Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung eines Antragsbeschlusses der Gläubigerversammlung nach §35 InsO
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Aufhebung eines Antragsbeschlusses der Gläubigerversammlung, mit dem die Unwirksamkeit einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters beantragt worden war. Streitpunkt war, ob das Insolvenzgericht eine eigene Kontrolle nach §78 InsO vornehmen darf. Das Landgericht bestätigte die Aufhebung und sah die gerichtliche Kontrolle als zulässig und im Interesse einer bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse; absonderungsberechtigte Gläubiger seien nicht verletzt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung des Antragsbeschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO unterliegt auf Antrag der gerichtlichen Kontrolle gemäß § 78 InsO.
Das Insolvenzgericht prüft, ob ein Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger an bestmöglicher Verwertung des Schuldnervermögens und gleichmäßiger Befriedigung widerspricht.
Bei der Abwägung kann das Interesse der Massegläubiger gegenüber den Interessen absonderungsberechtigter Gläubiger zurücktreten; § 78 InsO erlaubt insoweit eine Rückstellung gesicherter Gläubigerinteressen.
Die Aufhebung eines Antragsbeschlusses verletzt nicht bereits deshalb Eigentumsrechte absonderungsberechtigter Gläubiger; diesen bleiben prozessuale und quotalrechtliche Ansprüche, etwa Räumungsklage oder Quotenausgleich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 60 IN 26/09
Leitsatz
Der Antragsbeschluss der Gläubigerversammlung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO unterliegt auf Antrag der Kontrolle des Insolvenzgerichts gemäß § 78 InsO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.04.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Duisburg auf der Grundlage von § 78 InsO den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11.03.2010 aufgehoben, mit dem diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO beim Insolvenzgericht beantragt hatte, die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters vom 17.12.2009 über die Geschäftsfreigabe der Zahnarztpraxis des Schuldners anzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die angefochtene Entscheidung vom 22.04.2010 (Bl. 633 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben, mit der er beantragt,
den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.04.2010 aufzuheben und das Insolvenzgericht anzuweisen, den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11.03.2010 ordnungsgemäß zu veröffentlichen,
hilfsweise sofort eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen, weil über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zu entscheiden sei (§ 160 InsO).
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dem Insolvenzgericht stehe kein eigenes Prüfungsrecht zu, wenn die Gläubigerversammlung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO den Beschluss fasse, eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters für unwirksam zu erklären.
Der angefochtene Beschluss gebe auch keine Rechenschaft darüber, warum der Minderheitenschutz verletzt sei, wenn die Gläubigerversammlung die Stilllegung des Betriebs eines obstruierenden Freiberuflers beschließe, der Monat für Monat weitere Schulden anhäufe. Das Insolvenzverfahren verfolge gerade den Zweck, unwirtschaftlich arbeitende Betriebe aus dem Wirtschaftsleben auszuscheiden.
Schließlich verletze der angefochtene Beschluss ihn, den Beschwerdeführer, als aussonderungsberechtigten Gläubiger in seinen Eigentumsrechten aus Art. 14 GG, weil das Insolvenzgericht ihn zur Rückerlangung der Praxisräume auf einen kostenträchtigen und langwierigen Räumungsprozess verweise. Letztlich würden durch die Handhabung des Insolvenzgerichts die ungesicherten Gläubiger auf Kosten der gesicherten Gläubiger bevorzugt.
II.
1. Die nach § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte und - hinsichtlich des Hauptantrages - auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragsbeschluss der Gläubigerversammlung vom 11.03.2010 aufgehoben, weil er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger an einer zumindest mittelfristig erreichbaren Vergrößerung der Haftungsmasse und damit an einer "bestmöglichen Gläubigerbefriedigung" (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, Ehricke, 2. Aufl., § 78 InsO, Rdn. 17) widerspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
a) Der Einwand des Beschwerdeführers, dem Insolvenzgericht stehe kein eigenes Prüfungsrecht zu, wenn die Gläubigerversammlung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO beschließe, die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters zu beantragen, geht fehl. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Insolvenzgericht die Aufhebung des Antragsbeschlusses vom 11.03.2010 nicht von sich aus vorgenommen hat, sondern ausschließlich auf Antrag der Minderheitsgläubiger nach Maßgabe von § 78 InsO tätig geworden ist. Wie jeder andere Beschluss der Gläubigerversammlung (vgl. Münchener Kommentar, a. a. O., § 78 InsO, Rdn. 12) unterliegt auch der Beschluss nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO auf Antrag der gerichtlichen Kontrolle gemäß § 78 InsO (vgl. Berger, ZInsO 2008, 1101 (1105); Heinze ZVI 2007, 349 (357)).
b) Zu Unrecht rügt die Beschwerde auch, der angefochtene Beschluss gebe keine Rechenschaft darüber, warum im Falle der Aufhebung der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters die Rechte der Minderheitsgläubiger verletzt seien. Denn das Amtsgericht hat sehr ausführlich sowohl für den Fall der Fortführung der Zahnarztpraxis unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters als auch für den Fall der Stilllegung des Praxisbetriebes vorgerechnet, inwieweit die Insolvenzmasse bei diesen Fallvarianten mit zusätzlichen Masseverbindlichkeiten belastet würde, die letztlich die Befriedigungsaussichten der ungesicherten Insolvenzgläubiger erheblich schmälern würden. Diese Belastungen bleiben den Insolvenzgläubigern hingegen erspart, wenn - wie der Insolvenzverwalter entschieden hat - die defizitär arbeitende Zahnarztpraxis des Schuldners aus dem Insolvenzvermögen freigegeben wird. Insoweit bewegt sich das Insolvenzgericht auch voll und ganz im Einklang mit den gesetzgeberischen Zielen des Insolvenzverfahrens, das gemäß § 1 InsO auf die bestmögliche Verwertung des schuldnerischen Vermögens und eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger abzielt. Zweck des Insolvenzverfahrens ist es hingegen nicht - wie der Beschwerdeführer in Verkennung der Gesetzeslage offenbar meint - obstruierende Schuldner mit der Zerschlagung ihres Betriebes zu strafen oder aber unwirtschaftliche Betriebe aus dem Wirtschaftsleben auszuscheiden.
c) Durch die angefochtene Entscheidung wird der Beschwerdeführer weder in seinen Eigentumsrechten aus Art. 14 GG verletzt noch wird er als absonderungsberechtigter Gläubiger gegenüber den ungesicherten Gläubigern im Insolvenzverfahren benachteiligt. Wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat, bleibt es dem Beschwerdeführer als Vermieter der Praxisräume unbenommen, künftig dem Schuldner nach der Freigabe der Praxis aus dem Insolvenzbeschlag im Falle des Verzuges mit der Zahlung der vereinbarten Miete fristlos zu kündigen und Räumungsklage zu erheben. Hinsichtlich der bis zur Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Mietrückstände gebührt dem Beschwerdeführer - wie allen anderen ungesicherten Insolvenzgläubigern auch - aus der verbleibenden Masse ein Anspruch auf entsprechende quotenmäßige Befriedigung.
Gerade am vorliegenden Beispiel des Beschwerdeführers zeigt sich, dass durch die Beachtung der Interessen der (ungesicherten) Insolvenzgläubiger unter Nachordnung der Interessen der absonderungsberechtigten Gläubiger deren Interessen jedenfalls nicht verschlechtert werden, während eben dies in der umgekehrten Kostellation - wie vom Amtsgericht im einzelnen dargelegt - der Fall wäre. Um insoweit einen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber es in § 78 InsO für notwendig erachtet, die Interessen der gesicherten Gläubiger zurückzustellen (vgl. Münchener Kommentar, a. a. O., § 78 InsO, Rdn. 17; FK-InsO, Kind, 5. Aufl., § 78, Rdn. 4).
2.
Der im Beschwerdeverfahren verfolgte Hilfsantrag, eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen, ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts beschwert ist. Der Beschwerdeführer wird zunächst gegenüber dem Insolvenzgericht gemäß §§ 74, 75 InsO einen entsprechenden Antrag stellen müssen, der - soweit er zurückgewiesen würde - gemäß § 75 Abs. 3 InsO dann zu einer sofortigen Beschwerde berechtigte.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
4.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.000,- € festgesetzt (§ 28 Abs. 3 RVG). Er orientiert sich am Jahreswert der dem Beschwerdeführer zustehenden Mieteinnahmen.