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Landgericht Duisburg·3 O 227/18·06.01.2019

Anfechtung von Aufrechnung/Abtretung durch Insolvenzverwalter gegen Vermieter

ZivilrechtInsolvenzrechtMietrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Wertersatz gegen die Vermieterin wegen Anrechnung eines Kaufpreisanspruchs auf offene Mieten. Streitpunkt ist, ob die Abtretung/Aufrechnung nach InsO anfechtbar ist. Das Landgericht gibt der Klage teilweise statt: Vermieterpfandrecht sichert nicht künftige Entschädigungsansprüche und Anfechtungsvorsatz liegt vor. Die Zusprechung ist wegen fehlender Beweisführung über höhere Auszahlung begrenzt.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters teilweise stattgegeben: Anfechtungsanspruch in Höhe von 3.679,45 € zuerkannt, ansonsten abgewiesen/wegen fehlendem Beweis begrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abtretung oder Aufrechnung mit einem Kaufpreisanspruch kann nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sein, soweit sie zur Befriedigung nicht gesicherter künftiger Forderungen erfolgt.

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Das Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 2 BGB sichert bestehende Forderungen, nicht hingegen künftige Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses.

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Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) kann bei Zahlungsbeendigung des Schuldners und offenkundiger Zahlungsunfähigkeit vermutet werden; die Kenntnis des Gläubigers kann aus den Gesamtumständen (geschlossenes Geschäft, seit Monaten offene Mieten) hergeleitet werden.

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Für die Feststellung des erstattungsfähigen Wertersatzes trägt der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast, dass der Beklagte tatsächlich einen höheren Betrag erhalten hat als nachgewiesen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 562 Abs. 2 BGB§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

durch den Richter am Landgericht Dr. P als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2018

für   R e c h t   erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.679,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.1.2018 sowie weitere 15,57 € zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 412,93 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Wertersatz für Zahlungen.

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Die Beklagte vermietete an die Schuldnerin mit Mietvertrag vom 28.5.2015, beginnend mit dem 1.1.2016 ein in der S-Straße 2-6 in Berlin gelegene Gewerbeeinheit  zu einer monatlichen Nettokaltmiete von 3.000,00 € zuzüglich 295,00 € Betriebs- sowie 275,00 € Heizkostenvorauszahlung, insgesamt also 4.248,30 € brutto warm.

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Mit Mietvertrag vom 21.1.2016, beginnend ab dem 1.1.2016 in der S-Straße 2-6 wurden sechs Stellplätze zur Benutzung als B-Platz für ein Kraftfahrzeug oder Motorrad ebenfalls vermietet für insgesamt 214,20 €, des Weiteren eine Garage für 119,00 €.

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Die Schuldnerin leistete ab November 2016 spätestens ab Januar 2017 keine Mietzahlungen mehr, jedenfalls nicht in voller Höhe. Die Klägerin behauptet, bereits ab 6.10.2016 sei die Schuldnerin zahlungsunfähig und   ab 1.3.2017 habe die Schuldnerin keine Einnahmen mehr erhalten, während die Verbindlichkeiten 100.000,00 € betragen hätten.

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Die Schuldnerin habe ab 1.1.2017 die Mieten nicht mehr ordnungsgemäß bezahlt.

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Im Juni 2017 veräußerte die Schuldnerin die Betriebs- und Geschäftsausstattung des Restaurants für 38.080,00 € an Herrn L2. Ebenfalls am 30.6.2017 schlossen die Beklagte und die Schuldnerin daraufhin eine Abtretungsvereinbarung über einen Kaufpreisanspruch. Die Beklagte  rechnete gemäß § 3 der Abtretungsvereinbarung mit dem Kaufpreisanspruch offene Mieten in Höhe von 25.732,31 € auf. Mit der Differenz in Höhe von 12.347,69 € sollten zukünftige Ansprüche aus der vorzeitigen Aufhebung des Mietverhältnisses abgegolten sein.

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Aufgrund des Antrags der Schuldnerin vom 29.8.2017, eingegangen am 5.9.2017, wurde am 5.10.2017 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abtretung und die damit verbundene Aufrechnung zumindest in Höhe der Klageforderung unzulässig sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und damit anfechtbar. Das Vermieterpfandrecht sichere keine künftigen Entschädigungsforderungen wegen eines vorzeitigen   …

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 12.347,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2018 sowie weitere 15,47 € zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe lediglich einen Betrag in Höhe von 35.000,00 € ausgezahlt bekommen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 5.588,24 € an das Finanzamt abgeführt, so dass sie lediglich einen Betrag in Höhe von 29.411,76 € netto erhalten habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf 3.679,45 € zu. Die Abtretung und die damit verbundene Aufrechnung ist zumindest in Höhe der zugesprochenen Forderung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Denn die Beklagte durfte sich nur teilweise durch die Aufrechnung befriedigen. Das Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 2 BGB sichert keine künftigen Entschädigungsforderungen wegen eines vorzeitigen aufgehobenen Mietvertrages. Damit war lediglich vom Vermieterpfandrecht ein Betrag in Höhe von 25.732,31 € gesichert, was auch die Klägerseite nicht anficht.

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Die Aufrechnung der Beklagten gegen gegebenenfalls zukünftig entstehende Forderungen und damit der Einbehalt der zugesprochenen Forderung unterliegt der Anfechtbarkeit gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung.

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Von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist auszugehen. Hier hat der Schuldner seine Zahlung eingestellt. Dies begründet die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Die Kenntnis der Beklagten hiervon ergibt sich bereits aus den Umständen, dass das Geschäft der Schuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung seit mehreren Monaten geschlossen, der Betrieb eingestellt und die Mieten seit Ende 2016 offen waren. Diese Umstände weisen zumindest auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hin, so dass vermutet wird, dass die Beklagte tatsächlich Kenntnis davon hatte.

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Erstattet werden kann jedoch lediglich ein Betrag in Höhe von 3.679,45 €. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass lediglich 35.000,00 € ausgezahlt worden seien, aber ein Betrag in Höhe von 5.588,24 € an das Finanzamt abgeführt werden musste. Insofern liegt keine Bereicherung der Beklagten vor. Soweit die Klägerseite dies bestreitet ist sie beweispflichtig dafür das tatsächlich die Beklagte mehr Geld erhalten hat. Diesen Beweis hat sie nicht geführt, so dass die Klage lediglich in Höhe von 3.679,45 € zuzusprechen war.

24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Dr. P