95 |
| 62 IN 199/02 | 1,72 | 7,36 | 1,15 |
| 60 IN 138/02 | 10,58 | 45,12 | 7,05 |
| Summe | 750,00 | 3.200,00 | 500,00 |
Im Übrigen werden ihre Vergütungs- und Auslagenanträge zurückgewiesen.
Gründe
Am 22.7.2002 setzte das Gericht in allen im Rubrum genannten Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der zum damaligen B-Konzern gehörenden 25 Gesellschaften einen vorläufigen Gläubigerausschuß ein und bestellte jeweils zehn Personen, darunter die im Rubrum genannten neun weiteren Beteiligten, zu Ausschußmitgliedern. Vor Verfahrenseröffnung am 1.9.2002 fanden drei gemeinsame Sitzungen der Gläubigerausschüsse statt.
Mit Beschluß vom 20.6.2003 wies das Gericht die Vergütungsanträge zweier Ausschussmitglieder vollständig zurück und setzte im übrigen die Vergütung von sieben Ausschussmitgliedern für die Amtszeit vom 22.7. bis zum 1.9.2002 auf jeweils 4.813,54 EUR fest, wobei es die Vergütung anteilig auf die einzelnen Verfahren umlegte. Gegen diesen Beschluss legten alle betroffenen neun Mitglieder sofortige Beschwerde ein. Sechs von ihnen nahmen die Beschwerde später zurück, die Beschwerden der Beteiligten A und B und eines weiteren Beteiligten hat das Landgericht Duisburg mit rechtskräftigem Beschluß vom 29.9.2003 - 7 T 203/03 (NZI 2004, 95) entweder als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen.
Zwischen dem 21.8. und 18.10.2003 haben die im Rubrum genannten Ausschussmitglieder zu 2. bis 4. und zu 6. bis 9. für die Amtszeit vom 22.7. bis 1.9.2002 neue Vergütungsanträge und der Beteiligte D erstmals einen Vergütungsantrag gestellt (Bd. V, Bl. 993 - 1008; Bd. VI, Bl. 1035 - 1155 d.A.). Darin berechnen sie ihre Vergütung nunmehr nicht mehr anhand eines Prozentsatzes der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern auf der Grundlage eines geschätzten Zeitaufwands von 24 Stunden (3 Arbeitstagen) je Sitzung mit einem Stundensatz von 100,00 EUR. Dies ergibt für jeden von ihnen einen (auf die einzelnen Verfahren umzulegenden) Gesamtbetrag von 7.200,00 EUR. Außerdem wird als umzulegende Auslagenpauschale ein Betrag von 250,00 EUR je Sitzung angesetzt. Der Beteiligte A begehrt im Hinblick auf die Rechtskraft des ersten Vergütungsbeschlusses nur noch die Auslagenpauschale in Höhe von 750,00 EUR.
II.
Der Antrag des Beteiligten B ist teils unzulässig und teils unbegründet. Der Antrag des Beteiligten D ist insgesamt unbegründet. Die übrigen Anträge sind zwar zulässig, aber nur teilweise begründet.
Das Entgelt der Mitglieder eines Gläubigerausschusses setzt sich aus Vergütung und Auslagen zusammen (§ 73 Abs. 1 InsO, §§ 17, 18 InsVV). In dem ersten, inzwischen rechtskräftigen Beschluß vom 20.6.2003 (NZI 2003, 502 = ZIP 2003, 1460) hat das Amtsgericht Duisburg nur über die Vergütung der Ausschussmitglieder, und zwar begrenzt auf die Dauer der Eröffnungsverfahren, entschieden. Soweit die Rechtskraft dieses Beschlusses reicht, steht sie daher einer neuen Entscheidung über die Vergütung entgegen.
A. Im Fall des Beteiligten B wurde durch den rechtskräftigen Beschluß vom 20.6.2003 die Festsetzung einer Vergütung abgelehnt, weil der Beteiligte kein Mitglied des jeweiligen vorläufigen Gläubigerausschusses geworden war. Der erneute Antrag dieses Beteiligten ist daher unzulässig, soweit er erneut Vergütung begehrt, und unbegründet, soweit er auf die Erstattung von Auslagen gerichtet ist.
B. Der Beteiligte D kann weder eine Vergütung noch eine Auslagenerstattung beanspruchen, weil er dem vorläufigen Gläubigerausschüssen ebenfalls nicht angehört hat. Auch er hat seine Bestellung nicht wirksam angenommen. Wie das Gericht in dem Beschluss vom 20.6.2003 (NZI 2003, 502 = ZIP 2003, 1460) und das LG Duisburg in der Beschwerdeentscheidung vom 29.9.2003 - 7 T 203/03 (NZI 2004, 95) ausgeführt haben, beginnt das Amt eines vom Insolvenzgericht bestellten Gläubigerausschußmitglieds mit der Annahmeerklärung des Bestellten gegenüber dem Gericht. Setzt das Insolvenzgericht hierfür eine Frist, so ist die Annahme nur bei einem fristgerechtem Zugang der Erklärung wirksam. Eine solche Frist enthält der Bestellungsbeschluss vom 22.7.2002; sie endete am 9.8.2002. Am 6.8.2002 teilte die Bank AG dem Gericht in einem von dem Beteiligten D und einer weiteren Person unterzeichneten Schreiben mit, man nehme das Amt im Gläubigerausschuss "als Institut Bank AG" an (Bd. I, Bl. 184 d.A.). Diese Erklärung reichte zur Annahme des Amtes nicht aus. Das Gericht hatte nämlich im Beschluss nicht die Bank, sondern den Beteiligten D persönlich bestellt.
C. Im Fall der Beteiligten E und F sind die erneuten Anträge unzulässig, soweit sie die Vergütung betreffen. Über die Vergütung dieser Beteiligten ist bereits in dem Beschluss vom 20.6.2003 rechtskräftig entschieden. Die Rechtskraft des Beschlusses folgt daraus, daß die Beteiligten E und F ihre jeweilige Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.6.2003 mit Schreiben vom 29.7. und 30.7.2003 (Bd. V, Bl. 977, 979 d.A.) zurückgenommen haben. Diese Rücknahme war ohne jeden Zusatz erklärt und insbesondere nicht mit einer Rücknahme des damals gestellten Vergütungsantrags verbunden. Sie kann deshalb auch nicht in eine ungeschickt formulierte Antragsrücknahme umgedeutet werden, die dem angefochtenen Beschluss die Grundlage entziehen und den Weg für eine neue gerichtliche Entscheidung freimachen sollte. Eine solche Erklärung gegenüber dem Gericht haben die Beteiligten E und F erst mit ihrem jeweiligen Schreiben vom 14.8.2003 abgegeben (Bd. V, Bl. 993 - 996; Bd. VI, Bl. 1110 - 1116 d.A.).
D. Im Übrigen sind die neuen Anträge zulässig, aber nur teilweise begründet.
1. Bei der Festsetzung der Vergütung und der erstattungsfähigen Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder geht das Gericht in den vorliegenden Verfahren von folgenden Grundsätzen aus:
a) Wie in dem Beschluss vom 20.6.2003 näher ausgeführt ist, sind die rechtlich selbständigen 25 Gläubigerausschüsse niemals nur in einem bestimmten Verfahren zusammengetreten. Ihre Mitglieder haben sich vielmehr in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu Recht als ein "verfahrensübergreifender" Gläubigerausschuss verstanden. Daher ist für jedes Mitglied der 25 Gläubigerausschüsse eine Gesamtvergütung zu ermitteln, die der Tätigkeit insgesamt gerecht wird. Diese ist sodann auf die einzelnen Verfahren umzulegen, aus deren Insolvenzmasse die Teilbeträge jeweils zu zahlen sind.
b) In Übereinstimmung mit § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 17 InsVV und mit den neuen Anträgen der Antragsteller wird die Vergütung auf der Grundlage eines geschätzten Zeitaufwands von 24 Stunden (3 Arbeitstagen) für jede Ausschusssitzung und eines Stundensatzes berechnet. Der angesetzte Zeitaufwand ist wegen der erforderlichen Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und der sonstigen Kommunikation der Ausschussmitglieder untereinander und mit dem Verwalter einleuchtend und angemessen. Realistisch angewandt, belastet eine solche Schätzung die Ausschussmitglieder nicht mit unzumutbaren Aufzeichnungspflichten, ohne das Kriterium des Zeitaufwands völlig aufzugeben. Sie läßt in späteren Verfahrensabschnitten hinreichend Spielraum für Anpassungen.
Für Sitzungstermine, an denen ein Ausschussmitglied weder persönlich noch im Einzelfall durch einen Vertreter teilgenommen hat, wird für die gleichwohl erforderliche Tätigkeit ein Zeitaufwand von 16 Stunden (2 Arbeitstagen) zugrunde gelegt.
c) Als Stundensatz hält das Gericht allerdings nicht 100 EUR, wie die Antragsteller, sondern nur 50 EUR für angemessen. Nach § 17 Satz 1 InsVV beträgt die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds regelmäßig zwischen 25 und 50 EUR je Stunde. Bei der Bemessung des Stundensatzes im Einzelfall hat das Gericht insbesondere die - in § § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO mißverständlich "Umfang der Tätigkeit" genannte - Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Zugleich ist aber auch zu beachten, daß die Tätigkeit im Ausschuss die Möglichkeit gibt, maßgeblichen Einfluss auf die Insolvenzverwaltung zu nehmen, und sie damit unmittelbar der Durchsetzung der Interessen der Gläubiger dient. Es ist daher durchaus zumutbar, wenn die Ausschussmitglieder für diese Tätigkeit nur eine bescheidene Vergütung erhalten (so die zutreffende Begründung des Bundesjustizministeriums zum Entwurf der InsVV vom 29.12.1997, abgedruckt in ZIP 1998, 1460, 1468 zu § 17; vgl. auch Wagner NZI 1998, 23, 28f.). Im vorliegenden Fall steht den Mitgliedern der Gläubigerausschüsse deshalb zweifellos eine Vergütung im oberen Bereich der Rahmenwerte des § 17 Satz 1 InsVV zu. Es besteht jedoch kein Anlass, über sie hinauszugehen. Die herausragende wirtschaftliche Bedeutung des vorliegenden Verfahrenskomplexes gebietet dies ebenso wenig wie die Schwierigkeit der Tätigkeit des einzelnen Gläubigerausschußmitglieds. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses kommt schon im Ansatz nur in Verfahren in Betracht, die wegen des Umfangs der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine erhebliche Bedeutung haben. Dies ist bei der Festlegung des Rahmens in § 17 Satz 1 InsVV bereits berücksichtigt worden. Eine Orientierung an der Vergütung von Aufsichtsräten in wirtschaftlich gesunden Unternehmen, wie sie die Antragsteller allem Anschein nach immer noch vor Augen haben, wird den Besonderheiten der Insolvenz nicht gerecht.
Der Hinweis des Antragstellers G (Schreiben vom 3.11.2003; Bd. VI, Bl. 1163 - 1165 d.A.) auf eine angebliche Vereinbarung des Sachwalters S mit dem Gericht über die Höhe der Vergütung der Ausschussmitglieder entbehrt jeder Grundlage. Eine derartige Vereinbarung wäre nicht nur rechtlich unwirksam, sie existiert auch tatsächlich nicht. Es ist zudem mit der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gläubigerausschuss und Sachwalter (§§ 69, 71, 274, 276 InsO) unvereinbar, den Sachwalter als Rechtsvertreter der Gläubigerausschussmitglieder gegenüber dem Gericht zu betrachten.
d) Die von den Antragstellern begehrte Auslagenpauschale von 250,00 EUR für jede (persönlich oder im Einzelfall durch einen Vertreter) wahrgenommene Sitzung erscheint gerechtfertigt. Auf die entsprechende Anfrage des Gerichts sind hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass bei einer standesgemäßen Anreise und Verpflegung Kosten in dieser Größenordnung anfallen.
2. Für die einzelnen Antragsteller bedeutet dies (vgl. die Zusammenstellung über die Anwesenheit der Ausschussmitglieder in den Sitzungen, Anlage zum Schreiben des Sachwalters S vom 31.10.2003, Bd. VI, Bl. 1159 - 1162 d.A.):
a) Die Beteiligte H hat an allen drei Sitzungen vom 2., 13. und 23.8.2002 teilgenommen, für sie sind deshalb (24 x 3 =) 72 Stunden Zeitaufwand anzusetzen. Dies ergibt eine Vergütung von insgesamt 3.600,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 750,00 EUR.
b) Der Beteiligte G hat an den Sitzungen vom 13.8. und 23.8.2002 persönlich teilgenommen; in der Sitzung vom 2.8.2002 war er, wie angenommen werden mag, als Repräsentant der Bank AG durch X vertreten; für ihn sind deshalb (24 x 3 =) 72 Stunden Zeitaufwand anzusetzen. Dies ergibt eine Vergütung von insgesamt 3.600,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 750,00 EUR.
c) Der Beteiligte J hat an den Sitzungen vom 2. und 13.8.2002 persönlich teilgenommen; für diese Sitzungen sind deshalb (24 x 2 =) 48 Stunden und für die dritte Sitzung am 23.8.2002, in der er nicht vertreten war, 16 Stunden Zeitaufwand, insgesamt also 64 Stunden anzusetzen. Dies ergibt eine Vergütung von insgesamt 3.200,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 500,00 EUR.
d) Den Beteiligten A und E, die an allen drei Sitzungen teilgenommen haben, steht hierfür jeweils eine Auslagenpauschale von 750,00 EUR zu.
e) Der Beteiligten F sind tatsächlich entstandene Auslagen für die von ihr wahrgenommenen drei Sitzungen in Höhe von insgesamt 1.459,65 EUR zu erstatten. Sie sind belegt (Schreiben vom 14.11.2003, Bd. VI, Bl. 1173 ff d.A.).
E. Der Gesamtbetrag der Vergütung für jedes Gläubigerausschussmitglied ist auf die einzelnen Insolvenzmassen entsprechend der Bedeutung und dem Umfang der betroffenen Verfahren umzulegen. Es besteht kein Anlass, dieses im Beschluss vom 20.6.2003 angewandte Umlageverfahren zu ändern. Ernst zu nehmende Kritik an dem Beschluss vom 20.6.2003 ist dem Gericht nicht bekannt geworden. Als Verteilungsschlüssel zieht das Gericht wiederum das Verhältnis der in jedem Verfahren festgesetzten Einzelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Summe seiner Vergütungen in allen Verfahren heran. In dieser Relation drückt sich die unterschiedliche wirtschaftliche Gewichtung der einzelnen Verfahren aus. Berücksichtigt sind dabei nur die 23 Verfahren, in denen eine kostendeckende Masse vorhanden war und die dementsprechend am 1.9.2002 eröffnet worden sind. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgender Verteilungsschlüssel:
(wird tabellarisch ausgeführt)
Die einzelnen Beträge für die Beteiligten und die jeweiligen Verfahren, getrennt nach Vergütung und Auslagen, ergeben sich aus dem Beschlusstenor und der darin enthaltenen Tabelle.
Duisburg, 13.01.2004
Amtsgericht