Verkehrsunfall: weiteres Schmerzensgeld, Feststellung künftiger Schäden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Nach einem Vorfahrtsverstoß kollidierte ein Pkw mit dem Motorroller der Klägerin, die u.a. komplexe Knie- und Zahnverletzungen erlitt. Die Haftung von Fahrer und Haftpflichtversicherer dem Grunde nach wurde bejaht; zugesprochen wurde ein weiteres Schmerzensgeld über bereits gezahlte 15.000 DM hinaus. Unfallkausal anerkannt wurden u.a. dauerhafte Beschwerden am rechten Knie und eine Desensibilisierung der Unterlippe; ein Ganglion am linken Knie sowie ein späterer Sturz mit weiteren Frakturen wurden mangels Kausalität abgelehnt. Der Feststellungsantrag scheiterte, weil weitere, derzeit nicht absehbare Unfallfolgen nicht hinreichend wahrscheinlich waren.
Ausgang: Weiteres Schmerzensgeld zugesprochen; Feststellungsantrag und weitergehende Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorfahrtsverstoß begründet regelmäßig die Haftung des Fahrzeugführers aus § 18 Abs. 1 StVG, wenn keine Ausschlussgründe dargetan sind.
Der Haftpflichtversicherer des Schädigers haftet für die unfallbedingten Schäden im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes als Gesamtschuldner neben dem Fahrer.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzungen, Behandlungsdauer, verbleibende Dauerschäden sowie die Auswirkungen auf die Lebensführung umfassend zu würdigen.
Unfallkausale Folgeschäden sind nur ersatzfähig, wenn der ursächliche Zusammenhang nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht; degenerative Befunde ohne typischen Unfallbezug genügen hierfür regelmäßig nicht.
Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden ist nur begründet, wenn der Eintritt weiterer bislang nicht erkennbarer Unfallfolgen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts E
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2003
durch den Richter am Landgericht
als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin ein über den gezahlten
Betrag von 15.000,00 DM hinausgehendes weiteres Schmerzensgeld in
Höhe von 7.669,38 Euro (= 15.000,00 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem
24. Mai 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und den Beklagten je-
weils zu 50 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin befuhr am 30. November 2000 gegen 5.55 Uhr auf ihrem Motorroller der N2 B mit dem amtlichen Kennzeichen 718 KAR die Düsseldorfer T-Straße in N an der Ruhr in Fahrtrichtung N-Stadthalle. Der Beklagte zu 1) näherte sich als Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen MH - , Halter , Versicherer die Beklagte zu 2), auf der N-T-Straße dem Kreuzungsbereich mit der Düsseldorfer T-Straße, auf der sich im Verhältnis zur N-T-Straße der bevorrechtigte Verkehr befindet. Als die Klägerin mit ihrem Motorroller den Kreuzungsbereich passierte, fuhr auch der Beklagte zu 1) unter Missachtung der Vorfahrt der Klägerin in den Kreuzungsbereich hinein und erfasste mit dem von ihm geführten Fahrzeug den Motoroller der Klägerin. Diese stürzte aufgrund des Zusammenstoßes und erliett hierbei eine Mehrzahl an Verletzungen. Unter anderem war das rechte Schlüsselbein und Schulterblatt gebrochen, es bestanden Prellungen und ein Schleudertrauma im Halswirbelbereich, die rechte Kniescheibe war zertrümmert, zwei obere Schneidezähne waren herausgebrochen bzw. gelockert und die Klägerin erlitt an der Kinnspitze eine Platzwunde. Darüber hinaus bestand zunächst der Verdacht einer Absplitterung am fünften Halswirbel, der sich aber noch am Unfalltag ausräumen ließ. Nach einer Erstbehandlung der Klägerin im St.-Marien-Hospital in N an der Ruhr wurde sie am Unfalltage noch in das Klinikum E transportiert. Dort erfolgte sodann eine Operation am rechten Knie, weil der untere Teil der Patella aufgrund einer Mehrfragmentfraktur nicht erhalten werden konnte. Deswegen wurde eine Resektion durchgeführt mit anschließender Readaptation der Patellasehne. Diese Adaptation wurde darüber hinaus durch die Anlage einer Sicherungscerclage zwischen Tibiakopf und Kniescheibenrest gesichert. Die Klägerin wurde am 21. Dezember 2000 aus der stationären Behandlung entlassen und musste sich im Zeitraum vom 17. Januar bis zum 23. Januar 2001 erneut stationär behandeln lassen. Im Rahmen dieser Behandlung erfolgte die Entfernung der Sicherungscerclage am rechten Kniegelenk. Im Anschluss daran erfolgte eine intensive krankengymnastische Übungsbehandlung im Bereich des rechten Knies. Im Rahmen einer Vorstellung vom 27. März 2001 klagte die Klägerin über Schmerzen im Bereich des linken Knies. Im Rahmen eines ambulanten operativen Eingriff fand sich am linken ventralen Tibiakopf ein Ganglion, das operativ entfernt wurde. Die Fäden wurden am 09. April 201 gezogen. Der rechte obere Schneidezahn der Klägerin wurde Anfgang April 2001 operativ entfernt. Hierbei wurde eine Knochenabsplitterung festgestellt, die ebenfalls entfernt wurde. Aus dem linken Schneidezahn oben war eine Ecke herausgebrochen, so dass eine provisorische Versorgung erforderlich wurde. Beide Zähne müssen neu überkront werden.
Die Beklagte zu 2) hat außergerichtlich einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 15.000,00 DM gezahlt. Mit Schreiben vom 07. Mai 2001 bot die Beklagte zu 2) im Falle einer vergleichsweisen Einigung eine Entschädigung von insgesamt 20.000,00 DM an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 15. Mai 2001 und forderte unter Fristsetzung bis zum 23. Mai 2001 ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000,00 DM. Diese Forderung lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 21. Mai 2001 ab.
Die Klägerin behauptet, die bei der Operation am linken Knie festgestellten Verletzungen seien auf das schädigende Ereignis vom 30. November 2000 zurückzuführen. Darüber hinaus sei die Unterlippe der Klägerin unfallbedingt taub geworden. Bei der Operation am rechten Knie seien zwei Drittel der Kniescheibe entfernt worden, so dass völlig ungewiß sei, wie lange die restliche Kniescheibe hatte. Am 01. Juni 2001 sei sie auf dem X-Weg zur Krankengymnastik gestürzt und habe sich hierbei den rechten und den linken Ellenbogen gebrochen. Dieser Sturz und seine folgen seien auf die Behinderung der Klägerin am rechten Knie zurückzuführen und somit ebenfalls unfallbedingt. Im Hinblick auf die Feststellungsklage ist die Klägerin der Auffassung, dass noch weitere Schadensfolgen eintreten werden. Als Schmerzensgeld hält die Klägerin insgesamt einen Betrag von mindestens 40.000,00 DM für angemessen, worauf bislang lediglich 15.000,00 DM gezahlt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein über den
gezahlten Betrag von 15.000,00 DM hinausgehendes angemessenes
Schmerzensgeld nebst 9,26 % Zinsen seit dem 24. Mai 2001 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sich, der Klägerin allen
materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) am 30. November
2000 in N an der Ruhr noch entstehen wird, soweit der Anspruch
nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte überge-
gangen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 10. Oktober 2001 sowie vom 04. Juni 2002 Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein weiterer Schmerzensgeldbetrag in der ausgeurteilten Höhe gemäß § 847 BGB zu. Die Beklagten sind als Schädiger bzw. als Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, der Klägerin den durch den Verkehrsunfall am 30. November 2000 entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu gehört auch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Diese Verpflichtung ergibt sich für den Beklagten zu 1) aus § 18 Abs. 1 StVG, da er das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls geführt hat. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die zu einem Ausschluss seiner Ersatzpflicht führen könnten, da der Vortrag der Klägerin, dass diese sich auf der vorfahrsberechtigten T-Straße befunden habe, nicht bestritten worden ist. Die Haftung der Beklagte zu 2) ergibt sich aus § 3Nr. 1 Pflichtvesicherungsgesetz.
Durch dieses schädigende Ereignis sind neben den unstreitig entstandenen Verletzungen darüber hinaus Folgen im Bereich der Unterlippe der Klägerin entstanden. Wie sich aus dem zahnärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. vom 12. September 2002 ergibt, ergab eine klinische Untersuchung einen Bereich in der Größe von 2 x 3 cm an der rechten Unterlippe, der desensibel war. In diesem Bereich hat die Klägerin jegliches Tastgefühl für spitze oder stumpfe Einwirkungen verloren. Weiterhin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die in diesem Bereich auftretenden wellenartigen Schmerzen Folge der narbigen Veränderungen nach den unfallbedingten Verletzungen sind.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 28. Februar 2002 ergibt sich darüber hinaus, dass im Rahmen des operativen Eingriffs ca. die Hölfte bis knapp zwei Drittel der Kniescheibe am rechten Bein der Klägerin entfernt worden sind. Nach diesem Gutachten geht mit dem Teilverlust der Kniescheibe ein subjektives Beschwerdebild einher, was sich insbesondere in Form von Beschwerden/Schmerzen bei Beanspruchung des Gelenkes, insbesondere bei kraftvoller Streckung des Kniegelenks bzw. Streckung des Knies gegen Widerstand ergibt. Dies sind Bewegungsabläufe, wie sie typischerweise beim Treppensteigen oder dem Aufstehen aus dem Sitzen vorzukommen pflegen. Gleichfalls hält der Sachverständige auch eine Wetterfühligkeit für plausibel. Zugleich ist nach der Teilentfernung der Kniescheibe das Gangbild der Klägerin beeinträchtigt. Hinzukommt eine zum Zeitpunkt der Begutachtung noch vorhandene Minderung der Muskulatur, eine Herabsetzung der Fußsohlenbeschwielung und auch eine Minderung des knöchernen Kalksalzgehaltes im Röntgenbild, die zusammen objektiv die eingeschränkte Belastbarkeit der rechten unteren Extrmität dokumentieren bzw. verdeutlichen, dass die Klägerin schmerzbedingt darum bemüht ist, ihr rechtes Bein weitgehend zu schonen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte hingegen nicht nachgewiesen werden, dass die Verletzung am linken Knie, die zu der Operation im März 2001 geführt hat, auf unfallbedingte Verletzungen zurückzuführen gewesen ist. Der Sachverständige Besig hat hierzu ausgeführt, dass im Rahmen der ambulant durchgeführten Operation ein Ganglion entfernt worden sei. Hierbei handelt es sich um Geschwulstbildungen an den Strukturen des Sehnengleitgewebes bzw. im Bereich von Gelenkkapseln. Derartige Veränderungen seien in der Regel Ausdruck einer Degeneration von Bindegewebsstrukturen. Daraus folgert der Sachverständige, dass mit einer solchen Diagnose typischerweise keine Verletzgungsfolge erfasst wird, wie sie bei einem Verkehrsunfall eintreten kann.
Gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. November 2000 und dem Befund im linken Kniebereich spricht auch, dass die behandelnden Ärzte im Rahmen der von ihnen gegenüber der Beklagte zu 2) erteilten Auskünfte keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Befund herstellen. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht auch der Zeitablauf, da die Klägerin erstmalig am 27. März 2001 auf entsprechende Schmerzen hinweist, und zuvor lediglich von Druckschmerzen im Bereich des linken Knies mit einer oberflächlichen Abschürfung die Rede ist.
Schließlich steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Sturz vom 01. Juni 2001 und die dabei erlittenen Verletzungen nicht auf den Unfall vom 30. November 2000 zurückzuführen sind. Hierzu fehlt es bereits an einem hinreichend substantieerten Sachvortrag der Klägerin, die lediglich pauschal behauptet, dass sie einen Zusammenhang zwischen dem unfallbedingten Zustand des rechten Knies und dem Sturz am 01. Juni 2001 herstellt. Auch der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das rechte Bein, abgesehen von den dargestellten Defiziten, weitestgehend wieder hergestellt ist und die Klägerin ohne den Gebrauch von Hilfsmitteln gehfähig war. Mangels konkreter Darlegungen des genauen Unfallhergang ist es weder für das Gericht noch für den Sachverständigen nachvollziehbar, welche verletzungsbedingten Behinderungen im Kniebereich ursächlich für einen späteren Sturz gewesen sein sollen. Hierzu passt auch die ärztliche Äußerung
gegenüber der Beklagten zu 2), dass zwar von einer Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks, nicht jedoch von einer nennenswerten allgemeinen Gehbehinderung der Klägerin auszugehen sei.
Vor dem Hintergrund dieser festgestellten bzw. unstreitigen Unfallfolgen ist das Gericht gehalten, gemäß § 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Vielzahl von Verletzungen erlitten hat, die nahezu den gesamten Körperbereich erfasst haben. Die Klägerin musste sich mehrfach in ärztliche Behandlung begeben. Im Anschluss an die unmittelbar nach dem Unfall stattfindende dreiwöchige stationäre Behandlung erfolgten ein weiterer operativer Eingriff im Januar 2001 sowie mehrere zahnärztliche Behandlungen. Auch war es notwendig, sich einer lang
andauernden Krankengymnastik zu unterziehen, um die Bewegungsfähigkeit des rechten Knies soweit als möglich wieder herzustellen. Die Klägerin konnte erst am 9. April 2001 ihre Arbeit wieder aufnehmen und litte auch im Anschluss unter den bereits angesprochenen Bewegungseinschränkungen des rechten Kniegelenks, die auch noch einmal der Sachverständige festgestellt hat. Weiterhin von Belang ist der von den behandelnden Ärzten als möglich erachtete vorzeitige Gelenkverschleiß im rechten Kniegelenk. Von Bedeutung ist auch, dass die beiden verletzten Schneidezähne überkront werden mussten, was ausweislich des zahnärztlichen Gutachtens von zwischenzeitlich offensichtlich geschehen ist. Aus diesem Gutachten ergibt sich zugleich, dass als weiterer bleibender Schaden ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Unterlippe sowie wellenartige Schmerzen aufgrund der unfallbedingten Narbenbildungen bestehen bleiben werden. Dies alles im Verbund mit den übrigen Verletzungen, die aufgrund des Unfalls erlitten worden sind, mittlerweile jedoch offensichtlich folgenlos verheilt sind, spricht dafür, daß eine erhebliche Anhebung des außergerichtlich gezahlten Schmerzensgeldbetrages erforderlich ist, um den Interessen der Klägerin Genüge zu tun. Dabei spielen insbesondere die wohl dauerhaft bleibenden Schäden im Bereich des rechten Kniegelenks und im Bereich der rechten Unterlippe die vorrangige Rolle. Auch muss Berücksichtigung finden, dass es sich auf Beklagtenseite zumindest in Person der Beklagten zu 2) um einen solventen Zahlungsverpflichteten handelt, der auch unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft in der M ist, ein im Urteil genanntes Schmerzensgeld ohne weiteres zu tragen.
Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin einen Feststellungsantrag gestellt hat. Es fehlt an der Wahrscheinlichkeit, dass über die derzeit bereits bekannten Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen hinaus in Zukunft derzeit noch nicht erkennbare Folgen eintreten, die durch das mit diesem Urteil zugesprochene Schmerzensgeld nicht hinreichend abgedeckt wären. Dieser Feststellungsantrag ist seitens der Klägerin insbesondere unter Hinweis auf eventuelle Schadensfolgen im Bereich des rechten Knies, der Unterlippe und der Schneidezähne begründet worden. In allen drei Bereichen sind derartige unvorhersehbare Verletzungsfolgen jedoch nicht wahrscheinlich. Zum rechten Knie ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte einen vorzeitigen Gelenkverschleiß als möglich erachtet haben und das Gericht diesem Umstand bereits bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt hat. Die von der Klägerin behauptete Möglichkeit, dass die restliche rechte Kniescheibe nicht auf Dauer halte, ist durch keinerlei medizinischen Befund der behandelnden Ärzte belegt worden, so dass es sich insoweit allenfalls um eine Möglichkeit, nicht jedoch um eine wahrscheinliche Verletzungsfolge handelt. Auch für den Bereich der rechten Unterlippe fehlt es an jeglichem substantiierten Sachvortrag, welche konkreten Folgen die Klägerin im weiteren Verlauf befürchtet. Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass in diesem Bereich Schäden vorhanden sind, die möglicherweise dauerhaft bleiben werden. In welcher Art und Weise sich dieser Schmerzensgeldbemessung zugrunde gelegte Zustand künftig noch verändern bzw. verschlimmern könnte, ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch von den behandelnden Ärzten in irgendeiner Weise beschrieben worden. Gleiches gilt auch für die im Zahnbereich eingetretenen Verletzungen. Die Klägerin hat die bei ihr notwendig gewordenen Eingriffe beschrieben. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Überkronung der beiden angesprochenen Schneidezähne zwischenzeitlich erfolgt ist. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich schon geschehen ist, ist jedenfalls die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Maßnahme bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen worden. Dass über diese Maßnahmen hinaus weitergehende, möglicherweise operative Eingriffe nötig werden könnten bzw. die Klägerin gegebenenfalls die beiden Schneidezähne komplett verlieren könnte, ist bisher nicht vorgetragen worden.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 15.338,76 Euro (= 30.000,00 DM).