Zurückweisung von Einberufungsanträgen zur Gläubigerversammlung wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse
KI-Zusammenfassung
Ein Gläubiger beantragte die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Abberufung des Insolvenzverwalters und zur Veräußerung einer Zahnarztpraxis. Das Amtsgericht wies die Anträge zurück, da sie offenkundig willkürlich und damit ohne Rechtsschutzinteresse seien. Es fehlte ein schlüssig dargelegter wichtiger Entlassungsgrund; die Praxis gehört nach Freigabe nicht zur Insolvenzmasse.
Ausgang: Einberufungsanträge auf Gläubigerversammlung wegen offenkundiger Willkür und fehlendem Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein formell ordnungsgemäßer Einberufungsantrag nach § 75 Abs. 1 InsO begründet grundsätzlich die Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Einberufung der Gläubigerversammlung, das Gericht hat insoweit grundsätzlich kein Ermessen.
Das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses ist zu beachten: Ein Einberufungsantrag ist unzulässig, wenn er offenkundig willkürlich ist, insbesondere wenn der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Versammlung läge oder offensichtlich rechtswidrig wäre.
Ein Antrag der Gläubiger, den Insolvenzverwalter gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO zu entlassen, ist offenkundig willkürlich, wenn kein wichtiger Grund schlüssig vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
Eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Veräußerung eines Betriebs nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass der Betrieb zur Insolvenzmasse gehört; nach Freigabe/Enthaftung (§ 35 Abs. 2 InsO) fällt er nicht mehr in die Masse und die Versammlung kann hierüber nicht beschließen.
Leitsatz
1. Liegt ein formell ordnungsgemäßer, von Antragsberechtigten unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung gestellter Einberufungsantrag nach § 75 Abs. 1 InsO vor, so hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht.
2. Die Einberufung ist jedoch abzulehnen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt. Dies ist der Fall, wenn der Antrag offenkundig willkürlich, d.h. ersichtlich ohne sachlich vertretbaren Grund, gestellt wird, insbesondere, wenn der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung läge oder sonst offenkundig rechtswidrig wäre.
3. Ein Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung zur Stellung eines Entlassungsantrags gegen den Insolvenzverwalter (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO) ist offensichtlich willkürlich, wenn ein wichtiger Grund, der die Entlassung des Verwalters rechtfertigen könnte, vom Antragsteller nicht einmal im Ansatz schlüssig vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
Tenor
Die Anträge des weiteren Beteiligten (Antragstellers) vom 04.05.2010 und vom 02.06.2010 auf Einberufung einer Gläubigerversammlung werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners, eines selbständigen Zahnarztes, wurde am 26.2. 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Dezember 2009 gab der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Zahnarztpraxis des Schuldners eine Freigabe- und Enthaftungserklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO ab. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11.3. 2010, mit dem sie beim Insolvenzgericht beantragte, die Unwirksamkeit der Verwaltererklärung anzuordnen, wurde durch rechtskräftigen Beschluss des AG Duisburg vom 22.4. 2010 – 60 IN 26/09, bestätigt durch Beschluss des LG Duisburg vom 24.6. 2010 – 7 T 109/10, wegen Verstoßes gegen die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO) aufgehoben.
Der Antragsteller – ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderungen bisher in Höhe von insgesamt 4.486,54 EUR zur Tabelle festgestellt und im Übrigen vom Insolvenzverwalter bestritten sind – hat mit Schreiben seines Verfahrens-bevollmächtigten vom 4.5. 2010 und vom 2.6. 2010 die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragt. Zweck der Versammlung soll die Abberufung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters sowie die Beschlussfassung über die Veräußerung der Zahnarztpraxis des Schuldners als Ganzes an den Antragsteller oder einen Dritten sein. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Freigabe- und Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters vom Dezember 2009 sei pflichtwidrig und schädige die Gläubiger.
II.
Die Anträge sind unzulässig. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nicht die in § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO umschriebenen Voraussetzungen seines Antrags-rechts dargelegt hat, sind die Anträge schon deshalb zurückzuweisen, weil ihnen offensichtlich das Rechtsschutzinteresse fehlt.
1. Liegt ein formell ordnungsgemäßer, von einem oder mehreren Antrags-berechtigten unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung gestellter Einberufungsantrag nach § 75 Abs. 1 InsO vor, so hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht. Wie bei jedem Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung oder Anordnung kann jedoch auch hier der Gesichtspunkt des Rechts-schutzinteresses nicht völlig außer Betracht bleiben (vgl. hierzu MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 2007, § 75 RdNr.4). Dies gebietet, was gelegentlich verkannt wird (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 75 RdNr. 7), schon die Rücksicht auf den Justizgewährungsanspruch anderer Schuldner und Gläubiger. Diese dürfen zu Recht erwarten, dass die Zeit und die Arbeitskraft der Angehörigen des Insolvenzgerichts nicht durch die Bearbeitung offenkundig sinnloser und sachfremder Anträge mehr als notwendig verbraucht wird.
Im Fall eines Einberufungsantrags fehlt das erforderliche Rechtsschutz-interesse, wenn der Antrag offenkundig willkürlich, d.h. ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund, gestellt wird. Dies gilt insbesondere, wenn sich aus den Angaben des Antragstellers ergibt, dass der von ihm angestrebte Beschluss, wenn er gefasst würde, außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung läge (LG Hamburg NZI 2010, 263 = ZInsO 2010, 146 f.; AG Duisburg NZI 2010, 303 f. = ZIP 2010, 847 = ZInsO 2010, 815) oder sonst offenkundig rechtswidrig wäre. Das Insolvenzgericht ist nicht verpflichtet, durch die gleichsam mechanische Umsetzung eines Einberufungsantrags die Voraus-setzungen für ein erkennbar rechtswidriges Verhalten der Gläubigerver-sammlung zu schaffen (MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 2007, § 75 RdNr. 4 a.E.).
2. So liegt der Fall hier. Beide vom Antragsteller vorgesehenen Tages-ordnungspunkte betreffen Gegenstände, deren Regelung nicht mehr in die gesetzliche Kompetenz der Gläubigerversammlung fällt.
a) Die Abberufung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Insolvenz-verwalters ohne sachlichen Grund kann nur durch Beschluss der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, in die Wege geleitet werden (§ 57 InsO). Diese Versammlung hat bereits am 20.5. 2009 stattgefunden.
Nach Beendigung der ersten Gläubigerversammlung können die Gläubiger in einer weiteren Versammlung allenfalls beim Insolvenzgericht beantragen, den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grunde aus seinem Amt zu entlassen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO). Selbst wenn man den vorliegenden Einberufungsantrag in diesem Sinne versteht, ist er offensichtlich willkürlich. Ein wichtiger Grund, der die Entlassung des Verwalters rechtfertigen könnte, ist vom Antragsteller nicht einmal im Ansatz schlüssig vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die bloße, durch keine nachvollziehbaren Tatsachen gestützte Rechtsansicht, der Insolvenz-verwalter habe sich im Zusammenhang mit der Freigabe der schuldnerischen Zahnarztpraxis pflichtwidrig verhalten, reicht nicht aus. Die vermeintliche Schädlichkeit der Freigabe- und Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO ist inzwischen durch die rechtskräftigen Beschlüsse des Gerichts vom 22.4. 2010 und des Beschwerdegerichts vom 24.6. 2010 unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger (§78 Abs.1 InsO) ausführlich in einem für den Verwalter positiven Sinne gewürdigt worden; hierbei ist kein Anhaltspunkt für einen wichtigen, die Entlassung des Verwalters rechtfertigenden Grund hervorgetreten. Der Antragsteller hat seither seine Antragsbegründung auch nicht um neuen Sachvortrag erweitert.
b) Eine Beschlussfassung über die Veräußerung der schuldnerischen Zahnarztpraxis an den Antragsteller oder einen Dritten liegt im vorliegenden Fall ebenfalls offensichtlich außerhalb der gesetzlichen Kompetenzen der Gläubigerversammlung. Die Regelung des § 160 Abs. 2 Nr.1 InsO, auf die sich der Antragsteller beruft, betrifft die Verwertung der Insolvenzmasse (vgl. §159 InsO). Sie setzt deshalb voraus, dass der zur Veräußerung stehende Betrieb zur Insolvenzmasse gehört. Dies ist nach der Freigabe- und Enthaftungs-erklärung des Insolvenzverwalters vom Dezember 2009 nicht mehr der Fall. Der auch vom Antragsteller unterstützte Antrag der Gläubigerversammlung vom 11.3. 2010, die Unwirksamkeit der Verwaltererklärung anzuordnen, ist durch die rechtskräftigen Beschlüsse des Gerichts vom 22.4. 2010 und des Beschwerdegerichts vom 24.6. 2010 aufgehoben worden. Damit steht endgültig fest, dass die Zahnarztpraxis aus dem Insolvenzbeschlag ausgeschieden ist (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).