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Oberlandesgericht Düsseldorf·12 U 7/19·10.07.2019

Berufung: Rückgewähr aus anfechtbarer Abtretung wegen inkongruenter Deckung

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückgewähr eines eingezogenen Kaufpreises aus einer vorinsolvenzlichen Abtretung. Streitpunkt ist, ob die Abtretung wegen inkongruenter Deckung nach §131 Abs.1 Nr.2 InsO anfechtbar ist und ob gezahlte Umsatzsteuer/Verwendungen anzurechnen sind. Das OLG gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 9.267,69 EUR nebst Zinsen und Kosten. Entscheidend war, dass das Vermieterpfandrecht nicht alle geltend gemachten Forderungen deckte.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Rückgewähr von 9.267,69 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 143 Abs. 1 InsO ist zurückzugewähren, was durch eine anfechtbare Vermögensverfügung aus dem Vermögen des Schuldners entzogen wurde; hat der Anfechtungsgegner den Betrag eingezogen, ist Rückgewähr durch Erstattung des eingezogenen Betrags zu leisten.

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Eine Abtretung zur Deckung von Forderungen, die innerhalb der letzten Monate vor Insolvenzantrag erfolgt und nicht dem Abtretungsempfänger kraft Rechtsgrundes zustand, stellt bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine inkongruente Deckung und ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

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Das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) sichert nur solche Ansprüche, die dem Wesen des Mietvertrags als entgeltliche Gebrauchsüberlassung entspringen; damit nicht verbundene Beratungs- oder sonstige Nebenforderungen sind nicht durch das Pfandrecht gedeckt.

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Die Abführung von Umsatzsteuer durch den Anfechtungsgegner auf den eingezogenen Kaufpreis stellt keine notwendige Verwendung am zurückzugewährenden Gegenstand dar und kann den Rückgewähranspruch nicht durch Aufrechnung oder Wegfall der Bereicherung ausschließen.

Relevante Normen
§ 143 Abs. 1 InsO§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO§ 562 Abs. 2 BGB§ 562 Abs. 1 BGB§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3 O 227/18

Leitsatz

I-12 U 7/19

§ 143 Abs. 1 InsO,

§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 990, 994 Abs. 2 BGB

Tritt der Schuldner seinem Vermieter zur Deckung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag eine Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung ab, kann dieser dem Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters wegen inkongruenter Deckung aufgrund der verschärften Bereicherungshaftung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der eigenen Vorsteuerabzugsberechtigung die auf die eingezogene Forderung entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Bei der gezahlten Umsatzsteuer handelt es sich nicht um notwendige Verwendungen auf den zurückzugewährenden Gegenstand, deren Ersatz der Anfechtungsgegner (als Masseforderung) im Wege der Aufrechnung geltend machen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.01.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg (3 O 227/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.267,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2018 sowie weitere 15,57 EUR und Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 719,22 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte rechtsfehlerhaft lediglich zur Rückgewähr von 3.679,45 EUR nebst Zinsen und Ersatz weiterer 15,57 EUR und 412,93 EUR verurteilt.

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Der Rückgewähranspruch des Klägers in Höhe der Differenz zwischen der – in zweiter Instanz unstreitig – erhaltenen Zahlung von 35.000 EUR und den durch das Vermieterpfandrecht abgesicherten Mietrückständen von 25.732,31 EUR (= 9.267,69 EUR) ergibt sich bereits aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, denn durch die Abtretung der Kaufpreisforderung der Schuldnerin erhielt die Beklagte innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag eine inkongruente Deckung für ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag. Diese Ansprüche waren, soweit sie sich auf künftige Entschädigungsforderungen wegen der vorzeitigen Aufhebung des Mietverhältnisses bezogen, nicht von dem Vermieterpfandrecht der Beklagten gedeckt (§ 562 Abs. 2 BGB), weshalb die Abtretung die übrigen Gläubiger benachteiligte. Die Abtretung bewirkte eine inkongruente Deckung, denn die Beklagte hatte keinen Anspruch darauf, dass ihre Forderungen durch diese Abtretung gesichert werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Schuldnerin im Zeitpunkt der Abtretung zahlungsunfähig, da sie ihre Zahlungen eingestellt hatte (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Dies ergibt sich schon daraus, dass in dem Mietverhältnis mit der Beklagten in erheblichem Umfang Rückstände aufgetreten waren, die von der Schuldnerin nicht beglichen werden konnten. Darauf, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers, die Schuldnerin sei bereits ab dem 06.10.2016 zahlungsunfähig gewesen, bestritten hat, kommt es danach nicht an. Die Beklagte müsste vielmehr die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO widerlegen. Hierfür genügt ihr Vorbringen, die Schuldnerin habe noch ein weiteres Ladenlokal betrieben und sie – die Beklagte – sei davon ausgegangen, dass sie hieraus Gewinne erziele, nicht.

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Zu Unrecht sieht die Beklagte die Gläubiger durch die Abtretungsvereinbarung nicht benachteiligt. Die objektive Gläubigerbenachteiligung folgt, soweit nicht das Vermieterpfandrecht der Beklagten bestand, vielmehr daraus, dass die abgetretene Forderung nicht in die Insolvenzmasse gefallen ist. Das Vermieterpfandrecht bezog sich nur auf die Mietrückstände, nicht auf die erstinstanzlich mit 1.153,47 EUR geltend gemachten Kosten für anwaltliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung, dem Kaufvertrag und dem taktischen Vorgehen hinsichtlich der Aufhebung des bestehenden Nutzungsverhältnisses. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Forderung aus dem Mietverhältnis i.S. des § 562 Abs. 1 BGB. Gesichert werden nur solche Forderungen, die sich aus dem Wesen des Mietvertrags als entgeltlicher Gebrauchsüberlassung ergeben. Für Ansprüche, die – wie die in Rede stehenden Beratungskosten – mit dem Mietverhältnis lediglich in Zusammenhang stehen, kann hingegen kein Pfandrecht ausgeübt werden (BeckOK BGB/Wiederhold, 50. Ed., § 562 Rn. 29). Darauf, dass die Schuldnerin ohne eine Aufhebung des Mietverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, den Mietzins über den 30.06.2017 hinaus zu zahlen, kommt es nicht an, denn eine Vorteilsausgleichung nach schadensrechtlichen Grundsätzen findet im Anfechtungsrecht nicht statt (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – IX ZR 185/13, NZI 2016, 262, 263 Rn. 17). Die Mietzinsforderungen wären lediglich einfache Insolvenzforderungen und nur mit einer eventuellen Quote zu berücksichtigen. Es geht hier auch nicht darum, lediglich einzelne Bestimmungen eines Vertrages anzufechten. Angefochten wird vielmehr die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Abtretung.

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Soweit die Beklagte geltend macht, ihr sei keinesfalls bekannt gewesen, dass eine Insolvenz gedroht habe, kommt es hierauf bei der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO schon nicht an. Darüber hinaus hat das Landgericht aber auch zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte die Umstände kannte, aus denen sich die Zahlungseinstellung der Schuldnerin ergab.

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Die Beklagte hat den von ihr vereinnahmten Kaufpreis, jedenfalls soweit er nicht auf die im Zeitpunkt der Abtretung bestehenden Mietrückstände angerechnet worden ist, in voller Höhe an die Insolvenzmasse zu zahlen. Gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Eine anfechtbar abgetretene Forderung ist in der Weise zurückzugewähren, dass der Insolvenzverwalter ihre Rückübertragung (§ 894 ZPO) an den Insolvenzschuldner verlangt. Hatte der Abtretungsempfänger die Forderung schon eingezogen, ist Rückgewähr durch Erstattung des eingezogenen Betrages (§ 818 Abs. 1 BGB) zu erbringen (MüKoInsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 36, 36a u. Rn. 90; K/P/B/Jacoby, InsO, 73. Lfg., § 143 Rn. 32). Hier hat die Beklagte die abgetretene Kaufpreisforderung unstreitig i.H.v. 35.000 EUR eingezogen und schuldet der Insolvenzmasse daher jedenfalls die Differenz i.H.v. 9.267,69 EUR zu den seinerzeit bestehenden Mietrückständen. Dass sie nach ihrer Darstellung von dem eingezogenen Betrag 5.588,24 EUR an das Finanzamt gezahlt hat, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts unerheblich. Ein etwaiger Wegfall der Bereicherung ist nur bei der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung zu berücksichtigen (§ 143 Abs. 2 InsO). Im Übrigen gilt die verschärfte Bereicherungshaftung (§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB) und es kommt weder beim Rückgewähranspruch noch beim Wertersatzanspruch darauf an, was (noch) im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden ist, sondern nur darauf, welcher Gegenstand bzw. welcher Wert dem Vermögen des Schuldners entzogen wurde (BeckOK InsO/Schoon, 14. Ed., § 143 Rn. 30; vgl. auch BAG, Urt. v. 18.10.2018 – 6 AZR 506/16, juris Rn. 34 f.).

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Bei den gezahlten Steuern handelt es sich auch nicht um notwendige Verwendungen auf den zurückzugewährenden Gegenstand i.S.v. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 990, 994 Abs. 2 BGB, deren Ersatz der Anfechtungsgegner im Wege der Aufrechnung geltend machen kann, weil es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt. Notwendige Verwendungen sind solche Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit ihrer Vornahme erforderlich sind und die daher, wäre keine Anfechtungshandlung erfolgt, vom Eigentümer (oder der Masse) zu tragen gewesen wären (BeckOK InsO/Schoon, a.a.O., Rn. 33). Bei unkörperlichen Rechten und Forderungen kommen mangels Substanz dieser Rechtsgegenstände nur Aufwendungen zum Nutzungserhalt in Betracht (K/P/B/Jacoby, a.a.O. Rn. 54). Die Umsatzsteuer stellt auch – anders als etwa die Grundsteuer für ein Grundstück (vgl. z.B. BeckOGK/Spohnheimer, BGB (Stand: 01.05.2019), § 995 Rn. 5.1) – keine (öffentliche) Last „der Sache“ i.S. des § 995 BGB, die den notwendigen Verwendungen gleichgestellt wäre. Steuerschuldner der Umsatzsteuer war ungeachtet der Abtretung die (Insolvenz-)Schuldnerin als leistende Unternehmerin (§§ 13a Abs. 1 Nr. 1, 13c Abs. 1 UStG). Die Steuerforderung wäre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einfache Insolvenzforderung (§ 38 InsO) gewesen. Soweit die Beklagte die Steuer an das Finanzamt abgeführt hat, erfolgte dies möglicherweise – Sachvortrag hierzu fehlt – als Haftungsschuldnerin gemäß § 13c UStG oder als Dritte gemäß § 48 Abs. 1 AO. Ob ihr insoweit ein Ersatzanspruch gegen die Schuldnerin zustünde, kann indessen dahin stehen, denn auch dabei würde es sich nur um eine Insolvenzforderung handeln, die die Beklagte nicht dem Rückgewähranspruch entgegenhalten (vgl. MüKoInsO/Kirchhof, a.a.O. Rn. 11; BeckOK InsO/Schoon, a.a.O. Rn. 15), sondern nur zur Insolvenztabelle anmelden könnte.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 143 Abs. 1 S. 3 InsO, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 9.267,69 EUR ergibt sich – jedenfalls in Höhe der zweitinstanzlich geltend gemachten 719,22 EUR – ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, nachdem die Beklagte zuvor jegliche Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

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Die Beschwer der Beklagten liegt unter 20.000 EUR.

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Streitwert: 5.588,24 EUR.