Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·5 S 33/05·16.06.2005

RVG-Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfall: 1,3 unbillig bei einfacher, unstreitiger Regulierung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Geschädigte von Schädiger und Haftpflichtversicherer Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten, nachdem nur eine 0,8-Geschäftsgebühr reguliert worden war. Streitpunkt war, welcher Gebührensatz nach Nr. 2400 VV RVG i.V.m. § 14 RVG angemessen ist. Das LG hält 1,3 zwar für die Regelgebühr in durchschnittlichen Unfallsachen, stuft den konkreten Fall wegen unstreitiger Haftung und umgehender Vollregulierung aber als unterdurchschnittlich ein und setzt 1,0 an. Die Berufung hatte daher nur teilweise Erfolg; ein Verfahrensfehler wegen unterlassener RAK-Begutachtung wurde verneint.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; weiterer Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 27,15 € zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

2

Ist die Geschäftsgebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die anwaltliche Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG unverbindlich, wenn sie unbillig ist; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich dabei auf die Feststellung der Unbilligkeit innerhalb eines Toleranzrahmens.

3

Für die außergerichtliche Regulierung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls kann nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig eine Geschäftsgebühr von 1,3 als angemessen anzusetzen sein.

4

Eine Verkehrsunfallsache kann ausnahmsweise als unterdurchschnittliche Angelegenheit einzuordnen sein, wenn Haftungsgrund und Schadenshöhe unstreitig sind und die Haftpflichtversicherung den geltend gemachten Schaden umgehend vollständig reguliert.

5

Ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG ist nur im Gebührenstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant einzuholen und nicht erforderlich, wenn es um die Erstattungsfähigkeit gegenüber einem Dritten geht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 13 RVG§ 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG§ 14 RVG§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Herne, 5 C 466/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.02.2005 verkündete Urteil des Amtsge-richts Herne (Aktenzeichen: 5 C 466/04) wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 27,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2004 zu zahlen.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückge-wiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 52 % und die Beklagten 48 %.

Entscheidungsgründe

2

(gem. § 540 ZPO)

3

I.

4

Die Parteien streiten im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz über die Höhe der Geschäftsgebühren für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Zu Grunde lag ein Verkehrsunfall vom 28.07.2004 in I2, den der Beklagte zu 1) durch einen Auffahrunfall verschuldet hat. Am 28.07.2004 erklärte die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger eine 100%ige Einstandspflicht. Anschließend machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) Schadensersatz in Höhe von 1.017,69 € geltend. Dieser Betrag wurde gemäß dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 27.09.2004 reguliert.

5

In der Gebührenrechnung vom 04.10.2004 wird von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.017,69 € eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG bei einem Gebührensatz von 1,3 in Höhe von 110,50 € (netto) geltend gemacht. Auf die Gesamtrechnung in Höhe von 151,38 € (brutto) zahlte die Beklagte zu 2) auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 0,8 einen Betrag in Höhe von 94,65 €.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Differenz aus der Gebührenabrechnung in Höhe von 56,73 € begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 03.02.2005 abgewiesen mit der Begründung, dass die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls regelmäßig eine durchschnittliche Angelegenheit darstelle, für die eine Gebühr von 0,8 angemessen sei.

7

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung trägt er vor, nach der Intention des Gesetzgebers solle die Neuregelung des Gebührenrechts vereinfachend wirken und die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr sein. Außerdem leide das Urteil an einem schweren Verfahrensfehler, da das Amtsgericht ein gesetzlich vorgeschriebenes Gutachten nicht eingeholt habe. Demgegenüber tragen die Beklagten vor, die Gebühr von 1,3 solle nicht die Regelgebühr darstellen. Außerdem hätte der Kläger das Ermessen darlegen müssen, um die Höhe der Gebühren zu rechtfertigen. Ein Verfahrensfehler sei im Hinblick auf das Unterlassen der Einholung eines Gutachtens nicht gegeben, da das Gericht seine eigene Würdigung vornehmen könne.

8

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Herne vom 03.02.2005 Bezug genommen.

9

II.

10

Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

11

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen weiteren Anspruch in Höhe von 27,15 €. Ein Verfahrensfehler durch das Amtsgericht ist nicht gegeben.

12

1.

13

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten im Rahmen der Verpflichtung zum Schadensersatz einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages von 27,15 €. Die Höhe der zu ersetzenden Gebühren für die Prozessbevollmächtigten des Klägers beträgt insgesamt 121,80 €. Grundlage für die Berechnung der Geschäftsgebühr ist ein Streitwert von 1.017,69 € und ein Gebührensatz von 1,0. Die Höhe des Gebührensatzes ergibt sich aus einer Einordnung des Falles als unterdurchschnittliche Angelegenheit.

14

a)

15

Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts am 01.07.2004 aus § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG. Der Gebührenrahmen für eine Geschäftsgebühr ergibt sich aus Nr. 2400 VV RVG. Danach beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Hieraus ergibt sich nach der Mittelwerttheorie eine Mittelgebühr von 1,5. Zusätzlich wird eine Einschränkung dahingehend bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sogenannte Schwellengebühr).

16

Die Festlegung der Gebühr richtet sich nach § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Darüber hinaus wird in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG geregelt, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist.

17

Die Vorschrift des RVG bezeichnet eine Rahmengebühr und zwar in Form einer Satzrahmengebühr, d.h. dass der untere und der obere Rahmen jeweils durch einen Gebührensatz bestimmt wird. Welche konkrete Höhe eine Gebühr hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG. Er muss dabei sein Ermessen ausüben, wobei er zur Berücksichtigung aller in § 14 RVG aufgezählten Umstände verpflichtet ist. Bei der Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 BGB, wobei der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen darlegen muss (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage April 2005, § 14 Rnr. 1, 2).

18

Die Ausübung des Ermessens ist anhand der Kriterien des § 14 RVG vorzunehmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich.

19

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für den Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG die Auswahl der Bewertungsmerkmale beschränkt ist. Um von einem Rahmen von 1,3 nach oben abweichen zu können, muss die anwaltliche Tätigkeit entweder besonders umfangreich oder besonders schwierig gewesen sein.

20

Aus dem Zusammenhang von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist zu entnehmen, dass die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung grundsätzlich verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Ermessen bedeutet, dass der Rechtsanwalt einen Entscheidungsspielraum hat. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Dabei kann bei der Feststellung des billigen Ermessens nur negativ abgegrenzt werden, d.h. es ist zu fragen, ob eine Unbilligkeit vorliegt. Unbilligkeit ist jedoch nicht anhand fester Kriterien eindeutig feststellbar. Teilweise wird Unbilligkeit angenommen, wenn eine Abweichung vom Mittelwert vorliegt. Teilweise wird auf Abweichungen von der Mittelgebühr in Prozentsätzen abgestellt (20 %, 10 %), in anderen Fällen auf erhebliche Abweichungen. Einigkeit besteht insoweit, dass die Bestimmung unbillig ist, wenn die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann. Erfolgt die Bestimmung der Gebühren gegenüber einem Dritten und behauptet dieser den Ermessensmissbrauch, trifft den Dritten die Beweislast (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O., § 14 Rnr. 15).

21

Das Gericht hat dann darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG ist. Die von dem Anwalt auf Grund des ihm eingeräumten Ermessens bestimmte Gebühr ist auch dann verbindlich, wenn sie eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Überwiegend wird insoweit ein 20 %iger Bereich angenommen (vgl. AG Aachen, Urteil vom 20.12.2004, JurBüro 2005, 192; AG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2004, ZAP Fach 24, 805).

22

b)

23

Zu der Frage, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen angemessen ist, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Meinung wird vom Vorliegen einer Regelgebühr ausgegangen, die zwischen 0,8 und 1,0 eingeordnet wird. Teilweise wird für die üblichen Schadensregulierungen eine Gebühr von 1,0 als angemessen angesehen (vgl. Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, RVG, § 14 Rnr. 101; Amtsgericht Gronau, Urteil vom 07.10.2004 JurBüro 2005, 194). Ebenfalls hat das Landgericht Coburg für eine unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit eine Geschäftsgebühr über 1,0 als nicht gerechtfertigt angesehen (vgl. LG Coburg, Urteil vom 06.05.2005, Aktenzeichen: 32 S 25/05). Teilweise wird eine Regelgebühr von 1,3 auch für die Verkehrsunfallabwicklung bei zügiger Regulierung als angemessen angesehen (vgl. Amtsgericht Hof, Urteil vom 21.02.2005, NJOZ 2005, 1693; AG Gießen, Urteil vom 08.02.2005, NJOZ 2005, 1230).

24

Die Kammer geht davon aus, dass seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts zum 01.07.2004 nach der Intention des Gesetzgebers von einer Regelgebühr von 1,3 auszugehen ist und diese für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall anzusetzen ist.

25

Die anwaltliche Tätigkeit der Schadensabwicklung bei einem normalen Verkehrsunfall stellt im Hinblick auf den erforderlichen Leistungsumfang nach Einschätzung der Kammer eine durchschnittliche Angelegenheit dar.

26

Die Bearbeitung einer Unfallsache erfordert in der Regel für den Rechtsanwalt eine Vielzahl von Arbeitsschritten und umfassende Rechtskenntnisse. Zunächst muss er mit dem Mandanten den Unfallhergang erörtern. Anschließend erfolgen Erörterungen zur Schadenshöhe, die ggf. Überlegungen zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oder der Geltendmachung eines Nutzungsausfalls einschließen. Die Würdigung hat dann unter Berücksichtigung der Grundsätze des Schadensrechts zu erfolgen. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Schadensrecht eine komplexe Rechtsmaterie ist, zu der insbesondere eine umfangreiche Rechtsprechung vorhanden ist, die es zu beachten gilt. Nach der Geltendmachung der Schadensposition gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgt in der Regel noch die Überwachung der Schadensregulierung der Versicherung. Der bereits für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall erforderliche Zeitaufwand rechtfertigt den Ansatz einer Regelgebühr von 1,3.

27

Bei der Einordnung ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung einer Verkehrsunfallsache in der Regel schwieriger ist, als die Geltendmachung einer einfachen vertraglichen Forderung. Insoweit sind im Hinblick auf alle Sachbereiche auch einfachere Fälle denkbar, bei denen ein geringerer Gebührensatz als 1,3 in Betracht kommen kann. Entscheidend ist nämlich nicht, ob es sich um einen einfachen Verkehrsunfall im Hinblick auf andere Verkehrsunfälle gehandelt hat, sondern ob sich die Bearbeitung eines Verkehrsunfalls als solche im Vergleich zu anderen Sachen als einfacher Fall darstellt.

28

Insoweit ist eine Verkehrsunfallsache grundsätzlich als Durchschnittsfall anzusehen. Etwas anderes gilt, wenn es sich eindeutig um einen Ausnahmefall handelt. Dies dürfte jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Zu denken ist insbesondere an die Fälle, in denen der Schadensgrund und die Schadenshöhe unstreitig sind und eine umgehende Regulierung im Umfang des geltend gemachten Schadens durch die Haftpflichtversicherung erfolgt.

29

c)

30

Auf der Grundlage der dargelegten Grundsätze und des Umfangs der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers im konkreten Fall erscheint auch unter Berücksichtigung eines nicht überprüfbaren Ermessenspielraums von 20 % die von den Rechtsanwälten des Kläges vorgenommene Bestimmung der Geschäftsgebühr mit 1,3 unbillig und daher unverbindlich.

31

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist nicht von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Vielmehr geht die Kammer auf Grund des erforderlichen Tätigkeitsumfangs der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Bearbeitung von dessen Unfallsache vom Vorliegen einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit aus.

32

Die für die Abwicklung des Verkehrsunfalls erforderliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme eines Durchschnittsfalls, da es sich um eine einfache Schadensabwicklung gehandelt hat. Sowohl der Grund als auch die Höhe des Anspruchs waren unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat umgehend den von dem Kläger geforderten Schadensbetrag in vollem Umfang reguliert. Insbesondere waren zwischen den Parteien keine Schadenspositionen streitig. Maßgebliche Umstände für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad, der die Einordnung als durchschnittlichen Fall rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger bezüglich des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit vorgetragen, dass zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten eine Verständigung in deutscher Sprache nur unter erschwerten Umständen möglich war und der Unfall sich unmittelbar vor der Urlaubsreise des Klägers ereignete. Diese Umstände sind jedoch von den Beklagten bestritten worden und der Kläger hat keine nähere Substantiierung seines Vorbringens vorgenommen, insbesondere hat er nicht dargelegt, ob eine Verständigung nur unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers möglich gewesen ist, was die Annahme einer erhöhten Schwierigkeit gerechtfertigt hätte.

33

Bei Würdigung aller Umstände bzgl. des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sieht die Kammer insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Schadenshöhe und der Schadensumfang unstreitig gewesen sind, ausnahmsweise lediglich einen einfachen Fall der Schadensregulierung als gegeben an, womit keine durchschnittliche Angelegenheit sondern lediglich eine unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt.

34

d)

35

Die Annahme einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit in Verkehrsunfallsachen rechtfertigt nach Auffassung der Kammer bei Würdigung des Leistungsumfangs lediglich einen Gebührensatz von 1,0. Hieraus ergibt sich der dem Kläger zustehende Schadensbetrag für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 121,80 €. Abzüglich der bereits gezahlten 94,65 € verbleibt für den Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 27,15 €.

36

2.

37

Ein Verfahrensfehler ist bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers, das Amtsgericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, als es ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nicht eingeholt hat, läßt sich ein dahingehender Verfahrensfehler auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben nicht bejahen. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands gemäß § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer ist nur erforderlich im Gebührenstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wenn Streit über die vom Rechtsanwalt abgerechneten Gebühren besteht. Das Gutachten ist nicht einzuholen, wenn im übrigen das Entstehen der Gebühren streitig ist. Darüber muss das erkennende Gericht ohne die Einholung eines Gutachtens selbst entscheiden (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O. § 14 Rnr. 16).

38

III.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 und 97 ZPO.

40

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht veranlaßt. Die Entscheidung erfolgt auf Grund einer Würdigung der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall anhand der geltenden gesetzlichen Regelung.