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Landgericht Duisburg·12 T 107/22·06.10.2022

Betreuungsverlängerung bei Schizophrenie: Beschwerde gegen Fortbestand der Betreuung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene griff die Verlängerung ihrer seit Jahren bestehenden rechtlichen Betreuung und die Person der Betreuerin mit Beschwerde an. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen der Betreuung nach § 1896 BGB weiter vorliegen und ob die Betreuung auch gegen ihren Willen fortzuführen ist. Das Landgericht bestätigte auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mit fehlender Krankheitseinsicht und fehlender Fähigkeit zur freien Willensbildung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Betroffene ihre Angelegenheiten in den angeordneten Aufgabenkreisen weiterhin nicht selbst besorgen kann und Verfahrensfehler nicht ersichtlich sind.

Ausgang: Beschwerde der Betroffenen gegen die Verlängerung der rechtlichen Betreuung als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine rechtliche Betreuung ist anzuordnen oder zu verlängern, wenn der Volljährige aufgrund psychischer Krankheit seine Angelegenheiten in den betroffenen Aufgabenkreisen nicht selbst besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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Eine Betreuung kann gegen den erklärten Willen des Betroffenen fortgeführt werden, wenn dessen Willensbestimmung krankheitsbedingt nicht frei ist und er nicht in der Lage ist, die Vor- und Nachteile der Betreuung gegeneinander abzuwägen (§ 1896 Abs. 1a BGB).

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Im Betreuungsverfahren ist zur Prüfung der Erforderlichkeit der Betreuung regelmäßig ein psychiatrisch erfahrenes Sachverständigengutachten einzuholen und dem Betroffenen vor der Anhörung rechtzeitig bekanntzugeben (§§ 278, 280 FamFG).

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Die Beschwerdeinstanz kann von einer erneuten persönlichen Anhörung absehen, wenn bereits eine Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

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Ein Betreuerwechsel setzt durchgreifende Zweifel an der Eignung oder ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung voraus; bloße Unzufriedenheit des Betroffenen genügt nicht, wenn die Betreuungstätigkeit gerichtlich kontrolliert und plausibel dokumentiert ist.

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 276 Abs. 1 FamFG§ 278 Abs. 1 FamFG§ 280 FamFG§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1896 Abs. 1a BGB

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 19.05.2022 – 24 XVII 456/05 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

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Abschrift
12 T 107/2224 XVII 456/05Amtsgericht Dinslaken
2

Landgericht DuisburgBeschluss

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In dem Betreuungsverfahren

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hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 07.10.2022durch die Richterin am Landgericht I., die Richterin am Landgericht U. und die Vorsitzende Richterin am Landgericht T.

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beschlossen:

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Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 19.05.2022 – 24 XVII 456/05 – wird zurückgewiesen.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Für die Betroffene ist seit vielen Jahren eine rechtliche Betreuung angeordnet. Zuletzt wurde die rechtliche Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 29.09.2014 (Bl. 853 GA) verlängert mit einer Überprüfungsfrist zum 29.09.2021 und umfasste die Aufgabenkreise Aufenthaltsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge mit Sozialhilfe- und Unterhaltsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie Wohnungsangelegenheiten.

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Mit Beschluss vom 10.06.2021 (Bl. 1213 GA) ordnete das Amtsgericht eine Prüfung an, ob und in welchen Bereichen eine rechtliche Betreuung für die Betroffene weiterhin erforderlich ist, und ordnete zugleich die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens an. Mit weiterem Beschluss vom 07.09.2021 (Bl. 1247 GA) veranlasste das Amtsgericht die Einholung eines Berichts der Betreuungsstelle. Gegen beide Beschlüsse wandte sich die Betroffene mit Eingaben vom 07.07.2021 (Bl. 1217 GA), vom 20.09.2021 (Bl. 1251 GA) und vom 21.10.2021 (Bl. 1270 GA). Die Betreuungsbehörde erstattete unter dem 07.09.2021 den angeforderten Bericht (Bl. 1265 GA). Mit weiterem Schreiben vom 02.12.2021 (Bl. 1281 GA) wandte sich die Betroffene gegen die Person der Betreuerin. Unter dem 10.04.2022 erstattete der Sachverständige X., Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde, ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (Bl. 1317 GA), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Gutachten wurde der Betroffenen mit der Terminsverfügung vom 19.04.2022 übersandt. Am 19.05.2022 hat das Amtsgericht die Betroffene persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 1346 GA) verwiesen.

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Mit Beschluss vom 19.05.2022 hat das Amtsgericht die bestehende rechtliche Betreuung verlängert mit unveränderten Aufgabenkreisen sowie ohne Veränderung der Person des Betreuers. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde vom 20.06.2022 (Bl. 1312 GA), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.06.2022, auf dessen Inhalt verwiesen wird, nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Betroffenen ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Verfahrensrechtlich ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Gemäß § 276 Abs. 1 FamFG wurde ein Verfahrenspfleger für die Betroffene bestellt. Das Amtsgericht hat die Betroffene gemäß § 278 Abs. 1 FamFG persönlich angehört und der Verfahrenspfleger hat durch einen Vertreter an dem Anhörungstermin teilgenommen. Gemäß § 280 FamFG wurde auch ein Gutachten eines auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Sachverständigen eingeholt. Das Gutachten wurde der Betroffenen auch rechtzeitig vor dem Anhörungstermin übersandt.

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Auch materiell-rechtlich erfolgte die weitere Anordnung der Betreuung zu Recht. Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Gericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt.

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Der Sachverständige X. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die Betroffene an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie an einem schizophrenen Residuum leidet. Die Betroffene habe bei der Untersuchung viel und ungeordnet geredet, sodass ein zielführendes Gespräch nicht möglich gewesen sei. Das Gespräch mit der Betroffenen habe gezeigt, dass deren Vorstellungen weiterhin auf Trugwahrnehmungen basierten, und dass psychotisch bedingte Bedrohungs- und Beeinflussungssituationen ihr Erleben und Handeln bestimmten. Das von den Vorgutachten beschriebene psychiatrische Krankheitsbild sei unverändert mit deutlichen Affektstörungen, akustischen Halluzinationen, formalen und inhaltlichen Denkstörungen mit Beeinträchtigungs-, Beeinflussungs-, und Verfolgungsideen, Ich-Erlebnisstörungen, Zönästhesien, Gedankenmanipulation, telekinetischen Erlebnissen, Dissimulation, fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht, fehlender Realitätsprüfung, Unkorrigierbarkeit und querulatorischem Verhalten. Die Betroffene sei bei der Begutachtung weiterhin im Denken assoziativ gelockert bis zerfahren gewesen. Ein sinnvolles Gespräch sei nicht zu führen gewesen. Die Betroffene sei bemüht gewesen, ihre Fassade zu bewahren und möglichst gesund zu erscheinen. So habe sie Ich-Störungen und akustische Halluzinationen im Form von Stimmenhören verneint. Die Tochter der Betroffenen habe aber berichtet, dass ihre Mutter weiterhin mit nicht anwesenden Personen rede. Die Betroffene zeige keinerlei Einsicht, könne keine angemessenen Entscheidungen treffen und sei unverändert zur freien Willensbildung nicht fähig. Eine Betreuung sei in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Anhalten, Entgegennehmen und Öffnen der Post, Vermögenssorge mit Sozialhilfe- und Unterhaltsangelegenheiten, Aufenthaltsangelegenheiten sowie Wohnungsangelegenheiten erforderlich. Die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden.

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Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Danach kann die Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit ihre Angelegenheiten in den von dem angefochtenen Beschluss genannten Aufgabenbereichen nicht besorgen. Die Feststellungen des Sachverständigen werden gestützt durch den Bericht der Betreuungsbehörde und den Inhalt des Anhörungstermins. Die Betroffene ist seit vielen Jahren psychisch krank und zeigt gleichzeitig keine Krankheitseinsicht. Da ihr Denken, Handeln und Planen nach den überzeugenden sachverständigen Feststellungen von dem psychotischen Erleben dominiert werden, bedarf sie auch weiterhin einer rechtlichen Betreuung.

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Die Verlängerung der Betreuung konnte auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden, da die Betroffene in ihrer Willensbestimmung krankheitsbedingt nicht frei ist (§ 1896 Abs. 1 a BGB). Die Betroffene ist nach den ärztlichen Feststellungen nicht in der Lage, die Vorteile einer Betreuung zu erkennen und gegen die Nachteile einer solchen abzuwägen. Damit fehlt ihr der freie Wille im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB (vgl. BGH FamRZ 2011, 630).

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Die Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der Betreuung mit umfangreichen, jedoch überwiegend nicht verständlichen Ausführungen. So bemängelt sie fehlerhafte Behandlungen von Ärzten, aber auch eine Untätigkeit der Betreuerin in bestimmten Bereichen wie ihren niederländischen Rentenangelegenheiten und eine zu geringe Auszahlung ihrer Einkünfte. Auch bemängelt sie eine ihrer Ansicht nach nicht ausreichende Beteiligung ihrer Person durch die Betreuerin an der Besorgung ihrer Angelegenheiten. Zudem beklagt sie, die Betreuerin sei dagegen, dass sie mit ihrer Familie zusammenwohne. Des Weiteren führt sie Mängel ihrer früheren Wohnung aus. Schließlich erhebt sie Einwände gegen die Person des Sachverständigen und fühlt sich durch die Ausführungen des Sachverständigen beleidigt.

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Die vorgenannten Einwände der Betroffenen greifen nicht durch.

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Soweit sie die Person der Betreuerin betreffen, bestehen an der Eignung der bestellten Betreuerin keine Zweifel. Deren Tätigkeit wird auch regelmäßig durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Die Betreuerin hat ihre Tätigkeiten zuletzt im Tätigkeitsbericht vom 10.12.2021 dargelegt, wobei sie auch ausdrücklich auf die Bearbeitung der Frage der niederländischen Rentenbezüge eingeht.

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Bei dem Sachverständigen X. handelt es sich um einen erfahrenen Sachverständigen und Facharzt für Nervenheilkunde und Neurologie, der aufgrund seiner Facharztausbildung sowie seiner Tätigkeit im Übrigen Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie im Sinne des § 280 Abs. 1 FamFG besitzt. Seine Ausführungen sind sachlich, überzeugend und nachvollziehbar.

24

Der Umzug der Betroffenen nach Heinsberg wurde in dem Anhörungstermin erörtert, wobei die Betreuerin keine Einwände gegen den Aufenthalt der Betroffenen bei ihrer Tochter sowie einen Umzug erhoben hat.

25

3.

26

Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da das Amtsgericht die Betroffene angehört hat und von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.

27

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

30

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

31

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

32

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

34

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

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3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

37

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

38

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

40

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

42

I.U.T.