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Amtsgericht Dinslaken·24 XVII 456/05·18.05.2022

Verlängerung der Betreuung wegen schizophrenen Residualbildes; Aufgabenkreis unverändert

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dinslaken verlängert die bestehende Betreuung einer volljährigen Person. Ein ärztliches Gutachten und die Anhörung zeigen eine paranoide halluzinatorische Schizophrenie mit Residuum, sodass die Betroffene ihre Angelegenheiten weiterhin nicht selbst regeln kann. Der bisherige Aufgabenkreis bleibt unverändert; die Entscheidung tritt sofort in Kraft und die erneute Prüfung ist bis 19.05.2029 festgesetzt.

Ausgang: Verlängerung der bestehenden Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis beschieden; sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betreuung ist zu verlängern, wenn ein ärztliches Gutachten und die Anhörung ergeben, dass die betreute Person wegen einer psychischen Erkrankung weiterhin in wesentlichen Angelegenheiten nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten interessengerecht zu besorgen.

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Der Umfang des Aufgabenkreises kann unverändert belassen werden, wenn die vorhandenen Beeinträchtigungen die Fortdauer der bisher zugewiesenen Aufgabensphären rechtfertigen.

3

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung kann mehrjährig festgesetzt werden, wenn nach Art und Verlauf der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vorher nicht zu erwarten ist.

4

Die sofortige Wirksamkeit einer betreuungsgerichtlichen Anordnung kann nach § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden; das Gericht hat über das Beschwerderecht und die Fristen zu belehren.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Tenor

wird die bestehende Betreuung verlängert.

Der Aufgabenkreis bleibt unverändert und umfasst:

-   Aufenthaltsangelegenheiten

-   Vermögenssorge mit Sozialhilfe- und Unterhaltsangelegenheiten

-   Vertretung bei Behörden und Ãmtern

-   Gesundheitsfürsorge

-   Regelung des Postverkehrs

-   Wohnungsangelegenheiten

Das Gericht wird spätestens am 19.05.2029 über die Aufhebung oder Verlängerung

der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Rubrum

1

Beglaubigte Abschrift

2

24 XVII 456/05

3

Erlassen am 20.05.2022

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Wirksam geworden am 20.05.2022

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durch Übergabe an die Geschäftsstelle

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..., Justizbeschäftigte

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Amtsgericht Dinslaken

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Betreuungsgericht

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Beschluss

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In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

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für ...

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Betreuerin:

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...

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Ersatzbetreuerin:

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...

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Verfahrenspfleger:

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...

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wird die bestehende Betreuung verlängert.

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Der Aufgabenkreis bleibt unverändert und umfasst:

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-   Aufenthaltsangelegenheiten

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-   Vermögenssorge mit Sozialhilfe- und Unterhaltsangelegenheiten

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-   Vertretung bei Behörden und Ãmtern

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-   Gesundheitsfürsorge

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-   Regelung des Postverkehrs

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-   Wohnungsangelegenheiten

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Das Gericht wird spätestens am 19.05.2029 über die Aufhebung oder Verlängerung

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der Betreuung entscheiden.

29

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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Nach dem ärztlichen Gutachten des ... liegt bei Frau ... eine

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paranoid halluzinatorische Schizophrenie sowie ein schizophrenes Residuum vor.

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Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau ... aus gesundheitlichen

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Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene

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Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor

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Hilfe durch Betreuung.

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Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer

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festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine

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wesentliche Ãnderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst

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nicht zu erwarten ist.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen

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Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

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Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie

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die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von

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Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und

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Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken, Schillerstraße

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76, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der

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Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die

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Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er

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untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle

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abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

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Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

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Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen

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Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken

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eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der

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Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit

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der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf

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Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,

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einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des

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nächsten Werktages.

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Dinslaken, 19.05.2022

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Amtsgericht

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...

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Beglaubigt

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Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

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Amtsgericht Dinslaken