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Landgericht Duisburg·2 O 179/17·20.12.2017

Klage auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren bei Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt vom beklagten Land Erstattung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Abtretung. Streitpunkt ist, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts in dem vorliegenden Fall erforderlich war. Das Land hat Haftung und Regulierung des Totalschadens anerkannt; das Landgericht verneint die Erforderlichkeit und weist die Klage ab. Die Erstattung sei vorliegend nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gegen das Land als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 249 BGB besteht nur, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unter den konkreten Umständen erforderlich war.

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Bei Verkehrsunfällen ist die Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt und Haftung sowie Schadenhöhe unstreitig oder schnell und ohne Konflikt regulierbar sind.

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Ein wirtschaftlicher Totalschaden begründet für sich allein keine Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung; maßgeblich sind die konkrete rechtliche Schwierigkeit und der Umfang der tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistungen.

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Zur Beurteilung der Erforderlichkeit sind Indikatoren wie geschäftliche Unerfahrenheit des Geschädigten oder eine verzögerte Schadenregulierung durch den Schädiger heranzuziehen; fehlen solche Umstände, ist Erstattung regelmäßig zu verneinen.

Relevante Normen
§ Ziffer 2301 RVG§ 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit §§ 249, 398 BGB§ 249 BGB§ 279 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegen das O einen Anspruch auf Zahlung der Geschäftsgebühr wegen der außergerichtlichen Vertretung von Herrn B geltend.

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Am ###### ereignete sich in Duisburg ein Verkehrsunfall, wobei es zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Mandanten des Klägers, Herrn B, und dem von dem Polizeivollzugsbeamten T2 gefahrenen Fahrzeug kam. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass das beklagte Land für die Schäden am Fahrzeug des Mandanten des Klägers in vollem Umfang haftet, da Herr T2 die Kollision alleine verursacht und verschuldet hat. Das Fahrzeug des Mandanten des Klägers erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Unverzüglich nach dem Unfall war der Mandant des Klägers bei einem Sachverständigen wegen der Schäden an seinem Fahrzeug. Dieses Gutachten erhielt der Mandant am 25.10.2016.

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Am ###### beauftragte Herr B den Kläger damit, alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfall außergerichtlich geltend zu machen. Mit Schreiben vom ###### wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Bejahung der Eintrittspflicht dem Grunde nach bis zum 04.11.2016. Am 27.10.2016 bezifferte der Kläger für seinen Mandanten gegenüber der Beklagten den Schaden auf 5.784,83 Euro unter Vorlage des Schadengutachtens (Abrechnung auf Totalschadensbasis, Gutachterkosten, Kostenpauschale) und bat um Zahlung bis zum 07.11.2016. Mit Schreiben vom 02.11.2016 erklärte die Beklagte, sie werde die Schadenregulierung in Höhe von 5.784,83 Euro vornehmen und erklärte, das für den Fall, dass dem Mandanten des Klägers weitere Kosten (Ab- und Anmeldekosten, Kosten für ein neues Kennzeichen, Nutzungsausfall) entstehen sollten, diese unter Vorlage entsprechender Belege ebenfalls erstattet würden. In der Folgezeit zahlte die Beklagte 5.784,83 Euro. Mit Schreiben vom 02.01.2017 rechnete der Kläger gegenüber seinem Mandanten die außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 571,44 Euro ab und wandte sich an die Beklagte mit der Bitte um Erstattung auch dieses Betrages.

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Am 02.03.2017 trat Herr B seine Ansprüche aus der Kostenrechnung des Klägers vom 02.01.2017 an den Kläger ab. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr zahlte das beklagte Land nicht.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass Rechtsanwaltsgebühren bei der außergerichtlichen Vertretung bei einem Verkehrsunfall zu zahlen seien. Bei der Regulierung eines Unfallschadens sei es grundsätzlich erforderlich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da die Rechtsprechung hierzu sehr unübersichtlich und wechselhaft sei. Hinzukomme, dass es sich um die Regulierung eines Totalschadens handele, was die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bestätige. Die Berechnung der Geschäftsgebühr mit der Regelgebühr in Höhe von 1.3 sei zutreffend.

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Der Kläger beantragt,

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              das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 571,44 Euro nebst Zinsen in

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              Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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              17.01.2017 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nicht bestehe, da die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aufgrund des offenkundig einfach gelagerten Falles nicht notwendig gewesen sei. Darüber hinaus bestreitet das beklagte Land den Umfang der anwaltlichen Beratung des Klägers mit Nichtwissen. Hilfsweise ist das beklagte Land der Ansicht, dass es sich bei den anwaltlichen Schreiben vom 21.10. und 27.10.2016 nur um Schreiben einfacher Art handele, für welche allenfalls eine 0,3 Geschäftsgebühr nach Ziffer 2301 RVG in Ansatz gebracht werden könne.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühr gemäß § 839 BGB, Artikel 34 GG in Verbindung mit §§ 249, 398 BGB.

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Bei der Regulierung von Verkehrsunfallsachen ist die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt vom Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst, so lange dieser die Beauftragung eines Anwaltes für erforderlich halten durfte (vgl. Müko, BGB/Oetker, 7. Auflage, § 249, Rn. 180; Palandt-Grüneberg, 76. Auflage, § 279, Rz. 57).

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Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Umständen im Einzelfall, wobei nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH danach zu differenzieren ist, ob es sich rechtlich um einen einfach gelagerten Fall handelt oder nicht. Sollte es sich um einen solchen einfach gelagerten Fall handeln, ist es dem Geschädigten zuzumuten, die Rechtsverfolgung eigenständig durchzuführen und ein erstmaliges Aufforderungsschreiben an den Schädiger selbst zu erstellen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94). Kriterien, die hingegen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sprechen, sind die geschäftliche Unerfahrenheit des Geschädigten und die Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger (BGH, a.a.O.).

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Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einfach gelagerten Rechtsfall, bei dem keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bestand.

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Der Mandant des Klägers hat diesen bereits am Tage nach dem Verkehrsunfall aufgesucht, nachdem er selbst, noch am Unfalltag, einen Privatsachverständigen beauftragt hatte. Am ###### gab es keine Veranlassung für den Mandanten, an dem korrekten und zügigen Regulierungsverhalten des beklagten Landes zu zweifeln. Eine Kontaktaufnahme zwischen den Unfallparteien hatte es noch nicht gegeben. Diese erfolgte erst durch das anwaltliche Schreiben vom ######. In der Folgezeit gab es keinerlei Streit um die Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwischen den Parteien, da das beklagte Land die Haftung dem Grunde nach sofort anerkannte und nach Erhalt des Sachverständigengutachtens am 31.10.2016 die Regulierung des Unfallschadens am 02.11.2016 veranlasste. Umstände, die dazu berechtigen, bereits vor einer Kontaktaufnahme mit dem beklagten Land Zweifel an dessen Zahlungsbereitschaft zu haben, wurden nicht vorgetragen. Vielmehr ging bereits aus der Unfallmitteilung hervor, dass der Polizeivollzugsbeamte des beklagten Landes der Unfallverursacher war.

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Die Ansicht des Klägers, die von ihm erbrachte Beratungsleistung, z.B. bezüglich der Anmietung eines Mietwagens, sei notwendig gewesen, teilt das Gericht nicht. Anhaltspunkte für eine geschäftliche Unerfahrenheit des Mandanten, die es ihm unmöglich gemacht hätten, sich selbst an das beklagte Land zu wenden, werden nicht vorgetragen. Im Gegenteil spricht das Schreiben des Beklagten vom 02.11.2016, in dem er selbst auf die Erstattung von weiteren Kosten (z.B. Ab- und Anmeldekosten, Kosten für ein neues Kennzeichen, Nutzungsausfall) hingewiesen hat, dafür, dass es möglich gewesen wäre, ohne Zuhilfenahme eines Anwaltes mit dem beklagten Land alle Schadenspositionen zu klären. Es ist nicht erkennbar, dass der Mandant nicht auch ohne anwaltliche Hilfe seinen gesamten Schaden erstattet bekommen hätte, zumal er sehr wohl in der Lage war, das Privatsachverständigengutachten noch am Tag des Unfalls selbst in Auftrag zu geben.

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Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass das Fahrzeug seines Mandanten einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, und es sich um einen Haftpflichtschaden handele, so rechtfertigt dies nicht die Annahme einer anderen Sach- oder Rechtslage. Der Kläger verweist nur pauschal darauf, dass in der Totalschadenregulierung mehr rechtliche Probleme auftauchen können. Für die Beurteilung der Notwendigkeit sind aber die konkrete Einordnung des Falles als rechtlich und sachlich schwierig und die auf deren Grundlage tatsächlich vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen maßgeblich (vgl. LG Bochum, Urteil vom 17.06.2005, Az. 5 S 33/05). Vorliegend erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers nur darin, dass er mit seinem Mandanten den – unstreitigen – Unfallhergang besprochen und insoweit drei Schreiben an den Beklagten verfasst hat. An einem weitergehenden Vortrag, inwiefern hier schwierige rechtliche Probleme zu bearbeiten gewesen wären, fehlt es.

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Soweit sich der Kläger auf anders lautende Urteile beruft, ist festzuhalten, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung es ebenfalls für maßgeblich erachtet, ob die Haftung dem Grunde nach bestritten wird und daher Schwierigkeiten bei der Schadenregulierung zu befürchten sind. Wird die Haftung dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, ist die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zu verneinen.

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Bei Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze und des Umfangs der Tätigkeit des Klägers im vorliegenden Fall erscheint die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühr nicht gerechtfertigt.

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Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.