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Landgericht Düsseldorf·9 S 40/15·20.07.2016

PKV: Mitgliedsbescheinigung ersetzt keine Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus privater Kranken-, Pflegepflicht- und Zusatzversicherung rückständige Beiträge. Streitpunkt war, ob die Übersendung einer Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse als (konkludente) Kündigung der PKV wirkt und ob den Versicherer Hinweispflichten treffen. Das LG wies die Berufung zurück: In der Bescheinigung liegt keine eindeutige, schriftformgerechte Kündigung; daher besteht auch keine Hinweispflicht wegen „Unwirksamkeit“ einer Kündigung. Eine Aufrechnung mit Schadensersatz wegen Beratungs-/Hinweispflichtverletzung griff mangels nachgewiesener Pflichtverletzung nicht durch.

Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung zur Beitragszahlung aus fortbestehenden Versicherungsverträgen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigung eines Versicherungsvertrags als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung setzt eine klare und unzweideutige Erklärung des Lösungswillens voraus.

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Die bloße Übersendung eines Nachweises über den Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV stellt ohne weitere Erklärung regelmäßig keine (auch nicht konkludente) Kündigung der privaten Krankenversicherung dar, wenn mehrere Gestaltungsoptionen (z.B. Umstellung/Anwartschaft) in Betracht kommen.

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Ist nach den vereinbarten Bedingungen für Erklärungen gegenüber dem Versicherer Schriftform vorgesehen, ersetzt ein in Schriftform vorgelegter Versicherungsnachweis nicht die schriftliche Willenserklärung zur Kündigung.

4

Eine aus Treu und Glauben folgende Hinweispflicht des Versicherers setzt grundsätzlich eine vom Versicherungsnehmer abgegebene, aber aus versicherungsrechtlichen Gründen unwirksame Kündigung voraus; fehlt es bereits an einer Kündigungserklärung, besteht eine solche Hinweispflicht nicht.

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Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungs-/Hinweispflichten, trägt er die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung; bloßes Bestreiten der Absendung eines Hinweisschreibens genügt hierfür regelmäßig nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 205 Abs. 2 Satz 1 VVG§ 205 Abs. 2 Satz 4 VVG§ 205 Abs. 2 VVG§ 205 Abs. 2 Satz 2 VVG§ 205 Abs. 6 VVG§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 03.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 41 C #####/#### – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Rubrum

1

9 S 40/1541 C #####/####Amtsgericht DüsseldorfVerkündet am 21.07.2016A, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
2

Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

4

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2016durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E, den Richter am Landgericht T und die Richterin I

5

für Recht erkannt:

6

Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 03.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 41 C #####/#### – wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.

8

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Gründe

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I.

11

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Klage auf Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung, privaten Pflegepflichtversicherung und Krankenzusatzversicherung in Anspruch.

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Mit Schreiben vom 26.01.2012 übersandte der Beklagte der Klägerin einen Nachweis über die Versicherungspflicht der C ab dem 01.02.2012; dieses Schreiben ging am 31.01.2012 bei der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 10.10.2012 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis; eine bereits zuvor erfolgte Kündigungserklärung ist streitig.

13

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Beklagten durch Urteil vom 03.08.2015 verurteilt, an die Klägerin 1.580,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu zahlen und die Klage im Übrigen – hinsichtlich eines Betrages von 2,37 EUR – abgewiesen (Bl. 190ff. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe das Versicherungsvertragsverhältnis nicht wirksam zum 01.02.2012 gekündigt. Die Voraussetzungen des § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG lägen nicht vor. Zwar sei der Beklagte unstreitig zum 01.02.2012 versicherungspflichtig geworden; er habe jedoch nicht nachweisen können, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung vor dem 10.10.2012 bei der Klägerin eingegangen sei. Die Übersendung der Mitgliedsbescheinigung der C reiche für eine Kündigungserklärung nicht aus. Dabei handele es sich lediglich um den Nachweis der Versicherungspflicht und damit um eine Voraussetzung für eine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG. Eine Auslegung in eine konkludente Kündigung komme nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Versicherungspflicht zwingend zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses führen müsse. Es komme jedoch auch eine Umstellung eine Zusatzversicherung oder in eine Anwartschaft in Betracht. Diese Wahlmöglichkeit wäre dem Versicherten durch eine Auslegung in eine konkludente Kündigung genommen.

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Die der Klägerin unstreitig am 10.10.2012 zugegangene Kündigung des Beklagten habe keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht am 01.02.2012 gehabt. In der Zusammenschau von § 205 Abs. 2 Satz 4 VVG bzw. § 13 Abs. 3 Satz 4 MB/KK 2009 mit den Einzelregelungen von § 205 Abs. 2 VVG und § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 ergebe sich, dass nur in § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 MB/KK 2009 eine Kündigung mit Rückwirkung geregelt sei.

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Es sei unerheblich, ob die Klägerin den Beklagten darauf hingewiesen habe, dass neben der Übersendung des Versicherungsnachweises auch eine Kündigung erforderlich sei. Zwar bestünden auf Seiten des Versicherers Hinweispflichten für den Fall, dass eine ausgesprochene Kündigung nicht ausreiche oder mangelhaft sei. Voraussetzung sei jedoch, dass der Versicherer erkennen könne, dass der Versicherte kündigen wolle. Könne der Versicherer – wie vorliegend – aufgrund der bloßen Übersendung des Versicherungsnachweises nicht erkennen, wie der Versicherte nunmehr das bestehende Vertragsverhältnis behandeln wolle, verbiete sich die Auferlegung spezieller Hinweispflichten. So sehe § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG auch einzig bei Fehlen des Nachweises des Eintritts der Versicherungspflicht eine Aufforderung des Versicherers vor.

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Der telefonisch erklärte Kündigungswunsch des Beklagten vom 09.05.2012 habe das Vertragsverhältnis ebenfalls nicht beendet, da gemäß § 16 Teil I MB/KK 2009 die Kündigung der Schriftform bedürfe.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt.

18

Der Beklagte trägt vor, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass sich der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises nach § 205 Abs. 6 VVG berufen könne, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen habe (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2015 – IV ZR 43/14 –). Diese Hinweispflicht diene dazu, einer Doppelversicherung mit der Gefahr der doppelten Prämienzahlung vorzubeugen. Hier liege der Fall nicht anders. Die Klägerin habe mit Erhalt der Mitgliedsbescheinigung der C erkennen können, dass der Beklagte keiner Doppelversicherung mit doppelter Prämienzahlung bedurfte. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Umwandlung in eine private Zusatzversicherung oder Anwartschaftsversicherung sei die Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, den Beklagten in einer Form, dass er seine Belange rechtzeitig wahren konnte, über sämtliche dieser Möglichkeiten zu informieren. Die Hinweispflicht umfasse nicht nur die Absendung eines entsprechenden Schreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Gehe man davon aus, dass die Klägerin die mit Anlage K2-K4 überreichten Schreiben, welche dem Beklagten unbekannt seien, tatsächlich abgesandt habe, ergebe sich daraus, dass die Klägerin selbst von einer Hinweispflicht gegenüber dem Beklagten ausgegangen sei. Dann hätte sie aber auch sicherstellen müssen, dass diese Schreiben den Beklagten auch erreichen und sich dessen versichern müssen.

19

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

20

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO und wegen des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

21

II.

22

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2015 hat in der Sache keinen Erfolg, da die zulässige Klage begründet ist.

23

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des im angefochtenen Urteil tenorierten Betrages aus den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträgen zu.

24

1.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).

26

2.

27

Die Berufung ist unbegründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

28

a)

29

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu, da die Versicherungsverträge in dem Zeitraum, für den die Klägerin mit der Klage Zahlung der Versicherungsbeiträge verlangt, fortbestanden, insbesondere nicht durch eine Kündigung des Beklagten beendet worden sind.

30

Der Beklagte dringt mit seinem Berufungsangriff, die Klägerin habe ihn auf Bedenken gegen die Kündigung hinweisen müssen, nicht durch, da es schon an einer Kündigungserklärung fehlt.

31

Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass in der bloßen Übersendung der Mitgliedsbescheinigung der C keine Kündigungserklärung zu erblicken ist. Da es sich bei einer Kündigung um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, muss aus ihr klar und unzweideutig hervorgehen, dass eine Lösung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Vorbemerkung zu § 11 VVG Rn 22 mwN). Daran fehlt es bei der bloßen Übersendung der Mitgliedsbescheinigung, da – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – bei Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Mehrzahl von Möglichkeiten in Bezug auf die bis dahin gehaltene private Krankenversicherung in Betracht kommen.

32

Gemäß § 16 Teil I MB/KK 2009 bedürfen Willenserklärungen gegenüber dem Versicherer darüber hinaus der Schriftform. Diese wäre nicht allein durch die Zusendung der Mitgliedsbescheinigung gewahrt, welche ihrerseits in Schriftform vorlag, da diese die Schriftform für die Willenserklärung des Beklagten nicht ersetzt.

33

Fehlt es – wie hier – indes bereits an einer Kündigungserklärung, kommt eine Pflicht, auf Mängel der Kündigungserklärung hinzuweisen, schon nicht in Betracht. Die aus Treu und Glauben folgende Hinweispflicht des Versicherers besteht im Hinblick auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung (Rogler in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Aufl. 2015, § 205 VVG Rn 8). Darüber hinaus muss die Unwirksamkeit der Kündigung, auf die hinzuweisen ist, ihre Ursache in versicherungsrechtlichen Umständen haben; ein „allgemeiner“ Rechtsmangel begründet keine Hinweispflicht des Versicherers (Rogler aaO. Rn 10). Um einen solchen allgemeinen Rechtsmangel handelt es sich auch beim Fehlen einer Kündigungserklärung bzw. dem Umstand, dass eine Auslegung als Kündigungserklärung nicht in Betracht kommt.

34

b)

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Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe erloschen. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin im Hinblick auf § 6 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 VVG aufgrund der bloßen Übersendung des Versicherungsnachweises eine Pflicht zur Beratung des Beklagten oblag, aus deren Verletzung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG die Verpflichtung folgt, dem Versicherungsnehmer den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.  Dies erscheint aus den vorstehend unter a) erörterten Gründen fernliegend.

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Die Klägerin hätte einer solchen Beratungspflicht jedenfalls durch das von ihr vorgelegte Schreiben vom 02.02.2015 (Anlage K2) und die nachfolgenden Erinnerungen (Anlagenkonvolut K3) genügt. An den Zugangsnachweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da anderenfalls die Zumutbarkeit des Hinweises insgesamt in Frage gestellt würde; es genügt die Absendung des Hinweisschreibens (Armbrüster in: MüKoVVG, § 6 VVG Rn 282). Die Beweislast hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung liegt beim Versicherungsnehmer (Armbrüster aaO.). Dieser ist der Beklagte nicht nachgekommen; sein Bestreiten der Versendung reicht ebenso wenig aus wie die Erklärung, sich an ein Telefonat vom 09.05.2012, das im Schreiben der Klägerin vom 21.05.2012 (Anlage K4) erwähnt wird, nicht zu erinnern.

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Im Übrigen hat der Beklagte die fehlende Auseinandersetzung des amtsgerichtlichen Urteils mit der von ihm erklärten Aufrechnung nicht zum Gegenstand eines Berufungsangriffes gemacht.

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c)

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Auch im Hinblick auf die mit der Klage geltend gemachten Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung gilt nichts anderes. Zwar war die Klage insoweit unzulässig, da der S-Weg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist; zuständig ist die Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. auch Rogler aaO., § 192 VVG Rn 43). Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft jedoch das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene S-Weg zulässig ist.

40

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

42

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

43

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.580,55 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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ETI