Verlängerung der Betreuung wegen schizophrenen Residualbildes; Aufgabenkreis unverändert
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dinslaken verlängert die bestehende Betreuung einer volljährigen Person. Ein ärztliches Gutachten und die Anhörung zeigen eine paranoide halluzinatorische Schizophrenie mit Residuum, sodass die Betroffene ihre Angelegenheiten weiterhin nicht selbst regeln kann. Der bisherige Aufgabenkreis bleibt unverändert; die Entscheidung tritt sofort in Kraft und die erneute Prüfung ist bis 19.05.2029 festgesetzt.
Ausgang: Verlängerung der bestehenden Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis beschieden; sofortige Wirksamkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuung ist zu verlängern, wenn ein ärztliches Gutachten und die Anhörung ergeben, dass die betreute Person wegen einer psychischen Erkrankung weiterhin in wesentlichen Angelegenheiten nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten interessengerecht zu besorgen.
Der Umfang des Aufgabenkreises kann unverändert belassen werden, wenn die vorhandenen Beeinträchtigungen die Fortdauer der bisher zugewiesenen Aufgabensphären rechtfertigen.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung kann mehrjährig festgesetzt werden, wenn nach Art und Verlauf der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vorher nicht zu erwarten ist.
Die sofortige Wirksamkeit einer betreuungsgerichtlichen Anordnung kann nach § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden; das Gericht hat über das Beschwerderecht und die Fristen zu belehren.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird die bestehende Betreuung verlängert.
Der Aufgabenkreis bleibt unverändert und umfasst:
- Aufenthaltsangelegenheiten
- Vermögenssorge mit Sozialhilfe- und Unterhaltsangelegenheiten
- Vertretung bei Behörden und Ãmtern
- Gesundheitsfürsorge
- Regelung des Postverkehrs
- Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens am 19.05.2029 über die Aufhebung oder Verlängerung
der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Rubrum
Beglaubigte Abschrift
24 XVII 456/05
Erlassen am 20.05.2022
Wirksam geworden am 20.05.2022
durch Übergabe an die Geschäftsstelle
..., Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Dinslaken
Betreuungsgericht
Beschluss
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
für ...
Betreuerin:
...
Ersatzbetreuerin:
...
Verfahrenspfleger:
...
wird die bestehende Betreuung verlängert.
Der Aufgabenkreis bleibt unverändert und umfasst:
- Aufenthaltsangelegenheiten
- Vermögenssorge mit Sozialhilfe- und Unterhaltsangelegenheiten
- Vertretung bei Behörden und Ãmtern
- Gesundheitsfürsorge
- Regelung des Postverkehrs
- Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens am 19.05.2029 über die Aufhebung oder Verlängerung
der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Nach dem ärztlichen Gutachten des ... liegt bei Frau ... eine
paranoid halluzinatorische Schizophrenie sowie ein schizophrenes Residuum vor.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau ... aus gesundheitlichen
Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene
Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor
Hilfe durch Betreuung.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer
festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine
wesentliche Ãnderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst
nicht zu erwarten ist.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen
Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie
die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von
Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und
Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken, Schillerstraße
76, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die
Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er
untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken
eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf
Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,
einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktages.
Dinslaken, 19.05.2022
Amtsgericht
...
Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Dinslaken